Das hat die mögliche Richterin in einem jetzt aktuellen fiktiven Urteil zur Klage gegen Ablehnung eines Härtefalls aufgrund geringen Einkommens + Wohngeld + kein Vermögen nicht interessiert.
Die Klage wird abgewiesen!Auf nichts der folgenden möglicherweise erwähnten
Klageargumente wurde überhaupt eingegangen:
BverwG, 6 C 10.18, 3. Leitsatz (geringes Einkommen, keine Leistungen nach § 4.1, kein Vermögen), RN 15 (auch vergleichbare Bedürftigkeit), RN 22 (Verständnis zu restriktiv), RN 23 (keine Bescheidbindung), RN25 (Existenzminimum nicht für Rundfunkbeitragspflicht einzusetzten), RN 27 (Pflicht zur Bedürftigkeitsprüfung)
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (unbeschadet zu befreien)
Artikel 1 Abs. 1 GG (Ableitung: Eingriff in verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum)
Artikel 3 Abs. 1 GG
Einforderung einer Bedürftigkeitsprüfung
Leerbescheiden fehlt Rechtsgrundlage
1 BvR 665/10 RN17: unbeschadet Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - § 2 Nachrang der Sozialhilfe: (Sozialhilfe erhält nicht, wer Leistungen von anderen erhält (Wohngeld))
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - § 12a Vorrangige Leistungen:(Pflicht Sozialleistungen anderer Träger (Wohngeld) in Anspruch zu nehmen)
1 BvR 1089/18, RN 16:[...]aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt [...] (Existenzminimum) muss zur Begleichung des Rundfunkbeitrags nicht eingesetzt werden. [...]Die Härtefallklausel ermöglicht dem Rechtsanwender in einem solchen Fall eine das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist.“
1 BvR 1089/18, RN 27:„[...]Befreiung ... als Härtefall gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.“
VG Gießen, 9 K 1906/19.GI: Wohngeldbescheid kann Befreiung wegen Härtefalls rechtfertigen. Pflicht zur Neubescheidung
Befreiungsmöglichkeit ableiten, „in denen nachweislich einkommensschwache Personen auf eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichten, z.B. aus Unkenntnis oder Scham (sog.,verdeckte Armut). „[...] Möglichkeit, von der Beantragung von entsprechenden Leistungen (etwa nach dem SGB II) abzusehen, „ohne befürchten zu müssen, dann ausnahmslos nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden zu können.“
Es ist nicht ersichtlich, ob die Klage überhaupt komplett von der Richterin gelesen wurde. Ich sehe nur Textbausteine, allgemeine oder fehlerhafte Aussagen...
So sieht das rechtliche Gehöhr in Deutschland aus.
Die Entscheidungsgründe der Richterin bezüglich des Härtefalls sind deckungsgleich mit den Aussagen der Klageerwiderungen des Beklagten. Nicht mehr und nicht weniger!
Hier die
wichtigsten Punkte des fiktiven Urteils, das das Papier nicht Wert ist, auf dem es steht.
Kurzform: (Im Anhang das komplett irrsinnige Urteil)
Seite 4:
Kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 RBStV, da kein Bescheid nachgewiesen. Voraussetzung liegt hier nicht vor.
(Diese Befreiung von der Klägerin wurde nie beantragt!)
Seite 5-7 (Härtefall):
Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ist ebenfalls ausgeschlossen.[...]
Geringe Einkünfte begründen keinen Härtefall nach § 4.6.2 RBStV
Darüber hinaus unterfallen einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Eine Beitragsbefreiung liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV Bedürftigkeitsfälle hinaus. (Niedersächsisches OVG,21.02.2020 - 4 PA 222/19 - ,Rn.7) ...Selbst in der Hand, Sozialleistungen zu beantragen, ist zumutbar...
Zwar kann auch in anderen Fällen als dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 RBStV der Schutz des Existenzminimums eine Rundfunkbeifreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestalltung liegt nach ... 1 BvR 1089/18,Rn.27 [kein Ausschluss!!!] und 6 C 10.18,Rn.26 etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.
Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer aus eigenem Entschluss auf Sozialleistungen im Sinne § 4 Abs. 1 RBStV,...so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystems ... nicht unbillig.
Seine Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen beruht in diesem Fall auf einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 1 GG rechtfertigt.
1 BvR 1089/18 Klägerin war von Sozialhilfe ausgeschlossen,[Lüge!!!] im Gegensatz zum hier vorliegenden freiwilligen Verzicht.
[...] 9 K 1906/19GI führt zu keinem anderes Ergebnis, Voraussetzung Härtefall: geringes Einkommen + Erhalt keiner Leistungen nach 4.1 + kein Vermögen.
Dafür, dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nichts dargelegt. Außer der Vorlage eines Wohngeldbescheides im Rahmen des Antragsverfahrens, hat die Klägerin keinerlei Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - insbesondere nicht zu ihrer Vermögenslage - gemacht.
[Anmerkung: Abgesehen vom Kontoauszug in der Klage, wie nachweisen? Die den Beklagten verpflichtende Härtefallprüfung wurde ja abgelehnt.)
Weitere Klagepunkte, die anscheinend rechtens sind:
1. Automatisierte Bescheide ohne Ermächtigungsgrundlage durch Widerspruchsverfahren geheilt.
2. Nicht ermessensfehlerhaft, gleichzeitig mehrere Gesamtschuldner nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen.
[Anmerkung: Es existieren 2 Festsetzungsbescheide für die gleiche Wohnung und sich überschneidendem Zeitraum für 2 Personen!]
3. Säumniszuschläge
4. Über 3,5 Jahre rückwirkende Bescheide. [Bescheid vom 01.10.2019 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2019]
Zusammenfassung: Gericht beharrt auf Ausschlussvoraussetzung von Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV, um nach § 4 Abs. 6 befreit werden zu können.
Laut aktuellem fiktivem Urteil des Verwaltungsgerichtes gilt Wohngeldbezug als freiwilliger Verzicht - ohne besonderen Grund - auf Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV und damit ohne Recht auf Härtefallbefreiung.
Die Maßgabe vom Bundesverfassungsgericht muss anscheinend nicht befolgt werden:
1 BvR 1089/18, RN 27
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon , ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.[Anmerkung: Wohngeldempfänger?] Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
Außerdem wurde mehrfach im fiktiven Urteil behauptet, die Klägerin aus 1 BvR 1089/18 war von Sozialleistungen ausgeschlossen, womit die Ablehnung für den aktuellen Fall begründet wird.
Obwohl dies keinerlei Relevanz haben dürfte, so stimmt die Behauptung des Beklagten nicht einmal.
Denn:
1 BvR 1089/18, RN 26
(3) Die Beschwerdeführerin musste für eine Härtefallbefreiung insbesondere auch nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen damals verlangt, vorrangig Leistungen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung beantragen und in Anspruch nehmen. Diese vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfassten Vorschriften sehen vor, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, gegebenenfalls als Darlehen, geleistet werden können.
Wie soll es weitergehen?
Eine Berufung bei dem Gericht, das mit Ablehnungsgrund auch im Urteil zitiert wird?