Nach unten Skip to main content

Autor Thema: BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich  (Gelesen 338 mal)

  • Beiträge: 7.303
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2008
- 2 BvR 793/07 -, Rn. 1-27,

http://www.bverfg.de/e/rk20080130_2bvr079307.html

Zitat
17
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (s. BVerfGE 64, 1 <14 f.>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).
Auch wenn die Aussagen zwar einen Sachverhalt des Völkerrechts betreffen, könnten diese insbesondere für die Belange des Unionsrechts, das ja ebenfalls Völkerrecht darstellt, ebenfalls insofern herangezogen werden, daß die Vorlage dann eben an den EuGH erfolgt.

Es wird im Zitat eindeutigerweise klargestellt, daß Zweifel im Sinne der Aussage des BVerfG immer dann anzunehmen sind, wenn das Gericht in einer Rechtsfrage zu einem Ergebnis kommt, das von den Aussagen, bspw., der Unionsgerichte abweichen würde; siehe obige Hervorhebung in Blau.

Und insofern hat diese Aussage des BVerfG auch in Belangen ÖRR und Co. erhebliche Tragweite, ist doch kein nationales Gericht damit befugt, von den Vorgaben der Unionsgerichte abzuweichen? Denn bevor es von den Vorgaben der Unionsgerichte abweichen dürfte, müsste es in Belangen des Unionsrechts eine Vorlage an den EuGH unterbreiten?

Weiterführend auch:

Bundesgerichte:
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0

BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34862.0

Unionsgerichte:
EuGH C-484/20 - Rechtsakt d. Union gilt ab Inkrafttr. f. alle Rechtsverhält.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36595.0

EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

EuGH C-445/19 - Nat. Gericht muß Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34854.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben