Das ändert aber nichts daran...
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Also hat das Wohngeld als marktwirtschaftliches Regulativ nichts zu suchen bei den Sozialämtern
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(dort wohl meist angedockt), sondern gehört an sich in die "Wirtschaftsverwaltung", um es nicht-diskriminierend zu handhaben.
Daraus folgt, dass Wohngeldbezug nicht als Kriterium für Freistellung von der Rundfunkabgabe in Betacht kommt.
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... dass Wohngeld eindeutig im SGB I als in den Kanon staatlicher sozialer Hilfeleistung eingeordnet aufgeführt ist und denselben Massgaben unterliegt wie alle staatlichen Sozialleistungen? Und dieser Kanon möglicher Leistungen ist anhand entsprechender Vorrangregelungen (z. B. Wohngeld ggü. SGB II-Lstg.) bzw. Nachrangvorschriften (SGB XII-Leistungen ggü. bspw. Wohngeld) kaskadiert. Da jetzt plötzlich noch den Markt einzuführen, ist doch irreführend zumal angesichts der unter § 1 WoGG klar formulierten eigentlichen Zwecbestimmung von Wohngeld.
Und sofern es darüber hinaus anderswo nicht grundlegend anders ist, sind m. W. überall Ämter für Wohnungswesen für die Wohngeldvergabe zuständig?
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Jedoch könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden, dass die Wohngeldbehörden einen Vermerk im Bescheid machen, sofern obendrein die Beihilfengrenzen unterschritten sind.
Die entsprechende Landes-Verfassungsberschwerde ist in Berlin für eine einwandfrei befreiungsberechtigte Person erfolgt, nachdem die Berliner Landesregierung diese in Gesamtwürdigung bestehende Rechtspflicht verweigerte. Das Landesverfassungsgericht verweigerte das Erzwingen des Rechts.
Warum so kompliziert? Die eigentlich zugrundeliegende Verfassungsfrage hinsichtlich Gleichbehandlung zum Grusi-Bezug vergleichbar Bedürftiger (eben auch i. F. Wohngeld) ist doch geklärt, nämlich in Gestalt der inzwischen in dem Fall verpflichtenden Härtefallbefreiung. An sich steht aber schon seit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2005, also von Anfang an bzgl. "Härtefällen" alles Notwendige in den zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien. Einzig hatte der Gesetzgeber nicht mit der Dreistigkeit und/oder Bräsigkeit (anderes kann auch noch in Betracht kommen) der an den Abläufen Beteiligten bzw. davon Betroffenen gerechnet, nämlich speziell der Anstalten & der Verwaltungsgerichte. Sonst hätte er alles Wichtige genauer erklärt. Die Herrschaften bei den Anstalten wiederum konnten vor lauter $$$-Zeichen in ihren Glubschaugen nicht richtig lesen, vllt. kam der viele Sekt auch noch erschwerend dazu.
Auch fragt sich für mich, weshalb über das oben Gesagte hinaus denn zur beschriebenen eigentlich nur zusätzlichen Ausgestaltung von Wohngeldbescheiden Verfassungsrecht bemüht werden muss?
Erstens sollte es keinem im in Rede stehenden Zusammenhang normal Qualifizierten nicht möglich sein, Wohngeldbescheiden die unter der Überschrift des verfügbaren monatlichen Einkommens notierten Zahlenangaben zu entnehmen & diese mit dem Betrag des aktuellen Regelsatzes zu vergleichen. Und zwei Geldbeträge der in Rede stehenden Größenordnung zu vergleichen, können selbst Zweitklässler.
Zweitens gibt es mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder Neuauflagen etwa folgender Schrift, z. B. als BT oder auch BR-Drucksache verfügbar, da Wohngeldrecht Bundesrecht ist: "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV)". Wenn es da nicht unter dem vielen anderen Nachlesbaren festgehalten ist, wird es eine andere Stelle geben, die für die m. W. doch einheitliche Gestaltung der Formulare verantwortlich ist. Warum sollte es nicht auf der Ebene der Verwaltungsvorschriften möglich sein, Angaben wie oben zusätzlich aufzunehmen - sofern man den ÖRR-Sachbearbeitern nun wirklich jede eigene Arbeitsleistung ersparen möchte?