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Autor Thema: Antwortschreiben auf Widerspruch  (Gelesen 17408 mal)

m
  • Beiträge: 14
Antwortschreiben auf Widerspruch
Autor: 12. Oktober 2013, 20:37
Edit "Bürger":
Da das Thema im Forum schon mehrfach behandelt wurde und dies damit ein Mehrfachpost ist, wird dieser Thread der Übersichtlichkeit des Forums wegen geschlossen.
Thread- und Beitragsersteller werden hiermit wiederholt gebeten, vorher die Suchfunktion des Forums ausgiebig zu nutzen :police: ;)
Unter der Wortkombination "Antwort auf Widerspruch" finden sich zahlreiche Treffer...
Danke für Euer Verständnis & Euer Mitwirken.


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Nachdem Person A gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt hat, bekam er folgendes Antwortschreiben!

Was muss Person A jetzt tun um den Klageweg weiter zu gehen ?


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b
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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#1: 12. Oktober 2013, 21:46
genau das gleiche schreiben habe ich auch bekommen und bestimmt noch viele weitere leute hier.
dieses schreiben ist nur eine eingangsbestätigung also ich habe das soweit mitbekommen das die herren von beitrag service 3 monate zeit haben,
dir einen positiven/negativen widerspruchsbescheid zu schicken sollten sie das in dieser zeit nicht schaffen kannst du eine untätigkeitsklage einreichen.

somit werden die verdonnert dir nen wiederspruchbescheid zu schicken und mit dem wäre dein weg offen zur klage beim verwaltungsgericht.

ich hatte mein widerspruch am 30.07.2013 abgeschickt gehabt und bis jetzt außer wie bei dir diesen textbaustein und vor 3tagen nen neuen beitragsbescheid nichts weiter bekommen von denen, ich muß noch bis 30.10.13 warten dann werd ich untätigkeits klage einreichen.

und dann schaun wir weiter.....



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L
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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#2: 12. Oktober 2013, 21:55
Hallo bikerheart01,
nur falls Du es nicht weißt: Du musst dem neuen Bescheid auch widersprechen, sonst wird er bestandskräftig.

Gruß Lefty


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#3: 12. Oktober 2013, 22:17
Hallo bikerheart01,
nur falls Du es nicht weißt: Du musst dem neuen Bescheid auch widersprechen, sonst wird er bestandskräftig.

Nur um Missverständnissen vorzubeugen:
Mit Widerspruch gegen den "neuen Bescheid" ist nicht etwa obiges "Eingangsschreiben" gemeint, sondern der nächste, evtl. in den nächsten Tagen/ Wochen zugestellte offizielle Beitragsbescheid mit Rechtbehelfsbelehrung.
Vorgehensweise analog dem 1. Beitragsbescheid.

Dranbleiben!
Weitermachen!

Gemeinsam knacken wir diese Nuss ;)

Aufklärung *jetzt*!
Widerstand *jetzt*!
DEMOKRATIE - *JETZT*!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."


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  • Beiträge: 14
Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#4: 12. Oktober 2013, 23:19
Also brauch ich auf dieses Schreiben nicht reagieren oder wie ?
Es kommt noch ein Schreiben indem auf mein Widerspruch eingegangen wird oder wie ?
Ich verliere langsam echt den Überblick.


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#5: 12. Oktober 2013, 23:50
Also brauch ich auf dieses Schreiben nicht reagieren oder wie ?
Es kommt noch ein Schreiben indem auf mein Widerspruch eingegangen wird oder wie ?
Ich verliere langsam echt den Überblick.

Ruhig Blut ;)
Das einzige was einen erst mal interessieren muss, sind offizielle Schriftstücke mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Es kommt also noch ein Schreiben namens "WiderspruchsBESCHEID" - incl. Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn gegen den BeitragsBESCHEID Widerspruch eingelegt wurde, ist es jetzt *deren* Pflicht, einen (in diesem Falle aller Voraussicht nach negativen, d.h. abschlägigen = ablehnenden) WiderspruchsBESCHEID zuzustellen.
Nur *DAS* kann als *offizielle*, *rechtskräftige* Reaktion auf einen Widerspruch gegen einen Bescheid gewertet werden.

Der Werdegang lautet:
- BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung
- Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID + Antrag auf "Aussetzug der Vollziehung"
- WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung
- Klage

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht immer jeweils der nächste Schritt. Eigentlich "ganz einfach" ;)

Alle anderen Schriftstücke seitens ARD-ZDF-GEZ und insbesondere des Erfüllungsgehilfen namens "Beitragsservice" sind zumeist nur Willensbekundungen, Einschüchterungen, etc.

Obiges Schreiben kann aber - wie schon angemerkt - wenigstens als eine Art Eingangsbestätigung verwertet werden, d.h. die können im Nachgang nicht behaupten, nichts erhalten zu haben.
Und das ist ja schon mal gut so :)

Wichtig wäre allenfalls, dass die "fiktive Person" einen
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"
stellt, falls nicht bereits geschehen.
Dazu bitte die Suchfunktion des Forums nutzen.
Ansonsten würde prinzipiell Zahlungspflicht bestehen bleiben, da ein Widerspruch
keine "aufschiebende Wirkung" entfaltet
(steht auch so in der Rechtsbehelfsbelehrung).

