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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch...  (Gelesen 85005 mal)

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brubbel

Re: Antwort auf Widerspruch...
#120: 14. Januar 2014, 13:40
Danke für den Hinweis.
So wie ich das nun verstanden habe, müsste Person A den Antrag auf Eilrechtsschutz beim VerwG einreichen und warten, wie dieser beschieden wird. Woher weiß Person A denn, welches VerwG für diese Person zuständig ist? Muss die LRA dies mitteilen? Müsste man das selber ergooglen? Und wie stellt man so einen Antrag überhaupt?
Ansonsten bliebe Person A ja nichts anderes übrig, als doch erstmal zu zahlen.

Widerspruch gegen den zweiten Beitragsbescheid wird auch erhoben werden.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#121: 24. Januar 2014, 18:06
Das ist noch kein Widerspruchsbescheid, auf den man antworten müsste.  Auf einem Widerspruchsbescheid ist die Adresse der Gerichte angegeben. Auf jeden Beitragsbescheid muss erneut reagiert werden. Aber es reicht eine Klage für alle Widerspruchsbescheide.


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brubbel

Re: Antwort auf Widerspruch...
#122: 13. Februar 2014, 11:31
Danke für die Antwort.

Person A hat gestern eine Mahnung erhalten mit der Ankündung von Vollstreckungsmaßnahmen, falls diese nicht zahle.
Person A wird aller Voraussicht nach nun einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, Gründe dürfte es ja genug geben:
- Ablehung der Aussetzung der Vollziehung durch Beitragssservice (nicht durch den SWR selber; es ist auch noch kein Widerspruchsbescheid eingetroffen)
- Mahnung (Es steht fett Mahnung drauf) mit der Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen, sollte nicht gezahlt werden.

Jetzt die Frage, wie sieht so ein Antrag auf Eilrechtschutz aus?
Ich finde hier im Forum keine Vorlage. Könnte man die vielleicht nochmals verlinken, falls es eine gibt?

MfG


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themob

Re: Antwort auf Widerspruch...
#123: 13. Februar 2014, 11:45
Jetzt die Frage, wie sieht so ein Antrag auf Eilrechtschutz aus?
Ich finde hier im Forum keine Vorlage. Könnte man die vielleicht nochmals verlinken, falls es eine gibt?

Hier ist das Richtige zu finden:
Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151


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brubbel

Re: Antwort auf Widerspruch...
#124: 13. Februar 2014, 11:54
Ist §80 VwGO hier anzuwenden? Ich dachte bisher immer, dass §123 anzuwenden sei.


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themob

Re: Antwort auf Widerspruch...
#125: 13. Februar 2014, 11:58
Ist §80 VwGO hier anzuwenden? Ich dachte bisher immer, dass §123 anzuwenden sei.

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

in Verbindung mit
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.   die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.   eine Vollstreckung droht.


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brubbel

Re: Antwort auf Widerspruch...
#126: 13. Februar 2014, 12:02
Danke für die Aufklärung :)


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H
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#127: 10. April 2014, 00:19
Hallo allerseits

Schön zusehen das es noch Leute gibt die sich gegen was wehren und sich gegenseitig helfen.

Person A hat einen Widerspruch eingelegt. Instanz B hat auf diesen Widerspruch wurde nicht reagiert, sondern mit einen nicht aussage kräftigen schreiben, wie schon so oft im Forum gelesen reagiert. Taktik... von Instanz B.
Wie kann Person A nun gegen die Instanz B vorgehen um sie dazu bewegen auf den Widerspruch von Person A zureagieren ohne das irgendwelche Fristen überschritten werden die der Person A zum Nachteil werden können?

LG


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#128: 10. April 2014, 05:05
Erst wenn weitere Beitragsbescheide kommen fürs Folgequartal oder ein Widerspruchsbescheid, muss reagiert werden. Ganz wichtig ist, auf eine Rechtsbehelfsbelehrung zu achten und auf diese binnen 4 Wochen zu reagieren.


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E
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#129: 11. April 2014, 17:58
Das ist keine Rechtsberatung nur meine EIGENE MEINUNG

Gesetze wurden geändert um den heutigen Zustand angepasst, was macht es für einen Sinn zu versuchen über Einspruch oder einsweiliger Verfügung gegen etwas vorzugehen was künstlich am leben gehalten wird? Die Ändererungen der Gebührengestaltung wurde lange öffentl. diskutiert und es hat sich keine Mehrheit dafür gefunden etwas für den Kunden zu tun, nein die Kunden werden mit höheren Beiträgen abgestraft. Das ist aber im Fall der Krankenversicherungen auch gesehen, unter den Deckmantel der Solidargemeinschaft. Diese Zentrale macht nur Ihren Job. Keine Unterschrift unter den Bescheiden, nichts ein Konstrukt = Firma hinter denen sich allewelt versteckt.
OK Mal ganz ehrlich wir regen uns auf nicht selbst zubestimmen welche Info's und Beiträge wir sehen wollen oder wollen diese Art der Manipulation nicht. Wenn das so ist, warum Zahlen wir zwangsweise in die Krankenkasse oder auch die GEZ? Was will ich sagen, es geht nur um Geld für Leistungen die wir meinen so nicht zu brauchen. Ich glaube es war mal anders, es machte Sinn, wir hatten freie Berichterstatter und Ärzte die nicht GIER FRISST GEHIRN frönten (Anwesende ausgenommen und nicht alle Ärzte).

Ganz einfach Zahlen oder nicht Zahlen das ist letztenendes das worum es gehen wird und die konsequenzen zu tragen nur das wird zeigen, dass Wort und Tat eine Einheit bilden.
Ich sehe keine Mehrheit nur einzelne Minderheiten die nicht zusammenfinden, getreu dem Prinzip "TEILE UND HERSCHE"

Kerze ins Fenster und ab zur Montagsdemo


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#130: 11. April 2014, 18:10
Dieses Forum ist doch ein guter erster Schritt. Ja, die Politkaste hat Angst vor dem Internet und wenn die schnelles Internet und Ausbau des Internet fordern, dann meinen die eigentlich die Drosselung desselben.
Besonders Angst haben die vor der Piratenpartei und daß dadurch mehr Menschen Interesse an Politik finden. Das Bedauern der Politmüdigkeit und des Wählerverdrusses dürfte eher Schadenfreude bei der Politkaste auslösen.


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a
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#131: 23. Juni 2014, 12:47
Die Antwort auf den 3.Widerspruch ist am 12.6 vom BS / LRA verfasst irgendwann am 19.6. bei Person A eingangen. Person A war im Urlaub.

Hier mal eine Zusammenfassung-..hochladen kann ich leider heute nicht...bin aber neugierig auf die Antworten.

Sehr geehrter Herr Person A
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie sind der Auffassung das der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungwidrig sei undmöchten dies gerichtlich prüfen lassen. Hierfür stehen Ihnen zwei - gleichermaßen rechtswahrende Möglichkeiten zur Verfügung.

1. Überprüfung duch Widerspruch und Anfechtungsklage.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Zahlungen einzustellen und gegen die daraufhin eingehenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben.
Bitte Berücksichtigen Sie, dass zusammen mit den rückständigen Rundfunkbeiträgen jeweils ein Säumniszuschlag von einem Prozent der Rückstände, mindestens jedoch von 8,00 EUR festgesetzt wird.
Damit die Beitragsbescheide nicht bestandskräftig werden, müssen Sie gegen jeden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid innerhalb einens Monats klage einreichen. Dabei fallen jeweils Gerichtskosten und ggf. aussergerichtliche Kosten an.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine Aufschiebende Wirkung (§80 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge- trotz Erhebung von Widerspruch und /oder Klage- in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.

2. Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs

Alternativ können Sie ienen Rückerstattungsanspruchnach §10 Abs. 3 Rundfunkbeitragstaatsvertrag ( RBStV) geltend machen.

Die Rundfungbeitäge werden von Ihnen in diesem Fall bis zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruch gezahlt.

- Sie vermeiden Säumniszuschläghe
- Sie müssen nicht gegen jeden Beitragsbescheid vorgehen und dabei die Widerspruchs-und klagefristen beachten.
- Sie können die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was Aufwand und kosten einspart.
- Sie haben die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wann Sie innerhalb der Verjährungsfristen des §10 Abs.3 RBStV i.V.m §§194 ff BGB gerichtlich vorgehen (vgl. Verjährungsfrist des § 195 BGB drei Jahre). So können Sie z.B zunächst den Ausgang der bereits zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anhängigen Klageverfahren abwarten.

Bitte beachten Sie, das diese Information lediglich die Rechtsauffassung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wiedergeben und keine Rechtsberatung darstellen.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand. Das Beitragskonto weist einschließlich 06.2014 einen  offenen Betrag von 275,72 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XYZ an. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite.

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit, gerne auch telefonisch. Vielen Dank.

Mfg. Ihr BS


PERSON A hat bis 2013 keine GEZ bezahlt. Erst beim Umzug im Mai 13 hat man Person A angeschrieben. Person A hat bestätigt dort zu wohnen. Und dann das Übliche. auf 3 bescheide wurde von Person A widerspruch fristgerecht eingereicht. Bei BS und LRA ( mit RS )

jetzt auf den 3. Widerspruch kam dieses og. bei Person A an.

Und was tun??

Also zahlen aufkeinenfall.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#132: 23. Juni 2014, 13:21

...
1. Überprüfung duch Widerspruch und Anfechtungsklage.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Zahlungen einzustellen und gegen die daraufhin eingehenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben.
Bitte Berücksichtigen Sie, dass zusammen mit den rückständigen Rundfunkbeiträgen jeweils ein Säumniszuschlag von einem Prozent der Rückstände, mindestens jedoch von 8,00 EUR festgesetzt wird.

....

Die wissen genau, dass sie die Leute in die Säumniszuschlagfalle tappen lassen. Das gibt es bei keiner anderen öffentlichen Abgabe.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Antwort auf Widerspruch...
#133: 23. Juni 2014, 22:29
Sehr geehrter Herr Person A
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie sind der Auffassung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungwidrig sei und möchten dies gerichtlich prüfen lassen.
Hierfür stehen Ihnen zwei - gleichermaßen rechtswahrende Möglichkeiten zur Verfügung. [...]

Fiktive Schreiben dieses Inhalts wurden schon an anderer Stelle diskutiert, so u.a. hier
Jetzt kommt die Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg60315.html#msg60315

Dort wird auch beschrieben, dass es sich augenscheinlich nicht um einen "Bescheid" handelt und somit kein akuter Handlungsbedarf bestehen dürfte.

Person XYZ sollte sich noch mal mit dem regulären, "offiziellen" Weg befassen:
- Zahlungen einstellen/ eventuelle Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen/ notfalls rückbuchen
- BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung abwarten
- form- und fristgerecht Widerspruch einlegen incl. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
- WiderspruchsBESCHEID abwarten
- gegen (immer) ablehnenden WiderspruchsBESCHEID Klage beim Verwaltungsgericht erheben

Umfassende Info-/ Linksammlung hierzu u.a. unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#134: 28. Juni 2020, 02:27
Aktueller Querverweis aus regelmäßig wiederkehrendem Anlass:
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0


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