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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 193019 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#105: 04. Dezember 2015, 13:08
Wie wäre es mal mit einer europäischen Bürgerinitiative in Sachen Rundfunk und Co?

http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/ongoing?lg=de&cookies=disabled



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#106: 05. Dezember 2015, 17:24
So langsam bin auch ich von manchen Bereichen der EU enttäuscht; die EU scheint nicht verstanden werden zu wollen, sind manche ihrer Webseiten doch anscheinend nur noch auf Englisch aufrufbar zu sein.

Immerhin die neueste Website zum EU-Datenschutzrecht der EU-Kommission ist in Deutsch verfügbar: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/index_de.htm?cookies=disabled

Zitat
Sollten Ihre Daten irgendwo in der EU missbraucht werden, haben Sie Anrecht auf eine Prüfung und entsprechenden Schadensersatz.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#107: 06. Dezember 2015, 03:04
Kein neues Urteil des EuGH, eines aus 2014, aber eines, dem man eindeutig entnehmen kann, daß das System des neuen Rundfunkbeitrages an die EU hätte gemeldet werden müssen.

EuGH T-151/11

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154904&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=830768

Zitat
„Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Rundfunk – Von Spanien geplante Beihilfe zugunsten von RTVE – Änderung des Finanzierungssystems – Ersetzung der Werbeeinnahmen durch neue Abgaben zulasten der Betreiber von Fernseh- und Telekommunikationsdiensten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Verfahrensrechte – Neue Beihilfe – Änderung der bestehenden Beihilferegelung – Steuerliche Maßnahme als Methode zur Finanzierung der Beihilfe – Erfordernis eines Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfe – Unmittelbarer Einfluss des Abgabeaufkommens auf den Umfang der Beihilfe – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“

Befasst sich damit, wann aus einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe wird. Interessant dabei sind folgende Ausführungen ab Rz. 61 des Urteils:

Zitat
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung

61      Was die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung betrifft, sind nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zu verstehen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

62      Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe jedoch nicht zwangsläufig eine neue Beihilfe dar. Wie nämlich aus dieser Vorschrift hervorgeht, werden Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Beihilfemaßnahme haben können, nicht als Änderungen einer bestehenden Beihilfe angesehen. Um als neue Beihilfe angesehen zu werden, muss die Änderung einer bestehenden Beihilfe daher wesentlich sein.

63      Falls die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt, muss die Kommission untersuchen, inwieweit sie die bestehende Beihilferegelung betrifft. Grundsätzlich kann nur die Änderung als solche als neue Beihilfe angesehen werden. Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T?195/01 und T?207/01, Slg. 2002, II?2309, Rn. 109 bis 111).

64      Insofern ist die Änderung einer Beihilferegelung, welche die Ausdehnung einer bestehenden Beihilferegelung auf eine neue Kategorie von Begünstigten vorsieht, eine Änderung, die sich von der ursprünglichen Regelung eindeutig abtrennen lässt, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Begünstigten die Würdigung der Vereinbarkeit der ursprünglichen Regelung nicht betrifft (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T?189/03, Slg. 2009, II?1831, Rn. 106).

65      In diesem Zusammenhang ist ebenfalls hervorzuheben, dass die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung nur insoweit, als sie die bestehende Regelung in ihrem Kern betrifft, als neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen ist. Folglich kann sich die Kommission darauf beschränken, nur die Elemente der bestehenden Regelung zu würdigen, die durch die Änderung in ihrem Kern betroffen sind. Was diese Elemente betrifft, steht es der Kommission frei, sich auf das Ergebnis ihrer ursprünglichen Würdigung zu stützen und auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ergebnis durch die Änderung in Frage gestellt wird. Im Hinblick auf die Mitteilungspflicht eines Mitgliedstaats führt dies dazu, dass ein Mitgliedstaat auch dann, wenn eine neue Beihilfemaßnahme die bestehende Beihilferegelung in ihrem Kern ändert, nicht zwangsläufig verpflichtet ist, die gesamte Beihilferegelung erneut mitzuteilen, sondern sich darauf beschränken kann, die Änderung mitzuteilen, vorausgesetzt, die Mitteilung enthält alle Angaben, die die Kommission benötigt, um die neue Beihilfemaßnahme zu würdigen.

