- 3. Widerspruch –
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom xx Widerspruch xx ein.
Begründung:
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt.
Es handelt sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich in An-spruch genommen wird.
Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er bereit halten könnte, von denen inhaltlich Ihrerseits ein stetiger Zugriff auf den öffentlichen Rundfunk unterstellt wird! Das betrifft private Haushalte gleich wie die freie Marktwirtschaft. Letztlich ist das staatliche Angebot von öffentlichem Rundfunk öffentlich, wobei hier für Sie nochmals die Begrifflichkeit erklärt wird: öffentlich = nicht geheim, benutzbar, für die Allgemeinheit zugänglich.
Egal, welches neu- oder altmodische Empfangsgerät ein Bürger Deutschlands besitzt, gilt es zu beweisen, dass er den Service/das Angebot der ÖRR nutzt.
Wer (noch) ein Kassetten Radiogerät oder Stereoanlage besitzt, dem kann unterstellt werden, damit Schallplat-ten, Kassetten oder CD's abzuspielen, aber nicht ausschließlich einen angebotenen Radiosender der ÖRR zu hören, zumal ein Empfang je nach Anschlussart nicht gewährleistet und garantiert ist.
Wer einen PKW besitzt und dort ein Kassettenradio- oder MP3-Player-Gerät als Multifunktionstechnik verbaut ist, ist ebenfalls nicht zu unterstellen, dass der "Halter" des Kfz das Angebot der ÖRR nutzt.
Wer einen Fernseher hat, egal, ob Röhrenfernseher oder LED-, Plasma- oder LCD-Flachbildschirm, dem darf gleichzeitig nicht unterstellt werden, dass er das Angebot der ÖRR in irgend einer Form nutzt, nur weil es weltweit öffentlich empfangbar ist, wenn gleich viele andere Sender parallel unverschlüsselt ihre Programme anbieten. Dazu gibt es Dekoder und andere Verschlüsselungstechniken, die von vielen Nutzern bereitwillig käuflich erworben werden für ein Angebot, bei denen Interesse und somit eine Nachfrage besteht.
Bildschirme dienen im Sinne von Bildschirm als Datenverarbeitungs- und –ausgabegeräte oder als sog. Multifunktiontechnik.
Es gibt übrigens Fälle, bei denen z.B. ein sog. Bildschirm genutzt wird, an dem ausschließlich Videobearbei-tungs- bzw. Medienkonsolen oder Multimediakonsolen genutzt werden.
Auch wird eine Lüge unterstellt, dass jemand ein vermeintliches "Empfangsgerät" nutzt, um allein das Angebot der ÖRR zu verarbeiten. Der Umstand, dass ein Multimediabildschirm in der heutigen Zeit ein klassisches Fern-sehgerät ersetzt, berechtigt noch lange nicht ein unbefugtes Einziehen von Geldern für ein öffentlich angebotenes Programm, welche frei zugänglich gemacht ist und nicht eingeschränkt oder gesperrt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Einzig allein die Tatsache, dass auch die freie Marktwirtschaft zur Rechenschaft gezogen werden soll (bzw. wird), weil ein Empfangsgerät bereitgehalten werden "könnte", zeigt, dass es dem ÖRR offensichtlich ausschließlich nur um die Versorung aller dem ÖRR Apparat Beschäftigten geht.
Sollte man einem Haushalt unterstellen, einen internetfähigen Personal Computer, Laptop, Netbook, Smartphone oder Tablet zu nutzen und somit die Nutzung des Angebotes der ÖRR unterstellt, dann ist dieser Umstand über die Filterung der IP_Adressen mit einfachsten (kostenlosen!) technischen Mitteln zu beweisen. Ämtergänge/Krankenkassenkommunikation/Informationsforen/schulische Kinderanwendungen/ Steuerbescheide/Schule/Fernstudien/Seniorenbildung usw. haben insgesamt NICHTS mit dem ÖRR zu tun und sind öffentlich über eines der vorgenannten Medien zu verarbeiten und zwar kostenlos.
Will man der Beweispflicht seitens der ÖRR nicht nachkommen, so darf einer Person/einem Haushalt ein Nutzen der angebotenen empfangsbereiten Programme und Anwendungen der ÖRR weiterhin nicht unterstellen.
Freundliche Grüße