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Autor Thema: BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig  (Gelesen 1117 mal)

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BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. November 1999
- 2 BvL 5/95 -, Rn. 1-42,

http://www.bverfg.de/e/ls19991109_2bvl000595.html

Einziges Zitat:

Rn. 32
Zitat
1. a) Die Ausgleichsabgabe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HSUG ist keine Steuer, weil das Aufkommen nicht in den allgemeinen Haushalt fließt, sondern in einem besonderen Fonds verwaltet wird, aus dem die Kosten finanziert werden, die durch den Sonderurlaub für Arbeitnehmer zur Mitarbeit in der Jugendarbeit entstehen. Im übrigen wäre eine Landessteuer nur im Rahmen des Art. 105 Abs. 2 und Abs. 2a GG zulässig.

Die entsprechenden Aussagen im Grundgesetz, wie sie im Zitat in Rot hervorgehoben worden sind:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Weiterführend:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 72

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html

Zitat
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Weiterführend dann:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 74

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html

Zitat
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

4.
    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

7.
    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);

11.
    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;


13.
    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

15.
    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

19a.
    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20.
    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

22.
    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

25.
    die Staatshaftung;

26.
    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

Zur Hervorhebung in Rot auch noch weiterführend:

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

Da der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis in Belangen der Wirtschaft Gebrauch gemacht hat, (als nicht abschließende Auswahl: HGB, UWG, GWB, GmbHG), ist es fraglich, ob die Länder die Befugnis haben, eine Landessteuer zur Finanzierung eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts" ***, einzuführen.

*** ->

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Ergänzung aus einem Nichtannahmebeschluß:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 02. Juni 2003
- 2 BvR 1775/02 -, Rn. 1-6,

http://www.bverfg.de/e/rk20030602_2bvr177502.html

Rn. 3
Zitat
Eine Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1991 - 1 BvR 752/87 -, HFR 1991, 722; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, NJW 1993, 455). Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt seine Einkommensteuerzahlungen - hier in Form von Lohnsteuer und einer Zuschlagsteuer (§ 51a EStG) - fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen. [...]

Eine Steuer muß in den allgemeinen Staatshaushalt einfließen und unter der Kontrolle des Parlamentes stehen. Siehe hierfür bitte auch Satz 1 aus Rn. 32 der dem Thema zugrunde liegenden Entscheidung:

Zitat
[...] keine Steuer, weil das Aufkommen nicht in den allgemeinen Haushalt fließt [...]

Es ist fraglich, ob eine Steuer mit Finanzierungsfunktion eines aus dem Staat ausgegliederten Wirtschaftsbereiches überhaupt zulässig wäre; zur Erinnerung an den EGMR, die ÖRR sind "nicht-staatliche Organisationen" gemäß Art 34 EMRK.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.


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