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Autor Thema: Klage auf Härtefall (geringes Einkommen + Wohngeld + kein Vermögen)  (Gelesen 4431 mal)

A
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Edit "Bürger": Aufgrund von Einzelfall-Diskussion hierher ausgegliederte Beiträge aus
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen



Flaschenpost von der Nordsee:
Ein fiktiver Härtefall-Kläger mit geringem Einkommen und Wohngeld hat in einer mittlerweile 6. Stellungnahme
alle relevanten Passagen des VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI zitiert - siehe u.a. unter
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 4 Abs 6 Satz 1 RBStV)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003592
Zitat von: VG Gießen, Urteil vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI
[...], dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall [...] unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein maßgeblich ist, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann und dass im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen ist, ob dies der Fall ist. [...]
Leider hat der Beklagte in einer möglichen Antwort weiterhin leichte Verständnisprobleme, was die Worte „unabhängig davon" bzw. "allein maßgeblich ist“ zu bedeuten haben.
Der Beklagte versucht sich weiterhin darauf zu berufen, dass der Härtefall § 4.6 erst greift, wenn § 4.1 nicht anwendbar bzw. ausgeschlossen ist. Ob das der Fall ist, müsse aber natürlich vorher durch die Behörde und nicht durch den Beklagten geprüft werden:
Zitat
"Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des VG Gießen vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI ist ebenfalls nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Während in der von der Klägerin angeführten Entscheidung darauf Bezug genommen wird, dass ein Härtefall geprüft zu werden hat, "unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat", geht es im vorliegenden Sachverhalt vielmehr darum, dass ein Anspruch auf Sozialleistung nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV Nummern nicht unbedingt ausgeschlossen sein könnte. Die diesbezügliche Prüfung obliegt ausschließlich der jeweils zuständigen Behörde - nicht jedoch dem Beklagten. Wie sich auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung ergibt, greift eine Bedürftigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 6 RBStV erst, wenn § 4 Abs. 1 RBStV nicht anwendbar ist, die Klägerin aber grundsätzlich der Personengruppe unterfällt oder aber § 4 Abs. 1 RBStV von vorherein nicht umfasst. Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag, dass die Klägerin hier möglicherweise Anspruch auf Sozialleistungen haben könnte, die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt sind.


Der Beklagte macht die Klägerin neben den in den vorherigen Schriftsätzen angeführten Entscheidungen (BVerwG, Urt. V. 30.10.2019) zusätzlich auch auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21.02.2020 (4 PA 222/19) aufmerksam, in welchem es heißt, dass einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zwar in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht unter die Härtefallregelung von § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV fielen. Etwas andere gelte nur dann, wenn die Rundfunkbeitrag schuldende Person, die eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistungen nicht bezieht, durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweise, dass sie die Anspruchvoraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfülle und sich aus der Bescheinigung ergebe, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft habe. Eine dementsprechende Bescheinigung wurde [...] nicht vorgelegt."


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o
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Der Beklagte möchte mit dem letzten Absatz also wohl anregen, dass der Beitragspflichtige einen Antrag bei einer Sozialbehörde stellt in voller Absicht, im Falle des Falles die bewilligte Sozialleistung nicht anzunehmen. Person O erinnert sich dunkel hierzuforum, dass dieses Verhalten nicht statthaft ist - und Sozialämter umgekehrt keine Leerbescheide erlassen dürfen, wenn der Antragsteller schon bei Antragstellung bekundet, die Sozialleistung nicht annehmen zu wollen. Ich weiß nicht, ob die Formulierung im zitierten Absatz als Aufruf zu gesetzwidrigem Verhalten gelesen werden kann. Da es augenscheinlich das OVG Lüneburg vorschlägt, scheint dieses Gericht zu ungeregeltem Handeln aufzurufen, denn Sozialbehörden dürfen nach hiesiger Meinung keine "Bescheinigungen" quasi gutachterlich ausstellen - weil es hierfür keine Regelung etwa in einem Sozialgesetzbuch geben dürfte. Eine Sozialbehörde würde also mit einer Ausstellung einer "Bescheinigung" gleichsam ultra vires handeln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2023, 17:09 von Bürger«

A
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Das hat die mögliche Richterin in einem jetzt aktuellen fiktiven Urteil zur Klage gegen Ablehnung eines Härtefalls aufgrund geringen Einkommens + Wohngeld + kein Vermögen nicht interessiert.

Die Klage wird abgewiesen!

Auf nichts der folgenden möglicherweise erwähnten Klageargumente wurde überhaupt eingegangen:
Zitat
BverwG, 6 C 10.18, 3. Leitsatz (geringes Einkommen, keine Leistungen nach § 4.1, kein Vermögen), RN 15 (auch vergleichbare Bedürftigkeit), RN 22 (Verständnis zu restriktiv), RN 23 (keine Bescheidbindung), RN25 (Existenzminimum nicht für Rundfunkbeitragspflicht einzusetzten), RN 27 (Pflicht zur Bedürftigkeitsprüfung)
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (unbeschadet zu befreien)
Artikel 1 Abs. 1 GG (Ableitung: Eingriff in verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum)
Artikel 3 Abs. 1 GG
Einforderung einer Bedürftigkeitsprüfung
Leerbescheiden fehlt Rechtsgrundlage

1 BvR 665/10 RN17: unbeschadet Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -  § 2 Nachrang der Sozialhilfe: (Sozialhilfe erhält nicht, wer Leistungen von anderen erhält (Wohngeld))
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - § 12a Vorrangige Leistungen:(Pflicht Sozialleistungen anderer Träger (Wohngeld) in Anspruch zu nehmen)
1 BvR 1089/18, RN 16:[...]aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt [...] (Existenzminimum) muss zur Begleichung des Rundfunkbeitrags nicht eingesetzt werden. [...]Die Härtefallklausel ermöglicht dem Rechtsanwender in einem solchen Fall eine das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist.“
1 BvR 1089/18, RN 27:„[...]Befreiung ... als Härtefall  gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.“
VG Gießen, 9 K 1906/19.GI: Wohngeldbescheid kann Befreiung wegen Härtefalls rechtfertigen. Pflicht zur Neubescheidung
Befreiungsmöglichkeit ableiten, „in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut). „[...] Möglichkeit, von der Beantragung von entsprechenden Leistungen (etwa nach dem SGB II) abzusehen, „ohne befürchten zu müssen, dann ausnahmslos nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden zu können.“
Es ist nicht ersichtlich, ob die Klage überhaupt komplett von der Richterin gelesen wurde. Ich sehe nur Textbausteine, allgemeine oder fehlerhafte Aussagen...
So sieht das rechtliche Gehöhr in Deutschland aus.
Die Entscheidungsgründe der Richterin bezüglich des Härtefalls sind deckungsgleich mit den Aussagen der Klageerwiderungen des Beklagten. Nicht mehr und nicht weniger!

Hier die wichtigsten Punkte des fiktiven Urteils, das das Papier nicht Wert ist, auf dem es steht.
Kurzform: (Im Anhang das komplett irrsinnige Urteil)
Zitat
Seite 4:
Kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 RBStV, da kein Bescheid nachgewiesen. Voraussetzung liegt hier nicht vor.
(Diese Befreiung von der Klägerin wurde nie beantragt!)
Seite 5-7 (Härtefall):
Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ist ebenfalls ausgeschlossen.[...]
Geringe Einkünfte begründen keinen Härtefall nach § 4.6.2 RBStV
Darüber hinaus unterfallen einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Eine Beitragsbefreiung liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV Bedürftigkeitsfälle hinaus. (Niedersächsisches OVG,21.02.2020 - 4 PA 222/19 - ,Rn.7) ...Selbst in der Hand, Sozialleistungen zu beantragen, ist zumutbar...
Zwar kann auch in anderen Fällen als dem des § 4 Abs. 1 Satz 2  RBStV der Schutz des Existenzminimums eine Rundfunkbeifreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.  Eine solche Fallgestalltung liegt nach ... 1 BvR 1089/18,Rn.27 [kein Ausschluss!!!] und  6 C 10.18,Rn.26 etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.
Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer aus eigenem Entschluss auf Sozialleistungen im Sinne § 4 Abs. 1 RBStV,...so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystems ... nicht unbillig.
Seine Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen beruht in diesem Fall auf einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 1 GG rechtfertigt.
1 BvR 1089/18 Klägerin war von Sozialhilfe ausgeschlossen,[Lüge!!!] im Gegensatz zum hier vorliegenden freiwilligen Verzicht.
[...] 9 K 1906/19GI führt zu keinem anderes Ergebnis, Voraussetzung Härtefall: geringes Einkommen + Erhalt keiner Leistungen nach 4.1 + kein Vermögen.
Dafür, dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nichts dargelegt. Außer der Vorlage eines Wohngeldbescheides im Rahmen des Antragsverfahrens, hat die Klägerin keinerlei Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - insbesondere nicht zu ihrer Vermögenslage - gemacht.
[Anmerkung: Abgesehen vom Kontoauszug in der Klage, wie nachweisen? Die den Beklagten verpflichtende Härtefallprüfung wurde ja abgelehnt.)

