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Autor Thema: Klage auf Härtefall (geringes Einkommen + Wohngeld + kein Vermögen)  (Gelesen 2745 mal)

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Das Verfahren ist mitnichten beendet, jetzt geht es erst richtig los. Denn mit der Entscheidung des OVG ist der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei.

Schon mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, dürfte das OVG seine Pflichten zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) in erheblichem Maß verletzt haben.

Da hier aber auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann, MUSS zur Rechtswegerschöpfung gegen den Beschluß des OVG Anhörungsrüge beim OVG erhoben werden.

Seite 1 des Beschlusses wird angefügt. NDR / Niedersächsisches OVG
Ist in Niedersachsen eine Verfassungsbeschwerde beim Landes-Verfassungsgerichtshof möglich? Vorzuziehen?

Der fehlende richterliche Hinweises des VGs der 1. Instanz  bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden im Zulassungsantrag bereits gerügt.  Der Beschluss hat es wie folgt abgeschmettert (Seite 7, Abs. 3+4):
Zitat
(2) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte zumindest einen richterlichen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erteilen müssen, macht sie der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensmangel geltend. Auch insoweit könnte die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur dann möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde [...].
Eine Verfahrensrüge hätte keinen Erfolg. Ein Beteiligter, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 16.6.2010 - 6 B 81/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird nicht dargelegt, was zum Nachweis der Bedürftigkeit der Klägerin vorgetragen worden wäre, wenn das Gericht einen Hinweis erteilt hätte.
Das ist eine absurde Begründung.
Es muss keinen richterlichen Hinweis geben, welche Nachweise verlangt werden, da die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat.
Woher soll man denn wissen, welche Nachweise gefordert werden?

Und jetzt MUSS(?) vor Verfassungsbeschwerde noch das OVG gerügt werden, weil es die Rüge des fehlenden richterlichen Hinweis des VGs nicht beanstandet?
Eine Anhörungsrüge mit weiteren Kosten und kaum noch Zeit ist reine Schikane.

Ist es nicht möglich, jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einzulegen? Diesen Versuch würde ich noch starten.

Im Anhang nochmals der Beschluss in besserer Ausführung als pdf.


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In Niedersachsen gibt es keine Individualverfassungsbeschwerde, diese muß also vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist Teil der Rechtswegausschöpfung und muß zwingend dann erhoben werden, wenn die Verfassungsbeschwerde sich auf eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erstreckt. Wurde die Anhörungsrüge nicht erhoben, ist eine Verfassungsbeschwerde wegen des Gehörsverstoßes unzulässig, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Da hier die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des OVG erhoben werden muß und vor dem OVG Anwaltszwang besteht, führt auch kein Weg daran vorbei, daß die Anhörungsrüge von einem Anwalt beim Gericht eingereicht werden muß.

Nur dann, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Gegenstand hat, ist die Anhörungsrüge entbehrlich. Dies dürfte aber bei dem oben dargestellten Verfahren wohl kaum zielführend sein, denn hier scheint es ja gerade entscheidungserheblich zu sein, daß das OVG den Vortrag der Klägerin nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen zu haben scheint.


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Es sollte dringend die Rechtsmittelbelehrung angefordert werden!
Und das genaue Datum der Zustellung bei der Rechtsanwältin - da dieses maßgebend sein dürfte für die Rechtsmittelfrist!


Es ist keine Rechtfertigung ersichtlich, weshalb diese Rechtsmittelbelehrung dem fiktiven Mandanten durch fiktive/n RAin vorenthalten werden können soll.

Es hat auch schon Fälle gegeben, in denen trotz Rechtsmittel-Möglichkeit (z.B. Nichtzulassungsbeschwerde) ein RA meinte, dass keine Rechtsmittel mehr gegeben seien (womit sich der jeweilige Anwalt quasi schon selbst disqualifiziert für eine etwaige weitere Bearbeitung).
Und leider könnten gewisse Rechtsanwälte ihre Mandanten auch nicht selten so spät (falsch) darüber informieren, dass die ohnehin schon arschknappe Rechtsmittelfrist völlig zusammenschmilzt oder gar schon abgelaufen ist. Und der Kläger muss sich dann sagen lassen, dass Fehlhandlungen des Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen sind und der Kläger allenfalls noch den das Verfahren versemmelnden RA selbst in Regress nehmen könne usw.

Oft (normalerweise?) steht aber auch schon in dem "Kurz-Beschluss" zu Beginn der Entscheidung, ob "dieser Beschluss unanfechtbar" ist oder "die Revision nicht zugelassen" wird usw. - was dann auch als Schlussformel nach der Begründung noch mal steht. In obiger Beispiel-Entscheidung ist das komischerweise nicht der Fall. Aus dem vorliegenden Text geht jedenfals nicht hervor, dass und welche Rechtsmittel noch gegeben sind oder eben nicht.

Da das OVG-Verfahren mit Anwalt geführt wurde (und also nicht ein "Antrag auf Beiordnung" durch "unanfechtbaren Beschluss" abgelehnt wurde, gegen den nur die Anhörungsrüge noch möglich wäre) könnte davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall die "Revision nicht zugelassen" wurde, jedoch in der (bislang nicht bekannten) Rechtsmittelbelehrung steht, dass "gegen die Nichtzulassung der Revison Beschwerde" eingelegt werden kann = "Nichtzulassungsbeschwerde".

Das wäre mglw. (etwas) zu unterscheiden von einer "Anhörungsrüge", obwohl inhaltlich mglw. ähnlich argumentiert würde - letztlich auch in Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde, welche ja den gleichen Anlass hätte (die jedoch bei Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Antrag auf Beiordnung für eine solche mglw. jetzt noch gar nicht erfolgen müsste?).

Anhörungsrüge wäre ja nur dann statthaft, wenn (tatsächlich!) keine anderen Rechtsmittel mehr gegeben sind...
§ 152a VwGO - Anhörungsrüge
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__152a.html
Zitat von: § 152a VwGO - Anhörungsrüge
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Da in diesem von Anwalt geführten Verfahren auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (wie auch für eine hier nach aktueller Kenntnis eher unwahrscheinliche Anhörungsrüge) Vertretungszwang = Anwaltszwang (vor dem BVerwG) besteht, erging bereits der Hinweis weiter oben auf (unverzügliche!!!) Anwaltssuche und - bei erfolgloser Suche - Antrag auf Beiordnung für das noch durchzuführende (Nichtzulassungsbeschwerde-?)Verfahren:
Edit "Bürger": [...]
Wurde Revision zugelassen? Falls nicht, dürfte wohl Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen.
Da für beides Anwaltszwang bestehen dürfte, könnte ggf. bei erfolgloser Anwaltssuche entsprechend verfahren werden nach
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierendem
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung (dann entsprechend anzupassen auf "Revisionsverfahren" oder "Nichtzulassungsbeschwerde" - je nach Rechtsmittelbelehrung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Die Zeit drängt!!!
Maßgebend dürfte wie gesagt Zugang bei fiktiver RAin sein.
Danach - und nach der Rechtsmittelbelehrung - richtet sich, was nun fiktiv noch zu tun ist/ getan werden kann.

Nach bisher bekannten Fällen beträgt die Nichtzulassungsbeschwerde-Frist "zum Glück" einen Monat - und nicht nur 2 Wochen wie bei der Anhörungsrüge.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2023, 15:29 von Bürger«
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Danke @Bürger für den Hinweis auf die Revisionszulassungsbeschwerde, das hatte ich vollkommen verdrängt.

Natürlich ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BVerwG zur Ausschöpfung Teil des Rechtswegs. Da diese Möglichkeit gegeben ist, sofern es sich bei der Entscheidung des OVG um ein Urteil handelt, ist auch die Anhörungsrüge in diesem Stadium nicht nur unnötig, sondern auch unzulässig.

Die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ist gem. § 133 VwGO innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung zu stellen (das ist nur ein Dreizeiler, dem die angefochtene Entscheidung beizufügen ist) und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Es besteht Anwaltszwang.

Die Revision kann gem. § 137 VwGO (u. a.) nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Diese Bedingung dürfte hier erfüllt sein, da die Entscheidung des OVG vom Urteil des BVerfG abweicht, obwohl das OVG gem. § 31 BVerfGG hieran gebunden ist.

Die Auffassung des OVG, die Klägerin müsse für eine Härtefallbefreiung Sozialhilfeleistungen beantragen, dürfte zudem schon deshalb verfassungswidrig sein, weil es eine solche Pflicht nicht gibt.

Ob jemand Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt oder nicht unterliegt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Handlungsfreiheit des Einzelnen. In diese Handlungs- und Entscheidungsfreiheit darf nur durch ein allgemeines Gesetz eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Ein allgemeines Gesetz ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, um ein anderes Grundrecht zu schützen.

Es gibt kein Gesetz, das einen Bürger verpflichtet, Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Ein solches Gesetz wäre schon mit Art. 1 Abs. 1 GG (Die Würde des Menschen ist unantastbar) unvereinbar. Zudem würde eine solche Pflicht in Bezug auf die Härtefallbefreiung nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn der Bürger würde durch die Beantragung und Bewilligung von Sozialhilfeleistungen nicht in die Lage versetzt, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Der Befreiungsgrund entfällt nicht durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen, deshalb ist ein solches Ansinnen bereits mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbar.

Sofern das OVG und auch die LRA den Bürger zur Beantragung von Sozialhilfeleistungen verpflichten wollen, damit die LRA die ihr durch das BVerfG auferlegten Verpflichtung zur Selbstvornahme der Einkommens- und Vermögensprüfung umgehen kann, ist dies, selbst wenn es so im Gesetz stünde, mit dem Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG nicht vereinbar, denn ein solches Gesetz würde nicht ein Grundrecht schützen, sondern die Faulheit und das Unvermögen der LRA.


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Siehe u.a. auch unter
BVerwG, Beschl. v. 16.6.2010 - 6 B 81/09
https://www.bverwg.de/de/160610B6B81.09.0
bzgl. dieses Punktes...
Zitat von: BVerwG, Beschl. v. 16.6.2010 - 6 B 81/09
Rn. 8 [...] Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier. [...]
...der irgendwie in seinem Beschluss vermurkst wurde.
Schließlich gab es wohl gar keinen Schriftsatznachlass. Das ist ja nur Theorie, also wenn es diese gegeben hätte.
Aber darum geht es ja nicht.

Der Kläger weiß schlicht nicht, was er hätte vortragen sollen. Deshalb wollte er ja einen Hinweis.
-> Die Richter am OVG verkennen, dass hier bereits der Hinweis selbst fehlt.
-> Erklären aber, dass es darauf nicht ankommt, weil der Kläger unabhängig vom Fehlen hätte vortragen müssen, was er hätte vortragen sollen.
-> An dieser Stelle beißt sich die Katze in der Schwanz.
Die OVG-Richter tun so, als wäre dem Kläger ohne diesen Hinweis klar, was er vortragen soll.
Die OVG-Richter tun so, als hätte der Kläger mit diesem Hinweis hätte vortragen können.
->
Erwarten, dass vorgetragen wird, als gäbe es diesen Hinweis. Der fehlende Inhalt eines Hinweises ist jedoch die Verletzung, nicht das Hören, des darauf Folgenden. Das Problem: Das VG hat also möglicherweise das Gehör verletzt. In dem Moment, wo das gerügt wird, soll also vorgetragen werden, was noch gesagt worden wäre. -> Genau da ist aber das Problem, wenn unklar bleibt, was vorgetragen werden soll. Darauf zielte ja sicherlich der Klärungsbedarf des Klägers. -> Und genau dieser Bedarf wurde nicht beseitigt.


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Vielen Dank für die Hinweise!

Folgende Mail einer fiktiven Anwältin wurde jetzt zugesandt:
Zitat
"Eine Rechtsmittelbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt, da die Entscheidung des OVG unanfechtbar ist und dementsprechend keine Rechtsmittel gegeben sind. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung rechtskräftig.
Leider kann ich die weitere Vertretung für eine etwaige Verfassungsbeschwerde, die kein Rechtsmittel, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf darstellt, und etwaige Vorbereitungshandlungen nicht übernehmen und sie müssten sich diesbezüglich an einen anderen Rechtsanwalt wenden, sofern Sie die Einleitung entsprechender Schritte beabsichtigen sollten..."
Also dementsprechend keine Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Da die fiktive Bekanntgabe schon am 12.09. war und die Frist für eine Anhörungsrüge damit schon am Dienstag ausläuft, ist es nicht mehr möglich, einen weiteren Anwalt zu finden, der diese übernimmt, da selbst der bisherige (wahrlich nicht hilfreiche) Wald-und-Wiesen-Anwalt der einzige war, der sich auf die ursprüngliche Anfrage bereit erklärte, einen Zulassungsantrag zur Berufung zu stellen.
Also bleibt nur:
a) eine fragliche Anhörungsrüge-ohne Anwalt und der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (ohne vorhergehende Anwaltssuche) für eine noch durchzuführende Anhörungsrüge oder
b) die direkte Verfassungsbeschwerde, die zwar die Grundgesetzverstöße der Bescheide bzw. des Urteils/Beschlusses angreifen, allerdings nicht das rechtliche Gehör beanstanden könnte.

