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Autor Thema: BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig  (Gelesen 1735 mal)

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Der Rundfunkbeitrag wurde ja seitens des Bundesverfassungsgericht als Sonderabgabe, bzw., Sonderlast qualifiziert

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe (2018-07-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678

Nun wurde eine ältere Entscheidung, (Thema: Berufsbildungsabgabe), gefunden, aber lest selber.

BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
https://opinioiuris.de/entscheidung/3461

Zitat
2.
b) Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.

Zitat
59
2. Diese Entscheidungen betrafen indes nur einzelne Aspekte der Grenzen der Gesetzgebungskompetenz im Bereich außersteuerlicher Abgaben. Zwar bestimmen die Kompetenznormen des Grundgesetzes nicht nur, welcher Gesetzgeber zum Erlaß einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest (vgl. BVerfGE 34, 139 [146]). Das bedeutet jedoch nicht, daß sich die Schranken für die Auferlegung von Sonderabgaben allein aus dem Inhalt und den Grenzen der zugrundeliegenden Sachgebietskompetenz bestimmen lassen. Denn jede Sonderabgabe gerät zwangsläufig in Konkurrenz zu dem verfassungsrechtlich umfassend geregelten Institut der Steuer, mit der sie jedenfalls insoweit übereinstimmt, als sie den Betroffenen eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos" - d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt. Trotz dieser Ähnlichkeit sind Steuer und Sonderabgabe in ihrem rechtlichen Charakter jedoch wesensverschieden. Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]). Mit der Sonderabgabe werden Angehörige bestimmter Gruppen in Anspruch genommen. Die Abgabe dient lediglich der Finanzierung besonderer Aufgaben, zu denen eine Gruppe eine deutlich größere, durch eine objektive Interessenlage geprägte Sachnähe aufweist als die Allgemeinheit und deren Bewältigung in eine herausragende Verantwortung dieser Gruppe fällt. Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. Für die Auferlegung von Abgaben zu diesem Zweck bieten die Art. 73 ff. GG keine Kompetenzgrundlage. Sonderabgaben fließen regelmäßig nicht in die Staatskasse, gleichgültig, ob es sich um sogenannte Ausgleichsabgaben oder um Sonderabgaben anderer Art handelt. Sie werden mithin auch nicht von den Finanzbehörden verwaltet (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]).

Zitat
60
Die Funktion, Mittel für den allgemeinen Finanzbedarf des Staates zu gewinnen, ist (unter den voraussetzungslos geschuldeten Abgaben) nach dem Willen der Verfassung ausschließlich der Steuer zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Bestimmung des verfassungsrechtlichen Begriffs der Steuer "davon auszugehen" ist, daß das Grundgesetz diesen Begriff im Sinne der Abgabenordnung als einer seit Jahrzehnten eingebürgerten Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts verwende. Der Steuergesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) den Steuerbegriff definiert:

Zitat
64
Eine solche Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber bei der Einführung von Sonderabgaben Kompetenzschranken zu beachten hat, die seinen Gestaltungsspielraum im Verhältnis zur übrigen Regelungsbefugnis in der jeweiligen Sachmaterie deutlich verengen; es ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren.

Zitat
70
aa) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Da es sich um die Abgrenzung von Kompetenzbereichen handelt, kann es nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlichrechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter den Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen (BVerfGE 7, 244 [251 f.]; vgl. auch Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 184).

Zitat
71
bb) Um die "Erzielung von Einnahmen" und damit um eine Steuer handelt es sich ausnahmslos dann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe einem "öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen" endgültig zufällt und von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden kann (vgl. BVerfGE 36, 66 [70]).

Zitat
73
dd) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt (vgl. BVerfGE 23, 12 [23 f.]; 37, 1 [16]; Isensee, Umverteilung durch Sozialversicherungsbeiträge, 1973, S. 18; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [55 f.]). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden.

Zitat
74
ee) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus (vgl. BVerfGE 11, 105 [116]; 18, 315 [328]; 37, 1 [16]; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [53 ff.]; ders., Verfassungsrechtliche Probleme einer Reform des Systems zur Finanzierung der beruflichen Bildung, 1974, S. 37 ff.; ders., in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 [116 ff.]). Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler; andernfalls wäre die Sonderbelastung der durch die Abgabe in Anspruch genommenen Gruppe schon mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Aus dieser zu fordernden Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Abgabezweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Die Aufgabe, die mit Hilfe des Abgabeaufkommens erfüllt werden soll, muß demnach ganz überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe, nicht in die der staatlichen Gesamtverantwortung fallen. Andernfalls würde es sich bei der Verfolgung des Zwecks um eine öffentliche Angelegenheit handeln, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, das heißt im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf (so Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 [118]; vgl. BVerfGE 23, 12 [23]).

