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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: pjotre am 09. November 2022, 21:21

Titel: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 09. November 2022, 21:21
Nach Entscheidungen wie insbesondere
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall (12/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet (03/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
nun seit einem Jahrzehnt Verwaltungsrichter, die dem Bundesverfassungsgericht in vielerlei Hinsicht folgten:
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Verwaltungsgericht Gießen > Ja, Härtefallprüfung OHNE Bescheidpflicht ist Pflicht der ARD-Juristen:

VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 4 Abs 6 Satz 1 RBStV)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003592
Zitat von: VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
Leitsatz

Die Vorlage eines Wohngeldbescheides kann im Einzelfall die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20.03.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

[...]

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 20.03.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2019 (Beitrags-Nr. …) aufzuheben und dem Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beklagten zu gewähren,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Forderung auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Kläger vom 05.04.2019 zurückzunehmen und den Kläger auch insoweit beitragsfrei zu stellen.

[...]

Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2022 (1 BvR 1089/18 = NJW 2022, 481) hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

[...]

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet der Einzelrichter (§ 6 VwGO), nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

Die Entscheidung ergeht nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 61 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 65 d.A.).

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, die am 04.04.2019 erfolgte, erhoben worden.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) auch im tenorierten Umfang begründet.

[...]

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18 – DGVZ 2020, 93) ein restriktives Verständnis des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ aufgegeben. In dieser Entscheidung, deren Begründung sich das erkennende Gericht zu eigen macht, wird hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ folgendes ausgeführt:
[...]

Hiervon ausgehend hat das erkennende Gericht bereits in seinem Kammerurteil vom 28.10.2021 (Az. 9 K 1089/19.GI) darauf verwiesen, dass Teile in der Literatur (vgl. Lent, LKV 2020, 337, S. 339) aus der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 eine Befreiungsmöglichkeit auch für solche Fallgestaltungen ableiten, „in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut).“ Das Gericht hat in Ansehung dieser Ansicht weiter darauf hingewiesen, dass eine Klägerseite im Falle nachweislicher Einkommensschwäche dadurch geschützt ist, dass von Gläubigern des Rundfunkbeitrags im Falle einer Vollstreckung gem. § 34 Abs. 5 Hessisches Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie gem. § 55 in Verbindung mit §§ 850 bis 852 ZPO eine Vielzahl von Vollstreckungsbeschränkungen und -verboten einzuhalten ist, deren Beachtung gerichtlicher Kontrolle unterliegt und deren etwaige Missachtung Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen kann (zur Einordnung der Verbindung zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger auf Basis eines konkreten Vollstreckungszugriffs als Schuldverhältnis vgl. Riehm, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.): BeckOnline-Großkommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand: 01.04.2021, § 280 BGB Rn. 89 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.10.1984, Az.: VI ZR 25/83 (KG), NJW 1985, 3080).

Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14?ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22?ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein maßgeblich ist, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann und dass im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen ist, ob dies der Fall ist. Konkret hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt:
[...]

Weil der Beklagte gehalten ist, im Rahmen seiner Prüfung eines besonderen Härtefalls eine eigene Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist hier insoweit keine Spruchreife gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren darf auch von seiner Ausgestaltung her dieses vom Beklagten selbstständig durchzuführende Prüfungsverfahren auch nicht ersetzen; vielmehr ist dem erkennenden Verwaltungsgericht ausschließlich die rechtliche Kontrolle einer entsprechend geleisteten Vorarbeit zugewiesen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 198). Die Klage ist daher, soweit im Klageantrag zu 1.) beantragt wurde, den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien, wegen fehlender Spruchreife im Übrigen abzuweisen. Insoweit obliegt dem Beklagten die weitere Aufklärung und dem Kläger die weitere Mitwirkung.

[...]


In die Startlöcher, alle Geringverdiener sogleich an die Tastaturen,
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unter Berufung auf diesen Entscheid verlangen:
- Sofortiges Inkasso-Ende.
- Rückzahlung für alles seit 2013
- seit 2013, weil das Bundesverwatlungsgericht alles für 10 Jahre rückwirkend als falsch anerkannte
- und die Zwangsausübung der ARD-Juristen zum Nichtbeginn der Verjährung führte.

Die Begründung des Gerichts ist ausführlich.
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Der Schriftsatz ist kinderleicht für jedermensch: Einfach aus dem Urteil des VG Gießen die Zitate entnehmen,
sodann auch noch aus den Entscheiden BVerfG und BVerwG.
Auch das findet sich im Entscheid des Verwaltungsgerichts Gießen.
Und ab die Post.

"Ihr habe nichts als die Beitragszwang-Ketten zu verlierren,
aber eine Welt des Sieges über 10 Jahre des orgainisierten Unrechts zu gewinnen."

Dass wir das alles noch erlleben können, was zur Zeit abläuft...
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Denn natürlich werden Richter mutiger, wenn sie täglich in der Presse lesen, mit was für einer Sorte von Leuten es an der Spitze der Sender zugeht und wie die untereinander Multimillinäre am Fließband produzieren aus den Zwangsbeiträgen der Ärmsten.

Wir wollen nicht so weit gehen, wie einst ein Finanzexperte die Banken publizistisch angriff
"Die Spitzen der Großbanken bestehen aus mafiaähnlichen Gestalten,"
Das darf man so sagen, meinte das Gericht: 
 23.07.1978, 13.00 Uhr • aus DER SPIEGEL 30/1978
https://www.spiegel.de/wirtschaft/starker-tobak-a-55a59c0b-0002-0001-0000-000040694086

Nein, es liegt uns denkbar fern, die Sender als oberste Verteidiger von Bildung und Demokratie angesichts ihrer Leistung für das Gemeinwohl kollektiv zu kritisieren.
Aber dass einzelne in BILD als "Raffkes" tituliert wurden, dass darf bemerkt werden, ohne dass wir uns mit derartigen Verbalien identifizieren möchten.


So, nochmals, ran an die Tastaturen!
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Und schlaue Leute adressieren immer alles an die Intendanten "persönlich", weil diese Akten laut Verwaltungsvereinbarung ab dann nicht mehr in Köln von Callcenter-Roboter*innen abserivert werden, sondern bei unterschriftlich bearbeitenden Mitarbeiern der ARD-Landesanstalt, die also Strafverurteilung risikieren, sofern sie Falschinkasso schuldhaft zu verantworten haben.


Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: querkopf am 09. November 2022, 23:53
Eine sehr wichtige Entscheidung, danke pjotre.

In den Entscheidungsgründen verweist das VG Gießen zudem auf seine Entscheidung v. 28.10.2021, Az. 9 K 1089/19.GI, die offenbar die Befreiung Bedürftiger, die auf Sozialleistungen verzichten, zum Gegenstand hat und diese hinsichtlich der Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Sozialleistungsempfängern gleichzustellen scheint.