Um zur Entscheidung darob zu gelangen, ob aus der alten, bestandsgeschützten Beihilfe namens Rundfunkgebühr eine neue Beihilfe geworden ist, bedarf es der Ergründung, ob sich die neuen Elemente von den bestehenden alten Elementen separieren lassen. Sind sie separierbar, ist es keine Änderung im Kern und damit keine neue Beihilfe; sind sie nicht separierbar, ist diese Änderung als neue Beihilfe zu betrachten und meldepflichtig.

Und nun schauen wir uns also an, was sich wirklich geändert hat; die alte Gebühr war gerätebezogen, der neue Beitrag ist wohnungsbezogen. Kann man beide Systeme von einander trennen? Nein, denn das alte System ist im neuen System aufgegangen.

Aus Rz. 63:
Zitat
Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt
Der Umkehrschluß ist zulässig;

Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch dann in ihrem Kern, wenn sich das neue Element nicht eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen läßt.

Die Frage lautet also: bleibt nach Weglassen der neuen Beitragsgrundlage "Wohnung" die alte Gebührengrundlage "Rundfunkgerät" zweifelsfrei übrig? Ist die Gruppe der Wohnungsinhaber von den Gruppe der Rundfunkgeräteinhaber separierbar? Wenn "Ja", dann ist das neue System keine neue Beihilfe; wenn "Nein", so hätte das neue System als Neubeihilfe an die EU-Kommission gemeldet werden müssen.

Erkennen kann man aber eigentlich klar, daß zum "Nein" zu tendieren ist, weil die Gruppe der Rundfunkgeräteinhaber in der Gruppe der Wohnungsinhaber aufgegangen ist und ohne Neuerfassung der Geräteinhaberschaft nicht separierbar ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#108: 06. Dezember 2015, 12:18
Ist die Kategorie der Begünstigen nicht der örR? Dann gibt es doch keine neue Kategorie.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#109: 06. Dezember 2015, 12:43
Zitat:
64      Insofern ist die Änderung einer Beihilferegelung, welche die Ausdehnung einer bestehenden Beihilferegelung auf eine neue Kategorie von Begünstigten vorsieht, eine Änderung, die sich von der ursprünglichen Regelung eindeutig abtrennen lässt, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Begünstigten die Würdigung der Vereinbarkeit der ursprünglichen Regelung nicht betrifft (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T?189/03, Slg. 2009, II?1831, Rn. 106 Ende

Die Gruppe der Nichtnutzer ist seit 2013 per "Gesetz" eliminiert worden. Die auch gern genannten Schwarzseher werden zu Nutzern dadurch, das sie Wohnungsinhaber sind. Die Personen, die einen reduzierten "Beitrag" geleistet haben, sehen sich vor schier unüberwindlichen formellen Maßgaben, die sie lt. BS zu erfüllen haben. Wofür hat ein Mensch einen Schwerbehindertenausweis? Dafür gibt es doch Gründe. Und das hat kein BS zu bescheinigen und zu Maßregeln. Und die persönlichen Umstände gehen den BS erst recht nichts an. Warum hat man diese Nabelschau nicht verhindert?

Ich sehe darin sehr wohl eine neue Beihilfe. Allein zur Geldschöpfung der LRA, zu nichts anderem.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#110: 06. Dezember 2015, 14:30
@Roggi & ellifh

Warum lockt Ihr auf eine falsche Fährte?

Unter Rz. 63 steht doch alles, was nötig ist?

Zitat
[...]Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt

Dieses heißt im Umkehrschluß:

Zitat aus Rz. 63 mit tlw. geändertem Wortlaut.
Zitat
[...]Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element nicht eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.

So, und nun überlegt mal, was das neue Element am jetzigen Rundfunkfinanzierungssystem ist.

Auf einen Begünstigten kommt es hier doch gar nicht an?

Die bisherige Gruppe der Rundfunkgerätebesitzer, auf die sich die Rundfunkgebühr stützte, ist nicht von der jetzigen Gruppe der Wohnungsinhaber, auf die sich der Rundfunkbeitrag stützt, separierbar.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#111: 06. Dezember 2015, 14:47

Zitat aus Rz. 63 mit tlw. geändertem Wortlaut.
Zitat
[...]Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element nicht eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.

So, und nun überlegt mal, was das neue Element am jetzigen Rundfunkfinanzierungssystem ist.

Auf einen Begünstigten kommt es hier doch gar nicht an?

Die bisherige Gruppe der Rundfunkgerätebesitzer, auf die sich die Rundfunkgebühr stützte, ist nicht von der jetzigen Gruppe der Wohnungsinhaber, auf die sich der Rundfunkbeitrag stützt, separierbar.
[/quote]

Ich gebe Dir recht.

