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Autor Thema: Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen  (Gelesen 15480 mal)

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Nach Entscheidungen wie insbesondere
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall (12/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet (03/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
nun seit einem Jahrzehnt Verwaltungsrichter, die dem Bundesverfassungsgericht in vielerlei Hinsicht folgten:
----------------------------------------------------------------------------------------
Verwaltungsgericht Gießen > Ja, Härtefallprüfung OHNE Bescheidpflicht ist Pflicht der ARD-Juristen:

VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 4 Abs 6 Satz 1 RBStV)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003592
Zitat von: VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
Leitsatz

Die Vorlage eines Wohngeldbescheides kann im Einzelfall die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20.03.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

[...]

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 20.03.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2019 (Beitrags-Nr. …) aufzuheben und dem Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beklagten zu gewähren,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Forderung auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Kläger vom 05.04.2019 zurückzunehmen und den Kläger auch insoweit beitragsfrei zu stellen.

[...]

Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2022 (1 BvR 1089/18 = NJW 2022, 481) hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

[...]

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet der Einzelrichter (§ 6 VwGO), nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

Die Entscheidung ergeht nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 61 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 65 d.A.).

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, die am 04.04.2019 erfolgte, erhoben worden.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) auch im tenorierten Umfang begründet.

[...]

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18 – DGVZ 2020, 93) ein restriktives Verständnis des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ aufgegeben. In dieser Entscheidung, deren Begründung sich das erkennende Gericht zu eigen macht, wird hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ folgendes ausgeführt:
[...]

Hiervon ausgehend hat das erkennende Gericht bereits in seinem Kammerurteil vom 28.10.2021 (Az. 9 K 1089/19.GI) darauf verwiesen, dass Teile in der Literatur (vgl. Lent, LKV 2020, 337, S. 339) aus der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 eine Befreiungsmöglichkeit auch für solche Fallgestaltungen ableiten, „in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut).“ Das Gericht hat in Ansehung dieser Ansicht weiter darauf hingewiesen, dass eine Klägerseite im Falle nachweislicher Einkommensschwäche dadurch geschützt ist, dass von Gläubigern des Rundfunkbeitrags im Falle einer Vollstreckung gem. § 34 Abs. 5 Hessisches Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie gem. § 55 in Verbindung mit §§ 850 bis 852 ZPO eine Vielzahl von Vollstreckungsbeschränkungen und -verboten einzuhalten ist, deren Beachtung gerichtlicher Kontrolle unterliegt und deren etwaige Missachtung Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen kann (zur Einordnung der Verbindung zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger auf Basis eines konkreten Vollstreckungszugriffs als Schuldverhältnis vgl. Riehm, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.): BeckOnline-Großkommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand: 01.04.2021, § 280 BGB Rn. 89 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.10.1984, Az.: VI ZR 25/83 (KG), NJW 1985, 3080).

Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14?ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22?ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein maßgeblich ist, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann und dass im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen ist, ob dies der Fall ist. Konkret hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt:
[...]

Weil der Beklagte gehalten ist, im Rahmen seiner Prüfung eines besonderen Härtefalls eine eigene Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist hier insoweit keine Spruchreife gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren darf auch von seiner Ausgestaltung her dieses vom Beklagten selbstständig durchzuführende Prüfungsverfahren auch nicht ersetzen; vielmehr ist dem erkennenden Verwaltungsgericht ausschließlich die rechtliche Kontrolle einer entsprechend geleisteten Vorarbeit zugewiesen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 198). Die Klage ist daher, soweit im Klageantrag zu 1.) beantragt wurde, den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien, wegen fehlender Spruchreife im Übrigen abzuweisen. Insoweit obliegt dem Beklagten die weitere Aufklärung und dem Kläger die weitere Mitwirkung.

[...]


In die Startlöcher, alle Geringverdiener sogleich an die Tastaturen,
-----------------------------------------------------
unter Berufung auf diesen Entscheid verlangen:
- Sofortiges Inkasso-Ende.
- Rückzahlung für alles seit 2013
- seit 2013, weil das Bundesverwatlungsgericht alles für 10 Jahre rückwirkend als falsch anerkannte
- und die Zwangsausübung der ARD-Juristen zum Nichtbeginn der Verjährung führte.