Weitere Klagepunkte, die anscheinend rechtens sind:
Zitat
1. Automatisierte Bescheide ohne Ermächtigungsgrundlage durch Widerspruchsverfahren geheilt.
2. Nicht ermessensfehlerhaft, gleichzeitig mehrere Gesamtschuldner nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen.
[Anmerkung: Es existieren 2 Festsetzungsbescheide für die gleiche Wohnung und sich überschneidendem Zeitraum für 2 Personen!]
3. Säumniszuschläge
4. Über 3,5 Jahre rückwirkende Bescheide. [Bescheid vom 01.10.2019 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2019]


Zusammenfassung:
Gericht beharrt auf Ausschlussvoraussetzung von Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV, um nach § 4 Abs. 6 befreit werden zu können.
Laut aktuellem fiktivem Urteil des Verwaltungsgerichtes gilt Wohngeldbezug als freiwilliger Verzicht - ohne besonderen Grund - auf Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV und damit ohne Recht auf Härtefallbefreiung.
Die Maßgabe vom Bundesverfassungsgericht muss anscheinend nicht befolgt werden:
Zitat
1 BvR 1089/18, RN 27
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon , ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.[Anmerkung: Wohngeldempfänger?] Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
Außerdem wurde mehrfach im fiktiven Urteil behauptet, die Klägerin aus 1 BvR 1089/18 war von Sozialleistungen ausgeschlossen, womit die Ablehnung für den aktuellen Fall begründet wird.
Obwohl dies keinerlei Relevanz haben dürfte, so stimmt die Behauptung des Beklagten nicht einmal.
Denn:
Zitat
1 BvR 1089/18, RN 26
(3) Die Beschwerdeführerin musste für eine Härtefallbefreiung insbesondere auch nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen damals verlangt, vorrangig Leistungen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung beantragen und in Anspruch nehmen. Diese vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfassten Vorschriften sehen vor, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, gegebenenfalls als Darlehen, geleistet werden können.

Wie soll es weitergehen?
Eine Berufung bei dem Gericht, das mit Ablehnungsgrund auch im Urteil zitiert wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2023, 17:09 von Bürger«

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Wir kommen dem Justizskandal "Geringverdiener-Falschinkasso" wohl nur bei durch Inaussichtstellung von Strafanzeige wegen Rechtsbeugung noch ausreichend vor dem Termin,
dies mit zweifelsfreiem Nachweis der Strafbarkeit.

Nur dann muss ein Richter wirklich mit dem Risiko einer Strafverurteilung rechnen und dann ist Schluss mit Karriere und Pension.

Eigentlich muss der Hebel bereits vorher beim Intendanten angesetzt werden mit Frist noch vor Anberaumung eines Gerichtstermins.

Man könnte natürlich einmal ein Exempel machen, auch ohne Vorankündigung eine Strafanzeige zu erwägen. Das könnte man dann den etwa 50 Verwaltungsgerichten mitteilen.

Gegen diesen dauerhaften Politik- und Jurtizskandal des Falschinkassos hilft wohl nur die Strafrechtskeule.
Die für diese komplex verzahnte Vorgehensweise nötige Kompetenz ist nicht kostenlos verfügbar. Geringverdiener können sie nicht finanzieren.
Also: Was nun? Was tun?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
  • Beiträge: 1.575
Jetzt ist O aber ganz verwirrt. Was ist mit den Wohngeldurteilen des BVerwG? Sind das schon die von 2018?

Bevor der Affe in die Berufung geht:
- Gehörsrüge?
- direkt Verfassungsbeschwerde? die Dame scheint diametral gegen vom BVerfG gesetzten Recht zu verstoßen?

Zu beiden rechtlichen Reaktionen gibt es hier im Forum was zu lesen.

 :(

Die Gier der Landesrundfunkanstalten ist enorm. Die Ruchlosigkeit, selbst Geringverdiener zu plündern ist noch enormer.