Da diese Entscheidung jedoch in der Landesrechtsprechungsdatenk Hessen nicht verfügbar ist und auch andere Quellen nicht gefunden wurden, habe ich die folgende Anfrage an die auf der Internetseite des VG Gießen für die Entscheidungsanforderung genannte Adresse verwaltung@vg-giessen.justiz.hessen.de gesendet:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

das VG Gießen hat das Urteil in dem Verfahren 9 K 1906/19.GI (Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Härtefall) in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. In der Begründung der Entscheidung, die ein Lichtblick für viele Bedürftige in vergleichbarer Situation sein dürfte, verweist das Gericht auch auf die Entscheidung 9 K 1089/19.GI, die nach den Ausführungen des Gerichts die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in den Fällen, in denen Bedürftige auf Sozialleistungen verzichten, zum Gegenstand hat. Auch diese Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus von grundlegender Bedeutung und von öffentlichem Interesse sein, gerade für die zahlreichen Betroffenen in vergleichbarer Situation. Sie ist jedoch in der Landesrechtsprechungsdatenbank nicht verfügbar, auch finden sich keine anderen Quellen.

Ich bitte Sie daher, die Entscheidung des VG Gießen v. 28.10.2021, Az. 9 K 1089/19.GI, schnellstmöglich in die Landesrechtsprechungsdatenbank aufzunehmen. Ich bitte Sie zudem um eine kurze Mitteilung, wenn die Entscheidung dort eingestellt wurde.

Zur Klarstellung: dies ist kein Antrag auf die kostenpflichtige Übersendung der Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

Ich halte es für sinnvoll, wenn auch andere Mitglieder des Forums eine entsprechende Anfrage stellen (gerne unter Benutzung des obigen Textes), um dem Gericht das öffentliche Interesse an der Entscheidung zu verdeutlichen.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Besucher am 11. November 2022, 13:39
Die obige Entwicklung mag bezogen auf Hessen erfreulich bzw. ermutigend sein. Dennoch scheint es demgegenüber in anderen Bundesländern (etwa HH, Niedersachsen & NRW betreffend) um die aus § 31 Abs. 1 BVerfGG erwachsende Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html) deutlich anders bestellt, sowohl (beide vom 19.01.22) bzgl. der Entscheidung aus dem Verfahren 1 BvR 1089/18 (http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html), als auch derjenigen zu 1 BvR 2513/18 (http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html).

Legt man etwa das Urteil des VG Göttingen i. V. 2 A82/21 v. 25.01.22 zugrunde (https://openjur.de/u/2384576.html) so scheint es gemäß dem richterlichen Recht auf »Freie Überzeugungsbildung« im Gegensatz zu Hessen in Niedersachsen eindeutig in dessen Ermessen gestellt, ob er in vergleichbarer Sache die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten gedenkt oder ob er sie ignoriert. Leider scheint der Kläger in dem Falle auf weitere Rechtsmittel verzichtet & jenes Urteil geschluckt zu haben.

Dito betreffend Nordrhein-Westfalen. Auch aus diesem Bundesland ist bislang bekannt (vgl. das Verfahren zu 1 BvR 2513/18), dass selbst nach verfassungsgerichtlicher Urteilsaufhebung und Verfahrenszurückverweisung an das zuständige Gericht dieses in zeitlich nachgeordneten Verfahren wie gewohnt zu urteilen fortfährt, als existierten sowohl das BVerwG-Urteil zu 6 C 10.18, als auch die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - letztere mit nicht einer Silbe erwähnend  - schlicht und einfach nicht.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 16. November 2022, 21:04
Weiterer Entscheid des VG Gießen - diesmal noch eindeutiger auf alle Geringverdiener übertragbar:

- aus dem vorausgegangenen Juni 2022 - erst jetzt hier "gefischt" im Info-Ozean - 

VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 02.06.2021, 9 K 3330/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003593

Die Logik des Entscheides ist hier besonders wichtig:
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a) Die ARD-Anstalt hat zu Recht das Ansinnen abgewiesen, wegen eines andersartigen Bescheides befreit zu werden nach RBeitrStV § 4 Abs. 1.
Wer sich hierauf beruft, muss entweder über einen der aufgezählten Bescheide verfügen, oder aber, der Antrag wird insoweit zu Recht abgewiesen.

b) Jedoch hat der Bürger sich des weiteren zu Recht berufen auf § 4 Abs. 6 Satz 1.

c) Das Gericht kann die Befreiung aber noch nicht entscheiden.
Es kann nur entscheiden, dass die Härtefallprüfung stattzufinden habe.
Die ARD-Landesrundfunkanstalt ist die zur Sachprüfung gesetzlich bestimmt Stelle. Das Gericht darf und will diese dabei nicht ersetzen.

d) Fiktiv: Sollte es sodann Zwist in Sachen Härtefall geben,
so dürfte das Gericht sich dann vermutlich berufen fühlen, diese Härtefallprüfung  im Rahmen einer neuen Klage des Bürgers dann auch gerichtlich zu überprüfen.

e) Der Bürger hat gemäß a) geirrt. Das ist aber nicht ergebnis-relevant. --- wichtig für den Kostenentscheid...
Das wäre vielleicht durch geeignete Formulierung der Klage vermeidbar gewesen, Stichwort "hilfsweise Anträge".
Aber auch ohne diesen Irrtum des Klägers wäre das Gericht zum gleichen Schluss gekommen. Also muss die ARD-Anstalt die gesamten Kosten tragen.


Wie gut ist das übertragbar?
 
Es ist einwandfrei übertragbar. Jeder Geringverdiener kann nun geeignete Anträge stellen.
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Beispielbriefe erübrigen sich ja wohl, die will ja sowieso niemand verwenden, die Nichtanwendungsbilanz aus 7 Jahren mit Beispielbriefen zeigt, jeder möchte doch lieber "sein eigenes Ding" texten.

Also schön, dieser Thread bringt das Nötige, die Textvorlagen findet man in den Gerichtsentscheiden.

Egal, was vorher war, welche Ablehnungen ergingen, Gerichtsentscheide usw., alles ist ab sofort als Makulatur anfechtbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in Gießen zitierten Entscheid seine 10 Jahre der vorher geltenden Rechtsprechung als rückwirkend falsch erklärt.


Also hübsch gleich erklären, verjähren konnte nichts vom Rückzahlanspruch,
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bitte die rund 2000 Euro Zwangszahlung erstatten!

Das ergibt sich aus der mit Übermacht durchgesetzten Vollstreckung mit bis zu 6 Monaten Verhaftung
(Georg Th., durch den WDR, unterschriftlich gerechtfertigt durch Frau Vernau, jetzt Interims-Indendantin des RBB).
Diese Dame soll nun beim RBB für Recht, Gerechtigkeit und Ordnung sorgen: Passt!!!!


Hier nochmals die aufzuführenden Daten des anderen Gießener Entscheides:
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VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003592
 
 
Aber andere Gerichte haben auch in 2022 anders entschieden. Schlechte Aussichten? 
 
Selbstverständlich brauchen die ARD-Juristen eine Weile, bis sie das Handtuch werfen. Das könnte von hier ein wenig beschleunigt werden, sofern diese viele Arbeit eine kleine Finanzgrundlage bekäme. Ein leidiges Thema... schiebe ich mal beiseite, das ist in einem Forums-Kontext nicht machbar.

Also wird es eine Weile hin und her gehen, bis die ARD-Juristen und alle Gerichte bundesweit sich dem Recht beugen statt es zu beugen.
(Sogenannter "nur objektiver Tatbestand" von Rechtsbeugung, also ohne bösartiges Niveau von bösartigem Vorsatz, Unrecht zu verfügen. Es fehlt dieser "subjektive" Tatbestand für strafrechtlich verfolgbare Rechtsbeugung...)
 


