Ich finde es toll wie hier anhand EU-Richtlinien und EU-Urteilen das GEZ-Monster zerlegt wird. Aber mal ehrlich, macht es Sinn 100 potentielle Verstöße aufzuzählen und zu diskutieren? Warum das ganze nicht einfacher gestalten? Man fängt in seiner Klagebegründung hier an:
Warum das EU-Recht über heimischen Gesetz und Regel steht:
"Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05)."
und führt nur 1-3 Gründe auf und vermeidet es peinlichst auf innerdeutsche Urteile oder Verfassungsfragen zu verweisen. Ich denke, beschränkt man sich auf wenige EU-Grundsatzverstöße und hält die Klageschrift kurz und prägnant, indem man nur auf grundlegende Widersprüche zum RStV/RBStV abzielt, zwingt man das System sich ausschließlich damit zu befassen. Die Copy&Paste Urteilsbegründungen können hier gemeinerweise nicht mehr angewandt werden.
Ziel sollte es sein, dass schon das Verwaltungsgericht den EUGH anrufen muss.
Eine Urteilsbegründung einer ganzen Kammer müsste dann schon belegen, das man EU-Gesetze/-Urteile gänzlich missverstanden hat, um das Medien-Politiker-Kartellrecht wieder zu beschützen.
Wie das Urteil aus Düsseldorf vom November 2015 zeigt, wird die völlig absurde Begründung verwendet, der Zwangsbeitrag sei eine Altbeihilfe und nicht genehmigungspflichtig. Wir müssen schon selbst den EuGH anrufen, den Gefallen tut uns niemand aus dem ehrenwerten System.
Hier die Antwort des Gerichts auf die europarechtlichen Argumente wegen Wettbewerbsverstößen:
5. Des weiteren ist kein Verstoß gegen europarechtliche Normen ersichtlich, insbesondere steht die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Der Rundfunkbeitrag stellt keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Vf. 8- Vll-12, Vf. 24-Vll-12 - Guris, Rn. 87 ff.). Dieser hat hierzu ausgeführt:
.(89) Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren VI. 8-Vll- 12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden.
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Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Ne. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABI vom 27.3.1999 L 83 S. 1).
[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191,216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten." An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest.