@pinguin:
Dein Hinweis ist zwar gut gemeint, aber unüberlegt und geht an der Sache vorbei. Eine Verfassungsbeschwerde ist beschränkt auf die Rüge der konkreten Grundrechtsverletzungen durch die angegriffene Entscheidung. Hier geht es ausschließlich um den Anspruch auf Befreiung als Härtefall bzw. deren Verweigerung, weil der Betroffene keine Sozialleistungen beantragen will. Damit kommen die von Dir aufgeführten Sachverhalte hier nicht in Betracht. Der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist in diesem konkreten Einzelfall hingegen in der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 2 Abs. 1 GG), und zwar auch in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu sehen. Darüber hinaus dürften auch das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK) verletzt sein.
@Bürger:
In Niedersachsen ist die Individualverfassungsbeschwerde beim Landes-Verfassungsgericht (in Niedersachen: Staatsgerichtshof) nicht möglich. Grundrechtsverletzungen durch niedersächsische Behörden können daher nur vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden.