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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch...  (Gelesen 90510 mal)

M
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#105: 03. Januar 2014, 23:06
Hallo zusammen,

hab den Nick gewählt nachdem ich mich im Internet umgeschaut habe.
Kennern dürfte die Seite bekannt vorkommen. ;)

Nun zu meinem Anliegen.
Kann mir jemand einen Link hier plazieren wo ich das Gutachten von Paul Kirchhof einsehen kann.

Vielen Dank für eure mühen



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Uwe

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Re: Antwort auf Widerspruch...
#106: 03. Januar 2014, 23:13
Hallo und Willkommen,

einfach bei Google das eingeben (Gutachten Paul Kirchhof) und schon hast du es.



Hallo zusammen,

hab den Nick gewählt nachdem ich mich im Internet umgeschaut habe.
Kennern dürfte die Seite bekannt vorkommen. ;)

Nun zu meinem Anliegen.
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a
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#107: 05. Januar 2014, 21:55
Hallo,

Person A hat schon eine Weile hier mitgelesen und alle Schritte bis zum Widerspruch und nicht zahlen mitgemacht.

Person A hat bis zum 31.12.2012 kein GEZ Gebühr bezahlt, da Person A gar keinen Fernesher usw. hatte und wegen einer Privatinsolvenz so klamm war, das er sich den Luxus nicht leisten konnte. Daher zahlte Person A schon seit mehr als 6 Jahren nicht.. Im Mai 2013 ist Person A mit der Familie dann ins Eigenheim gezogen, und wurde prompt von den GEZauner angeschrieben.- Person A kam der vermeintlichen Pflicht nach und hat bestätigt das er seit Mai 2013 im Haus mit der Anschrift lebe.

Person A bekam dann erstmal ein Paar Schreiben, die ohne Rechtsbehelf waren... bis dann der Beitragsbescheid mit der Belehrung kam.

Auf dieses Schreiben hat Person A mit dem Widerspruch (siehe anhang ) geantwortet.

Jetzt kam auch kurzfristig die Antwort aus Köln... Siehe Anhang..

Nun ist Person A nicht nur nichtzahler und Mitstreiter, nein, er ist zum Jahresanfang sehr verwirrt... Zitate aus dem Antwort Schreiben der GEZ

Zitat: Rundfunkbeiträge mussen entsprechend der gesetzlichen Regelung auch ohne Aufforderung gezahlt werden. Eines Bescheides bedarf es daher zur Geltendmachung der Forderung nicht.   ( allerhand oder===???? )

Zitat: Die Regelung stellt sicher,das die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird.    ??????


Im Anhang findet ihr meinen Widerspruch, falls den jemand weiterverwenden möchte und das Antwortschreiben der GEZ.

Eigentlich hatte A ja mit einem Widerspruchsbescheid gerechnet damit A dann zum VWG nach AC gehen kann. Wobei PERSON A davon absolut keine Ahnung hat----was aber nicht heisst das Person A den Schritt nicht waagen will...


Aber lest selbst mal. Und was denkt ihr darüber wie Person A weiter machen soll....

In diesem Sinne...

LG aus AC


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#108: 05. Januar 2014, 22:44
Dieses Schreiben beweist wieder einmal mehr , nach welchem sturen Ablaufplan dieser Gurkenladen betrieben wird.
Die haben deinen Widerspruch zu 100% registriert , müssen aber nach ihren idiotischen Vorgaben so weiter verfahren als wäre kein Widerspruch eingetroffen. Das gleiche Kuriosum hatte ich auch und kann es mir nur so erklären.
Dieses Schreiben also nur abheften und weiter auf den Widerspruchsbescheid warten. Nur der allein ist relevant für weitere Maßnahmen wie die Klage.  Das war nur eine Art Kontoauszug von deinem dir zugewiesenem Beitragskonto . Mit sinnfreiem Geplapper und ohne Rechtsbehelf , belanglose Infopost .


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#109: 05. Januar 2014, 23:03
Nachtrag für almdudler :
Den Satz  " Sie reklamieren unsere Beitragsforderung " darfst du als deren Art von Eingangsbestätigung deines Widerspruchs auffassen.
Damit kommt man sich zwar erst mal mächtig verarscht und nicht ernst genommen vor , wenn der Widerspruch offensichtlich als  Scherz behandelt wird. Naja... , erzeugt eben nur noch mehr Wut und Widerstand , umso besser. Die merken einfach gar nichts mehr.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#110: 05. Januar 2014, 23:19
War klar, die verschicken keine Widerspruchsbescheide, damit keiner klagen kann. Die Antworten von denen sind alberne Versuche, jemanden zur Zahlung zu bewegen ohne rechtliche Wirkung. Schmunzeln musste ich jedoch über den Satz:
"Vielmehr besteht eine UNBEDINGTE gesetzliche Pflicht zur Zahlung (...)§§ 2 Abs. 1.5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"
Unbedingt, so so! Steht aber so nirgendwo in diesem RBStV, den oben genannten §§ gibt es ohnehin nicht. Da es nur ein Infoschreiben ist, kann man noch nicht einmal Formfehler geltend machen.
§80 (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

Bei den örR handelt es sich doch wohl nicht um öffentlichen Abgaben. Sowas erhebt die Stadt, aber Rundfunk? Würde mich wundern, die Richter sehen das manchmal anders und geben der aufschiebenden Wirkung statt.

Dass die keine Grundgesetzverstösse erkennen, ist normal, die haben ja nur dieses vermurkste Gesetz woran die sich halten können.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#111: 05. Januar 2014, 23:25
Die Änderung und Verschärfung der Wortwahl seit den ersten ähnlich gearteten Schreiben aus dem letzten Jahr ist zwar genauso wenig "rechtsverbindlich", verdeutlicht aber umso besser die Unbeholfenheit, Ratlosigkeit, Kopflosigkeit und Panik...

...abgesehen davon, dass es deren Akzeptanz und Glaubwürdigkeit weiter untergräbt ;)

Beides ist GUT SO!!!!! ;)  ;D


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#112: 08. Januar 2014, 10:05
Ok.. dann wird Person A mal hoffen das ein Widerspruchsbescheid eingeht, gegen den man dann klagen kann...

Person A muss aber keine Frist befürchten, oder wie lange dürfen die sich zeit lassen???

lg


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#113: 08. Januar 2014, 10:18
Ok.. dann wird Person A mal hoffen das ein Widerspruchsbescheid eingeht, gegen den man dann klagen kann...

Person A muss aber keine Frist befürchten, oder wie lange dürfen die sich zeit lassen???

lg

Nach Eingang des Widerspruchs bei der Rundfunkanstalt hat die Rundfunkanstalt genau drei Monate Zeit, einen Bescheid / Widerspruchsbescheid auszustellen. Diese Frist wird in der Regel deutlich überschritten, weswegen schon einige Untätigkeitsklagen auf Kosten der Sender laufen.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#114: 11. Januar 2014, 16:28
hahaha... Heute hat Person A...vom B Service wieder einen Beitragsbescheid bekommen. Person A setzt das Schreiben hier rein, wegen des Datums.. Und wegen der user die bereits geantwortet hatten, vielleicht haben die hier noch eine Meinung zu.

Am 30.12.2013 kam das Info schreiben das  Person A reklamiert hatte... Also Widerspruch >> 4 Tage Später..schicken die den nächsten Beitragsbescheid raus..!!!

Person A ist aufgefallen das diesmal das LOGO ARD und ZDF nicht mehr Bunt ist... andere Druckerei oder sparen die schon an der Farbe jetzt=?

Gegen diesen neuen Bescheid wird Person A wieder widerspruch einlegen wie zuvor..!!!

Person A hatte vergangene Woche kontakt zu seinem Anwalt des Vertrauen : Also der ist eigentlich immer Klagefreudig, hat P A aber sehr wenig Hoffung gemacht, weil er denkt das geplänkel bei den VWG keinen Erfolg bringen würde. Hier kommt nur das BVwG in Frage, und da spielt das Parteibuch wohl eine große Rolle.. Also er will damit nix zu tun haben..!!! P A wird ihn aber beauftragen falls P A alleine vor dem VwG scheitern sollte, bzw. hofft Person A immer noch auf die Großen Entscheidungen der Großen Prozesse...


lg


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#115: 11. Januar 2014, 22:01
Hallo Almdudler !
Mit dem neuen Beitragsbescheid war das so schon fast vorhersehbar , du hast völlig richtig nicht auf deren vorher gehende "Kontostandsinfo" reagiert. Ihr Plan war wieder einmal weniger nicht erfolgreich. Manch anderer bekommt vielleicht bei ständig neuen Anschreiben in veränderter Aufmachung doch die Krise und gibt klein bei ,um endlich Ruhe damit zu haben. Wenn die so nicht einen weiteren überrumpeln können , schicken sie halt den nächsten Beitragsbescheid raus , egal ob ein oder mehrere Widersprüche bereits vorliegen. Das die sich damit nur selbst immer mehr in die Enge treiben ,weil es ständig neue Widersprüche provoziert, das begreifen die Schlaumeier einfach nicht und/oder wollen es nicht wahrhaben.
Bleibt also wieder nur übrig , deren Kasperle-Theater weiter mitzuspielen. gespeicherten Widerspruch aktuell umändern und nach 2-3 Wochen ab die Post. Du "darfst" die Sache ja selbst auch terminmäßig ausreizen und in die Länge ziehen ! Dieses Schauspiel soll gefälligst von denen beendet werden ,die es inszeniert haben. Solange sind die mit Widerspruchsbescheiden im Zugzwang.
-----Da stellt sich auch schon gleich wieder die nächste Frage : Müssen die jeden Widerspruch einzeln bescheiden oder dürfen die mehrere zusammen fassen und mit einem Widerspruchsbescheid gesamt abfertigen ?-------
PS.: Von Untätigkeitsklage halte ich nicht viel , damit hast du nur unnötig Mehrarbeit und verkürzt damit eventuell noch  das traurig schöne Theaterstück.



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Re: Antwort auf Widerspruch...
#116: 12. Januar 2014, 07:11
Müssen die jeden Widerspruch einzeln bescheiden oder dürfen die mehrere zusammen fassen und mit einem Widerspruchsbescheid gesamt abfertigen?

Bei der mir bekannten Person XYZ sind die
- Widersprüche gegen die Bescheide des 1. und des 2. Quartals 2013
- beide in einem Widerspruchsbescheid zusammengefasst
beschieden worden.

Ob das aber auch formaljuristisch haltbar ist, wäre noch zu klären.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#117: 13. Januar 2014, 13:15
... Also der ist eigentlich immer Klagefreudig, hat P A aber sehr wenig Hoffung gemacht, weil er denkt das geplänkel bei den VWG keinen Erfolg bringen würde. Hier kommt nur das BVwG in Frage, und da spielt das Parteibuch wohl eine große Rolle.. Also er will damit nix zu tun haben..!!! P A wird ihn aber beauftragen falls P A alleine vor dem VwG scheitern sollte, bzw. hofft Person A immer noch auf die Großen Entscheidungen der Großen Prozesse...


lg

Am VerwG führt aber nun mal kein Weg vorbei. Und das BVerwG sowie das vorgeschaltete OVerwG kann man gleich außen vor lassen, wenn das VerwG die Angelegenheit gem Art. 100 GG gleich nach Karlsruhe durchreicht.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

b

brubbel

Re: Antwort auf Widerspruch...
#118: 13. Januar 2014, 14:15
Hi,
zuerst einmal möchte ich Danke sagen für dieses Forum, was mir half, meinen ersten Widerspruchsbescheid gegen die "neue GEZ" zu verfassen :)
Nun möchte ich euch die eingetroffene Antwort nicht vorenthalten, die ich heute bekommen habe (siehe Anhang)
Dazu noch zwei Fragen:
-  muss Person A dem zweiten Beitragsbescheid ebenso widersprechen? (Der erste, auf den sich die Antwort bezieht, handelte von Januar bis September, der zweite von Oktober bis Dezember)
- Müsste Person A jetzt schon einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde? Wenn ja, gibts dafür auch ne "Anleitung"?

MfG

brubbel

Edit: Fragen umgestellt gemäß der Forumsregeln (Person A)


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#119: 13. Januar 2014, 19:49
@brubbel

lese mal paar seiten vorher !!!


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