Folgende Mail einer fiktiven Anwältin wurde jetzt zugesandt:
"Eine Rechtsmittelbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt, da die Entscheidung des OVG unanfechtbar ist und dementsprechend keine Rechtsmittel gegeben sind. [...]"
Das alles kommt einer fiktiven Person B irgendwie suspekt vor
Dass die Entscheidung "unanfechtbar" sei, ist mit einer Wortsuche in obiger Entscheidungs-PDF nicht entnehmbar:Beschluss OVG.pdf (PDF, 10 Seiten, ~500kB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=36982.0;attach=28805
Das müsste doch irgendwo stehen, wenn das so sein sollte - oder?!?Sollte das mit der "Verpflichtungsklage wg. Befreiung" irgend einen Einfluss darauf haben?
Dazu sollte sich die fiktive Anwältin noch mal äußern - wird aber wohl kaum noch rechtzeitig vor der mglw. bestehenden Anhörungsrüge-Frist erfolgen.
Es würde sich der Person B auch nicht erklären, weshalb diese Entscheidung "unanfechtbar" sein solle, denn es ist eine
"reguläre"(?) OVG-Entscheidung in einem "regulären"(?) Klageverfahren und nicht in einem Beschwerdeverfahren z.B. gegen eine vorinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren bzgl. einstweiligem Rechtsschutz - oder?
Ah - ok, es ist ja noch keine Ablehnung einer (zugelassenen) Berufung, denn diese wurde ja mit dem Beschluss nicht zugelassen.
Es ist ja nur ein Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung. Ok - könnte sein, dass dann eine "Revision" und damit auch deren Nichtzulassung ebenfalls nicht in Frage kommt. Insofern müssten weiter obige Ausührungen bzgl. Nichtzulassungsbeschwerde ggf. etwas relativiert werden.
Aber dann müsste doch dennoch etwas dastehen von "unanfechtbar", oder...? z.B. (Beispiel aus anderen fiktiven OVG-Ablehnungen von anwaltsbegleiteten Zulassungs-Anträgen):Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
§ 152 Abs. VwGO - Beschwerde zum Bundesverwaltungsgerichthttps://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__152.html(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
§ 99 Abs. 2 VwGO - Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden (im vorliegenden Fall wohl nicht relevant)https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__99.html(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
§ 133 Abs. 1 VwGO - Nichtzulassungsbeschwerdehttps://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__133.html(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Falls ein Rechtsmittel bestehen sollte, so würde eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ja mglw. die Frist auf 1 Jahr verlängern...? Oder es hat mglw. noch gar keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, da ja eine "Unanfechtbarkeit" nicht explizit ausgesprochen wurde, aber auch kein Rechtsmittel/ keine Rechtsmittelfrist angegeben wurde? Dazu sollte/ müsste wohl noch mal die
VwGO konsultiert werden?
Möglicherweise sollte am Mo unverzüglich die
Rechtsantragsstelle aufgesucht werden, um dazu Klarheit zu verschaffen?
Es sei denn, es gibt Gründe, etwaige
Versäumnisse(?) des Gerichts bzgl. einer Erklärung "unanfechtbar" oder "Revision nicht zugelassen, jedoch Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben" jetzt
noch nicht zu artikulieren...?
Die
Schwierigkeit bei einer
Anhörungsrüge ist, binnen der gnadenlosen 2-Wochen-Frist
konkret darzulegen, worin genau die
"Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise" besteht...

Die Frist ist nicht verlängerbar!
Anhörungsrügen könnten u.a. mit Begründungen ähnlich der folgenden abgelehnt worden sein:
Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 -1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11, und v. 30. Januar 1985 -1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und - zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte abzuheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6, und v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, juris Rn. 2).
Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urt. v. 17. Nov. 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363, juris Rn. 103).
Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 1931346 -, juris Rn. 3 ff).
Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt oder aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 [310] m. W. N.).
Mit Angriffen, die sich lediglich gegen die sachliche Richtigkeit d. Entscheidung richten, kann daher eine Verletzung rechtl. Gehörs nicht dargelegt werden (BVerwG, B. v. 19.07.2017 - 8 C 8/17 -, juris Rn. 3).
Solche oder ähnliche
Darlegungsmängel müssten also tunlichst
unterbleiben!
Ob das eine fiktive "Wald- und Wiesen-Anwältin" zu bewerkstelligen schafft, käme wohl (leider?) auf einen Versuch an...

Jedenfalls könnten (sollten?) diese Aspekte mglw. der fiktiven Anwältin zur Berücksichtigung gleich mit auf den Weg gegeben werden...
...ebenso wie mglw. Hinweise bzgl. der weiteren formalen Voraussetzungen, denn es gab schon andere Rechtsanwälte, die Verfahren wg. Nichtbeachtung der formalen Voraussetzungen versemmelt haben

§ 152a VwGO - Anhörungsrüge
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__152a.html
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Also bleibt nur:
a) eine fragliche Anhörungsrüge-ohne Anwalt und der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (ohne vorhergehende Anwaltssuche) für eine noch durchzuführende Anhörungsrüge oder
b) die direkte Verfassungsbeschwerde, die zwar die Grundgesetzverstöße der Bescheide bzw. des Urteils/Beschlusses angreifen, allerdings nicht das rechtliche Gehör beanstanden könnte.
Ein Antrag auf Beiordnung
ohne vorherige Anwaltssuche wäre bereits dem Grunde nach
abzulehnen.
Die
- erfolglose - Anwaltssuche ist für einen Antrag auf Beiordnung
unerlässlich!
Jedoch - was die
- erfolglose - Anwaltssuche angeht:
Eine Absage hat fiktive Person ja nun schon mal von der fiktiven Anwältin

Es könnte mglw. ausreichen, nun aufgrund der Kürze der Zeit noch 3-5 weitere (fußläufig/ per Fahrrad/ per Auto erreichbare) Anwälte persönlich zu kontaktieren und sich etwaige Absagen (mitunter schon an der Tür nur aufgrund des Reizworts "Rundfunkbeitrag") auf einem Anfrageblatt bestätigen zu lassen - oder bei Verweigerung der Bestätigung einfach selbst zu notieren.
Immerhin würde der Antrag auf Beiordnung nach aller bisherigen Kenntnis im Falle einer Ablehnung kostenfrei sein.
Und/oder die (Landes-?)Verfassungsbeschwerde würde sich jedenfalls nicht nur auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen?
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.