Angesichts der Bedeutsamkeit der "Sachnähe" für die Zulässigkeit der Erhebung einer Sonderabgabe darf - worauf Friauf zutreffend hingewiesen hat (in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [54 f.]) - die "Sachnähe" nicht als formales und damit "machbares" Kriterium aufgefaßt werden; es wäre dem Gesetzgeber sonst ohne weiteres möglich, die finanzverfassungsrechtlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu unterlaufen (vgl. Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 184 und 198 f.). Der Begriff der "Sachnähe" ist daher nach materiell-inhaltlichen Kriterien zu bestimmen, die sich einer gezielten Normierung des Gesetzgebers aus Anlaß der Einführung der Abgabe entziehen. Ob eine bestimmte Gruppe eine "besondere Sachnähe" zu einer bestimmten Aufgabe aufweist, ist mithin unter Anknüpfung an vorgegebene Strukturen der Lebenswirklichkeit bei Berücksichtigung der Rechts- und Sozialordnung zu bestimmen.

Zitat
75
ff) Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. [...]

Aus Rn. 75 geht doch klar hervor, daß Rundfunknichtnutzende nicht bebeitragt werden dürfen, da es zwischen ihnen und den begünstigten ÖRR an einer sachgerechten Verknüpung mangelt?

Es wird in Frage gestellt, daß es zwischen allen Wohnungsinnehabenden und den ÖRR einen hinreichenden Sachzusammenhang hat, der berechtigt, alle Wohnungsinnehabenden unabhängig ihres individuellen Nutzunsgverhaltens zur Leistung des Rundfunkbeitrage heranzuziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 16:49 von pinguin«
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Die Aussage in Rn. 71 bedarf einer genaueren Analyse.

Zitat
71
bb) Um die "Erzielung von Einnahmen" und damit um eine Steuer handelt es sich ausnahmslos dann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe einem "öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen" endgültig zufällt und von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden kann (vgl. BVerfGE 36, 66 [70]).

Fragen;

1.) Das Aufkommen aus der Abgabe namens Rundfunkbeitrag fällt dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen namens öffentlich-rechtlicher Rundfunk endgültig zu und kann von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden?

2.) Wenn die Frage zu 1.) bejaht wird, so handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um die "Erzielung von Einnahmen" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit um eine Steuer?

Querverweis:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36805.msg220570.html#msg220570


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2023, 19:35 von Bürger«
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Nun ist es aber so, daß ein Gericht durchaus seine bisher vertretene Rechtsauffassung ändern oder gar aufgeben und zu einer ganz anderen Rechtsmeinung über denselben Sachverhalt gelangen kann und darf. Die Rechtsgeschichte ist voll von Beispielen.

Aus diesem Grund ist es problematisch, wenn ein neueres Urteil an der in einer älteren Entscheidung vertretenen Rechtsauslegung gemessen werden soll. Ein Gericht, demgegenüber eine solche Argumentation vorgetragen wird, könnte sich durchaus auf die Position zurückziehen, daß das BVerfG eben seine in der älteren Entscheidung vertretene Rechtsmeinung aufgegeben habe und nun zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, wodurch sich die Argumentation in Luft auflösen könnte, wenn sie nicht sehr gut durchdacht und mit zahlreichen anderen Rechtsquellen belegt sein sollte.

Grundsätzlich finde ich, daß die Konfrontation der BVerfG-Entscheidung von 2018 mit der in 1980 vertretenen Rechtsaufassung ein höchst interessanter Ansatz ist. Es ist hier aber aus dem oben genannten Grund sicher notwendig, auch links und rechts gründlich zu suchen und zu recherchieren, so z. B. in der Dissertation von Michelle Michel aus dem Jahr 2022 "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36805.0.html), wobei auch die benannten Quellen überprüft werden müßten — das ist ein Haufen Arbeit und erfordert sehr viel Zeit und Gründlichkeit. Vor einem Schnellschuß sei hier dringend gewarnt.