Dritter Entscheid 9 K 1089/19.GI :
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Anfrage durch @querkopf beim Gericht:
Wir hoffen, dass das Gericht deine Anfrage bald beantwortet und dass wir es dann in diesem Thread erfahren dürfen.
 
Schade, dass wir den Namen dieses Berrichterstatters / Einzelrichters nicht erfahren können.
 
Genauso schade, dass wir bisher nicht die E-Mail-Adresse des Richters des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln können. Er ist auch insgesamt unseren Anliegen nahestehend.
Er ist zwischenzeitlich Rentner geworden und Recherchenarbeit wird dann sehr mühselig zeitaufwendig. Vielleicht kommt das irgendwann per Zufall.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 16. November 2022, 22:35
Hier eine Übersicht der Hauptentscheide:
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für Verwendung in Schriftsätzen der Rückforderung von rund 2000 Euro zuzüglich Gerichtskosten usw. usw.:

- BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- und 1 BvR 3269/08 u.a.(2011-11-30))
- BVerfG 1 BvR 2513/18 (2022-01-19) - insbesondere referenzierend RN 11
- BVerfG 1 BvR 1089/18 (2022-01-19) - dort ebenso in RN 16
--- (BVerfG: eindeutig den Verstoß vorwerfend)
- Anerkenntnis „10 Jahre gesündigt“: BVerwG 6 C 10.18 RN 23-30. (2019-10-30)

Herr Buhrow, Frau Vernau:
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Die Entscheide zugunsten der Geringverdiener fallen in die Zeit, als Herr Thomas Buhrow von diesen, als oberster Chef in der Verantwortung, unzulässig einfordern ließ, ihr mit ihren letzten Euros unterhalb Existenzminimum zu finanzieren:
2017  wohl 1,7 Millionen Euro des WDR für Herrn Thomas Buhrow
2021  wohl rund 1 Millionen Euro des WDR für Herrn Thomas Buhrow
also noch viel mehr als die allgemein berichteten 0,4 Millionen Euro.
- alle Zahlen unter Vorbehalt - wer es besser weiß, bitte in diesem Thread berichtigen -

Frau Vernau, die von Herrn Thomas Buhrow bevorzugte Interims-Intendantin nun beim RBB:
Das Falschinkasso bei Geringverdienern ist vermutlich in ihrer Zuständigkeit gewesen. (Vermutung, noch zu verfizieren.)

Die Zuständigkeit für den Kölner "Beitrags"-"Service" liegt weitgehend beim WDR:
Inwieweit diese beiden auch insoweit als "in der Verantwortung stehend" anzustehen sind, bleibe zwar offen, sei als Prüfungsbedarf aber hier festgehalten.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Bürger am 26. November 2022, 18:05
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Klage VdK Bayern: 350.000 Menschen könnten v. Rundfunkbeitrag befreit werden (11/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36747.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36747.msg220260.html#msg220260
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: querkopf am 27. November 2022, 00:02
Dritter Entscheid 9 K 1089/19.GI :
--------------------------------------------------------
Anfrage durch @querkopf beim Gericht:
Wir hoffen, dass das Gericht deine Anfrage bald beantwortet und dass wir es dann in diesem Thread erfahren dürfen.

Das Gericht hat am 17.11. mitgeteilt, daß die Entscheidung an die Landesrechtsprechungsdatenbank zur Veröffentlichung übersandt wurde. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, daß es wegen der notwendigen Vorarbeiten (Anonymisierung) bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit noch etwas dauern könnte.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 29. November 2022, 22:28
Dank ist an @querkopf , dass er hier das Richtige veranlasst.
Das AZ Gießen dieses dritten Entscheides ist hier bereits intern vorgemerkt. Das geht also nicht mehr unter, sondern bei nächster Bearbeitung des Themas GERINGVERDIENER wird die Publizierung des Entscheides recherchiert, sofern bis dahin nicht aufgetaucht in diesem Thread.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: querkopf am 07. Dezember 2022, 00:24
Die Entscheidung 9 K 1089/19.GI ist inzwischen in die Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen eingestellt:

VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 28.10.2021, 9 K 1089/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003712

Allerdings wird in dieser Entscheidung noch die Befreiung wegen geringen Einkommens ohne Sozialleistungen abgelehnt (war eben vor dem BVerfG-Urteil vom 19.01.2022, Az.: 1 BvR 1089/18). In der Entscheidung vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI, verweist das VG Gießen deshalb aus gutem Grund nur auf die in den Gründen des Urteils 9 K 1089/19.GI bereits erwähnte Literaturmeinung, wonach auch solche Bedürftige, die bewußt auf Sozialleistungen verzichten, Anspruch auf Befreiung haben. Das VG Gießen hatte aber gerade diese in dem zitierten Urteil ja verweigert. Allerdings wird durch diesen Kontext die Entscheidung 9 K 1906/19.GI nicht nur verständlicher, sondern es läßt sich auch ein Gesinnungswandel feststellen, da das Gericht nun offenbar auch in Anerkennung des vom BVerfG aufgestellten Rechtsgrundsatzes die Befreiung bei geringem Einkommen ohne Sozialleistungsbezug zu befürworten scheint.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Besucher am 07. Dezember 2022, 10:46
Wobei man bei dem Anlass sich gleich auch noch eine eingebürgerte, zumal von den Anstalten, gewiss aber auch von auf deren Seite stehenden Verwaltungsgerichten zu deren Frommen genutzte,  sprachliche "Unschärfe" vorknöpfen könnte...

Die Entscheidung 9 K 1089/19.GI ist inzwischen in die Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen eingestellt:

VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 28.10.2021, 9 K 1089/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003712

Allerdings wird in dieser Entscheidung noch die Befreiung wegen geringen Einkommens ohne Sozialleistungen abgelehnt (war eben vor dem BVerfG-Urteil vom 19.01.2022, Az.: 1 BvR 1089/18).... Das VG Gießen hatte aber gerade diese in dem zitierten Urteil ja verweigert. Allerdings wird durch diesen Kontext die Entscheidung 9 K 1906/19.GI nicht nur verständlicher, sondern es läßt sich auch ein Gesinnungswandel feststellen, da das Gericht nun offenbar auch in Anerkennung des vom BVerfG aufgestellten Rechtsgrundsatzes die Befreiung bei geringem Einkommen ohne Sozialleistungsbezug zu befürworten scheint.

Nämlich den Begriff der "Sozialleistungen". Es wurde und wird auch aktuell immer von "Sozialleistungen" gesprochen, obwohl es tatsächlich im aktuellen Kontext von § 4, 1 RBStV ausdrücklich um Grundsicherungsleistungen geht. Und um dezidiert die ging es in den Gesetzesmaterialien seit 2005 (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Das Gefüge staatlicher Sozialleistungen ist jedoch aus gutem Grund erheblich breiter gefächert, als nur in Grundsicherungsleistungen zu bestehen. Und aus genau diesem guten Grund gibt es bzgl. Grundsicherung & anderer Sozialleistungen Vor- & Nachrangregelungen. Gerade auch deshalb die Härtefallbestimmungen. Was würde wohl u. a. die CDU dazu sagen, wenn es ab sofort hieße "Hartz 4 (& nur noch H 4) für alle!"?

