Von meiner Seite aus ebenfalls vielen Dank.
Ich habe die Vorlage genutzt und noch einige Passagen hinzugefuegt, die ich in meinem Fall als sinnvoll erachtet habe. Ich bin kein Jurist und dies stellt keine Rechtsberatung da,
also bitte nicht verwenden. Es soll nur aufzeigen was ich hinzugefuegt habe.
Leider ist das ganze jetzt recht lang geworden, ich hoffe das Einschreiben kostet mich kein Vermoegen. Ich werde dieses Dokument auch gleich als Basis fuer den Wiederspruchsbescheid und die Klage dagegen verwenden. Anmerkungen dazu gerne auch per PM, falls sie lieber nicht oeffentlich sichtbar seien sollen.
Geringes Einkommen:"Des Weiteren beziehe ich momentan kein Einkommen und erhalte nur ein geringes Arbeitslosengeld 1 in Höhe von x Euro, das nahe am Sozialhilfesatz liegt. Eine Zahlung der von ihnen geforderten 331,63 Euro liegt außerhalb meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Momentan beziehe ich ein geringes Einkommen auf ALG 1, nahe dem Sozialhilfesatz. Die Zahlung der Rundfunkbeiträge würde mein Einkommen von momentan xx Euro massiv belasten, und mir finanziell die Möglichkeit zur Nutzung anderer Medien nehmen. Dies verletzt massiv mein Grundrecht auf freie Medienwahl. Ich beantrage daher eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen. "
Kein Empfangsgeraet & Wiederspruch gegen Rechtsgutachten (
http://www.ard.de/download/401140/index.pdf)
Des weiteren verfügt mein Haushalt über keinen Fernseher. Durch die Erhebung eines pauschalisierten Beitrags verstoßen sie massiv gegen eine Grundlage deutschen Rechts, das ungleiche Dinge nicht gleich behandelt werden dürfen und verletzte damit meine (Grund-) rechte.
Diese in ihrem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kube vom Juni 2013 erhobene Behauptung klärt über ihre Absichten hinter der Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages auf.
„Zum einen litt die Rundfunkgebühr unter beträchtlichen, über die Zeit zunehmenden Erhebungsdefiziten. So war eine stetige Verringerung der Zahl der gemeldeten Teilnehmer zu beobachten. Insbesondere in den Großstädten lag sie weit unter dem Durchschnitt. Dies spricht dafür, dass immer mehr Menschen das Rundfunkangebot wahrnahmen, ohne die Rundfunkgebühr zu entrichten.“
Sie unterstellen damit jeden Nicht-Nutzer des öffentlich rechtlichen Rundfunk pauschal wiederrechtliche Handlungen, verkennen dahinter aber die Fakten. Nämlich das sich gerade in jüngeren, gebildeteren Teilen der Bevölkerung , wie sie vornehmend in Städten anzutreffen ist, das Nutzungsverhalten der Medien geändert hat- diese Menschen nutzen den öffentlich rechtlichen Rundfunk nicht, sie informieren sich über Webseiten (aber sicher nicht die des öffentlich rechtlichen Rundfunk), soziale Medien, Blogs, Online Lexikas wie wikipedia.org. und weiteren Medien. Dies belegen auf die Nutzungszahlen ihrer Fernsehsender, die ein sehr hohes Durchschnittsalter der Zuschauer zeigen. Sie erfüllen schlicht und einfach nicht einmal im Ansatz die Informationsbedürfnisse einer jungen gebildeten Generation, zu der ich mich zähle. Damit fällt die Grundlage des RBStV weg.
Es ist übrigens sehr Vermessen, anzunehmen das junge Menschen mobile Endgeräte nutzen, um ihr Rundfunkprogramm zu empfangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Aufgaben des öffentlich rechtlichen Rundfunks die „Meinungs- und Willensbildung“, die „Unterhaltung und Information“ und die „kulturelle Verantwortung“ obliegt. Das BVerfGE hat außerdem festgestellt, dass das Programm des öffentlich rechtlichen Rundfunk „für die gesamte Bevölkerung angeboten wird“ und „alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen können“ (BVerfG, NJW 1999, 2454/2456 und weitere).
In o.g. Gutachten stellen sie fest, dass gerade in Städten ihr Programm nicht genutzt wird. Ihre Schlussfolgerung, dass das Programm ohne Bezahlung unter Begehung von Straftaten- Ordnungswidrigkeiten genutzt wird ist nicht naheliegen und zu beweisen. Vielmehr ist die logische Schlussfolgerung, das ihr Programm die genannten Aufgaben nicht erfüllt, naheliegen.
Da sie ihre Aufgabe nicht erfüllen, ist es logisch schlüssig, das der Rundfunkbeitrag von der von ihnen vom Programm ausgeschlossenen Bevölkerungsgruppe nicht zu leisten ist- vornehmlich jungen Stadtbewohnern, geben sie doch selbst das Durchschnittsalter der Nutzer des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit ca. 60 Jahren an.
Reformzweck & KosteneffizientzAus dem o.g. Zitat des Gutachtens geht außerdem hervor, das die Neuordnung der Beitragsfinanzierung keinem anderen Zweck diente, als Mehreinnahmen zu generieren. Damit verstößt ihrer Organisation aber gegen die Pflicht, die erhobenen Beiträge in einer wirtschaftlich effizienten Art zu nutzen.
Ihre Organisation betreibt 22 Fernsehsender, dazu zahlreiche Radiosender, Produktionsfirmen und das Deutschlandradio. Dabei haben sie mit dem ARD und dem ZDF gleich zwei Sender mit dem exakt selben Auftrag.
Die Nutzung der Gebühren für den ihnen vom Staat gegeben Auftrag erfolgt keineswegs effizient, sie verschwenden die Gebühren in einem Geflecht aus Anstalten, das dann doch nicht die Bedürfnisse der Bevölkerung abdeckt. Es besteht also keinerlei Bedarf, Beitrag von mir zu verlangen, mit einfachen Maßnahmen könnten sie ihren Auftrag in gleicher Qualität erfüllen und massiv Kosten einsparen.
Bezug zur WohnungDie konstruierte Beitragspflicht mit dem unterstellten Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme, auf Grund des reinen Besitzes von Multifunktionsgeräten und die Abhängigkeit von der Wohnung ist unhaltbar. Die Begründung mit dem Verbreitungsgrad von Rundfunkgeräten im Haushalt, stammt aus einer Zeit, mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung ist heute längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich jetzt unterschiedlich informieren und auf bestimmte Quellen zugunsten anderer verzichten oder bewusst Quellen meiden.
Beim Rundfunkbeitrag ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Darüber hinaus können Wohnungen keine Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, WENN sie es denn wollen. Der Rundfunk ist auch ohne Wohnung zu Empfangen, die Bezugsgröße Wohnung zum Empfang von Rundfunk ist vollkommen ungeeignet.
Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.
AtheistAls Atheist verletzen die öffentlich-rechtlichen Programme mein Grundrecht auf freie Religionsausübung, da sie ein eindeutig christliches Weltbild vermitteln. Ich lehne jede Religion von Grund auf ab stehe dem christlichen Weltbild sehr kritisch gegenüber. Eine Zwangsfinanzierung ihres Rundfunks verstößt gegen mein Recht auf Freiheit des Glaubens nach Art. 4 GG.