Was für eine Witzveranstaltung diese scheinbare Rechtsstaatlichkeit in Deutschland ist!
Dass eine Verbre****-Organisation wie der Beitragsservice sich zum eigenen Wohle nicht an die Gesetze halten will, kann ich sogar nachvollziehen.
Wenn allerdings das VG und OVG ihre Arbeit gemacht hätten, in dem sie die Klageschrift gelesen hätten, anstatt nur die Texte der LRA ins Urteil zu kopieren,  wäre dieser ganze Quatsch überhaupt nicht notwendig gewesen und hätte spätestens in der 1. Instanz geklärt werden können.
Tja, wenn sie es denn nur wollen würden. Interessenskonflikt würde ich mal sagen.
Und jetzt soll gerügt werden, dass das OVG die Rüge des VG übergeht bzw. nicht beanstandet.
Schwachsinnssystem!

Trotzdem bedanke ich mich bei Euch für jede weitere Hilfe.
Gruß


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Folgende Mail einer fiktiven Anwältin wurde jetzt zugesandt:
Zitat
"Eine Rechtsmittelbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt, da die Entscheidung des OVG unanfechtbar ist und dementsprechend keine Rechtsmittel gegeben sind. [...]"
Das alles kommt einer fiktiven Person B irgendwie suspekt vor ???
Dass die Entscheidung "unanfechtbar" sei, ist mit einer Wortsuche in obiger Entscheidungs-PDF nicht entnehmbar:
Beschluss OVG.pdf (PDF, 10 Seiten, ~500kB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=36982.0;attach=28805
Das müsste doch irgendwo stehen, wenn das so sein sollte - oder?!?
Sollte das mit der "Verpflichtungsklage wg. Befreiung" irgend einen Einfluss darauf haben?
Dazu sollte sich die fiktive Anwältin noch mal äußern - wird aber wohl kaum noch rechtzeitig vor der mglw. bestehenden Anhörungsrüge-Frist erfolgen.

Es würde sich der Person B auch nicht erklären, weshalb diese Entscheidung "unanfechtbar" sein solle, denn es ist eine "reguläre"(?) OVG-Entscheidung in einem "regulären"(?) Klageverfahren und nicht in einem Beschwerdeverfahren z.B. gegen eine vorinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren bzgl. einstweiligem Rechtsschutz - oder?

Ah - ok, es ist ja noch keine Ablehnung einer (zugelassenen) Berufung, denn diese wurde ja mit dem Beschluss nicht zugelassen.
Es ist ja nur ein Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung. Ok - könnte sein, dass dann eine "Revision" und damit auch deren Nichtzulassung ebenfalls nicht in Frage kommt. Insofern müssten weiter obige Ausührungen bzgl. Nichtzulassungsbeschwerde ggf. etwas relativiert werden.
Aber dann müsste doch dennoch etwas dastehen von "unanfechtbar", oder...? z.B. (Beispiel aus anderen fiktiven OVG-Ablehnungen von anwaltsbegleiteten Zulassungs-Anträgen):

Zitat
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

§ 152 Abs. VwGO - Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__152.html
Zitat von: § 152 Abs. 1 VwGO - Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

§ 99 Abs. 2 VwGO - Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden (im vorliegenden Fall wohl nicht relevant)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__99.html
Zitat von: § 99 VwGO - Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

§ 133 Abs. 1 VwGO - Nichtzulassungsbeschwerde
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__133.html
Zitat von: § 133 VwGO - Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Falls ein Rechtsmittel bestehen sollte, so würde eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ja mglw. die Frist auf 1 Jahr verlängern...? Oder es hat mglw. noch gar keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, da ja eine "Unanfechtbarkeit" nicht explizit ausgesprochen wurde, aber auch kein Rechtsmittel/ keine Rechtsmittelfrist angegeben wurde? Dazu sollte/ müsste wohl noch mal die VwGO konsultiert werden?

Möglicherweise sollte am Mo unverzüglich die Rechtsantragsstelle aufgesucht werden, um dazu Klarheit zu verschaffen?
Es sei denn, es gibt Gründe, etwaige Versäumnisse(?) des Gerichts bzgl. einer Erklärung "unanfechtbar" oder "Revision nicht zugelassen, jedoch Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben" jetzt noch nicht zu artikulieren...?

Die Schwierigkeit bei einer Anhörungsrüge ist, binnen der gnadenlosen 2-Wochen-Frist konkret darzulegen, worin genau die "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise" besteht... :angel: Die Frist ist nicht verlängerbar!
Anhörungsrügen könnten u.a. mit Begründungen ähnlich der folgenden abgelehnt worden sein:
Zitat
Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 -1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11, und v. 30. Januar 1985 -1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und - zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte abzuheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6, und v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, juris Rn. 2).

Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urt. v. 17. Nov. 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363, juris Rn. 103).

Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 1931346 -, juris Rn. 3 ff).

Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt oder aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 [310] m. W. N.).

Mit Angriffen, die sich lediglich gegen die sachliche Richtigkeit d. Entscheidung richten, kann daher eine Verletzung rechtl. Gehörs nicht dargelegt werden (BVerwG, B. v. 19.07.2017 - 8 C 8/17 -, juris Rn. 3).
Solche oder ähnliche Darlegungsmängel müssten also tunlichst unterbleiben!
Ob das eine fiktive "Wald- und Wiesen-Anwältin" zu bewerkstelligen schafft, käme wohl (leider?) auf einen Versuch an... :angel:
Jedenfalls könnten (sollten?) diese Aspekte mglw. der fiktiven Anwältin zur Berücksichtigung gleich mit auf den Weg gegeben werden...
...ebenso wie mglw. Hinweise bzgl. der weiteren formalen Voraussetzungen, denn es gab schon andere Rechtsanwälte, die Verfahren wg. Nichtbeachtung der formalen Voraussetzungen versemmelt haben ::)
§ 152a VwGO - Anhörungsrüge
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__152a.html
Zitat von: § 152a VwGO - Anhörungsrüge
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Also bleibt nur:
a) eine fragliche Anhörungsrüge-ohne Anwalt und der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (ohne vorhergehende Anwaltssuche) für eine noch durchzuführende Anhörungsrüge oder
b) die direkte Verfassungsbeschwerde, die zwar die Grundgesetzverstöße der Bescheide bzw. des Urteils/Beschlusses angreifen, allerdings nicht das rechtliche Gehör beanstanden könnte.
Ein Antrag auf Beiordnung ohne vorherige Anwaltssuche wäre bereits dem Grunde nach abzulehnen.
Die - erfolglose - Anwaltssuche ist für einen Antrag auf Beiordnung unerlässlich!
Jedoch - was die - erfolglose - Anwaltssuche angeht:
Eine Absage hat fiktive Person ja nun schon mal von der fiktiven Anwältin ;)
Es könnte mglw. ausreichen, nun aufgrund der Kürze der Zeit noch 3-5 weitere (fußläufig/ per Fahrrad/ per Auto erreichbare) Anwälte persönlich zu kontaktieren und sich etwaige Absagen (mitunter schon an der Tür nur aufgrund des Reizworts "Rundfunkbeitrag") auf einem Anfrageblatt bestätigen zu lassen - oder bei Verweigerung der Bestätigung einfach selbst zu notieren.
Immerhin würde der Antrag auf Beiordnung nach aller bisherigen Kenntnis im Falle einer Ablehnung kostenfrei sein.
Und/oder die (Landes-?)Verfassungsbeschwerde würde sich jedenfalls nicht nur auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen?

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • Beiträge: 387
Ich habe mir diesen Thread noch einmal durchgesehen und bin zu dem folgenden Schluß gelangt:

Wie bereits hier erwähnt wurde, handelt es sich bei der OVG-Entscheidung um den Beschluß, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen wurde.

Dieser ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. (hier liegt die Anwältin also richtig)

Damit ist, will man die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung auch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen, zwingend die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO zu erheben. Unterbleibt dies, darf die Verfassungsbeschwerde nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werden, auf anderer Grundrechtsverletzung aber sehr wohl.

Die Anhörungsrüge ist Teil des OVG-Verfahrens, sie ist Teil des Rechtszuges
haufe.de, (undatiert, Bezug auf ein Urteil aus 2010)
AGS 09/2010, Anhörungsrüge gehört zum Rechtszug
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ags-092010-anhoerungsruege-gehoert-zum-rechtszug_idesk_PI17574_HI2566657.html

Die Anwältin ist also verpflichtet, die Anhörungsrüge fristgerecht beim OVG einzureichen (ggf. kann sie hierfür aber nach RVG zusätzliches Honorar abrechnen, ich habe dies nicht geprüft). Tut sie dies nicht, verletzt sie ihre aus der BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) resultierenden anwaltlichen Berufspflichten und macht sich Schadensersatzpflichtig. In diesem Fall sollte mit der Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer gedroht und diese dann, falls die Drohung nicht erfolgreich sein sollte, auch tatsächlich erhoben werden. Die Anwältin war zudem verpflichtet, im Rahmen Ihres Mandats und der anwaltlichen Beratungspflicht frühzeitig, also mit der Übersendung der Entscheidung an den Mandanten, auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge hinzuweisen.

Da sie dies offenbar nicht getan hat, hat sie die Terminnot selbst verschuldet und ist verpflichtet, wenn der Mandant dies beauftragt, die Anhörungsrüge fristgerecht, also bis 26.09.2023 23:59 Uhr, beim OVG einzureichen. Da Anwälte zur Benutzung des beA verpflichtet sind, ist dies technisch kein Problem. Eine Anhörungsrüge ist auch kein Hexenwerk, die ist relativ schnell geschrieben, so daß die Anwältin auch ohne weitere Klimmzüge in der Lage sein sollte, die Anhörungsrüge fristgerecht zu erstellen und an das Gericht zu übermitteln.

Dies bedeutet:

die Anwältin muß unbedingt spätestens Montagmorgen über alle Kanäle (also telefonisch, durch persönliche Vorsprache in der Kanzlei, brieflich, per Fax und per E-Mail) unter deutlichem Hinweis auf die am Dienstag ablaufende Frist aufgefordert werden, gegen den OVG-Beschluß Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO zu erheben und diese fristgerecht beim Gericht einzureichen. Die Kommunikation sollte beweiskräftig dokumentiert werden, also Gespräche und Telefonate durch persönliche Notizen zu Zeit, Ort, Gesprächspartner und Inhalt des Gesprächs (sog. Gedächtnisprotokoll — Achtung: Mitschnitte von Telefonaten und Gesprächen ohne ausdrückliche Einwilligung des Gesprächspartners sinhd strafbar!), Screenshot bzw. Ausdruck der Anrufliste des Telefons bzw. (je nach verwendeter Technik) des Routers, Überbringung brieflicher Mitteilungen gegen Empfangsquittung unmittelbar in die Kanzlei, qualifizierter Faxsendebericht (mit Wiedergabe des gesendeten Faxinhalts).

Die Anwältin darf den Auftrag zur Einreichung der Anhörungsrüge nicht ablehnen, tut sie es dennoch und wird damit die Frist versäumt, haftet sie für den entstehenden Schaden, der auch in einem Rechtsnachteil bestehen kann. Allerdings wird dies in einem Anwaltshaftungsprozess zu klären sein. In jedem Fall ist zuerst aber die Beschwerde an die Anwaltskammer fällig. Denn stellt die Anwaltskammer ein Fehlverhalten des Anwalts fest, dürfte ein Gericht im Anwaltshaftungsprozeß hieran gebunden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2023, 17:21 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Vielen Dank für Eure Antworten und Euren Eifer!

Ich habe Klage gegen eine nicht gesetzestreue LRA erhoben, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein auf keinen Klagepunkt eingehendes VG gestellt, müsste nun in 2 Tagen eine Anhörungsrüge gegen ein sich dumm stellendes OVG einreichen, soll dabei der unwilligen sowie inkompetenten Anwältin mit der Anwaltskammer drohen, um sie dann in einem Anwaltshaftungsprozess zu verklagen.
Für diese Nebenkriegsschauplätze habe ich keine Zeit mehr, wenn auch nur ansatzweise eine passable Verfassungsbeschwerde in den verbleibenden zwei Wochen zusammengeschustert werden soll.
Damit ist, will man die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung auch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen, zwingend die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO zu erheben. Unterbleibt dies, darf die Verfassungsbeschwerde nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werden, auf anderer Grundrechtsverletzung aber sehr wohl.
Sollte dies zutreffen und die Anhörungsrüge in den nächsten zwei Tagen nicht mehr erfolgreich einzureichen sein, so müsste sich die Verfassungsbeschwerde hauptsächlich z.B. gegen die vergleichbaren Grundrechtsverletzungen wie in 1 BvR 1089/18 richten (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2023, 01:30 von Bürger«

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Ohne Anhörungsrüge darf die Verfassungsbeschwerde nicht die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör zum Gegenstand haben. Für alle anderen Beschwerdegründe bedarf es keiner Anhörungsrüge.


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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Die strafrechtliche Frage der Rechtsbeugung durch Richter
---------------------------------------------
bei den vermutlich über 5.000 Abweisungen von Geringverdiener-Klagen bundesweit lasse ich hier mal weg. Das ist in Schriftsätzen und Gutachten ausreichend rechtlich analysiert.


Stellen wir die Zähler auf Null:
----------------------------------------------
Das Grundrecht des Artikel 1 Grundgesetz "Menschenwürde" verbietet jeder öffentlich-rechtlichen Stellen jede Handlung, die das Existenzminimum unterschreiten macht.

Egal, was irgendein Richter oder ARD-Jurist an Zahlungspflicht und Vollstreckbarkeit an abgekupferten Textbausteinen zusammengeklebt hat - alles ist Makulatur.


Bei jedem Versuch, auch nur einen einzigen Euro in das Existenzminimum hinein zu vollziehen,
----------------------------------------------------
stellt sich die Frage des Rechts
a) auf Unterlassungsaufforderung
b) bei Nichtunterlassung die Frage des Inkassobetrugs § 263 StGB
c) bei Richtern nach ausreichend erfolgter Aufforderung die Frage der Rechtsbeugung § 339 StGB.


Also kann man sich alles andere an sich sparen.
-------------------------------------------------------------
Egal, was da alles produziert wurde an Missachtung des Art. 1 GG,
jede auch winzigste Fortsetzungshandlung für nur 1 Euro ist jedes mal aufs Neue anfechtbar.


Es bleibt für Rechtslaien aber nur die Frage des Wie.
----------------------------------------------------------------------
Das ist im Prinzip gelöst. Da es nur mit minimaler finanzieller Förderung als Sammelaktion machbar ist - viel Arbeit - , stellt sich gerade bei Geringverdienern die Frage, ob das rentiert.
Denn mit P-Konto usw. haben diese in der Regel die Möglichkeit, dass kein Geld holbar ist.


So ist eigentlich alles gesagt.
------------------------------
Oder auch nicht, denn der Rechtslaie bekommt die nötigen Erklärungen nach a) b) c) nicht gedeckelt.
Und für kleine Förderbeiträge für standardisierte Hilfen für alle hat er als Gegingverdiener keine Stimmung.


Jedenfalls muss die Diskussion nicht lauten, den Jura-Unfug immer neu zu widerlegen,
---------------------------------------------------------
sondern muss lauten: Wie wehre ich mich gegen diese Straftaten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2023, 15:40 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Könnte ergänzungshalber nicht -

...
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...

- natürlich unter vorherigem ausdr. Hinweis an das andere Ende der Leitung - auch zusätzliches Lautstellen des Telefons (anwesende/r Zeuge/n) erwähnt werden?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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@pjotre: globalpolitische Betrachtungen und allgemeinverklausulierte Meinungsäußerungen sind hier sicher nicht hilfreich. Es geht um den konkreten Einzelfall, in dem für den Betroffenen nur noch die Verfassungsbeschwerde als einziger Strohhalm bleibt, um rechtlich zumindest fragwürdige Entscheidungen anzugreifen und der Überprüfung zuzuführen.

@Besucher: weitere Erläuterungen hierzu verwässern das Thema. Such doch mal im Netz nach Rechtsprechung zu "Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes", da werden Deine Fragen sicher beantwortet

weiter im Thema:

Es sei darauf hingewiesen, daß für eine Verfassungsbeschwerde strenge formale Anforderungen gelten. Werden diese nicht beachtet, kann dies allein zur Abweisung der Beschwerde führen. Der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz muß anders aufgebaut werden als eine Klage vor dem VG oder einem anderen Gericht.