Ansonsten gilt aber:
Abwarten & Tee trinken - bzw. *WEITERKÄMPFEN*! AUFKLÄREN!

Informiere Dein privates/ berufliches Umfeld!

Viele sind noch zu blauäugig, zu zaghaft, zu unentschieden, zu uninformiert...


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#6: 13. Oktober 2013, 09:30
@lefty danke nochmal für die erinnerung häts glatt vergessen werde ich in den nächsten tagen fertig machen und abschicken.

@bürger person a hatte damals seperat 2 briefe per einschreiben verschickt an person b   einmal widerspruch und einmal aussetzung der vollziehung auf das 2te schreiben hat sich person b noch nicht gemeldet bzw drauf eingegangen person a hat nur den gleichen textbaustein bekommen wie oben steht.

muß person a nun wieder 2 briefe zu person b schicken widerspruch is klar und nochmals aussetzung der vollziehung.(vor ein paar tagen kam wieder ein bescheid von person B)

ich bleibe dran

gruß bikerheart


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R
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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#7: 17. Oktober 2013, 12:19
Also brauch ich auf dieses Schreiben nicht reagieren oder wie ?
Es kommt noch ein Schreiben indem auf mein Widerspruch eingegangen wird oder wie ?
Ich verliere langsam echt den Überblick.

Man kann es nicht oft genug wiederholen, da es mittlerweile recht unübersichtlich wird:

http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

Lies das mal in Ruhe durch und lass es Dir auf der Zunge zergehen. Falls Du noch Fragen hast, melde Dich hier einfach.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

H
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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#8: 13. November 2013, 11:10
Hallo  :)

Person A hat auch vor ein paar Tagen genau diese "Mitteilung" aufgrund dieses Widerspruchs bekommen und heute trudelte dann der 2. Beitragsbescheid ein.

Person A rief daraufhin bei Firma B an und fragte nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid - Firma B tat so als wenn es sowas nicht gäbe und diese "Mitteilung" schon sozusagen die Ablehnung wäre.  ???

Person A fragte dann nach der Rechtsbehelfsbelehrung - die sei da nämlich nicht mit bei. Firma B wisse von sowas nichts. Person A meinte dann nur dass sie dann jetzt wohl Klage einreichen müsse. Firma B meinte ja dann solle Person A das wohl tun.

Das ist doch echt unfassbar was da passiert. Ich habe für dieses Thema kaum noch Worte..


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six2seven

Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#9: 13. November 2013, 12:59
Zitat  Hunk:
Das ist doch echt unfassbar was da passiert. Ich habe für dieses Thema kaum noch Worte..

Hallo,
…..das ist so genanntes *Alleinstellungsmerkmal * der BEZ.
Die kümmern sich nicht um allgemeines Geschäftsgebaren.
Sie personalisieren keine Schriftstücke, Sie vergeben
kein Geschäftszeichen und Sie antworten in der Regel mit Textbausteinen.
Person A sollte diese Grundsätzlichkeiten, wie Sie im geschäftlichen
Schriftverkehr seit 200 Jahren bestehen unbedingt einfordern.
Person B hat es ebenso gemacht und es hat sich geändert.

Es nützt bei einer Klage mehr, den Verlauf der schriftlichen
Kontakte über diese Schiene lückenlos darzulegen, deswegen telefoniert
Person B überhaupt nicht mit dem Verein, da hierbei alle Nachweise
fehlen, es sei denn der Hinweis auf den Einzelverbindungsnachweis.

Will sagen, all diese Unannehmlichkeiten, die man mit diesem
Verein hat ( ganz abgesehen von der absolut sittenlosen Forderung ),
sollen einem bestärken, den Widerstand fort zu setzen.


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#10: 23. August 2014, 15:26
Hallo Mitstreiter, bei mir sieht die Rückantwort ein wenig anders aus.. ist das nach Eurer Auffassung ein "Offizieller Widerspruch zu meinem Widerspruch" also mit Rechtsbelehrung aus.

Bitte um Tips.. Danke :-\


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#11: 23. August 2014, 15:28
Hier Seite 2...

Danke!


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#12: 23. August 2014, 18:30
Hallo digit2k,
willkommen im Forum :)

Die Antwort steht doch schon oben - u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7064.msg52275.html#msg52275

WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Bitte vor dem Posten zur Vermeidung sich wiederholender Fragen eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen...

Im Speziellen u.a. hier:
Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg68544.html#msg68544

Im Allgemeinen u.a. hier:
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Re: Antwortschreiben auf Widerspruch
#13: 28. Juni 2020, 02:28
Aktueller Querverweis aus regelmäßig wiederkehrendem Anlass:
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0


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