BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2003
- 2 BvL 1/99 -, Rn. 1-183,http://www.bverfg.de/e/ls20030717_2bvl000199.htmlLeitsätze
1. Die Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch vollständige Dokumentation der Sonderabgaben ist ein Gebot wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die finanzielle Inanspruchnahme der Bürger für öffentliche Aufgaben.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege.
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(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (für den Bund gemäß Art. 110 Abs. 1 GG, für die hier betroffenen Länder gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 NW Verf., Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Rh.-Pf. Verf., Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verf. und Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Thür Verf.) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.
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cc) Angesichts des Fortschreitens der Sonderabgabengesetzgebung des Bundes und der Länder ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers durch haushaltsrechtliche Informationspflichten zu ergänzen sind. Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben werden in der Praxis nicht einheitlich und insgesamt nicht hinreichend übersichtlich dokumentiert. Nur bei solchen Sonderabgaben, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten, Übersichten dargestellt sind, kann derzeit von einer hinreichend informierenden Dokumentation die Rede sein. Diese aber ist nicht nur notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, sondern auch Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit.
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Die besonderen materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für "haushaltsflüchtige" Sonderabgaben sind nicht geeignet, auch den Verzicht auf eine angemessene Dokumentation zu rechtfertigen. Eine hinreichende Information über Bestand und Entwicklung der verschiedenen Sonderabgaben ist notwendige Voraussetzung gerade auch für eine effektive Wahrnehmung der speziellen Kontroll- und Anpassungspflichten des Sonderabgabengesetzgebers. Auch außerhalb des Geltungsbereichs des Verfassungsgrundsatzes der Vollständigkeit des Haushaltsplans bleibt deshalb die hinreichende Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch vollständige Dokumentation der Sonderabgaben ein Gebot wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die finanzielle Inanspruchnahme der Bürger für öffentliche Aufgaben im Bundesstaat gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.
D.h., die Bundesländer haben keinen ordungsgemäßen Landeshaushaltsplan, solange der Rundfunkbeitrag nicht darin aufgenommen wurde, denn der Rundfunkbeitrag ist eine Sonderangabe
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe (2018-07-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678Die Pflichtaufnahme in den jeweiligen Landeshaushaltsplan wirft u. U. die ÖRR-interne Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel über den Haufen?
Querverweis:BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgabenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29952.0BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig (1980-12-10)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37087.0
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