Eine Bisherige Gruppe: angemeldete Rundfunknutzer.
Eine weitere Gruppe: Rundfunknichtnutzer bzw. -Verweigerer
Eine weitere Gruppe: ermäßigte Beitragszahler, die Rundfunk nutzen.

Die bloße Wohnungsinhaberschaft heißt zahlen. Also werden durch die Tatsache, dass man eine Wohnung hat, alle verschiedenen Gruppen gleichgesetzt und zum zahlen verdonnert. Und damit etwas finanziert, was nicht alle haben wollen.

Ich wollte keine falsche Fährte legen, hab nur laut gedacht.

Die Ungerechtigkeit ist doch klar, zumindest für uns.  Und ich bin halt kein Jurist, versuche nur der nicht einfachen Thematik mit dem gesunden Menschenverstand zu folgen ;)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#112: 06. Dezember 2015, 18:34
Eine Bisherige Gruppe: angemeldete Rundfunknutzer.
Eine weitere Gruppe: Rundfunknichtnutzer bzw. -Verweigerer
Eine weitere Gruppe: ermäßigte Beitragszahler, die Rundfunk nutzen.
Falsch;

die bisherige Gruppe bei der Rundfunkgebühr war die Gruppe der Rundfunkgerätebesitzer, egal, ob Nichtnutzer oder ermäßigter Gebührenzahler.

Die jetzige Gruppe ist die Gruppe der Wohnungsinhaber; auch hier egal, ob Nichtnutzer oder ermäßigter Beitragszahler.

Und nun schau' danach, was in Relation zum alten System neu ist. Nur neue Elemente sind gemäß EuGH für die Einstufung als Neubeihilfe oder Altbeihilfe maßgebend.

Neu sind:
1.) der Wechsel der Bezeichnung; von "Gebühr" auf "Beitrag";
2.) der Wechsel der Zahlungspflichtigen von der Gruppe der Rundfunkgerätebesitzer zu der Gruppe der Wohnungsinhaber;

Gemäß EuGH ist eine Altbeihilfe dann keine Altbeihilfe mehr, wenn sich die neuen Elemente von der Altstruktur nicht klar separieren lassen.

Da sich von der Gruppe der Wohnungsinhaber nicht auf die Gruppe der Rundfunkgerätebesitzer schließen läßt, der Wegfall der Gruppe der Wohnungsinhaber zudem das ganze System ad absurdum führt, stellt diese Systemumstellung eine meldepflichtige Neubeihilfe dar.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#113: 06. Dezember 2015, 18:52
@pinguin
die bisherige Gruppe bei der Rundfunkgebühr war die Gruppe der Rundfunkgerätebesitzer, egal, ob Nichtnutzer oder ermäßigter Gebührenzahler.

Nein, das sehe ich anders. Ich hatte mich bereits 2007 nach einigem Hickhack wegen Nichtbesitzes von Rundfunkgeräten abgemeldet und diese Abmeldung letztendlich bestätigt bekommen.

Bis ich 2013 zwangsangemeldet wurde, der Rest ist bekannt...

Wer hatte ein Gerät und war Nichtnutzer bzw. Nicht-Gebühr-Bezahler? Keiner, oder? Vielleicht steh ich grad auf der Leitung, sorry... ;)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#114: 06. Dezember 2015, 19:51
Vielleicht geht es viel einfacher?
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Die Wohnungen sind immer im Eigentum von irgend jemandem. Nur dieser jemand, dem die Wohnung gehört, darf das Geld für die Nutzung seines Eigentums verlangen. Jetzt kommt ein Land, schließt mit anderen Bundesländern ein Vertrag. In dem festgelegt wird, dass  für die Nutzung des fremden Eigentums Geld kassiert wird. Wohin das Geld fließt, spielt jetzt keine Rolle.

Auch die Frage, ob vor dem Abkassieren die Landesrundfunkanstalt die Erlaubnis des Eigentümers holen müsste, da die Sache im Fremdeigentum befindet.

Eigentümer der Wohnung kann doch einfach der Landesrundfunkanstalt verbieten, das Geld für die Nutzung zu sammeln.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#115: 07. Dezember 2015, 09:17
Vielleicht steh ich grad auf der Leitung, sorry... ;)
Ja, tust Du in der Sache.

