Vielleicht steh ich grad auf der Leitung, sorry...
Ja, tust Du in der Sache.
Gegenstand der Rundfunkgebühr im Rundfunkgebührensystem war das Bereithalten, also Besitzen, eines Rundfunkgerätes;
Gegenstand des Rundfunkbeitrages im Rundfunkbeitragssystem ist das Innehaben einer Wohnung.
Das neue Element am Rundfunkbeitragssystem ist also neben dem Begriff "Beitrag" der erheblich geänderte Gegenstand, also das Innehaben einer Wohnung.
Der EuGH sagt nun, daß es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.
Da der Gegenstand, neu also das Innehaben einer Wohnung, aber die Basis des neuen Rundfunkbeitragssystems ist, die ohne Gefährung der ganzen Beihilfe nicht von dieser separierbar, also trennbar ist, handelt es sich freilich um eine Änderung im Kern des ehemals alten, bestandsgeschützten Rundfunkgebührensystems.
Die Begünstigten des alten wie neuen Rundfunksystems sind nahezu identisch, wie die Gruppe der letztlich zur Zahlung herangezogenen Bürger ebenfalls. "Nahezu", weil beide Gruppen nicht vollständig identisch sind. Bei den Begünstigten ist der Deuschlandfunk dazugekommen, der vormals aus direkten Steuermitteln unterstützt worden ist, bei den zur Zahlung herangezogenen Bürgern jene Bürger müsste man klar prüfen, wie sich das jetzt verhält.
Definitiv ist das Rundfunkbeitragssystem so gleich mehrfach mit europäischem Recht nicht vereinbar;
1.) es fehlt die nötige Notifizierung der neuen Beihilfe, da ein wesentlicher Teil der bestandsgeschützten Altbeihilfe namens Rundfunkgebühr so verändert worden ist, daß sie nicht von der restlichen beihilfe getrennt werden kann;
2.) die seit April 2010 gültige Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde nicht in nationales Recht überführt; brisant, weil Erwägungsgrund 82, (nicht 83, wie häufig von mir geschrieben), ausdrücklich aussagt, daß Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 2 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten gilt; (man achte hier auf die Wortwahl "gilt"; es heißt nicht "gelten soll" oder "gelten kann" oder "gelten darf";
3.) hier darf nun der Datenschutz genannt werden; da Behörden bzw. staatliche Stellen ohne Genehmigung des Bürgers keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung herausgeben dürfen; der EuGH hat dieses bekanntlich abschließend behandelt;
4.) steht nun, daß sich Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen nach EU-Recht strafbar machen, wenn sie nicht gemäß EU-Verordnung (EG) 45/2001 in Bezug auf die Weitergabe personenenbezogener Daten handeln;
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;