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Autor Thema: EuGH C-445/19 - Nat. Gericht muß Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen  (Gelesen 1005 mal)

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Die hier thematisierte Entscheidung ist eine Rundfunkentscheidung in Belangen des ÖRR von Dänemark.

Rechtssache C-445/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=234204&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2510040

Rn. 22
Zitat
In einer solchen Situation gebietet das Unionsrecht, dass die nationalen Gerichte diejenigen Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit wirksam zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46).

Es geht in dieser Rechtssache um staatliche Beihilfen, die der ÖRR von Dänemark erhalten hat.

Rn. 19
Zitat
Dabei ist die Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Relevant könnte diese Entscheidung für die neuen Bundesländer werden, wenn deren Rundfunkgebühren zur Wiedervereinigung nicht betragsmäßig Teil der nach Brüssel gemeldeten Gesamtbeihilfe sind, da ja mit EuGH C-492/17 bestätigt ist, daß der jetzige Rundfunkbeitrag eine bestehende Beihilfe ist, die geändert worden ist. Es muß also eine Ausgangsbeihilfe haben, die nach Brüssel gemeldet worden ist, vom Bund für jedes Bundesland, daß diese Beihilfe einführen wollte.

Rn. 20
Zitat
Das Verbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 36).

Rn. 36
Zitat
Darüber hinaus muss jede Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegenden und einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellenden Anmeldepflicht ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und 60).

Leitsätze:

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

2.      Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.


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