Dieser obige Kunstgriff (vmtl. von den Abzockern in die Welt gesetzt & dann einfach von bräsigen Richtern übernommen) war in dem Zusammenhang dann hilfreich, um z. B. erfolgreich suggerieren zu können, dass etwa Wohngeld gar keine staatliche Sozialleistung sei. Keine Sozialleistung jedenfalls, die auch nur im Entferntesten für eine Rundfunkbeitragsbefreiung in Betracht käme (was sie aber i. F. regelsatzvergleichbarer Einkünfte ausdrücklich tut). Vgl. dazu nur die amtlichen Wohngeldtabellen, aus denen sich (mit deren bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes reichender Einkommensskala) auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld allgemein eben nicht in die Liste bescheidgebundener Befreiung aufgenommen hatten. Hätte der Gesetzgeber allerdings mit der Dreistigkeit oder auch Minderqualifikation gewisser öffentlicher Funktionsträger gerechnet, hätte er vllt. in den Gesetzentwürfen alles doch ein bisschen genauer erklärt.

Demgegenüber konnte "man" auf dem obigen Wege der Öffentlichkeit (also insbesondere auch regelsatzvergleichbar Bedürftigen Wohngeldbeziehern) dann über Jahre den gesetzgeberseitig angeblich rein dezisionistisch (& damit "unerklärlich", aber legitim) motivierten angeblich allgemeinen Befreiungsausschluss von Wohngeldbeziehern unauffällig, aber mit größtem Erfolg unterjubeln. Dito Studenten, Azubis & ähnliches Getier ohne Bafög etc. pp. So  hatte "man" es dann für lange Zeit auch geschafft, mit der Verwischung zwischen Grundsicherung einerseits & sonstiger Bedürftigkeit andererseits zum Wohl der vollen Kassen praktisch insgesamt diese lästige "vergleichbare Bedürftigkeit" sozusagen aus der Welt zu schaffen
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: ope23 am 07. Dezember 2022, 11:16
Guter Punkt!

Eine Frage aber noch...
Dieser obige Kunstgriff (vmtl. von den Abzockern in die Welt gesetzt & dann einfach von bräsigen Richtern übernommen) war in dem Zusammenhang dann hilfreich, um z. B. erfolgreich suggerieren zu können, dass etwa Wohngeld gar keine staatliche Sozialleistung sei. Keine Sozialleistung jedenfalls, die auch nur im Entferntesten für eine Rundfunkbeitragsbefreiung in Betracht käme (was sie aber i. F. regelsatzvergleichbarer Einkünfte ausdrücklich tut). Vgl. dazu nur die Wohngeldtabellen (mit deren Einkommensspannbreite nach oben bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes), aus denen sich auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld eben nicht in die Liste nach 4, 1 RBStV aufgenommen hatten.
Wieso "absolut klar"?! weil Wohngeldbezieher irgendwie doch schon ein bisschen "gut" verdienen und auch ein bisschen "reich" sein können? oder warum?

Zur Info für andere:
- Schonvermögen war lange Zeit: pro Lebensjahr 200 Euro, weiter jeweils 200 Euro, die in einer Altersvorsorge fest eingedockt sind. Jetzt gibt es wohl Festgrenzen (30000 Euro?) ich habe mich nicht weiter belesen
- Einkommenspanne: dieses großartige "2,5fache des Regelsatzes" heißt übersetzt, dass man  nur so ungefähr 1000 Euro, in teueren Lagen (München & Co) auch etwas mehr Monatseinkommen haben darf. Das ist alles noch Geringverdiener. Wenn jemand mehr als 1500 Euro vor Steuern und Sozialabgaben verdient, braucht auf Wohngeld erstmal nicht zu hoffen. Was gerne vergessen wird, dass Geringverdiener einen recht hohen Anteil an Sozialabgaben abdrücken darf: nix "15 Prozent". Man kann schonmal gerne von 30 Prozent ausgehen. Das liegt daran, dass Geringverdienern ein fiktives (in der Regel zu hohes) Monatseinkommen unterstellt wird, wenn es um die Krankenversicherung geht. Gerne ist die Krankenkasse dabei, einem kleinen Selbständigen mit Schmackes einfach mal so 1800 Euro mtl. zu unterstellen. Hat sich geändert, hat aber auch gedauert, dass sich das änderte. Die Politiker können in ihrer Gesetzgebung ja nicht glauben, dass Geringverdiener wirklich ehrlich wenig verdienen und halten sie alle für Betrüger. In Wirklichkeit ist es andersherum - meine Meinung. Und dass der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk über diese Niederungen kaum berichtet hat, ist gesteuertem Desinteresse und eigener Angst der "Festen-Freien" zuzurechnen, über ihr eigenes Schicksal berichten zu müssen, wenn sie nicht brav sind.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Besucher am 07. Dezember 2022, 11:47
Das ist einstweilen einfach erklärt...

Guter Punkt!

Eine Frage aber noch...
...
 Vgl. dazu nur die Wohngeldtabellen (mit deren Einkommensspannbreite nach oben bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes), aus denen sich auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld eben nicht in die Liste nach 4, 1 RBStV aufgenommen hatten.
Wieso "absolut klar"?! weil Wohngeldbezieher irgendwie doch schon ein bisschen "gut" verdienen und auch ein bisschen "reich" sein können? oder warum?
...

Ja, ich hatte mich mit dem oben Gesagten tatsächlich erstmal an der im Gesetz und den Gesetzesmaterialien als Härtefallbefreiungsgrund ausgewiesenen "vergleichbaren Bedürftigkeit" (RS als mat. Vergleichskriterium) orientiert. In dem Fall wäre ja 2½ x Regelsatz tatsächlich nur bedingt mit 1 x RS zu vergleichen. Auf jeden Fall hätte der Gesetzgeber seine Absichten der "Verwaltungsvereinfachung" vollständig konterkariert, wenn er auf der bestehenden Grundlage Wohngeldbezug allgemein in die Befreiungstatbestandsliste aufgenommen hätte.

Wenn man bzgl. oben den Bogen aber weiter spannt, also über "vergleichbare Bedürftigkeit" hinaus allgemein von Geringverdienern spricht (& auch 1400 Peitschen netto ist ja nicht ganz viel), sieht es natürlich anders aus. Dann können sich solche Fragen wie Deine - sozusagen als Anschlussprojekt - tatsächlich stellen.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: ope23 am 07. Dezember 2022, 14:49
1400 Peitschen netto sind in der Tat nicht gleich "sehr viel", aber bringen normale Facharbeiter nach Hause für Ehefrau und Kinder und werden sich nicht "Geringverdiener" schimpfen lassen. Für das entsprechendo Brutto kann man nämlich von der Ecke 2300 Euro ausgehen, und das ist Tariflohnniveau.

Irgendwie verrutschen hier die Euro-Maßstäbe gerade zu sehr.  ???

Wohngeld ist eine Sozialleistung, die es ermöglichen soll, zu wohnen oder in der Wohnung zu bleiben. Wohngeld können auch Hauseigentümer beziehen, um ihre monatliche Tilgungslast abzumildern.

Wohngeld ist kein Almosengeld. Es gibt auch eine Einkommensuntergrenze, um wohngeldberechtigt zu sein. Das Einkommen darf aus Arbeit und/oder aus einer großen Sparbüchse stammen. Wer weniger zur Verfügung hat, wird abgelehnt und kann nur noch H4 beantragen.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 07. Dezember 2022, 16:44
Wohngeld wurde vor rund einem halben Jahrhundert geschaffen, um ein Gegengewicht zur marktwirtschaftlichen Freigabe der Miethöhen zu erreichen, damals,
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("Soziale"   "Markt"-Wirtschaft)
Die Verzerrungen sind regional und fluktuierend am Wohnungsmarkt. Beispielsweise, wenn innerhalb von 5 Jahren rund 5 Millionen Neubürger-Haushalte um die Niedrigmiete-Wohnungen konkurrieren, so "explodieren" die Miethöhen, weil der Neubau diese Zusatzmenge nicht liefern kann, aber jeder Haushalt eine Wohnung benötigt und die staatlichen Sozialstellen eine Nachfrage ohne Höhenbegrenzung finanzieren.


Also hat das Wohngeld als marktwirtschaftliches Regulativ nichts zu suchen bei den Sozialämtern
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(dort wohl meist angedockt), sondern gehört an sich in die "Wirtschaftsverwaltung", um es nicht-diskriminierend zu handhaben.


Daraus folgt, dass Wohngeldbezug nicht als Kriterium für Freistellung von der Rundfunkabgabe in Betacht kommt.
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Jedoch könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden, dass die Wohngeldbehörden einen Vermerk im Bescheid machen, sofern obendrein die Beihilfengrenzen unterschritten sind.

Die entsprechende Landes-Verfassungsberschwerde ist in Berlin für eine einwandfrei befreiungsberechtigte Person erfolgt, nachdem die Berliner Landesregierung diese in Gesamtwürdigung bestehende Rechtspflicht verweigerte. Das Landesverfassungsgericht verweigerte das Erzwingen des Rechts.


Das alles sind wir ja gewohnt. Gegenüber dem Zwang der Rundfunkabgabe werden wir Bürger behandelt wie ein Freiwild?
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"Gerechtigkeit" ist für viele Juristen ein Fremdwort?
Also muss es anders angegangen werden. Wird es ja seit Juli 2022, und jeden Tag seither rund 3 Skandal- und Reformberichte in den Leitmedien.
Übrigens, die Geringverdiener-Befreiung ist gerade in ganz aktueller Erörterung im Hintergrund.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pinguin am 07. Dezember 2022, 18:10
1400 Peitschen netto sind in der Tat nicht gleich "sehr viel", aber bringen normale Facharbeiter nach Hause für Ehefrau und Kinder und werden sich nicht "Geringverdiener" schimpfen lassen. Für das entsprechendo Brutto kann man nämlich von der Ecke 2300 Euro ausgehen, und das ist Tariflohnniveau.
So einfach ist das nicht; es hat nämlich noch den Umstand der gesetzlich bestimmten Aufwands- und Erschwerniszulagen, die darüberhinaus deswegen auch unpfändbar sind und in dem Betrag enthalten sein könnten. Die Mühe, das zu ermitteln, macht sich auch keiner.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Besucher am 07. Dezember 2022, 20:42
Das ändert aber nichts daran...

...
Also hat das Wohngeld als marktwirtschaftliches Regulativ nichts zu suchen bei den Sozialämtern
--------------------------------------------------------------
(dort wohl meist angedockt), sondern gehört an sich in die "Wirtschaftsverwaltung", um es nicht-diskriminierend zu handhaben.

Daraus folgt, dass Wohngeldbezug nicht als Kriterium für Freistellung von der Rundfunkabgabe in Betacht kommt.
...
???
... dass Wohngeld eindeutig im SGB I als in den Kanon staatlicher sozialer Hilfeleistung eingeordnet aufgeführt ist und denselben Massgaben unterliegt wie alle staatlichen Sozialleistungen? Und dieser Kanon möglicher Leistungen ist anhand entsprechender Vorrangregelungen (z. B. Wohngeld ggü. SGB II-Lstg.) bzw. Nachrangvorschriften (SGB XII-Leistungen ggü. bspw. Wohngeld) kaskadiert. Da jetzt plötzlich noch den Markt einzuführen, ist doch irreführend zumal angesichts der unter § 1 WoGG klar formulierten eigentlichen Zwecbestimmung von Wohngeld.

Und sofern es darüber hinaus anderswo nicht grundlegend anders ist, sind m. W. überall Ämter für Wohnungswesen für die Wohngeldvergabe zuständig?

...
Jedoch könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden, dass die Wohngeldbehörden einen Vermerk im Bescheid machen, sofern obendrein die Beihilfengrenzen unterschritten sind.

Die entsprechende Landes-Verfassungsberschwerde ist in Berlin für eine einwandfrei befreiungsberechtigte Person erfolgt, nachdem die Berliner Landesregierung diese in Gesamtwürdigung bestehende Rechtspflicht verweigerte. Das Landesverfassungsgericht verweigerte das Erzwingen des Rechts.

Warum so kompliziert? Die eigentlich zugrundeliegende Verfassungsfrage hinsichtlich Gleichbehandlung zum Grusi-Bezug vergleichbar Bedürftiger (eben auch i. F. Wohngeld) ist doch geklärt, nämlich in Gestalt der inzwischen in dem Fall verpflichtenden Härtefallbefreiung. An sich steht aber schon seit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2005, also von Anfang an bzgl. "Härtefällen" alles Notwendige in den zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien. Einzig hatte der Gesetzgeber nicht mit der Dreistigkeit und/oder Bräsigkeit (anderes kann auch noch in Betracht kommen) der an den Abläufen Beteiligten bzw. davon Betroffenen gerechnet, nämlich speziell der Anstalten & der Verwaltungsgerichte. Sonst hätte er alles Wichtige genauer erklärt. Die Herrschaften bei den Anstalten wiederum konnten vor lauter $$$-Zeichen in ihren Glubschaugen nicht richtig lesen, vllt. kam der viele Sekt auch noch erschwerend dazu.
 

Auch fragt sich für mich, weshalb über das oben Gesagte hinaus denn zur beschriebenen eigentlich nur zusätzlichen Ausgestaltung von Wohngeldbescheiden Verfassungsrecht bemüht werden muss?

Erstens sollte es keinem im in Rede stehenden Zusammenhang normal Qualifizierten nicht möglich sein, Wohngeldbescheiden die unter der Überschrift des verfügbaren monatlichen Einkommens notierten Zahlenangaben zu entnehmen & diese mit dem Betrag des aktuellen Regelsatzes zu vergleichen. Und zwei Geldbeträge der in Rede stehenden Größenordnung zu vergleichen, können selbst Zweitklässler.

Zweitens gibt es mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder Neuauflagen etwa folgender Schrift, z. B. als BT oder auch BR-Drucksache verfügbar, da Wohngeldrecht Bundesrecht ist: "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV)". Wenn es da nicht unter dem vielen anderen Nachlesbaren festgehalten ist, wird es eine andere Stelle geben, die für die m. W. doch einheitliche Gestaltung der Formulare verantwortlich ist. Warum sollte es nicht auf der Ebene der Verwaltungsvorschriften möglich sein, Angaben wie oben zusätzlich aufzunehmen -  sofern man den ÖRR-Sachbearbeitern nun wirklich jede eigene Arbeitsleistung ersparen möchte?
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 07. Dezember 2022, 20:45
Bis 2005 wurde durch die Kommunen die Befreiung bearbeitet,
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bis dahin viel viel weniger Fälle, DARUM also. Hierbei wurde für Abgeltung der Sondervorteile auf den Beihilfesatz eine Pauschale von 30 Prozent aufgechlagen.
In allen Bearbeitungen von hier zum Thema wird dieser Aufschlag für die Berechnung gefordert,

Die Formel lautet: Bruttoeinkommen (minus Miete minus Sozialversicherung) / 1.30
- Bei rund 10 Prozent der beihileflos lebenden Geringverdienern ist das "unterhalb Beihilfesatz".


Ein alleinstehender Beihilfenempfänger kostet die Steuerzahler rund 2000 Euro monatlich,
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weil ja auch noch die aufwendige staatliche Administrierung hinzukommt, ferner der florierende Anwaltsbusiness mit einer beträchtlichen Menge von Rechtsverfahren, wohl überwiegend zu Lasten der Steuerzahler.


Für Neubürger beträchtlich mehr,
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was aber trotz allem für Deutschland ein ökonomischer und kultureller Gewinn ist bei Bürgern aus vergleichbaren Kulturkreisen mit vergleichbarer Grundausbildung. Wo dies nicht der Fall ist, das ist ein "Tabu-Thema", mit dem wir unser neutrales Forum nicht belasten können.   


Der Staat hat also allen Grund, den behilfefrei lebenden Geringverdienern
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die Rundfunkabgabe zu erlassen statt diese über die ungesetzliche "Bescheidpflicht" zu überreden, die Sozialamt-Hemmschwelle zu überschreiten.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pinguin am 07. Dezember 2022, 21:14
Erstens sollte es keinem im in Rede stehenden Zusammenhang normal Qualifizierten nicht möglich sein,
Hast Du einen realen Überblick, wie die konkrete Qualifikation der Mitarbeiter*innen in den Ämtern, etc., ausschaut? Ich möchte nicht wissen, wie viele davon nicht im Verwaltungsrecht, bspw., gelernt haben. Und insofern u. U. für die konkrete Fachaufgabe eben nicht fachqualifiziert sind?

Vielleicht müsste man Sozialrecht tatsächlich den Sozialbehörden übertragen/überlassen, und zwar alles, was damit zu tun hat und als Gesetzgeber vorgeben, daß eine berufliche Ausbildung im Sozialrecht zwingende Voraussetzung ist, um da tätig sein zu dürfen?
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: ope23 am 07. Dezember 2022, 23:17
Besucher, hattest Du jemals einen Wohngeldantrag gestellt und bewilligt bekommen sowie den Wohngeldbescheid studiert? Deine länglichen Ausführungen lassen solches Erfahrungswissen nicht durchscheinen.

pinguin hat mit seiner Frage recht: über den sozialen Status von Menschen sollten nur hierfür besonders Qualifizierte befinden. Und nicht Verwaltungsrichter, die als Hobby "Sozialamt" spielen (wie verschiedentlich vorgekommen ist) und auch nicht die Pseudo-Amtswalter, die sich mit Heilkräften für defekte Festsetzungsbescheide versehen sehen und nun "Befreiungskommission" wie damals beim Zivildienst spielen.

Zur Info: Das Einkommen, was die Wohngeldstelle für den Antragssteller errechnet, ist ein fiktives Einkommen. Das kann fallweise höher(!) liegen als das Geld, was das arme Schwein sich zusammenschuftet. 


Edit "Bürger" @alle: Bitte nicht weiter aus- und abschweifen, sondern bitte wieder zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zurückfinden, welches da lautet
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung:
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: ope23 am 08. Dezember 2022, 07:31
Ich war ja schon beim Thema (Hobby-Sozialrichter, Pseudo-Amtswalter).

Es hätte für die Einstufung zur Höhe des Rundfunkbeitrags einer eigenen sozialrechtlichen Rundfunksbeitragsverordnung bedurft, die die Ermittlung von Einkommensschwellen für befreit/voll festlegt. Das hätte auch eine Eingliederung in die Sozialgesetzbücher bedeutet.

Nachdem erst lange nach 2013 die deutschen Richter sich langsam bemüßigt sahen, hier und da differenzierterte Urteile zu sprechen anstatt der Rundfunkkirche zu dienen, hätten die Intendanten auch eine Härtefallkommission errichten können, wenn sie schon stolz die Direktanmeldung ohne jede demokratische Legitimation durchgedrückt haben.
 
Das alles wollten die Glubschaugen nicht. Sie wollen mit dem Rundfunkbeitrag außerhalb der Verfassung bleiben.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pinguin am 08. Dezember 2022, 16:06
Es hätte für die Einstufung zur Höhe des Rundfunkbeitrags einer eigenen sozialrechtlichen Rundfunksbeitragsverordnung bedurft, die die Ermittlung von Einkommensschwellen für befreit/voll festlegt. Das hätte auch eine Eingliederung in die Sozialgesetzbücher bedeutet.
Es kommt ja noch dazu, daß das neue erhöhte Wohngeld durchaus Teil des Existenzminimums ist, das der Staat nicht nur nicht entziehen darf, sondern zu gewährleisten hat, denn deswegen hat es das ja. Und da kann es eigentlich nicht sein, daß die Länder hier zugreifen und einen Teil davon zum ÖRR schieben.

Insofern erweitert sich der Begriff "Geringverdiener" auf alle, die, bspw., Wohngeld beziehen, bzw., (noch komplizierter), Anspruch darauf haben könnten, aber nicht in Anspruch nehmen.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Bürger am 13. Februar 2023, 12:03
Aufgrund von Einzelfall-Diskussion ausgegliederte Beiträge siehe nunmehr unter
Klage auf Härtefall (geringes Einkommen + Wohngeld + kein Vermögen)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36982.0
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 24. März 2023, 09:23
Dieses unser Thema erhält 2023 eine neue Brisanz   :o 
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Kirchhof hat unter anderem als verfassungsrechtlich geboten angesehen, dass der Geringverdiener-Erlass der Beihilfebezieher aus dem Staatshaushalt zu decken sei.

Vergessen hat realität-nicht-nahestehender Jurist:
- wir haben nicht nur 10 Prozent Geringverdiener mit Beihilfebezug;
- wir haben weitere "ebenso finanzknappe" ohne Behilfebezug.


Verfassungsrechtlich geboten laut Kirchhof wäre die Deckung aus dem Landeshaushalt für beides.  :-\
-------------------------------------------------------------
Nun also zur Rückzahlpflicht von insgesamt rund 8 Milliarden Euro aus 2013...2023 an die beihilfefreien Geringverdiener. Gemäß Kirchhof wären nicht nur die 9 ARD-Anstalten in der Rückzahlpflicht (Falschinkasso),
sonden ebenso die Landeshaushalte.


Es hätten diese 10 Prozent des Volkes also einen jederzeit geltend machbaren Rückzahlanspruch in Unmittelbarkeit   ;D
-----------------------------------------------------------------
gegenüber den Landeshaushalten. pro Haushalt über 2000 Euro. Jeder kann jederzeit diesen Antrag bei der Landesregierung stellen.
4 Millionen Anträge... Macht rund 40.000 Kubikmeter. 2000 Kleinlaster-Ladungen.  >:D

Sobald abgelehnt, Petition an den Landtag, die Landesregierung zur Pflicht zu rufen.  Nochmals 2000 Kleinlaster.  >:D
Leider sind so viele Bürger nicht mobiliserbar. Es sei denn...

Das ist Zündstoff für die aktuelle Politik-Reformdebatte. @pjotre arbeitet an der Zündschnur.