Das wird mal nen richtigen Knall geben. Das bleibt nicht lange so. Tut mir leid.


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P
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gegen falsche Tatsachen im Beschluss sollte Antrag auf Berichtigung gestellt werden.
§ 319 ZPO - Berichtigung des Urteils
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html
und
§ 320 ZPO - Berichtigung des Tatbestandes
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html
Zitat von: § 320 ZPO - Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
[...]
Zu prüfen ist, ob die Widersprüche bezüglich der Möglichkeit

Zitat
1 BvR 1089/18 Klägerin war von Sozialhilfe ausgeschlossen,[Lüge!!!] im Gegensatz zum hier vorliegenden freiwilligen Verzicht.

Wird aktuell so verstanden, dass im Urteil 1 BvR 1089/18 für die Klägerin ein Ausschluss bestand.
Wird aktuell so verstanden, dass für den/die Kläger/in des durch Affenmensch beschriebenen Falls ein solcher Ausschluss nicht bestand, sondern die Möglichkeit der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen wurde. -> Damit also freiwillig verzichtet wurde.
->Sollte das also falsch sein, und es besteht ein Ausschluss weil Wohngeld und Sozialhilfe gleichzeitig per Gesetz nicht möglich ist, so wäre das entsprechend zu berichtigen.

Der Tatbestand "freiwilliger Verzicht auf Sozialhilfe" ist aus Sicht der PersonX dann falsch, wenn es gesetzlich nicht möglich ist gleichzeitig Wohngeld und Sozialhilfe zu beantragen.

Das ist kann genau dann der Fall sein, wenn es eine gesetzlich bestimmte Vorrangregel gibt.Oder genau dann, wenn der Antrag auf Sozialhilfe nicht gestellt werden darf, wenn gleichzeitig Wohngeld beantragt wurde oder wird.


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Wir kommen dem Justizskandal "Geringverdiener-Falschinkasso" wohl nur bei durch Inaussichtstellung von Strafanzeige wegen Rechtsbeugung [...]
Es kann sein, dass eine fiktive Klägerin zumindest die möglicherweise Dir bekannten Sätze verwendet hat:
Zitat
Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage der „Leer“-Sozialbescheide:
"Die Nötigung durch den Beklagten zur angeblichen Sozialbescheidpflicht der Klägerin im Härtefallantrag, kann, ohne dass diese Sozialleistung in Anspruch genommen werden will, auch als Anstiftung zur Veruntreuung öffentlicher Mittel und Behördenressourcen angesehen werden.
Die Klägerin geht stark davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht zu einer Straftatverübung fördernd beitragen will."


Bezüglich Art. 1 Abs. 1 GG:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Außerdem fordert die Klägerin das Gericht auf, seiner Pflicht nachzukommen, die Klägerin vor den Angriffen auf ihre Menschenwürde durch den Beklagten zu schützen.
Des Weiteren bedankt sich die Klägerin für die Wahrung der Selbstverständlichkeit, dass das Gericht das Verfahren von Rechtsbeugung frei halten wird.
Bei Missachtung des Grundgesetzes wird selbstverständlich unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben.

Zum Glück für die Richter, dass sie nicht verpflichtet sind, diese lästigen Klagen zu lesen.
Dann brauchen sie auch nicht darauf eingehen. :o

Die Absurdität zu behaupten, ohne bzw. mit zu geringem Einkommen müsse von dem nicht vorhandenen Geld der Rundfunkbeitrag bezahlt werden, wenn kein Sozialleistungsantrag gestellt würde, zeigt, dass eine logische Argumentation nicht weiterführt.

---

Jetzt ist O aber ganz verwirrt. Was ist mit den Wohngeldurteilen des BVerwG? Sind das shcon die von 2018?

Bevor der Affe in die Berufung geht:

- Gehörsrüge?
- direkt Verfassungsbeschwerde? die Dame scheint diametral gegen vom BVerfG gesetzten Recht zu verstoßen?

Zu beiden rechtlichen Reaktionen gibt es hier im Forum was zu lesen.
Sind die Urteile von 2019 + 2022 aus dem Eröffnungsbeitrag dieses Threads.
Muss mich da einlesen, die Frist sitzt schon im Nacken.
Wird die Frist zur Berufung durch Gehörsrüge ausgesetzt?
Ist direkte Verfassungsbeschwerde möglich? Was ist mit der Vorgabe:
Zitat
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein.

---

gegen falsche Tatsachen im Beschluss sollte Antrag auf Berichtigung gestellt werden.

Wird dadurch die Frist erstmal ausgesetzt?

1 BvR 1089/18 Klägerin war von Sozialhilfe ausgeschlossen,[Lüge!!!] im Gegensatz zum hier vorliegenden freiwilligen Verzicht.

Wird aktuell so verstanden, dass im Urteil 1 BvR 1089/18 für die Klägerin ein Ausschluss bestand.

Nein, Klägerin in 1 BvR 1089/18 ist nicht ausgeschlossen, es wird nur von meinem fiktiven Gericht behauptet, dass es so wäre.
Nach RN27 müsste es auch völlig unerheblich sein, ob ausgeschlossen oder nicht.

Fiktive Affenklägerin im kangaroo court ist nur durch Wohngeld ausgeschlossen.
Das Problem ist, die vorrangige Leistung Wohngeld wird vom Beklagten nicht akzeptiert und wird vom Gericht erst gar nicht aufgegriffen.
Das bedeutet in deren Argumentation: Man könnte ja anstatt Wohngeld Sozialleistungen beziehen, also kein Ausschluss, demnach freiwilliger Verzicht.
Die Richterin übernimmt einfach die Behauptung vom Beklagten zur Ausschlusspflicht der unter § 4.1 angegebenen Sozialleistungen für einen Härtefallantrag.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wenn das (augenscheinlich?) ein Urteil der 1. Instanz, d.h. also eines Verwaltungsgerichts ist, dann käme doch zunächst erst einmal in Frage ein
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierend im Falle erfolgloser Anwaltssuche ein
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

Die Frist dafür ist i.d.R. einen Monat ab Zustellung des Urteils - siehe Rechtsmittelbelehrung.
Dies ist nach aller bisheriger Kenntnis eine unaufschiebliche Ausschlussfrist.

Dies bitte hier im Thread nicht weiter vertiefen. Danke.


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  • Beiträge: 4.011
gegen falsche Tatsachen im Beschluss sollte Antrag auf Berichtigung gestellt werden.
Wird dadurch die Frist erstmal ausgesetzt?
Nein, alle Fristen laufen weiter.
Sprich, der Antrag auf Berichtigung ist sicherlich eigenständig und hat keinen sofortigen Einfluss auf den Weg zum OVG durch Antrag auf Zulassung zur Berufung.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Die Absurdität zu behaupten, ohne bzw. mit zu geringem Einkommen müsse von dem nicht vorhandenen Geld der Rundfunkbeitrag bezahlt werden, wenn kein Sozialleistungsantrag gestellt würde, zeigt, dass eine logische Argumentation nicht weiterführt.
Was das logische Denkvermögen gewisser hochbezahlter amtlich Berufener betrifft, wohl nicht. Aber könnte mit dem obigen Satz i. ü. nicht der zentrale Aspekt der (blatantestmöglichen) Missachtung der zentralen bverfgerichtlichen Aus- und Festlegungen bzgl. »geringen Einkommens®« & der Härtefallprüfungspflicht für regelsatzerreichende oder ~unterschreitende Einkünfte ausserhalb des Grundsicherungsbezuges (RN 27: deren »Bedürftigkeit vom Gesetzgeber von vornherein nicht erfasst wurde«) beleuchtet worden sein?

Wären auf Grundlage der Rechtsmeinung dieses komischen Richters die einschl.. Aussagen des BVerfG dann nicht schlicht *absurd* zu nennen?


Edit "Bürger": Weitere Hinweise zu "Anhörungsrüge" entfernt, da dies im jetzigen Stadium eines augenscheinlichen Urteils der 1. Instanz noch nicht relevant ist, da noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben sind - wie eine einfache web-Suche schnell ergibt :angel:
Anhörungsrüge (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
"Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung ein fachgerichtliches Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht (mehr) gegeben ist. [...]"


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

A
  • Beiträge: 36
Danke für die Rückmeldungen.
Nach dem Einlesen in verschiedene Threads gibt es noch einige Unsicherheiten, die ich gerne ausräumen würde, um mit der Farce fortzufahren.
Da alles eine Risikoabwägung ist, ergeben sich...

