Die Antwort auf den 3.Widerspruch ist am 12.6 vom BS / LRA verfasst irgendwann am 19.6. bei Person A eingangen. Person A war im Urlaub.
Hier mal eine Zusammenfassung-..hochladen kann ich leider heute nicht...bin aber neugierig auf die Antworten.
Sehr geehrter Herr Person A
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie sind der Auffassung das der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungwidrig sei undmöchten dies gerichtlich prüfen lassen. Hierfür stehen Ihnen zwei - gleichermaßen rechtswahrende Möglichkeiten zur Verfügung.
1. Überprüfung duch Widerspruch und Anfechtungsklage.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Zahlungen einzustellen und gegen die daraufhin eingehenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben.
Bitte Berücksichtigen Sie, dass zusammen mit den rückständigen Rundfunkbeiträgen jeweils ein Säumniszuschlag von einem Prozent der Rückstände, mindestens jedoch von 8,00 EUR festgesetzt wird.
Damit die Beitragsbescheide nicht bestandskräftig werden, müssen Sie gegen jeden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid innerhalb einens Monats klage einreichen. Dabei fallen jeweils Gerichtskosten und ggf. aussergerichtliche Kosten an.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine Aufschiebende Wirkung (§80 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge- trotz Erhebung von Widerspruch und /oder Klage- in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.
2. Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs
Alternativ können Sie ienen Rückerstattungsanspruchnach §10 Abs. 3 Rundfunkbeitragstaatsvertrag ( RBStV) geltend machen.
Die Rundfungbeitäge werden von Ihnen in diesem Fall bis zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruch gezahlt.
- Sie vermeiden Säumniszuschläghe
- Sie müssen nicht gegen jeden Beitragsbescheid vorgehen und dabei die Widerspruchs-und klagefristen beachten.
- Sie können die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was Aufwand und kosten einspart.
- Sie haben die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wann Sie innerhalb der Verjährungsfristen des §10 Abs.3 RBStV i.V.m §§194 ff BGB gerichtlich vorgehen (vgl. Verjährungsfrist des § 195 BGB drei Jahre). So können Sie z.B zunächst den Ausgang der bereits zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anhängigen Klageverfahren abwarten.
Bitte beachten Sie, das diese Information lediglich die Rechtsauffassung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wiedergeben und keine Rechtsberatung darstellen.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand. Das Beitragskonto weist einschließlich 06.2014 einen offenen Betrag von 275,72 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XYZ an. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite.
Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit, gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
Mfg. Ihr BS
PERSON A hat bis 2013 keine GEZ bezahlt. Erst beim Umzug im Mai 13 hat man Person A angeschrieben. Person A hat bestätigt dort zu wohnen. Und dann das Übliche. auf 3 bescheide wurde von Person A widerspruch fristgerecht eingereicht. Bei BS und LRA ( mit RS )
jetzt auf den 3. Widerspruch kam dieses og. bei Person A an.
Und was tun??
Also zahlen aufkeinenfall.