Mit Begeisterung der etwa 2000 bundesweiten Landtagsabgeordneten wird fest gerechnet.  :police:


Vorschlag Teamarbeit:
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An welcher exakten Stelle im Gutachten ist diese Aussage von Kirchhof?
Kurzzitat?
Aktueller Link zum Gutachten?
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Bürger am 24. März 2023, 11:27
Aktueller Link zum Kirchhof-Gutachten siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Kirchhof, Paul (Prof. Dr. Dres. h.c.), Bundesverfassungsrichter a. D.
Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
04/2010, Heidelberg/ Baden-Württemberg

"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
http://www.ard.de/download/398406/index.pdf
https://www.ard.de/download/472642/Gutachten_von_Professor_Paul_Kirchhof_zur_Finanzierung_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks_.pdf
Stand 12.10.2022 offensichtlich nicht mehr kostenfrei direkt auf den Seiten von ARD-ZDF-GEZ verfügbar.
Siehe alternativ u.a. unter
www.swr.de/unternehmen/organisation/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-100.pdf

Ich meine, die Auszüge von ihm und auch die diesbezügliche Bestätigung(!) von Prof. Kube (Prozessbevollmächtigter für ARD-ZDF-GEZ im BVerfG-Verfahren 2018) seien irgendwo im Forum schon mal behandelt/ zitiert...?
> Forum-Suche mit "jedem Menschen ein existenzielles und kulturelles menschenwürdiges Existenzminimum" liefert u.a.:
Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35184.msg213175.html#msg213175
...müsste @pjotre eigentlich wissen ;)

Die Passagen von Prof. Kirchhof befinden sich in dessen Gutachten auf Seite 67 ff. unter "7. Beitragsbefreiung für sozial Schwache?" sowie S. 84, Nr. 17.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 29. März 2023, 15:11
müsste @pjotre eigentlich wissen ;)
Also gut, nun weiß er es und es wird etwa wie folgt verwertet und das ändert ziemlich alles für eine vorgedachte Aktion:

Rundfunkabgabe und  Existenzminimum nach Eigenmeinung von Paul Kirchhof:   
---------------------------------------------------------------------
Gutachten von Paul Kirchhof, 2010, etwa April:
www.swr.de/unternehmen/organisation/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-100.pdf
 
Über Recht auf rund 20 Euro als Teil des Existenzminimums:  S. 67-71   
 
Zitat
S. 57 " 7. Beitragsbefreiung für sozial Schwache ?
Schließlich stellt sich die Frage, ob das Recht eines Rundfunkbeitrags eine Ausnahme für diejenigen Nutzer vorsehen muss, die nach ihren persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen diesen Beitrag nicht bezahlen können. Der moderne Mensch ist auf das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angewiesen, will er an der öffentlichen Debatte einer modernen Demokratie, an der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft, an allgemeiner Kultur und Unterhaltung, an allgemein zugänglichen Quellen der Information teilhaben."

Kommentar:
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So absurd ist das Weltbild eines obersten Richters, der mit ARD, ZDF usw. vor Jahrzehnten sozialisiert wurde. Diese rein persönliche Wertordnung ist gutachterlicher Kern. Dies stimmte auch 2010 nicht (Internet) und stimmte auch seit etwa 1985 nicht (Druckpresse und private Nachrichtensender).


Die Rundfunkabgabe ist für Geringverdiener aus der Staatskasse zu tragen:
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Zitat
S. 70-71: "Der Gesetzgeber ist zur fortwährenden Überprüfung eines zeitnahen Existenzminimums verpflichtet, müsste deshalb auch eine Entwicklung der Rundfunkbeiträge in ihrer Auswirkung auf das Verbraucherverhalten in die Neubemessung der Regelsätze einbeziehen. Das Rundfunkbeitragsrecht könnte, muss aber deshalb keinen Ausnahmetatbestand für soziale Bedürftigkeit vorsehen. Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war. Der Gebührenanspruch der Rundfunkanstalten könnte dann im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Dauerschuldverhältnisse durch Quellenabzug beim Versicherungsträger durchgesetzt werden."

Kommentar:
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So ist das Weltbild eines obersten Richters: Alle finanziell Armen gehen natürlich zum Amt und wollen unbedingt vom Geld anderer Leute leben.

Realität: Wir haben etwa 20 Prozent der Haushalte im Land unterhalb Existenzminimum. Etwa die Hälfte muss oder will "vom Geld anderer Leute leben". Die andere schafft es aus eigener Kraft und verzichtet deshalb der Menschenwürde zuliebe auf die entwürdigende Handlung, als Almosenempfänger vom Geld anderer Leute zu leben.

Dass der frühere (vor 2010) oberste Richter Paul Kirchhof  dies nicht weiß, wirft die Frage auf, was muss man eigentlich wissen über die Realität im Land, um oberster Richter zu sein? Stimmt, bei ARD, ZDF usw. kommen in erster Linie Arme vor, die vom Sozialhelfer-Geschäftsmodell den Journalisten ans Herz gelegt werden - und das ist gut so. Richter Kirchhof ist das Opfer des eigenen Irrtums über die Qualität der Sender. Denn wenn diese Qualität den Vorgaben entspräche, hätte Zuschauer Paul Kirchhof von den anderen 10 Prozent gewusst, die in der (nützlichen) Sozialgeschäft-Lobby kaum vorkommen, weil nicht Teil von deren Geschäftsmodell. 


Klartext für Seiten 70-71: Die Rundfunkabgabe zu deckeln ist Staatspflicht.
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Das ist etwas umständlich formuliert. Mit etwas Textanalyse wird klar, dass es um exakt diese Einschusspflicht geht.

Nun aber wird es interessant: Die ARD-Sender haben von den 10 Prozent der beihilfenlos lebenden Geringverdiener die Rundfunkabgabe verfassungswidrig kassiert, nämlich in das Existenzminimum hinein:
----------------------------------------------------------------------
(1) Verletzung von Artikel 1 Grundgesetz.
(2) Zugleich Verstoß gegen den entsprechenden Gesetzesauftrag der Härtefallprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag.
(3) Fener Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2012 bis 2022.
(4) Ferner als "öffentlich-rechtlich" ein unzulässiger Verstoß gegen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Ende 2019, rückwirkend erstreckt auch auf 10 vorherige Jahre.

All dies Geld hätten diese Sender an sich nicht von den Geringverdienern nehmen dürfen, sondern hätte der Staat ihnen zahlen müssen (so Paul Kirchhof, siehe die Seiten 70-71).

Damit haben wir eine merkwürdige Realität:
-------------------------------------------------------
a) Die ARD-Anstalten müssen den Geringverdienern schätzungsweise 8 Milliarden Euro zurückzahlen.
b) Ein Jahresumsatz von ARD, ZDF usw.: Das System wäre finanziell am Ende.
b) Stimmt aber nicht. Die Sendeanstalten haben einen in der Summe gleich hohen Regressanspruch an die Staatshaushalte der Bundesländer und /oder des Bundes und /oder der Kommune.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pinguin am 29. März 2023, 15:25
Die Rundfunkabgabe ist für Geringverdiener aus der Staatskasse zu tragen:
Und damit dann doch aus dem allgemeinen Steueraufkommen?