...Fragen zu den Kosten:
1. Gerichtskosten fallen in der 2. Instanz wegen Härtefalls weiterhin nicht an. Richtig? (1. fiktive Instanz war frei!)
2. Die Kosten des eigenen Anwalts im Berufungsverfahren werden bis zum Regelsatz RVG vom Gegner (bei Sieg) und von der PKH (bei Niederlage) - falls genehmigt - bezahlt?
3. Wer trägt die Kosten des gegnerischen Anwalts bei eigener Niederlage?

...Fragen zum Regelsatz der Anwaltskosten:
Wie hoch ist der Regelsatz für die 2. Instanz bei 900 € Streitwert?
Laut folgendem Rechner komme ich auf 159,94 € bei außergerichtlicher Vertretung und 694,49 € bei gerichtlicher Vertretung.(?)
Ist das richtig?
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner
Laut Forumsmeinung findet man kaum einen Anwalt, daher die Suche und der anschließende "Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung".

...Fragen zum Schonvermögen der Prozesskostenhilfe:
Zitat
"Das Schonvermögen stellt die Grenze des Vermögens dar, welches nicht für eine Prozessfinanzierung eingesetzt werden muss. Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII ist das nicht einsetzbare Schonvermögen seit dem 1.April 2017 für eine einzelne (alleinstehende, unverheiratete) Person auf 5.000 EUR erhöht worden. Bei verheirateten Paaren liegt der Vermögensfreibetrag somit bei 10.000 EUR.
Was genau bedeutet das? Wird das Vermögen des Ehepartners einer Klägerin berücksichtigt? Oder hat eine Klägerin für sich selbst ein höheres Schonvermögen (statt 5.000 € dann 10.000 €), wenn verheiratet? Oder dürfen Eheleute gemeinsam nicht über 10.000 Euro kommen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2023, 16:52 von Bürger«

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Ohne Eingehen auf den umfangreichen Text hier folgendes:
Rein fiktiv könnte ein imaginärer Böser folgendes geträumt haben:
Zitat
Auch Unterlassung der Bearbeitung von Klägerantragen zu entscheiderheblichen Sachverhalten ist der "objektive" Tatbestand der Rechtsbeugung.

Wurde der Richter schon im Klägerschriftsatz unübersehbar gewarnt, so kann der Kläger nun erwägen, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung zu erstatten, weil auch "subjektiv" "schuldig".

Wurde der Richter nicht "unübersehbar" gewarnt, so kann beim Präsidium des Gerichts beantragt werden, wegen des "nur objektiven" Tatbestands der Rechtsbeugung für eine Nichtigerklärung des Entscheids zu sorgen, wie vom Bundesverwaltungsgericht für 10 Jahre rückwirkend eingestuft.

Dem zuständigen Richter ist in gleicher Weise aufzugeben, für Nichtigerklärung Sorge zu tragen.

Wird alles abgelehnt, so ist für alle der subjektive Tatbestand erfüllt und die Strafanzeige gegen den Richter kann erfolgen.

Analog muss unter Fristsetzung auch bei den ARD-Juristen beantragt werden. keinerlei Gebrauch von der Urteilswirkung zu machen und das Inkasso bis zur Härtefallprüfung auszusetzen, siehe Entscheid VG Gießen.

Hinweis auf Straftatbestand des Inkassobetrugs, wenn hiervon abgewichen wird. Entscheid hierüber beantragen. Im Fall der Rechtsbelehrung bitte mitteilen, bei welcher Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Strafanzeige einzureichen sei - also Wohnort des Unterzeichners der ARD-Anstalt.
Gemäß VG Gießen wäre eine Rechtsbelehrung der VG-Klage ein Rechtsverstoß und hat zu unterbleiben.

Für Verweigerung dieses Antrags verlangen, dass der Unterzeichner mit vollem Namen unterzeichnet und sich als verantwortlich für den Inhalt erklärt.
Ferner erfragen, ob die ARD-Anstalt als ladungsfähige Anschrift anerkannt wird, sofern deren Ort zugleich Ort des Wohnsitzes des Unterzeichners ist.

Glücklicherweise war das nur ein Traum. Auf keinen Fall sollte ein gehorsamer Bürger derartiges machen. Das geht nicht. Das gehört sich nicht. Basta.

