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Autor Thema: Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit  (Gelesen 10325 mal)

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Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
Autor: 04. Oktober 2022, 16:05
ausgelagerte Diskussion aus:
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg215586.html#msg215586


Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich hatte sehr schnell verstanden, dass ein PC mit Internet kein Rundfunkempfangsgerät ist. In Deutschland gab es mit den Entscheidungen des VG Koblenz (Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08) und des VG Münster (Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07) mindestens zwei Urteile, die in dieselbe Richtung gingen, bevor das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08) eine Gratwanderung um 180 Grad eingeleitet hat. Dieses Thread soll sich damit beschäftigen, wie es im Zuge der Einführung des Unrechts aus dem RBStV zu einem Umdenken der Verwaltungsgericht gekommen ist, um den reinen Internet-Nutzern ihre Selbstbestimmungsfreiheit der Information zu nehmen. Zunächst soll auf die beiden Verfahrensgänge der erwähnten Urteil eingegangen werden, die in der ersten Instanz erklärt hatten, dass ein PC mit Internet kein Rundfunkgerät sei und die PC-Gebühr damit zurückgewiesen hatten:

I. Verfahrensgang zu Urteilen des VG Münster (Übersicht):
Gebühr zunächst zurückgewiesen:

  • VG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07
  • VG Münster, Urteil vom 27.02.2009 - 7 K 744/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 2690/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2009 - 8 A 732/09
  • BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 17.09 

Das Verfahren – 7 K 1473/07 – wurde von einem Studenten der Rechtswissenschaft eingeleitet, was nicht unbedingt bedeutet, dass ein echtes Interesse an der Verteidigung der Informationsfreiheit bestand. Es gab wohl auch Probleme dabei, vom Beklagten WDR einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, was wohl eine Erfahrung ist, die viele andere Kläger, die gegen den WDR geklagt haben, gemacht haben. Dennoch wurde zunächst erreicht, dass das VG Münster einen PC mit Internet nicht als gebührenpflichtiges Rundfunkgerät ansah, was folgendermaßen begründet wurde (Rn. 34):
Zitat
Ein PC-Besitzer - wie der Kläger - hat grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks, der internetfähige PC wird jedoch regelmäßig für andere Zwecke als den Rundfunkempfang genutzt. In der Regel erfolgt eine Nutzung für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für telekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, auch für Tabellenkalkulationen, zum Programmieren sowie zunehmend für den gesamten Multimediabereich. Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch in heimischen Arbeitszimmern vorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt.
Quelle: https://openjur.de/u/132487.html

Damit wäre das Thema der „neuartigen Empfangsgeräte“ eigentlich erledigt gewesen, wenn das VG Münster nicht schon fünf Monate später in einem anderen Urteil – 7 K 744/08 – einen Rückzieher gemacht hätte und die Schuld für die unklare Gesetzeslage nicht auf den Gesetzgeber abgewälzt hätte (Rn. 17):
Zitat
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es faktisch unmöglich sei, im Einzelfall nachzuweisen, ob ein PC mit Internetzugang auch tatsächlich zum Empfang von Sendungen genutzt werde, hat die Kammer im zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass diese Schwierigkeiten der Nachweisführung ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründet sind, weil dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen.
Quelle: https://openjur.de/u/137476.html

Dies ist natürlich deshalb schon Unsinn, weil jede Nutzung eines Angebotes im Internet jederzeit durch eine IP-Adresse und in der Regel auch durch eine Gerätenummer (PC-Seriennummer) überprüfbar ist. Diesen Tatbestand machen sich bekannterweise viele Anbieter von Streaming-Angeboten im Internet zu nutzen, um Geldzahlungen für ihre Leistungen zu erhalten. Es ist also nicht wirklich nachvollziehbar, wie die angebliche Nichtüberprüfbarkeit der Radionutzung im Internet zum Gesetz werden konnte, obwohl dies aus Sicht der Internettechnologie nicht zutreffend ist.