Und selbst wenn man denn die unwiderlegbare Bestätigung dafür fände, daß das Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 auf einer nicht haltbaren Rechtsauslegung beruhen würde, stellt sich die Frage des Angriffsweges. Denn die Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht sind nach § 31 BVerfGG an die Rechtsauslegung des BVerfG gebunden, die dürfen das also gar nicht in Zweifel ziehen. Es ist unwahrscheinlich, daß das BVerfG eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, so daß nur noch der EUGH bliebe. Hierhin zu gelangen ist für einen Normalbürger aber mit sehr hohen, nahezu unüberwindlichen Hürden verbunden, zumal wir bisher nur über nationales Recht reden — und dafür ist der EUGH nicht zuständig.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

P
  • Beiträge: 4.011
Denn die Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht sind nach § 31 BVerfGG an die Rechtsauslegung des BVerfG gebunden, die dürfen das also gar nicht in Zweifel ziehen.
Die dürfen, insbesondere dann, wenn es eine Begründung dafür gibt. Es gibt kein Verbot. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht bestandsfest.

Nun ist es aber so, daß ein Gericht durchaus seine bisher vertretene Rechtsauffassung ändern oder gar aufgeben und zu einer ganz anderen Rechtsmeinung über denselben Sachverhalt gelangen kann und darf.
In so einem Fall hat sich das Gericht jedoch sichtbar mit seiner alten Auffassung auseinander zu setzen und die Abweichung zu erklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2023, 00:01 von Bürger«

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Denn die Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht sind nach § 31 BVerfGG an die Rechtsauslegung des BVerfG gebunden, die dürfen das also gar nicht in Zweifel ziehen.
Das gilt doch aber für alle Entscheidungen des BVerfG, also auch ältere, und keinesfalles nur für neue Entscheidungen und das auch in Belangen des öffentlichen Rundfunks?

Erinnert sei an nachstehende, im Forum bereits thematisierte Entscheidungen des BVerfG, denen zum besseren Verständnis je ein kleines Zitat angehängt wurde:

BVerfG 1 BvQ 4/06 - Mißachtung des §31 BVerfGG ist Mißachtung Art 20 Abs 3 GG (2006-01-27)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37113.0

Zitat
27
aa) Verkennt ein Fachgericht den Umfang der in § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Bindung an einschlägige verfassungsgerichtliche Entscheidungen, so liegt darin ein Verstoß gegen seine in Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung an Gesetz und Recht [...]

Ich erinnere hier nur daran, daß die Gerichte zur Vorlage verpflichtet sind, wenn sie in einem Rechtsstreit von den Vorgaben des Völkerrechts abweichen müssten, was sie eigenmächtig nicht dürfen und ihnen insofern auch durch das BVerfG verboten wurde.

BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0

Zitat
17
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (s. BVerfGE 64, 1 <14 f.>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).

Die Zahl der Gerichte, die sich bislang dazu ermuntert fühlten, diesen BVerfG-Vorgaben zu entsprechen, dürfte doch überschaubar sein?

Und, übrigens, darf durchaus ebenfalls daran erinnert werden, daß weder Behörden, noch Gerichte die Befugnis haben, dem Bund durch Mißachtung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen internationalen Schaden zuzufügen; auch in Belangen des Rundfunks, wie der ersten Rundfunkentscheidung zu entnehmen ist.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0

Zitat
Rn. 169
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

BVerfG 2 BvG 1/04 - Regresspflicht und Haftung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31745.0

Zitat
Rn. 146
[...] Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...] Das Gemeinschaftsrecht wirkt vielfältig auf das national gesetzte Recht ein [...]. Neben dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt auch das Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung. Das nationale Recht ist unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden[...] Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts [...] führt dazu, dass das Gemeinschaftsrecht mit dem nationalen Recht in einem solchen Maße verwoben ist, dass eine Differenzierung nach dem Normgeber im Rahmen der Haftungsregelung nicht nahe liegt.

BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0

Zitat
26
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.


Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]


Welche Rechtfertigung besteht also für Gerichte, bspw. jene ältere Entscheidung des BVerfG, die Gegenstand dieses Themas ist, weniger zu beachten als neue Entscheidungen und den Entscheidungen des BVerfG zur Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechts noch weniger Bedeutung beizumessen, denn die Mißachtung des Gemeinschaftsrechts ist offenkundig in gefestigter BVerfG-Rechtsprechung auch in Belangen des Rundfunks verboten?


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Obige Aspekte bzgl. Bindungswirkung neuerer vs. älterer BVerfG-Entscheidungen, Aufgabe bisheriger Rechtsauffassung etc. hier bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend.

Es könnte sein, dass die eingangs erwähnte Entscheidung seinerzeit von einem Senat des BVerfG gefällt wurde, welcher (z.B. nicht für Rundfunkrecht, aber) für Steuern/ nichtsteuerliche Abgaben etc. zuständig war...? ;)
Aktuelle Zuständigkeiten siehe u.a. unter BVerfG - Geschäftsverteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung_node.html

Es könnte sein, dass sämtliche oder zumindest der weit überwiegende Teil der bisherigen Entscheidungen zu "Rundfunkgebühr" und "Rundfunkbeitrag" sowohl bei den VG als auch beim BVerwG sowie auch beim BVerfG immer nur von der/ dem jeweils für "Rundfunkrecht" zuständigen Kammer/ Senat getroffen wurde, welche/r aber zumeist nicht gleichzeitig auch zuständig für Steuern/ nichtsteuerliche Abgaben war - und insbesondere bei abweichender Rechtsauffassung zum Zwecke der "Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung" die Frage an den zuständigen Senat zu verweisen und/oder eine gemeinsame Entscheidung zu fällen - siehe u.a. unter
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtsh%C3%B6fe_des_Bundes
Dies sollte aber ebenfalls wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden.

Hier bitte nur noch weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig

Danke allerseits :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2023, 00:23 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Zum besseren Verständnis:

Die hier thematisierte Entscheidung ist keine steuerrechtliche Entscheidung, sondern gemäß den Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes eine der "abstrakten Normenkontrolle", da das "BvF" als Teil des Aktenzeichens dafür steht.

Suche nach Entscheidungen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungensuche_Formular.html?nn=5399828&facettedVerfahrensart=bvf&language_=de

Zitat
Verfahrensart
    Abstrakte Normenkontrolle (BvF) (Anzahl der Ergebnisse: 72)

Die hier thematisierte Entscheidung ist in der amtlichen Sammlung zu finden und hat offenbar separate "abweichende Meinungen".

Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/Liste/50ff/liste_node.html

Zitat
Band 55

BVerfGE 55, 274-329   Urteil vom 10. Dezember 1980   2 BvF 3/77   Berufsausbildungsabgabe nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz
BVerfGE 55, 329-331   Urteil vom 10. Dezember 1980   2 BvF 3/77   Abweichende Meinung
BVerfGE 55, 331-341   Urteil vom 10. Dezember 1980   2 BvF 3/77   Abweichende Meinung
BVerfGE 55, 341-345   Urteil vom 10. Dezember 1980   2 BvF 3/77   Abweichende Meinung
BVerfGE 55, 345-348   Urteil vom 10. Dezember 1980   2 BvF 3/77   Abweichende Meinung

In der Entscheidung zur tlw. gekippten Feuerwehrabgabe 1 BvL 18/93 aus 1995 wird u. U. auch darauf verwiesen; diese Entscheidung zur Feuerwehrabgabe wird in nachstehendem Thema bereits kurz zitiert.

BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29952.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29952.msg222222.html#msg222222

Der Unterschied zwischen BVerfG 2 BvF 3/77 und BVerfG 1 BvL 18/93 ist lediglich, daß die Entscheidung zur Feuerwehrabgabe am BVerfG auch online verfügbar ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2023, 15:27 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag:

Gemäß dem nachstehend verlinkten Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Dt. Bundestages haben Normenkontrollentscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft; nachzulesen auf Seite 5, Absatz 1, des Dokumentes.

Zum Spannungsverhältnis zwischen Deutschem Bundestag und Bundesverfassungsgericht
https://www.bundestag.de/resource/blob/526402/5078c5f3f31782d42c8c0cf9afa08c3e/WD-3-119-17-pdf-data.pdf

Zitat
[...] Zudem kommt den Normenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (sogar) Gesetzeskraft zu, d.h. sie beanspruchen Allgemeingültigkeit gegenüber jedermann, Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 Abs. 2 BVerfGG.6 [...]

Da es sich bei der hier thematisierten Entscheidung um ein Normenkontrollverfahren handelte, hat die Entscheidung folglich Gesetzeskraft und sollte daher damals im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sein? Finden tue ich es im BGBL allerdings nicht.

Weiterer Hinweis.

Bei der im Forum oft erwähnten Seite der Universität Bern, (unibe.ch), ist diese Entscheidung ebenfalls aufgearbeitet worden; hier sind auch die "abweichenden Meinungen" enthalten.

BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055274.html

Und diese ist auch heute noch gültig, da sie von der aktuellen Entscheidung zum Berliner Mietendeckel zitiert wird.

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

Zitat
101
Eine sachgemäße und funktionsgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 36, 193 <209>) der Kompetenztitel muss darüber hinaus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung (vgl. BVerfGE 19, 206 <220>; 55, 274 <300>) gerecht werden und der Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine abschließende Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern sowie für einen weitgehenden Ausschluss von Kompetenzüberschneidungen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 67, 299 <321>; Schwarz, NordÖR 2012, S. 331 <332>). [...]
Man muß hier wirklich 2x hinschauen; siehe Hervorhebung in Rot.

Es braucht dann also keiner weiter in Frage stellen, ob und wie lange Altentscheidungen des BVerfG weiterhin bindend sind, solange sich das BVerfG bei Neuentscheidungen selber auf seine Altentscheidungen beruft.


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Nur als Überlegung:
Berlin hätte jedes Motiv, die Rundfunkfinanzierung unter Stütze auf die hier thematisierte Alt-Entscheidung dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen -> via Normenkontrolle; immerhin hatte ja das BVerfG zuvor unter Stütze auf die hier thematisierte Alt-Entscheidung den "Berliner Mietendeckel" gekippt. Und wenn die Alt-Entscheidung in der einen Sache noch gilt, muß sie auch in der anderen Sache noch gelten.


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Und noch ein Nachtrag:

Diese hier diskutierte Entscheidung "BVerfG 2 BvF 3/77", (BVerfGE 55, 274; "Berufsausbildungsabgabe"), wird von der im Forum bereits erwähnten Entscheidung "BVerfG 1 BvL 18/93", (BVerfGE 92, 91; "Feuerwehrabgabe") in Rnn. 78, 80, 101 und 102 zitiert.

Nachstehend Beispiel aus Rn. 80

BVerfGE 92, 91 - 122
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995
- 1 BvL 18/93 -, Rn. 1-105,

http://www.bverfg.de/e/ls19950124_1bvl001893.html

Zitat
80
Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 <305>; 67, 256 <276>).

Die Entscheidung zum Rundfunkbeitrag wiederum verweist in seiner Rn. 81 auf BVerfG 1 BvL 18/93, (BVerfGE 92, 91 - 122; "Feuerwehrabgabe");

BVerfGE 149, 222 - 293
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). Dies entspricht sowohl nach der Gesetzesbegründung der Landesregierungen als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Willen der Gesetzgeber. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34). Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
Und auch hier sollte man, wie beim "Berliner Mietendeckel", 2x hinschauen.

In jedem Falle ist auch die hier thematisierte Entscheidung zur "Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig" mit der Entscheidung zum Rundfunkbeitrag verbunden, wie sie speziell nachstehend thematisiert wurde

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe (2018-07-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678


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Noch ein Nachtrag:

Die sog. 8. Rundfunkentscheidung, (BVerfGE 90, 60, bzw., 1 BvL 30/88, ), erwähnt in ihrer Rn. 190 jene Entscheidung BVerfGE 55, 274, bzw., 2 BvF 3/77, die Gegenstand dieses Themas hier ist.

Beide Entscheidungen sind also nicht nur über weitere Entscheidungen, sondern auch direkt miteinander verbunden; die Aussagen in diesem Thema hier sollten daher auch in Belangen des Rundfunkbeitrages volle Geltung haben.

Auch hier der Hinweis, siehe nachstehendem Querverweis, daß diese Entscheidung via der 8. Rundfunkentscheidung auch in jener Entscheidung zum Tragen kommt, die Folge der Verweigerung der Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt zur neuen Rundfunkbeitragshöhe ist und bekanntlich von den ÖRR angestrengt wurde.

Querverweis:
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung -> Belastender Staatsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31624.msg222276.html#msg222276


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2023, 23:56 von pinguin«
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