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet (2022-01-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0

Darin die weitere Entscheidung des BVerfG 2513/18, Rn. 11, zur Befreiung des Studenten; siehe Hervorhebung durch Unterstreichung.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19.01.2022, 1 BvR 2513/18
11
[...] Danach muss ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) zur Begleichung des Rundfunkbeitrags nicht eingesetzt werden. [...]

Hinweis:
Der Direktaufruf der Entscheidung könnte zu einer anderen Darstellung führen, als der Aufruf via Suchfunktion des BVerfG.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: mullhorst am 29. März 2023, 16:08
Fraglich weshalb das BVerfG hier die sozialrechtlichen Regelleistungen heranzieht, handelt es sich doch vielmehr um ein schuldrechtliches Existenzminimum nach Zivilprozessordnung  § 850c ?
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 29. März 2023, 16:24
Antrag könnte lauten: - daran wird gearbeitet -
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a) Härtefallprüfung - Pflicht reklamieren
b) Benennung des schweigepflichtigen Prüfungsausschusses beantragen
d) Antrag an die Landesregierung, ab jetzt dorthin zu überweisen, unmittelbar oder durch die Kommunen.
d) und ferner: Die bisherigen Zahlungen, meist über 2000 Euro, im verkürzten Verfahren sofort dem Bürger zu senden.


@mullhorst : Beantragt wird eine dritte Variante:
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Befreiungsregel bis 2005 im Gesetz: Beihilfesatz plus 30 %,
diese 30 Prozent in Abgeltung der sonstigen Vorteile von Behilfeempfängern.
Interessante Vision, die Pfändungsfreigrenze dafür zu überdenken... Geht ins Brainstorming.

Kirchhof / Wohngeld:
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Realitätsferne? Anscheinend geht er davon aus, dass Beihilfeempfänger alle - und nur diese - Wohngeld erhalten. Man lese seinen Wortlaut.


Dass Kirchhof in seiner E-Mail die Nichtzuschauer ohne Fernsehgerät erwähnt,
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Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
wie dort im Thread belegt als eine Standard-Antwort - laut gez-boykott.de ging das wohl auch an andere - :
Wäre auch noch zu verwerten, Aber die neunmalklugen ARD-Juristen werden argumentieren, jedes Smartphone wäre Fernsehgerät.
Mit diesem Durcheinander aller richtigen / falschen Argumente kommen wir nicht zum Ziel. Wir brauchen ja möglicherweise Gerichte.

Das Vertrauen der Bürger hat - auch seit 2018 - gelitten. Ein Drittel weniger Beschwerden pro Jahr beim BVerfG, nur noch rund 4500, Tendenz sinkend. Wozu braucht man noch Beschwerden dorthin, wenn das Ergebnis ist wie vom Regierungssprecher, soll unter Bürgern zirkulieren. So schlimm ist es nicht, aber schlimm genug.
Wer erlebt hat, dass all die viele Arbeit mit dem lapidaren Satz endet, dass sich kein Richter damit befassen werde, das spricht sich herum unter den Bürgern.

Bitte nicht hier zur Diskussion ausweiten. Ich wollte nur den Nutzwert der Kirchhof-E-Mail-Aussage minimieren, mehr darüber wäre hier OFF TOPIC. 
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: pjotre am 29. März 2023, 22:22
Die Brücke zum Kernthema sei erläutert für:
Antrag könnte lauten: - daran wird gearbeitet -
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a) Härtefallprüfung - Pflicht reklamieren
b) Benennung des schweigepflichtigen Prüfungsausschusses beantragen
d) Antrag an die Landesregierung, ab jetzt dorthin zu überweisen, unmittelbar oder durch die Kommunen.
d) und ferner: Die bisherigen Zahlungen, meist über 2000 Euro, im verkürzten Verfahren sofort dem Bürger zu senden.


Kirchhof argumentiert, der Staat habe den Senderanstalten die Geringverdiener zu finanzieren.
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Demnach wäre es illegal, dass die Behilfeempfänger befreit werden. In Kirchhofs Juristenkopf-Logik ist es illegal, dass hierdurch die anderen etwas mehr Geld zahlen müssen als sie bekommen.


Das vorstehende Modell besagt aus dem Mund von Geringverdienern:
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Ja, Kirchhof hat Recht. Mit einem Verfassungsrichter im Rücken fordern wir, dass die Landesregierungen statt unserer Bankkonten die Sender bezahlen.
Damit aber zerschneidet der Geringverdiener seine Beziehung zum Inkassobüro "ARD-Anstalt": Laut Kirchhof bin ich gar nicht dein Schuldner, sondern der Staat ist dein Schuldner. Hol dir das Geld bitte vom Staat ab jetzt!


Nun hat das Bundesverfassungsgericht sowieso entschieden,
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dass nicht zu zahlen ist, und VG Gießen, dass ohne Härtefallprüfung ein Inkasso und eine Vollstreckung unzulässig sind.
Datenschutzrecht besagt, dass eine schweigepflichtige Prüfkommission nötig ist, da die Einzahler-Infos mühelos ausgekundschaftet werden können.
Mit a) bis d) ist das alles kombiniert.


Es entsteht dank Paul Kirchhof eine Patt-Situation: Nichts geht mehr?
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Der Geringverdiener könnte sich fragen: Wieso soll ich denn ab jetzt noch zahlen?
10 Prozent der Bürger könnten so argumentieren - oder auch mehr, alle, die sich am unteren Ende des Gehalt-Erhalts fühlen. Denn im Hinblick auf die 30-%-Zulage laut Gesetz bis 2005 in Verbindung mit aktueller Geldentwertung könnte es ein Drittel im Land betreffen bis Stand 2024.


So liefert Paul Kirchhof eine Hebelwirkung,
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die die Eckpfeiler des Systems erschüttern könnten.
Wenn die Anstalten nun 25 Euro Beitrag haben wollen, haben sie diesen Ausfall vielleicht bereits eingepreist?
Denn im nicht-öffentlichen Flurfunk an 2000 Medienpolitik-Mitentscheider bundesweit wird seit Monaten intensivst auf das Falschinkasso hingewiesen.

Aber erst durch unsere gemeinsame Arbeit hier in diesem Thread ergibt sich eine Lösung, dank Kirchhof, die auch von unten her funktionieren könnte. Die Gefahr lautet gemäß Ministerpräsident Haseloff (Sachsen-Anhalt): Wenn einige Millionen Leute einfach nicht mehr zahlen, und was dann?
Haseloff warnt vor [wirbt für?] Rdf-Boykott "Wenn Großteil aussteigen würde" (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37095.0

Diesen Mut usw., das klappt voraussichtlich nie. Nun aber mit Professionen Kirchhof und Paulus im Rücken könnten die Geringverdiener sich fragen: Wenn ich das abschicke, "hol dir das Geld laut Verfassungsrichter bitte von der Regierung", wieso soll ich dann noch zahlen?

Bis dahin ist allerdings ein schwieriger Weg der Vermarktung.

Vorstehend ist das konzentrierte Resümé aus unserer Ermittlung der "vom Kirchhof-Gutachten abweichenden Gesetzgebung". 
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Diskussion darüber wäre hier eher ein OFF TOPIC.
Wer es diskutieren will, dafür sollte er/sie wohl besser einen neuen Diskussions-Thread machen und darin auf diesen Ermittlungs-Thread verweisen.
Titel: Re: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Beitrag von: Bürger am 20. September 2023, 13:21
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37479.0


Und bei all dem gilt auch
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0