Die beiden Urteile des VG Münster wurden dann mit Urteilen des OVG Münster vom 26.05.2009 und vom 01.06.2009 aufgehoben, wobei die Begründung in beiden Urteilen fast identisch sind, obwohl der Student der Mathematik einen anderen Klageschwerpunkt als der Student der Rechtswissenschaft.hatte. Im Tenor wurden die Klagen zurückgewiesen, weil dass OVG für Nordrhein-Westfalen den PC mit Internet plötzlich für eine Rundfunkempfangsgerät hielt, was folgendermaßen begründet wurde (8 A 2690/08, Rn. 54-55):   
Zitat
Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html

Die ganze Erörterung dieser Einordnung basiert so denn darauf, dass die Richter versuchen, dasjenige, was im Bereich der analogen Funkübertragung gilt, auf den Bereich der digitalen Welt zu  übertragen, was dann beispielsweise so formuliert wird (8 A 2690/08, Rn. 46-50):
Zitat
(46) Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.

(47) Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.

(48) Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Radioprogramme als "webradio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.

(49) Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.

(50) Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische
Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html
 
Dies ändert natürlich nichts daran, dass das Internet auf Digitaltechnik und nicht auf Hörfunktechnik basiert, was auch heute noch (trotz der Digitalisierung des Funks) unterschiedliche Welten sind. In diesem Zusammenhang ist es durchaus interessant, dass das OVG Münster sogar eine Webseite des WDR empfiehlt, von der man damals Programme herunterladen konnte, die dazu dienten, Radiosignale in digitale Signale umzuwandeln. Dieses Prinzip, nachdem dort also gehandelt wurde, bezeichnet man seit der Eroberung der Stadt Troja als Trojaner. Denn es wird den Menschen zunächst gratis eine Software (das Trojanische Pferd) zur Verfügung gestellt, um anschließend Rundfunkgebühren zu kassieren. Es dürfte bekannt sein, dass diese Methode auch zur Verbreitung von Computer-Viren im Internet verwendet wird.

Es gab also viel fehlerhafte Technikvorstellung im Urteil, wobei die eigentlich klärungsbedürftige Frage der Verletzung der Selbstbestimmungsfreiheit der Information nicht behandelt wurde, da das OVG Münster dazu lediglich feststellte (8 A 2690/08, Rn. 120-123):
Zitat
(120) Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,

(121) vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08. 1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 -1 K 496/ 08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,

(122) kann letztlich offen bleiben.

(123) So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html       

II. Verfahrensgang zum Leitverfahren des VG Koblenz (Übersicht):

Die Urteile des OVG Münster nahmen bereits Bezug auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009, das auf ein Urteil des VG Koblenz zurückgeht, das ich wegen seiner umfänglichen Dokumentation als Leitverfahren bezeichnen möchte. Hierzu zunächst die chronologische Übersicht zum Verfahrensgang:

PC-Gebühr zunächst zurückgewiesen:
  • VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09
  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

Das VG Koblenz hatte wohl als erstes Verwaltungsgericht die PC-Gebühr zurückgewiesen, weil es die Auffassung vertrat, dass ein PC typischerweise nicht zum Empfang eines Rundfunkangebotes bereit gestellt wird, was bereits aus den beiden Leitsätzen zum Verfahren entnommen werden kann:
Zitat
1. Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum „Empfang bereit gehalten“, wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem „zum Empfang bereithalten“ nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.
https://www.telemedicus.info/urteil/vg-koblenz-keine-rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-pcs/

Die Koblenzer Verwaltungsrichter erkannten zudem richtigerweise, dass die Gleichstellung eines Rundfunkgerätes mit einen PC, der einen Internetanschluss hat, eine Einschränkung der Informationsfreiheit der reinen Internet-Nutzer darstellt (letzte Seite des Urteils):   
Zitat
Denn eine generelle Gebührenpflicht eines internetfähigen PC würde jedenfalls gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, verstoßen. Zwar gewährt diese Bestimmung nicht den kostenlosen Zugang zu Informationsquellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649). Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für Internet-PCs wurde indes eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat. Der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen ist damit nicht mehr „ungehindert“ möglich (vgl. Jutzi, Informationsfreiheit und Rundfunkgebührenpflicht, NVwZ 2008, 603, 604). Ein solcher Eingriff kann auch nicht durch die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, da diese im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen würden.
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.
https://www.telemedicus.info/urteil/vg-koblenz-keine-rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-pcs/

Damit würde man meinen, dass die Sache mit der PC-Gebühr sich erledigt hätte, da mehr eigentlich nicht zu sagen gewesen wäre. Dennoch wurde dieses Urteil vom OVG Koblenz in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 – in der Weise aufgehoben, dass das Vorherige in sein Gegenteil verkehrt wurde. Denn das OVG Koblenz erklärte zuerst den PC mit Internet zu einem Rundfunkgerät (Rn. 24-25):
Zitat
Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).
Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Generell sind in dem OVG-Urteil vom 12.03.2009  viele Formulierungen zu finden, die man in späteren Urteil zum Rundfunkbeitrag in ähnlicher Form wieder finden kann. Zur Informationsfreiheit wird so denn bekannterweise festgestellt (Rn. 41-44):
Zitat
Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Diese Formulierung erinnert schon sehr an eine sehr bekannte Standardphrase, die man in Infobriefen des Beitragsservice und Widerspruchsbescheiden der Landesrundfunkanstalten findet:
Zitat
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldner keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.
Beispiel 2 (S.1): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Damit wird das Recht sich aus allgemeinen Quellen unterrichten zu dürfen, in sein Gegenteil verkehrt. Denn das Recht auf Information wird plötzlich zur Förderungspflicht einer bestimmten Informationsquelle, nämlich der Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Es ist bis heute verfassungsrechtlich ungeklärt geblieben, inwiefern dieser Förderungszwang mit den Freiheitsrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG tatsächlich vereinbar sein soll. Ein Recht kann in diesem Sinne jedenfalls nicht zur Pflicht erhoben werden, ohne dass das Recht insgesamt schweren Schaden nimmt, was in der Folgezeit dann durch die Einführung des noch größere Unrecht des RBStV auch geschehen ist. Denn dort soll die Abgabe nicht mehr für die tatsächliche Nutzung der Informationsquelle gezahlt werden, sondern bereits die Bereitstellung kostenpflichtig sein, selbst dann, wenn man diese Quelle gar nicht nutzen will oder sie sogar grundsätzlich ablehnt.


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III. Höchstrichterliche Entscheidungen zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Das  Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2010 – 6 C 12.09 – zur Revision gegen das Urteil des OVG Koblenz vom 12.03.2009 bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichtes. Zur Rechtfertigung der Einschränkung der Informationsfreiheit (Rn. 42-53) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den angeblichen Rundfunkteilnehmerstaus eines PC-Inhabers mit Internetanschluss insbesondere fest (Rn. 52):
Zitat
Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden.
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Dieses Problem wäre allein schon dadurch lösbar gewesen, wenn man die durch IP-Adressen und Gerätenummern gegebenen Kontrollmöglichkeit im Internet genutzt hätte, um die dortigen tatsächlichen Rundfunkteilnehmer zu ermitteln. Stattdessen wurde nach dem Trojaner-Prinzip Gratis-Software (Freeware) zur Verfügung gestellt, um das Funksignal in ein digitales Signal umzuwandeln, worauf im Verfahren nicht eingegangen wurde. Eine angeblich unerwünschte Nutzung durch Anbieter aus dem Ausland (Rn. 53) wäre auch damals schon durch die Sperrung entsprechender IP-Adressen möglich gewesen.

Die Verletzung des Grundrechtes der Informationsfreiheit wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht tatsächlich in Zweifel gezogen, wenn es feststellt (Rn. 42):
Zitat
Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerechtfertigt (bb)).
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Im Kern werden die Gründe des angeblich verfassungsrechtlich statthaften Eingriffs in die Informationsfreiheit der betroffenen Internetnutzer mit dem folgenden Argument begründet (Rn. 54):
Zitat
Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird  von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief.
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Es ist generell fraglich, ob der Wert eines Grundrechts an einem Betrag von 5,52 € pro Monat gemessen werden kann, um die Verletzung dieses Grundrechts als verhältnismäßig darzustellen. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Sichtweise der Verwaltungsgerichte, dass das Ganze auf einer Umwandlung eines Rechts in eine Pflicht, d. h. einer Zahlungspflicht, beruht, was aus meiner Sicht eigentlich durch den Art. 18 des Grundgesetzes bestraft werden müsste. Denn der Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht dazu geschaffen worden, um mit diesem Grundrecht eine Zahlungspflicht zu verknüpfen, damit sich Menschen auf direkter Weise durch das Grundgesetz bereichern können. Genau dies wurde jedoch mit der Einführung der PC-Gebühr und der anschließenden Einführung des Rundfunkbeitrags erreicht, womit der Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur außer Kraft gesetzt wurde, sondern in sein Gegengenteil verkehrt wurde. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.       

Man würde meinen wollen, dass ein Bundesverfassungsgericht ein solch fatales Urteil, wie dieses vom Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2010, sofort wieder aufheben würde, was jedoch nicht der Fall war. Denn es gab lediglich kurz vor dem Inkrafttreten des RBStV, der den neuen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 eingeführt hat, einen begründete Nicht-Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsbeschwerde im Koblenzer Leitverfahren:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 -, Rn. 1-23,

http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

Eine tatsächlich Auseinandersetzung mit der Verletzung der Informationsfreiheit fand in diesem Beschluss nicht statt, da lediglich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in verkürzter Form wiedergegeben wird. Insbesondere wird zur Frage der Verletzung der Informationsfreiheit das Folgende festgestellt (ebenda: Rn. 14-15):
Zitat
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.

Damit wird auch hier die Verletzung des Grundrechtes auf freien Zugang zu Informationen nicht bestritten. Die Einschränkung wird jedoch für verhältnismäßig gehalten, da diese Einschränkung lediglich auf eine Pflichtabgabe von 5,52 € pro Monat basiert. Dabei ist dann offen geblieben, wo denn die Grenze dieser Verhältnismäßigkeit der Güterabwägung liegt, wobei hier nicht einmal ansatzweise die Frage gestellt wurde, ob es mit dieser Abwägung vereinbar ist, wenn der Zugang zu einer staatlichen Quelle mit einer Direktabgabe belegt wird, die weit über das Maß einer einfachen Bearbeitungsgebühr hinausgeht. Mittlerweile sind wir bei einer sechsmonatigen Erzwingungshaft für konsequent denkende Menschen angekommen, die die Finanzierung eines problematischen Rundfunksystems durch staatliche Beihilfe grundsätzlich ablehnen, womit der Bereich der nur einseitig berücksichtigen Güterabwägung deutlich verlassen wurde. Denn das Rechtsgut der Informationsfreiheit liegt bei den Internet-Nutzern und nicht bei den Landesrundfunkanstalten, was von einigen Verwaltungsgerichten zunächst auch richtig erkannt wurde.

Nichtsdestotrotz wurde dieser nicht aussagekräftige Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von der Politik wie ein Urteil interpretiert, womit man sich die Frage stellen muss, welche Funktion solche Begründungen in einem Beschluss eigentlich haben sollen, wenn das Ganze kein Urteil sein soll. Es ging offensichtlich nur darum, sich im Rahmen einer politischen Meinungsäußerung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes solidarisch zu erklären, weil die Politik auf der Basis dieser Entscheidung bereits weitreichende Maßnahmen eingeleitet hatte. Damit stinkt das Ganze nach einer fehlende Distanz zwischen Gerichtsbarkeit und Politik, die an den Grundsätzen einer notwendigen unabhängigen Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat rüttelt.

Da diese Form der Abschaffung eines Grundrechtes mittlerweile zu einer Situation geführt hat, in der Verteidiger des Grundrechtes der Selbstbestimmungsfreiheit der Information damit rechnen müssen, für 6 Monate in Erzwingungshaft zu gehen, muss man sich schon fragen, welche Funktion bestimmte Kommentare in Nicht-Annahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts eigentlich haben. Ein bekannter Verteidiger des Rundfunkbeitrages benutzt beispielsweise im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung einen solchen Kommentare des Bundesverfassungsgerichtes, um in einer Rede im NRW-Landtag vom 18.06.2022 (Plenarprotokoll 17/133, S. 31) festzustellen:
Zitat
Wir haben zur Kenntnis zu nehmen: Bisher haben drei Gerichte zu diesem Vorgang einhellig gesprochen. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme wurde durch das Amtsgericht Borken als zuständiges Vollstreckungsgericht, durch das Landgericht Münster und zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvR 679/21 bestätigt. In seinem Beschluss vom 19. April 2021 führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus – ich zitiere –:

„Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse  der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren. Ein Beitragspflichtiger, der sich dem entzieht und im Vollstreckungsverfahren trotz Verpflichtung die Abgabe einer Vermögensauskunft … verweigert, muss mit Erzwingungshaft nach § 802g ZPO rechnen. Dagegen“ – so das Bundesverfassungsgericht – „ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.“

Damit wird der Nicht-Annahmebeschluss zu einem Urteil umgedeutet, ohne dass auf die eigentlichen Gründe der Nicht-Annahme eingegangen wird. Denn die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der vorherige Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft worden war, was in dem folgenden Thema ausführlich besprochen wird:     

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Erzwingungshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35235.0.html

Insgesamt ist es also nicht das erste Mal gewesen, dass im Rahmen des Rundfunkrechts Kommentare aus einem Nicht-Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts für politische Zwecke missbraucht wurden. Damit werden diese rechtlich nichts bedeutenden Kommentare zu politischen Kommentare, was eben nicht statthaft in einem demokratischen Rechtsstaat ist. Denn es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts Politik zu machen, sondern seine Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte eines jeden einzelnen Bürgers in diesem Land geschützt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2022, 16:32 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.385
Dir ist sicherlich aufgefallen, daß das OVG die Begriffe "Rundfunknutzung" und "nutzungswillige Interessenten" gewählt hatte? (In untenstehendem Zitat mit Rot hervorgehoben). Und, freilich, ein Entgelt für die Nutzung zu fordern, ist nicht Unrecht? Aber "Nutzung" ist eben nicht identisch mit "Möglichkeit der Nutzung" oder ähnlichen Ausdrucksweisen in den uns bekannten anderen Entscheidungen.

Generell sind in dem OVG-Urteil vom 12.03.2009  viele Formulierungen zu finden, die man in späteren Urteil zum Rundfunkbeitrag in ähnlicher Form wieder finden kann. Zur Informationsfreiheit wird so denn bekannterweise festgestellt (Rn. 41-44):
Zitat
[...] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html


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Damals wie heute haben und würden sich Richter ohne technisches Grundverständnis vom ÖRR wohl durch den Kakao ziehen lassen und den PC als Rundfunkempfangsgerät deklarieren, ähnlich wie ein Auto ja eigentlich auch zum Autofahren dient und nicht zum Radio hören.

Hätte es durch den neuen Rundfunkstaatsvertrag 2013 nicht die endgültige Abkehr von der gerätebedingten Gebührenpflicht gegeben, wäre es argumentativ aber nicht mehr haltbar gewesen den PC zum gebührenpflichtigen Empfangsgerät zu machen, so dass es früher oder später zu Gunsten des Verbrauchers ausgegangen wäre - da bin ich mir sicher.

Klar war - der ÖRR versank vor 2013 in der Bedeutungslosigkeit, weil das Internet und dessen globale Informationsquellen Radio und analogen TV den Rang abgelaufen hatten. Um überhaupt zu überleben war der Schritt von Gebühr zu Beitrag aus Sicht des ÖRR notwendig.


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Es ist der "Denkfehler" unserer Zeit, zu glauben ein Grundrecht müsse auch vom Staat "verwirklicht" werden. So war das Grundgesetz NIE gedacht. In Wahrheit ist dies nichts weiter als die Umkehr des Grundrechts. Ein Grundrecht das vom Staat "angeboten" werden muss, ist kein Grundrecht, sondern ein zwanghafter Weg in die Diktatur. Man hat auch ein Grundrecht auf Sexualität. Darf ich deshalb auf Steuerkosten in den Puff? Nein? Vielleicht auf Zwangsbeitragskosten? NEIN! Der Staat hat Grundrechte nur zu schützen und nicht für uns auf eine bestimmte Art und Weise zu organisieren. Das liefe dann in der Analogie darauf hinaus, dass er eine bestimmte Form des Verkehrs im Bordell finanziert (und andere nicht), aber irgendwie für jeden "potentiell" was zur Verfügung stellt. Ich weiß, der Vergleich ist drastisch, aber es kapiert ja sonst keiner: Das was das BVerfG da alles herbeiurteilt ist komplett Unfug und muss weg. Es hat mit Grundrechtsschutz nichts zu tun. Der Staat ist ein Grundrechtsschützer und kein Grundrechtsversorger! So etwas kann es nicht geben. So etwas muss zwangsläufig scheitern, da es auf eine wirklich dystopische Grundrechtsplanwirtschaft hinausläuft. Genau das erleben wir auch: Bestimmten, ausgewählten "Informationszugang" gibt es vom Staat, anderen nicht.


