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Autor Thema: EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren  (Gelesen 1271 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
17. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 288 AEUV – Richtlinie 2001/82/EG – Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel – Art. 58, 59 und 61 – Pflichtangaben auf äußeren Umhüllungen, Primärverpackungen und Packungsbeilagen von Tierarzneimitteln – Pflicht, die Angaben in allen Amtssprachen des Mitgliedstaats des Inverkehrbringens abzufassen – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Angaben nur in der einen oder in der anderen Amtssprache des Mitgliedstaats abzufassen sind – Nationales Gericht, das mit einer Klage auf die Feststellung befasst ist, dass der Mitgliedstaat die Richtlinie 2001/82/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und die zuständigen Behörden die nationalen Rechtsvorschriften ändern müssen“

In der Rechtssache C-64/20


https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=238967&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2437542

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen eines hierfür im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrens feststellt, dass der Mitgliedstaat, dem es angehört, seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung nicht nachgekommen ist, eine gerichtliche Feststellung, dass der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und zur Abhilfe verpflichtet ist, mit der Begründung verweigert, dass seiner Ansicht nach die nationalen Rechtsvorschriften mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, die diese Richtlinie aufhebt und am 28. Januar 2022 in Kraft tritt, vereinbar sind.

Rn. 31
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).
Es kann sich keine staatliche Stelle damit herausreden, daß sie gerade unzuständig wäre.

Rn. 33
Zitat
Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, sobald es eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2001/82 festgestellt hat, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen muss, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel erreicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 55).

Rn. 35
Zitat
Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/82 bleiben nämlich bis zu ihrer Aufhebung durch die Verordnung verbindlich, solange sie nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, EU:C:1979:38, Rn. 5, sowie vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).
Eine Richtlinie bleibt also so lange gültig, wie sie nicht durch ein sie ersetzendes Regelwerk außer Kraft gesetzt wird; das gilt dann also auch für Uraltregelwerke, die bspw. bereits vor der dt. Wiedervereinigung in Kraft waren und nicht außer Kraft gesetzt worden sind.

Rn. 36
Zitat
Denn nur der Gerichtshof kann in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorübergehende Aussetzung der Wirkung herbeiführen, die eine unionsrechtliche Vorschrift gegenüber mit ihr unvereinbarem nationalem Recht ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung)


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Pinguin, diesen Fund finde ich wirklich großartig! Ich danke Dir dafür.


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