Es ist wirklich schwer, mit den harten Geschützen umzugehen. An sich sind sie angesichts der nachhaltigen Verwerflichkeit geboten, Aber niemand möchte Verantwortung für derartiges tragen. Also war dies ein rein fiktives Denkmodell.
Eine Umsetzung sollte sehr viel subtiler mit mehreren Schriftsätzen erfolgen und diplomatischer formuliert sein, um bedenkenfrei zu sein. Das ist echte Arbeit und ich erkenne keine Aussicht, wie das bei Geringverdienern gegengedeckt werden kann.

Dies Unrecht des Juristenstands gegen die rund 4 Millionen finanziell ärmsten behilfenlosen "Würdeverdiener" ist ein unerträglicher Justiz- und Politikskandal. Nur schätzungsweise 2 Prozent der befassten etwa 300 Juristen bundesweit haben der Gerechtigkeit gedient in Sachen Rundfunkabgabe. Eine Bilanz der Schande.

Sie haben nichts gelernt aus dem Versagen ihres Berufsstands zweimal in der deutschen Geschichte,
--------------------------------------------------------------
die Hauptschuldigen für 2x Totalitarimus-Nichtabwehr. Wir werden in dieser Sache siegen, aber dass dafür mittlerweile 6 Jahre verstreichen mussten, zeigt das Totalversagen der Mehrheit dieses Berufsstands, die mit der Finanzierung seitens der Bürger ein universitäres Studium für Gerechtigkeit geschenkt bekamen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2023, 21:20 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

A
  • Beiträge: 36
Hallo!
Nach der abgewiesenen fiktiven Klage mit dem Urteil weiter oben...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36982.msg221307.html#msg221307
folgt nun im Anhang der fiktive, abgelehnte Antrag auf Berufungszulassung mit dem Beschluss des OVGs.

Hier die grobe Zusammenfassung vom Zulassungsantrag auf Berufung:
Zitat
I. Ernstliche Zweifel:
1) Ausschluss von Sozialleistungen nach § 4.1 RBStV durch vorrangige Leistung Wohngeld (§ 12 a SGB 2), da dadurch Hilfebedürftigkeit bezüglich Sozialleistungen nicht mehr gegeben war. [Anmerk.: Trotzdem Härtefall, da Einkommen+WG+Hilfe Angehöriger = Regelleistung bzw. erneut hilfebedürftig durch Rundfunkbeitrag]
2) Härtefall auch bei Personengruppen (Wohngeldempfänger), die in § 4.1 von vornherein nicht erfasst wurden. (1089/18 Rn.27 - "oder aber" Personengruppe)
3) Punkt 1)+2) letztlich auch nicht relevant, da "allein maßgeblich" die vergl. Bedürftigkeit ist, die der Beklagte in Härtefallprüfung zu ermitteln hat (1089/18 Rn.27).
4) Kein richterlicher Hinweis erteilt zum Vorwurf keiner Angabe zu "kein Vermögen". Außerdem ist die Bedürftigkeitsprüfung nicht Aufgabe des Gerichts, sondern des Beklagten.

II. Grundsätzliche Bedeutung:
Eine Klärung der Fragen (,ob o.g. Punkte 1-3 zutreffen,) ist, insbesondere vor dem Hintergrung, dass das VG Gießen eine divergierende Auffassung vertritt, angezeigt, denn die Rechtsprechung des Gerichts dient der Ermöglichung einer landeseinheitlichen Anwendung und Auslegung des Rechts.

III.
Die Berufung ist schließlich zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des BVerwG und BVerfG abweicht.

Beschluss OVG:
Das einzige Hauptargument des OVGs gegen alle oben vorgetragenen Einwände lautet:
Die Klägerin hat ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen!

Obwohl die Klägerin im Härtefallantrag und in der Klage mehrmals eine Bedürftigkeitsprüfung gefordert und auch Wohngeldbescheide eingereicht hatte und die Gerichte im Verlauf keine weiteren Nachweise verlangt hatten, wurde jeweils erst im Nachhinein entschieden, dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde.
Da die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hat, sollen alle anderen Punkte nicht mehr entscheidungsrelevant sein,
z.B.:
... ob Wohngeld Sozialhilfe ausschließt,
... ob Wohngeldempfänger einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit von §4.1 RBStV von vornherein nicht erfasst wird (...oder aber Personengruppe...),
... ob letzlich nicht relevant, da "allein maßgeblich" die vergleichbare Bedürftigkeit ist,
... dass es keinen richterlichen Hinweis gab, welche Nachweise nachzureichen sind [ :o In welchem Universum ergibt das Sinn??? Es muss keinen richterlichen Hinweis geben, welche Nachweise verlangt werden, da die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat.  :o Gute Argumentationskette, merke ich mir für die Zukunft!],
... ob die oberen Fragen grundsätzlich geklärt werden müssen, aufgrund der divergierenden Auffassung des VG Gießen,
... ob es eine Abweichung von Urteilen des BVerfG und BVerwG gibt.


Tja, Bananenrepublik Deutschland!


Edit "Bürger": Anhänge in Leserichtung gedreht, beschnitten, Kontrast optimiert.
Es fehlen: Kopierfähige (und damit auch diskutierfähige) Abschrift (OCR) sowie Seite 1 mit dem eigentlichen Beschluss-Text und die Seite/n mit der Rechtsmittelbelehrung.
> Bitte noch nachreichen! Denn:
Wurde Revision zugelassen? Falls nicht, dürfte wohl Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen.
Da für beides Anwaltszwang bestehen dürfte, könnte ggf. bei erfolgloser Anwaltssuche entsprechend verfahren werden nach
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierendem
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung (dann entsprechend anzupassen auf "Revisionsverfahren" oder "Nichtzulassungsbeschwerde" - je nach Rechtsmittelbelehrung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2023, 01:23 von Bürger«

A
  • Beiträge: 36
Nachtrag Seite 1 siehe Anhang

Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht übermittelt.

Die Anwältin hat geschrieben:
Zitat
Da gegen den ablehnenden Beschluss leider kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist das Verfahren damit beendet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2023, 17:09 von Bürger«

q
  • Beiträge: 402
Das Verfahren ist mitnichten beendet, jetzt geht es erst richtig los. Denn mit der Entscheidung des OVG ist der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei.

Es ist, jedenfalls im "Überflug" aus den abgebildeten Schriftsätzen nicht erkennbar, in welchem Bundesland das Verfahren stattgefunden hat und gegen welche Rundfunkanstalt es sich richtet. Beides sind keine Geheimnisse oder geschützte Daten und dürfen hier ruhig öffentlich bekanntgemacht werden.

Sofern es in dem betreffenden Bundesland zulässig ist, ist erfahrungsgemäß eine Verfassungsbeschwerde beim Landes-Verfassungsgerichtshof einer solchen beim Bundesverfassungsgericht vorzuziehen, weil dort üblicherweise nicht die Schwelle des Annahmeverfahrens besteht, während das Bundesverfassungsgericht die Annahme zur Entscheidung verweigern kann und dies auch nicht begründen muß.

Andererseits geben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallbefreiung Anlaß zur Hoffnung, daß auch in diesem Fall ein deutliches Wort aus Karlsruhe erfolgen könnte.

Schon mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, dürfte das OVG seine Pflichten zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) in erheblichem Maß verletzt haben. Das OVG hätte hier also in jedem Fall zumindest auf das Erfordernis eines grundlegenden Nachweises der Bedürftigkeit hinweisen müssen und ggf. das Verfahren zwecks Bedürftigkeitsprüfung durch die beklagte LRA (lt. BVerfG) oder die Sozialbehörden aussetzen müssen. Daß es das nicht getan hat, dürfte hier eine grundlegende Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) darstellen.

Da hier aber auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann, MUSS zur Rechtswegerschöpfung gegen den Beschluß des OVG Anhörungsrüge beim OVG erhoben werden. Dies ist Anwaltssache! Die Frist hierfür ist kurz, sie beträgt nur 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung. Es sei darauf hingewiesen, daß der Anhörungsrügeschriftsatz auch die Begründung der Rüge enthalten muß. Die Begründung kann nicht nachgereicht werden.

VORSICHT FALLSTRICK: Die Anhörungsrüge hält die Verfassungsbeschwerdefrist (1 Monat nach Zustellung der Entscheidung) nicht offen. Dies bedeutet, daß die Verfassungsbeschwerde parallel zur Anhörungsrüge erhoben werden muß. Es muß in diesem Fall in der Verfassungsbeschwerde darauf hingewiesen werden, daß Anhörungsrüge erhoben wurde. Das Verfassungsgericht "parkt" die Beschwerde dann im allgemeinen Register. Wird dem Verfassungsgericht dann die Entscheidung über die Anhörungsrüge mitgeteilt, wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen und somit aktiv gestellt.



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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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