Insbesondere muß der Sachverhalt, der Verlauf des Verfahrens und der Inhalt der Schriftsätze einschließlich der angegriffenen Entscheidungen so dargestellt werden, daß das BVerfG den gesamten Vorgang nur anhand des Schriftsatzes nachvollziehen kann, ohne auf die Gerichtsakten zugreifen zu müssen. Ein Verweis nur auf Aktenteile ohne deren Inhalt im Beschwerdeschriftsatz nachvollziehbar wiederzugeben ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Schriftstücke als Anlage beigefügt sind (was sie als Beweis ohnehin sein müssen).

In der Begründung der Beschwerde muß ausführlich dargelegt werden, in welchen seiner Grundrechte der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung verletzt ist. Hierbei genügt es nicht, nur die betreffenden Grundrechte zu benennen, sondern es muß dargelegt werden, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in diesen Grundrechten durch die angegriffene Entscheidung verletzt wird.

Es genügen also keine allgemeinen Gründe, sondern die gerügten Grundrechtsverletzungen müssen immer auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bezogen sein, es muß deutlich werden, daß der Beschwerdeführer selbst und in konkretem Umfang in seinen Grundrechten betroffen ist.

Damit sind auch Argumente wie "das Gericht hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom..., Az. ... nicht beachtet" unangebracht. Aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sollte aber zitiert werden, um den konkreten Verfassungsverstoß zu begründen, denn das BVerfG hat in derartigen Entscheidungen ja festgelegt, wie die entsprechende Vorschrift des Grundgesetzes auszulegen ist.

Das Thema ist zu umfangreich, um hier in wenigen Sätzen abgehandelt zu werden. Wer mehr wissen will, der suche im Netz nach der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch der Landes-Verfassungsgerichte (die haben dieselben Anforderungen) zu den Anforderungen an den Inhalt einer Verfassungsbeschwerde.


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In der Begründung der Beschwerde muß ausführlich dargelegt werden, in welchen seiner Grundrechte der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung verletzt ist. Hierbei genügt es nicht, nur die betreffenden Grundrechte zu benennen, sondern es muß dargelegt werden, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in diesen Grundrechten durch die angegriffene Entscheidung verletzt wird.

Es genügen also keine allgemeinen Gründe, sondern die gerügten Grundrechtsverletzungen müssen immer auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bezogen sein, es muß deutlich werden, daß der Beschwerdeführer selbst und in konkretem Umfang in seinen Grundrechten betroffen ist.

Querverweis zur Ergänzung:
Zu Art 11 Charta, (Unionsgrundrecht), Informations- und Meinungsfreiheit:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Zu Art 10 EMRK, Informations- und Meinungsfreiheit:
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Diese europäischen Grundrechte schützen nicht nur den Inhalt, sondern eben auch die Mittel zu seiner Verbreitung.

Zur EMRK darf das Bundesverfassungsgericht selbst entscheiden, denn sie ist im Rang von Bundesrecht; hierzu siehe auch

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Angesichts der nicht selten unbegründeten Nichtannahme-Entscheidungen des BVerfG sollte - sofern nicht ohnehin vorgesehen - ggf. die Verfassungsbeschwerde (zusätzlich?) beim Landes-Verfassungsgericht eingelegt werden?

Allerdings sollte ggf. geprüft werden, ob Regelungen bestehen, dass ein paralleles Einlegen bei Bundes- und Landesverfassungsgericht ggf. nicht zulässig sei. Für den SächsVerfGH ist das z.B. kein Problem:
SächsVerfGH - Allgemeine Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/739.htm
SächsVerfGH - Informationen über den Verfassungsgerichtshof (PDF, 28 Seiten, ~650kB)
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/download/Portal_Broschuere_bf.pdf
Zitat von: SächsVerfGH - Informationen über den Verfassungsgerichtshof
[...] Parallel zu einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann grundsätzlich auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.  [...]

BVerfG - Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html;jsessionid=62386E431D61D0FAE8A51F1F741A72D7.internet942

Zwecks "Variabilität" sollten ggf. schon von Beginn an die Grundrechte immer sowohl auf das Grundgesetz als auch auf die jeweilige Landes-Verfassung + ggf. auch auf die EMRK bezogen sein - für Niedersachsen leider noch nicht gelistet unter
Äquivalenztabelle der Grundrechte - Bund, Länder, EU, EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35605.0


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