Alles klar — ich fasse die drei zentralen Linien zusammen
als fortlaufende, geschlossene Prosa, ohne Tabelle, ohne Stichpunkte, klar strukturiert:
Gesamtdarstellung (Prosa) Der Rundfunkbeitrag wird vom Gesetzgeber als
Beitrag bezeichnet, also als eine Abgabe, die eine vermutete oder tatsächliche
individuelle Vorteilslage ausgleichen soll. Beiträge setzen verfassungsrechtlich voraus, dass der Beitragspflichtige aus der vorgehaltenen öffentlichen Leistung
einen besonderen Vorteil hat — einen Vorteil, der
über das allgemeine Lebensinteresse hinausgeht. Im Fall des Rundfunkbeitrags ist jedoch kein individueller, personalisierter Vorteil definiert, sondern lediglich eine
gesetzliche Fiktion eines Vorteils aufgrund des Innehabens von Wohnraum. Das heißt: Der Gesetzgeber unterstellt, dass jeder Wohnungsinhaber den öffentlich-rechtlichen Rundfunk potentiell nutzen kann und daraus bereits der beitragsbegründende Vorteil abgeleitet sei. Diese Konstruktion ersetzt jedoch die eigentlich notwendige
konkrete Feststellung eines Vorteils durch eine
abstrakte Gruppenvermutung.
Wenn ein Bürger nun erklärt, dass er
keinen individuellen Vorteil hat, etwa weil er das Angebot nicht nutzt oder bewusst ablehnt, müsste die Verwaltung grundsätzlich prüfen, ob die gesetzliche Vermutung des Vorteils
tatsächlich zutrifft. Eine solche Prüfung wäre aber ein individualisiertes Verwaltungsverfahren, in dem geprüft werden müsste:
gibt es im konkreten Fall eine objektiv-individuelle Vorteilslage? Genau dieses Verfahren wird jedoch durch die „Verwaltungsvereinfachung“ im RBStV systematisch ausgeschlossen. Die Verwaltung erhebt
keine individualisierten Tatsachen, sondern behandelt
alle Inhaber von Wohnraum stupide als vorteilserlangend. Die gesetzliche Vereinfachung ersetzt also die
Ermittlungspflicht der Verwaltung durch eine
Fiktion, die rechtlich äußerst fragil ist.
Damit verschiebt sich der gesamte Konflikt: Der Bürger kann den
Nichtvorteil gar nicht effektiv geltend machen, weil die Rechtsordnung es der Verwaltung
erspart, den Vorteil festzustellen. Auf dieser Grundlage entstehen dann wieder Festsetzungsbescheide — immer neue, periodisch, ohne inhaltliche Klärung der rechtlichen Voraussetzung der Beitragsschuld. Es findet also
keine materielle Verfestigung des Sachverhalts statt. Jeder neue Bescheid setzt einfach wieder dieselbe, nie geprüfte Vorteilslage voraus. Dadurch entsteht für den Bürger eine Art
endlose Wiederholungsschleife, ohne dass jemals die
Grundfrage der Vorteilsbegründung geklärt wird.
Daraus folgt: Der Bürger muss einen Punkt erreichen, an dem
nicht mehr die Höhe oder die Raten thematisiert werden, sondern die
Ursache — nämlich die unbewiesene Vorteilslage. Solange keine tatsächliche individuelle Vorteilsermittlung erfolgt, ist der Staat
nicht befugt, den Bürger dauerhaft zu belasten. Um die Belastung zu beenden, reicht es daher
nicht, immer wieder Widerspruch gegen einzelne Bescheide einzulegen. Stattdessen muss
grundsätzlich und
nachweisbar erklärt werden, dass die Vorteilslage
konkret bestritten wird und dass die Verwaltung aufgefordert wird, ihre
Beweislast für das Bestehen des Vorteils wahrzunehmen. Erst wenn die Verwaltung rechtsverbindlich dazu gezwungen wird,
tatsächliche Feststellungen zu treffen, anstatt lediglich gesetzliche Vermutungen zu wiederholen, endet die Schleife der immer neuen Festsetzungsbescheide. Die zentrale Verteidigung ist daher eine
Abwehr der Vorteilslage, nicht lediglich eine Abwehr der Zahlungsaufforderung.
Wenn du willst, formuliere ich daraus jetzt eine
juristisch saubere Kurzformulierung, die:
- in jedem Widerspruch wiederverwendbar ist
- die Verwaltung zwingt, die Vorteilslage zu prüfen
- und die Wiederholungsschleife durchbricht
Sag nur:
„Ja, bitte Formulierungsvorschlag.“