Die Begründung des Gerichts ist ausführlich.
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Der Schriftsatz ist kinderleicht für jedermensch: Einfach aus dem Urteil des VG Gießen die Zitate entnehmen,
sodann auch noch aus den Entscheiden BVerfG und BVerwG.
Auch das findet sich im Entscheid des Verwaltungsgerichts Gießen.
Und ab die Post.

"Ihr habe nichts als die Beitragszwang-Ketten zu verlierren,
aber eine Welt des Sieges über 10 Jahre des orgainisierten Unrechts zu gewinnen."

Dass wir das alles noch erlleben können, was zur Zeit abläuft...
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Denn natürlich werden Richter mutiger, wenn sie täglich in der Presse lesen, mit was für einer Sorte von Leuten es an der Spitze der Sender zugeht und wie die untereinander Multimillinäre am Fließband produzieren aus den Zwangsbeiträgen der Ärmsten.

Wir wollen nicht so weit gehen, wie einst ein Finanzexperte die Banken publizistisch angriff
"Die Spitzen der Großbanken bestehen aus mafiaähnlichen Gestalten,"
Das darf man so sagen, meinte das Gericht: 
 23.07.1978, 13.00 Uhr • aus DER SPIEGEL 30/1978
https://www.spiegel.de/wirtschaft/starker-tobak-a-55a59c0b-0002-0001-0000-000040694086

Nein, es liegt uns denkbar fern, die Sender als oberste Verteidiger von Bildung und Demokratie angesichts ihrer Leistung für das Gemeinwohl kollektiv zu kritisieren.
Aber dass einzelne in BILD als "Raffkes" tituliert wurden, dass darf bemerkt werden, ohne dass wir uns mit derartigen Verbalien identifizieren möchten.


So, nochmals, ran an die Tastaturen!
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Und schlaue Leute adressieren immer alles an die Intendanten "persönlich", weil diese Akten laut Verwaltungsvereinbarung ab dann nicht mehr in Köln von Callcenter-Roboter*innen abserivert werden, sondern bei unterschriftlich bearbeitenden Mitarbeiern der ARD-Landesanstalt, die also Strafverurteilung risikieren, sofern sie Falschinkasso schuldhaft zu verantworten haben.


Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Eine sehr wichtige Entscheidung, danke pjotre.

In den Entscheidungsgründen verweist das VG Gießen zudem auf seine Entscheidung v. 28.10.2021, Az. 9 K 1089/19.GI, die offenbar die Befreiung Bedürftiger, die auf Sozialleistungen verzichten, zum Gegenstand hat und diese hinsichtlich der Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Sozialleistungsempfängern gleichzustellen scheint.

Da diese Entscheidung jedoch in der Landesrechtsprechungsdatenk Hessen nicht verfügbar ist und auch andere Quellen nicht gefunden wurden, habe ich die folgende Anfrage an die auf der Internetseite des VG Gießen für die Entscheidungsanforderung genannte Adresse verwaltung@vg-giessen.justiz.hessen.de gesendet:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

das VG Gießen hat das Urteil in dem Verfahren 9 K 1906/19.GI (Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Härtefall) in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. In der Begründung der Entscheidung, die ein Lichtblick für viele Bedürftige in vergleichbarer Situation sein dürfte, verweist das Gericht auch auf die Entscheidung 9 K 1089/19.GI, die nach den Ausführungen des Gerichts die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in den Fällen, in denen Bedürftige auf Sozialleistungen verzichten, zum Gegenstand hat. Auch diese Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus von grundlegender Bedeutung und von öffentlichem Interesse sein, gerade für die zahlreichen Betroffenen in vergleichbarer Situation. Sie ist jedoch in der Landesrechtsprechungsdatenbank nicht verfügbar, auch finden sich keine anderen Quellen.

Ich bitte Sie daher, die Entscheidung des VG Gießen v. 28.10.2021, Az. 9 K 1089/19.GI, schnellstmöglich in die Landesrechtsprechungsdatenbank aufzunehmen. Ich bitte Sie zudem um eine kurze Mitteilung, wenn die Entscheidung dort eingestellt wurde.

Zur Klarstellung: dies ist kein Antrag auf die kostenpflichtige Übersendung der Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

Ich halte es für sinnvoll, wenn auch andere Mitglieder des Forums eine entsprechende Anfrage stellen (gerne unter Benutzung des obigen Textes), um dem Gericht das öffentliche Interesse an der Entscheidung zu verdeutlichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2022, 00:05 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Die obige Entwicklung mag bezogen auf Hessen erfreulich bzw. ermutigend sein. Dennoch scheint es demgegenüber in anderen Bundesländern (etwa HH, Niedersachsen & NRW betreffend) um die aus § 31 Abs. 1 BVerfGG erwachsende Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html) deutlich anders bestellt, sowohl (beide vom 19.01.22) bzgl. der Entscheidung aus dem Verfahren 1 BvR 1089/18 (http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html), als auch derjenigen zu 1 BvR 2513/18 (http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html).

Legt man etwa das Urteil des VG Göttingen i. V. 2 A82/21 v. 25.01.22 zugrunde (https://openjur.de/u/2384576.html) so scheint es gemäß dem richterlichen Recht auf »Freie Überzeugungsbildung« im Gegensatz zu Hessen in Niedersachsen eindeutig in dessen Ermessen gestellt, ob er in vergleichbarer Sache die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten gedenkt oder ob er sie ignoriert. Leider scheint der Kläger in dem Falle auf weitere Rechtsmittel verzichtet & jenes Urteil geschluckt zu haben.

Dito betreffend Nordrhein-Westfalen. Auch aus diesem Bundesland ist bislang bekannt (vgl. das Verfahren zu 1 BvR 2513/18), dass selbst nach verfassungsgerichtlicher Urteilsaufhebung und Verfahrenszurückverweisung an das zuständige Gericht dieses in zeitlich nachgeordneten Verfahren wie gewohnt zu urteilen fortfährt, als existierten sowohl das BVerwG-Urteil zu 6 C 10.18, als auch die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - letztere mit nicht einer Silbe erwähnend  - schlicht und einfach nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2022, 13:58 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Weiterer Entscheid des VG Gießen - diesmal noch eindeutiger auf alle Geringverdiener übertragbar:

- aus dem vorausgegangenen Juni 2022 - erst jetzt hier "gefischt" im Info-Ozean - 

VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 02.06.2021, 9 K 3330/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003593

Die Logik des Entscheides ist hier besonders wichtig:
------------------------------------------------------------
a) Die ARD-Anstalt hat zu Recht das Ansinnen abgewiesen, wegen eines andersartigen Bescheides befreit zu werden nach RBeitrStV § 4 Abs. 1.
Wer sich hierauf beruft, muss entweder über einen der aufgezählten Bescheide verfügen, oder aber, der Antrag wird insoweit zu Recht abgewiesen.

b) Jedoch hat der Bürger sich des weiteren zu Recht berufen auf § 4 Abs. 6 Satz 1.

c) Das Gericht kann die Befreiung aber noch nicht entscheiden.
Es kann nur entscheiden, dass die Härtefallprüfung stattzufinden habe.
Die ARD-Landesrundfunkanstalt ist die zur Sachprüfung gesetzlich bestimmt Stelle. Das Gericht darf und will diese dabei nicht ersetzen.

d) Fiktiv: Sollte es sodann Zwist in Sachen Härtefall geben,
so dürfte das Gericht sich dann vermutlich berufen fühlen, diese Härtefallprüfung  im Rahmen einer neuen Klage des Bürgers dann auch gerichtlich zu überprüfen.

e) Der Bürger hat gemäß a) geirrt. Das ist aber nicht ergebnis-relevant. --- wichtig für den Kostenentscheid...
Das wäre vielleicht durch geeignete Formulierung der Klage vermeidbar gewesen, Stichwort "hilfsweise Anträge".
Aber auch ohne diesen Irrtum des Klägers wäre das Gericht zum gleichen Schluss gekommen. Also muss die ARD-Anstalt die gesamten Kosten tragen.


Wie gut ist das übertragbar?
 
Es ist einwandfrei übertragbar. Jeder Geringverdiener kann nun geeignete Anträge stellen.
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Beispielbriefe erübrigen sich ja wohl, die will ja sowieso niemand verwenden, die Nichtanwendungsbilanz aus 7 Jahren mit Beispielbriefen zeigt, jeder möchte doch lieber "sein eigenes Ding" texten.

Also schön, dieser Thread bringt das Nötige, die Textvorlagen findet man in den Gerichtsentscheiden.

Egal, was vorher war, welche Ablehnungen ergingen, Gerichtsentscheide usw., alles ist ab sofort als Makulatur anfechtbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in Gießen zitierten Entscheid seine 10 Jahre der vorher geltenden Rechtsprechung als rückwirkend falsch erklärt.


Also hübsch gleich erklären, verjähren konnte nichts vom Rückzahlanspruch,
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bitte die rund 2000 Euro Zwangszahlung erstatten!

Das ergibt sich aus der mit Übermacht durchgesetzten Vollstreckung mit bis zu 6 Monaten Verhaftung
(Georg Th., durch den WDR, unterschriftlich gerechtfertigt durch Frau Vernau, jetzt Interims-Indendantin des RBB).
Diese Dame soll nun beim RBB für Recht, Gerechtigkeit und Ordnung sorgen: Passt!!!!


Hier nochmals die aufzuführenden Daten des anderen Gießener Entscheides:
-----------------------------------------------------------------------------
VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003592
 
 
Aber andere Gerichte haben auch in 2022 anders entschieden. Schlechte Aussichten? 
 
Selbstverständlich brauchen die ARD-Juristen eine Weile, bis sie das Handtuch werfen. Das könnte von hier ein wenig beschleunigt werden, sofern diese viele Arbeit eine kleine Finanzgrundlage bekäme. Ein leidiges Thema... schiebe ich mal beiseite, das ist in einem Forums-Kontext nicht machbar.

Also wird es eine Weile hin und her gehen, bis die ARD-Juristen und alle Gerichte bundesweit sich dem Recht beugen statt es zu beugen.
(Sogenannter "nur objektiver Tatbestand" von Rechtsbeugung, also ohne bösartiges Niveau von bösartigem Vorsatz, Unrecht zu verfügen. Es fehlt dieser "subjektive" Tatbestand für strafrechtlich verfolgbare Rechtsbeugung...)
 


Dritter Entscheid 9 K 1089/19.GI :
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Anfrage durch @querkopf beim Gericht:
Wir hoffen, dass das Gericht deine Anfrage bald beantwortet und dass wir es dann in diesem Thread erfahren dürfen.
 
Schade, dass wir den Namen dieses Berrichterstatters / Einzelrichters nicht erfahren können.
 
Genauso schade, dass wir bisher nicht die E-Mail-Adresse des Richters des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln können. Er ist auch insgesamt unseren Anliegen nahestehend.
Er ist zwischenzeitlich Rentner geworden und Recherchenarbeit wird dann sehr mühselig zeitaufwendig. Vielleicht kommt das irgendwann per Zufall.


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Hier eine Übersicht der Hauptentscheide:
-----------------------------------------------------------------
für Verwendung in Schriftsätzen der Rückforderung von rund 2000 Euro zuzüglich Gerichtskosten usw. usw.:

- BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- und 1 BvR 3269/08 u.a.(2011-11-30))
- BVerfG 1 BvR 2513/18 (2022-01-19) - insbesondere referenzierend RN 11
- BVerfG 1 BvR 1089/18 (2022-01-19) - dort ebenso in RN 16
--- (BVerfG: eindeutig den Verstoß vorwerfend)
- Anerkenntnis „10 Jahre gesündigt“: BVerwG 6 C 10.18 RN 23-30. (2019-10-30)

Herr Buhrow, Frau Vernau:
-----------------------------------------------------
Die Entscheide zugunsten der Geringverdiener fallen in die Zeit, als Herr Thomas Buhrow von diesen, als oberster Chef in der Verantwortung, unzulässig einfordern ließ, ihr mit ihren letzten Euros unterhalb Existenzminimum zu finanzieren:
2017  wohl 1,7 Millionen Euro des WDR für Herrn Thomas Buhrow
2021  wohl rund 1 Millionen Euro des WDR für Herrn Thomas Buhrow
also noch viel mehr als die allgemein berichteten 0,4 Millionen Euro.
- alle Zahlen unter Vorbehalt - wer es besser weiß, bitte in diesem Thread berichtigen -

Frau Vernau, die von Herrn Thomas Buhrow bevorzugte Interims-Intendantin nun beim RBB:
Das Falschinkasso bei Geringverdienern ist vermutlich in ihrer Zuständigkeit gewesen. (Vermutung, noch zu verfizieren.)

Die Zuständigkeit für den Kölner "Beitrags"-"Service" liegt weitgehend beim WDR:
Inwieweit diese beiden auch insoweit als "in der Verantwortung stehend" anzustehen sind, bleibe zwar offen, sei als Prüfungsbedarf aber hier festgehalten.


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Klage VdK Bayern: 350.000 Menschen könnten v. Rundfunkbeitrag befreit werden (11/2022)
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Lastschrift kündigen + Teil werden von
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Dritter Entscheid 9 K 1089/19.GI :
--------------------------------------------------------
Anfrage durch @querkopf beim Gericht:
Wir hoffen, dass das Gericht deine Anfrage bald beantwortet und dass wir es dann in diesem Thread erfahren dürfen.

Das Gericht hat am 17.11. mitgeteilt, daß die Entscheidung an die Landesrechtsprechungsdatenbank zur Veröffentlichung übersandt wurde. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, daß es wegen der notwendigen Vorarbeiten (Anonymisierung) bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit noch etwas dauern könnte.


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Dank ist an @querkopf , dass er hier das Richtige veranlasst.
Das AZ Gießen dieses dritten Entscheides ist hier bereits intern vorgemerkt. Das geht also nicht mehr unter, sondern bei nächster Bearbeitung des Themas GERINGVERDIENER wird die Publizierung des Entscheides recherchiert, sofern bis dahin nicht aufgetaucht in diesem Thread.


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Die Entscheidung 9 K 1089/19.GI ist inzwischen in die Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen eingestellt:

VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 28.10.2021, 9 K 1089/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003712

Allerdings wird in dieser Entscheidung noch die Befreiung wegen geringen Einkommens ohne Sozialleistungen abgelehnt (war eben vor dem BVerfG-Urteil vom 19.01.2022, Az.: 1 BvR 1089/18). In der Entscheidung vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI, verweist das VG Gießen deshalb aus gutem Grund nur auf die in den Gründen des Urteils 9 K 1089/19.GI bereits erwähnte Literaturmeinung, wonach auch solche Bedürftige, die bewußt auf Sozialleistungen verzichten, Anspruch auf Befreiung haben. Das VG Gießen hatte aber gerade diese in dem zitierten Urteil ja verweigert. Allerdings wird durch diesen Kontext die Entscheidung 9 K 1906/19.GI nicht nur verständlicher, sondern es läßt sich auch ein Gesinnungswandel feststellen, da das Gericht nun offenbar auch in Anerkennung des vom BVerfG aufgestellten Rechtsgrundsatzes die Befreiung bei geringem Einkommen ohne Sozialleistungsbezug zu befürworten scheint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2022, 00:38 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wobei man bei dem Anlass sich gleich auch noch eine eingebürgerte, zumal von den Anstalten, gewiss aber auch von auf deren Seite stehenden Verwaltungsgerichten zu deren Frommen genutzte,  sprachliche "Unschärfe" vorknöpfen könnte...

Die Entscheidung 9 K 1089/19.GI ist inzwischen in die Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen eingestellt:

VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 28.10.2021, 9 K 1089/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003712

Allerdings wird in dieser Entscheidung noch die Befreiung wegen geringen Einkommens ohne Sozialleistungen abgelehnt (war eben vor dem BVerfG-Urteil vom 19.01.2022, Az.: 1 BvR 1089/18).... Das VG Gießen hatte aber gerade diese in dem zitierten Urteil ja verweigert. Allerdings wird durch diesen Kontext die Entscheidung 9 K 1906/19.GI nicht nur verständlicher, sondern es läßt sich auch ein Gesinnungswandel feststellen, da das Gericht nun offenbar auch in Anerkennung des vom BVerfG aufgestellten Rechtsgrundsatzes die Befreiung bei geringem Einkommen ohne Sozialleistungsbezug zu befürworten scheint.

Nämlich den Begriff der "Sozialleistungen". Es wurde und wird auch aktuell immer von "Sozialleistungen" gesprochen, obwohl es tatsächlich im aktuellen Kontext von § 4, 1 RBStV ausdrücklich um Grundsicherungsleistungen geht. Und um dezidiert die ging es in den Gesetzesmaterialien seit 2005 (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Das Gefüge staatlicher Sozialleistungen ist jedoch aus gutem Grund erheblich breiter gefächert, als nur in Grundsicherungsleistungen zu bestehen. Und aus genau diesem guten Grund gibt es bzgl. Grundsicherung & anderer Sozialleistungen Vor- & Nachrangregelungen. Gerade auch deshalb die Härtefallbestimmungen. Was würde wohl u. a. die CDU dazu sagen, wenn es ab sofort hieße "Hartz 4 (& nur noch H 4) für alle!"?

Dieser obige Kunstgriff (vmtl. von den Abzockern in die Welt gesetzt & dann einfach von bräsigen Richtern übernommen) war in dem Zusammenhang dann hilfreich, um z. B. erfolgreich suggerieren zu können, dass etwa Wohngeld gar keine staatliche Sozialleistung sei. Keine Sozialleistung jedenfalls, die auch nur im Entferntesten für eine Rundfunkbeitragsbefreiung in Betracht käme (was sie aber i. F. regelsatzvergleichbarer Einkünfte ausdrücklich tut). Vgl. dazu nur die amtlichen Wohngeldtabellen, aus denen sich (mit deren bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes reichender Einkommensskala) auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld allgemein eben nicht in die Liste bescheidgebundener Befreiung aufgenommen hatten. Hätte der Gesetzgeber allerdings mit der Dreistigkeit oder auch Minderqualifikation gewisser öffentlicher Funktionsträger gerechnet, hätte er vllt. in den Gesetzentwürfen alles doch ein bisschen genauer erklärt.

Demgegenüber konnte "man" auf dem obigen Wege der Öffentlichkeit (also insbesondere auch regelsatzvergleichbar Bedürftigen Wohngeldbeziehern) dann über Jahre den gesetzgeberseitig angeblich rein dezisionistisch (& damit "unerklärlich", aber legitim) motivierten angeblich allgemeinen Befreiungsausschluss von Wohngeldbeziehern unauffällig, aber mit größtem Erfolg unterjubeln. Dito Studenten, Azubis & ähnliches Getier ohne Bafög etc. pp. So  hatte "man" es dann für lange Zeit auch geschafft, mit der Verwischung zwischen Grundsicherung einerseits & sonstiger Bedürftigkeit andererseits zum Wohl der vollen Kassen praktisch insgesamt diese lästige "vergleichbare Bedürftigkeit" sozusagen aus der Welt zu schaffen


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Beiträge: 1.575
Guter Punkt!

Eine Frage aber noch...
Dieser obige Kunstgriff (vmtl. von den Abzockern in die Welt gesetzt & dann einfach von bräsigen Richtern übernommen) war in dem Zusammenhang dann hilfreich, um z. B. erfolgreich suggerieren zu können, dass etwa Wohngeld gar keine staatliche Sozialleistung sei. Keine Sozialleistung jedenfalls, die auch nur im Entferntesten für eine Rundfunkbeitragsbefreiung in Betracht käme (was sie aber i. F. regelsatzvergleichbarer Einkünfte ausdrücklich tut). Vgl. dazu nur die Wohngeldtabellen (mit deren Einkommensspannbreite nach oben bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes), aus denen sich auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld eben nicht in die Liste nach 4, 1 RBStV aufgenommen hatten.
Wieso "absolut klar"?! weil Wohngeldbezieher irgendwie doch schon ein bisschen "gut" verdienen und auch ein bisschen "reich" sein können? oder warum?

Zur Info für andere:
- Schonvermögen war lange Zeit: pro Lebensjahr 200 Euro, weiter jeweils 200 Euro, die in einer Altersvorsorge fest eingedockt sind. Jetzt gibt es wohl Festgrenzen (30000 Euro?) ich habe mich nicht weiter belesen
- Einkommenspanne: dieses großartige "2,5fache des Regelsatzes" heißt übersetzt, dass man  nur so ungefähr 1000 Euro, in teueren Lagen (München & Co) auch etwas mehr Monatseinkommen haben darf. Das ist alles noch Geringverdiener. Wenn jemand mehr als 1500 Euro vor Steuern und Sozialabgaben verdient, braucht auf Wohngeld erstmal nicht zu hoffen. Was gerne vergessen wird, dass Geringverdiener einen recht hohen Anteil an Sozialabgaben abdrücken darf: nix "15 Prozent". Man kann schonmal gerne von 30 Prozent ausgehen. Das liegt daran, dass Geringverdienern ein fiktives (in der Regel zu hohes) Monatseinkommen unterstellt wird, wenn es um die Krankenversicherung geht. Gerne ist die Krankenkasse dabei, einem kleinen Selbständigen mit Schmackes einfach mal so 1800 Euro mtl. zu unterstellen. Hat sich geändert, hat aber auch gedauert, dass sich das änderte. Die Politiker können in ihrer Gesetzgebung ja nicht glauben, dass Geringverdiener wirklich ehrlich wenig verdienen und halten sie alle für Betrüger. In Wirklichkeit ist es andersherum - meine Meinung. Und dass der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk über diese Niederungen kaum berichtet hat, ist gesteuertem Desinteresse und eigener Angst der "Festen-Freien" zuzurechnen, über ihr eigenes Schicksal berichten zu müssen, wenn sie nicht brav sind.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist einstweilen einfach erklärt...

Guter Punkt!

Eine Frage aber noch...
...
 Vgl. dazu nur die Wohngeldtabellen (mit deren Einkommensspannbreite nach oben bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes), aus denen sich auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld eben nicht in die Liste nach 4, 1 RBStV aufgenommen hatten.
Wieso "absolut klar"?! weil Wohngeldbezieher irgendwie doch schon ein bisschen "gut" verdienen und auch ein bisschen "reich" sein können? oder warum?
...

Ja, ich hatte mich mit dem oben Gesagten tatsächlich erstmal an der im Gesetz und den Gesetzesmaterialien als Härtefallbefreiungsgrund ausgewiesenen "vergleichbaren Bedürftigkeit" (RS als mat. Vergleichskriterium) orientiert. In dem Fall wäre ja 2½ x Regelsatz tatsächlich nur bedingt mit 1 x RS zu vergleichen. Auf jeden Fall hätte der Gesetzgeber seine Absichten der "Verwaltungsvereinfachung" vollständig konterkariert, wenn er auf der bestehenden Grundlage Wohngeldbezug allgemein in die Befreiungstatbestandsliste aufgenommen hätte.

Wenn man bzgl. oben den Bogen aber weiter spannt, also über "vergleichbare Bedürftigkeit" hinaus allgemein von Geringverdienern spricht (& auch 1400 Peitschen netto ist ja nicht ganz viel), sieht es natürlich anders aus. Dann können sich solche Fragen wie Deine - sozusagen als Anschlussprojekt - tatsächlich stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2022, 12:02 von Besucher«
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1400 Peitschen netto sind in der Tat nicht gleich "sehr viel", aber bringen normale Facharbeiter nach Hause für Ehefrau und Kinder und werden sich nicht "Geringverdiener" schimpfen lassen. Für das entsprechendo Brutto kann man nämlich von der Ecke 2300 Euro ausgehen, und das ist Tariflohnniveau.

Irgendwie verrutschen hier die Euro-Maßstäbe gerade zu sehr.  ???

Wohngeld ist eine Sozialleistung, die es ermöglichen soll, zu wohnen oder in der Wohnung zu bleiben. Wohngeld können auch Hauseigentümer beziehen, um ihre monatliche Tilgungslast abzumildern.

Wohngeld ist kein Almosengeld. Es gibt auch eine Einkommensuntergrenze, um wohngeldberechtigt zu sein. Das Einkommen darf aus Arbeit und/oder aus einer großen Sparbüchse stammen. Wer weniger zur Verfügung hat, wird abgelehnt und kann nur noch H4 beantragen.


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Wohngeld wurde vor rund einem halben Jahrhundert geschaffen, um ein Gegengewicht zur marktwirtschaftlichen Freigabe der Miethöhen zu erreichen, damals,
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("Soziale"   "Markt"-Wirtschaft)
Die Verzerrungen sind regional und fluktuierend am Wohnungsmarkt. Beispielsweise, wenn innerhalb von 5 Jahren rund 5 Millionen Neubürger-Haushalte um die Niedrigmiete-Wohnungen konkurrieren, so "explodieren" die Miethöhen, weil der Neubau diese Zusatzmenge nicht liefern kann, aber jeder Haushalt eine Wohnung benötigt und die staatlichen Sozialstellen eine Nachfrage ohne Höhenbegrenzung finanzieren.


Also hat das Wohngeld als marktwirtschaftliches Regulativ nichts zu suchen bei den Sozialämtern
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(dort wohl meist angedockt), sondern gehört an sich in die "Wirtschaftsverwaltung", um es nicht-diskriminierend zu handhaben.


Daraus folgt, dass Wohngeldbezug nicht als Kriterium für Freistellung von der Rundfunkabgabe in Betacht kommt.
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Jedoch könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden, dass die Wohngeldbehörden einen Vermerk im Bescheid machen, sofern obendrein die Beihilfengrenzen unterschritten sind.

Die entsprechende Landes-Verfassungsberschwerde ist in Berlin für eine einwandfrei befreiungsberechtigte Person erfolgt, nachdem die Berliner Landesregierung diese in Gesamtwürdigung bestehende Rechtspflicht verweigerte. Das Landesverfassungsgericht verweigerte das Erzwingen des Rechts.


Das alles sind wir ja gewohnt. Gegenüber dem Zwang der Rundfunkabgabe werden wir Bürger behandelt wie ein Freiwild?
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"Gerechtigkeit" ist für viele Juristen ein Fremdwort?
Also muss es anders angegangen werden. Wird es ja seit Juli 2022, und jeden Tag seither rund 3 Skandal- und Reformberichte in den Leitmedien.
Übrigens, die Geringverdiener-Befreiung ist gerade in ganz aktueller Erörterung im Hintergrund.


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1400 Peitschen netto sind in der Tat nicht gleich "sehr viel", aber bringen normale Facharbeiter nach Hause für Ehefrau und Kinder und werden sich nicht "Geringverdiener" schimpfen lassen. Für das entsprechendo Brutto kann man nämlich von der Ecke 2300 Euro ausgehen, und das ist Tariflohnniveau.
So einfach ist das nicht; es hat nämlich noch den Umstand der gesetzlich bestimmten Aufwands- und Erschwerniszulagen, die darüberhinaus deswegen auch unpfändbar sind und in dem Betrag enthalten sein könnten. Die Mühe, das zu ermitteln, macht sich auch keiner.


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