Gegenstand der Rundfunkgebühr im Rundfunkgebührensystem war das Bereithalten, also Besitzen, eines Rundfunkgerätes;

Gegenstand des Rundfunkbeitrages im Rundfunkbeitragssystem ist das Innehaben einer Wohnung.

Das neue Element am Rundfunkbeitragssystem ist also neben dem Begriff "Beitrag" der erheblich geänderte Gegenstand, also das Innehaben einer Wohnung.

Der EuGH sagt nun, daß es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.

Da der Gegenstand, neu also das Innehaben einer Wohnung, aber die Basis des neuen Rundfunkbeitragssystems ist, die ohne Gefährung der ganzen Beihilfe nicht von dieser separierbar, also trennbar ist, handelt es sich freilich um eine Änderung im Kern des ehemals alten, bestandsgeschützten Rundfunkgebührensystems.

Die Begünstigten des alten wie neuen Rundfunksystems sind nahezu identisch,  wie die Gruppe der letztlich zur Zahlung herangezogenen Bürger ebenfalls. "Nahezu", weil beide Gruppen nicht vollständig identisch sind. Bei den Begünstigten ist der Deuschlandfunk dazugekommen, der vormals aus direkten Steuermitteln unterstützt worden ist, bei den zur Zahlung herangezogenen Bürgern jene Bürger müsste man klar prüfen, wie sich das jetzt verhält.

Definitiv ist das Rundfunkbeitragssystem so gleich mehrfach mit europäischem Recht nicht vereinbar;

1.) es fehlt die nötige Notifizierung der neuen Beihilfe, da ein wesentlicher Teil der bestandsgeschützten Altbeihilfe namens Rundfunkgebühr so verändert worden ist, daß sie nicht von der restlichen beihilfe getrennt werden kann;

2.) die seit April 2010 gültige Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde nicht in nationales Recht überführt; brisant, weil Erwägungsgrund 82, (nicht 83, wie häufig von mir geschrieben), ausdrücklich aussagt, daß Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 2 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten gilt; (man achte hier auf die Wortwahl "gilt"; es heißt nicht "gelten soll" oder "gelten kann" oder "gelten darf";

3.) hier darf nun der Datenschutz genannt werden; da Behörden bzw. staatliche Stellen ohne Genehmigung des Bürgers keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung herausgeben dürfen; der EuGH hat dieses bekanntlich abschließend behandelt;

4.) steht nun, daß sich Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen nach EU-Recht strafbar machen, wenn sie nicht gemäß EU-Verordnung (EG) 45/2001 in Bezug auf die Weitergabe personenenbezogener Daten handeln;


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#116: 07. Dezember 2015, 23:06
Kleiner Einwand ;)
Bei den Begünstigten ist der Deuschlandfunk dazugekommen, der vormals aus direkten Steuermitteln unterstützt worden ist [...]
Langsam... ;) Die "Deutsche Welle" wurde und wird durch Steuern finanziert.
Deutschlandradio jedoch war schon seit jeher Bestandteil des "Rundfunkgebühren-Modells".
Das wissen insbesondere die bisherigen Hörfunktnutzer und -zahler ;)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#117: 07. Dezember 2015, 23:46
Deutschlandradio jedoch war schon seit jeher Bestandteil des "Rundfunkgebühren-Modells".
Das wissen insbesondere die bisherigen Hörfunktnutzer und -zahler ;)
Ja, schau, war nie Rundfunknutzer, bin keiner und werde auch keiner werden.

Aber; hat es da nicht zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems auch in der Radiolandschaft Änderungen gegeben? Da las ich doch was?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#118: 08. Dezember 2015, 00:03
Aber; hat es da nicht zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems auch in der Radiolandschaft Änderungen gegeben? Da las ich doch was?
Ich wüsste nicht.
Das "einzige", was geändert wurde, war der "Abgabentatbestand".
Das dann aber auch "richtig"... bzw. damit eben auch völlig falsch ;)
Jedenfalls ein - noch dazu unwiderleglicher - Abgabentatbestand, der in keinerlei systematischem Zusammenhang zur Nutzung steht - entgegen der vorhergehenden Geräteabgabe (welche ja lt. "Faktencheck" von ARD-ZDF-GEZ eher den Charakter eines "Beitrags" als den einer "Gebühr" trug... ;) )


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#119: 08. Dezember 2015, 00:23
Übrigens, aber hier OT; gerade die "Deutsche Welle" zeigt, daß Rundfunk keinesfalles alleine Ländersache ist, weil
Zitat
Rundfunkanstalt des Bundesrechts
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