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Der Rundfunkbeitrag - und auch schon die damalige Einführung der PC-Gebühr - stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit dar. Das kann nicht bestritten werden.
Das Argument, dass es sich nur um einen "geringfügigen" Eingriff handeln würde, geht fehl, da die Höhe hier irrelevant ist.

Ich habe es schon 2019 geschrieben und es wurde damals verneint, aber ich bleibe dabei.
Wir haben spätestens mit der Einführung der PC-Gebühr einen Zustand erreicht, dass man sich das Grundrecht der Informationsfreiheit erst erkaufen muß, bevor man es ausüben kann. Egal, für was für eine Informationsquelle sich jemand auch entscheidet, erst muß er für eine bestimmte Quelle gezahlt haben, vollkommen unabhängig davon, ob er überhaupt an dieser Quelle interessiert ist oder nicht.

Übertragen auf Artikel 4 des Grundgesetzes würde das bedeuten, dass man erst eine bestimmte Religion zu finanzieren hat, bevor man sich dann frei für eine andere entscheiden kann.
Und ich glaube nicht, dass das jemals bei der Schaffung der Grundrechte so beabsichtigt war.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@pinguin
Auf den Nutzungswillen soll es angeblich nicht ankommen, was auch nicht wirklich wichtig ist, da es um den Missbrauch eines Rechts geht, um daraus eine Förderungspflicht zu machen. Es ist natürlich irritierend, dass der Art. 5 Abs. 1 GG sich selbst durch Satz 1 und Satz 2 gegenüber steht.
Einerseits gibt es das Recht der reinen Internet-Nutzer „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) unterrichten zu können, wozu das Internet als Quelle gehört. Anderseits gibt es „die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk für sich vereinnahmt wird, wobei er auf eine dezidierte Finanzierungsgarantie durch das Bundesverfassungsgericht zurückgreifen kann, die ich als

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0

bezeichne, weil die Finanzierungsgarantie nicht wirklich aus den Freiheitsrechten des Art. 5 GG herleitbar ist. Denn ein Recht auf freie Berichterstattung kann nicht in eine Förderungspflicht einer bestimmten Quelle umgedeutet werden, selbst dann nicht, wenn diese Quelle staatlich gewünscht und bevorzugt wird. Es geht also nicht um die Nutzung, sondern um die Frage, ob ein Recht tatsächlich in der bezeichneten Form in eine Förderungspflicht (Zahlungspflicht) umgewandelt werden kann. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.

Die Verbindung zwischen Satz 2 (Funk) und Satz 1 (Internet) wird offensichtlich aus fehlerhaften Technikvorstellungen hergeleitet. Das OVG beruft sich in 8 A 2690/08 beispielsweise bei technischen Fragen ständig auf „Tschentscher, AfP 2001“ als Quelle, wobei der Autor des Aufsatzes eben keinen Bezug zur Internettechnologie hat, sondern nichts anderes als Journalist und Rechtsphilosoph ist:
Prof. Dr., LL.M. Axel Tschentscher
https://www.dike.ch/axel-tschentscher

Die Abkürzung „Tschentscher, AfP 2001“ steht dabei für den Aufsatz:

Tschentscher, Axel (2001): Gebührenpflichtigkeit des Internet- und Handy-Rundfunks?,
in: AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. 32. Jahrgang, Heft 2, S. 93 – 97.
https://docplayer.org/8572444-Gebuehrenpflichtigkeit-des-internet-und-handy-rundfunks.html

Das Fazit dieses Artikels lautet im Übrigen (a. a. O: S. 97):
Zitat
Unabhängig vom Moratorium im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und entgegen dem Gesetzeswortlaut wäre eine Erstreckung der Gebührenpflichtigkeit auf Internet-PCs und Handys nach dem bisherigen Gebührentatbestand verfassungswidrig. Für eine Ausdehnung der Rundfunkgebühr auf Telekommunikationsgeräte ließen sich unterschiedliche verfassungskonforme Wege beschreiten [Hervorhebung von mir]. Die am einfachsten umsetzbare Gesetzesvariante de lege ferenda bestünde in einer Ergänzung des bisherigen Gebührentatbestandes um eine Spezialregelung, die für rundfunktaugliche Telekommunikationsgeräten an den tatsächlichen Gebrauch der Geräte zum Rundfunkempfang anknüpft.
Auch wenn der Professor nicht direkt für den Rundfunkbeitrag verantwortlich ist, belegt dieser Aufsatz, dass die Entrechtung der reinen Internet-Nutzer bereits im Jahre 2001 von den Freunden und Förderern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorbereitet wurde. Aus historischer Sicht enthält der Artikel sehr viele interessante Hinweise zur Entstehungsgeschichte der PC-Gebühr und damit des Rundfunkbeitrages, weshalb der Aufsatz auch insgesamt lesenswert ist.   


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Einerseits gibt es das Recht der reinen Internet-Nutzer „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) unterrichten zu können, wozu das Internet als Quelle gehört. Anderseits gibt es „die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk für sich vereinnahmt wird, [...] weil die Finanzierungsgarantie nicht wirklich aus den Freiheitsrechten des Art. 5 GG herleitbar ist. Denn ein Recht auf freie Berichterstattung kann nicht in eine Förderungspflicht einer bestimmten Quelle umgedeutet werden, selbst dann nicht, wenn diese Quelle staatlich gewünscht und bevorzugt wird. Es geht also nicht um die Nutzung, sondern um die Frage, ob ein Recht tatsächlich in der bezeichneten Form in eine Förderungspflicht (Zahlungspflicht) umgewandelt werden kann. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.

Siehe obige Hervorhebung in Rot; sicher nicht nur aus diesem Grunde tätigte das BVerfG seine Aussage hinsichtlich der Einhaltepflicht des materiellen Unionsrechts; (siehe spezielles Thema dazu im Forum).

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Zum materiellen Unionsrecht gehören auch die Unionsgrundrechte mit ihrer klaren Aussage des Art 11 GrCh zur Nichteinflußnahme der Behörden in die Meinungs- und Informationsfreiheit aller Träger*innen dieses Unionsgrundrechts.

Zum materiellen Unionsrecht gehört auch deswegen die Aussage des EuGH, daß auch der Vertrieb der Informationen unionsgrundrechtlich geschützt ist und damit keine Einflußnahme der Behörden in die Meinungs- und Informationsfreiheit aller Träger*innen dieses Unionsgrundrechts des Art 11 GrCh zulässig ist; EuGH C-401/19 thematisiert in ->

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217812.html#msg217812

Es hat im Unionsrahmen 3 Beziehungsebenen, die im Zweifel nicht nur separat geregelt sind, sondern auch über eigenständige Grundrechte verfügen könnten.

- Staat <-> Bürger*in;
- Staat <-> Unternehmen;
- Bürger*in <-> Unternehmen;

Daß der Staat unionsrechtlich seinen ÖRR finanzieren darf, bedeutet nicht, daß die nicht am ÖRR interessierten Bürger*innen dazu verpflichtet werden dürfen, diesen ÖRR mitzufinanzieren. Siehe die obige Hervorhebung in Rot.

Sorry mit dem ständigen Verweis auf den Unionsrahmen, aber der ist nun einmal auch für die Länder und ihren ÖRR bindend, da Teil des Völkerrechts.

Darüberhinaus handeln Behörden und Gerichte verfassungswidrig, wenn sie ihr nationales Handeln nicht in Übereinstimmung zum Unionsrahmen ausüben. Hierzu siehe

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019
- 2 BvR 517/19 -, Rn. 1-46,

http://www.bverfg.de/e/rk20191122_2bvr051719.html

Zitat
Rn. 34
[...] Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.>).


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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019
- 2 BvR 517/19 -, Rn. 1-46,

http://www.bverfg.de/e/rk20191122_2bvr051719.html

Zitat
Rn. 34
[...] Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.>).
Im Völkerrecht, wie im Menschenrecht gibt es extra einen Artikel, der genau diese Art von Missbrauch verbietet. Im Grundgesetz sehe ich das durch Artikel 1 gewährleistet. Allerdings sind diese Artikel ziemliche Gummiparagraphen. Wie soll man nachweisen, dass ein Artikel gegen dessen Inhalt angewendet wird? Ich habe dafür eine relativ simple Antwort: Wenn ich als Bürger klage, dass ein Artikel gegen mich verwendet wird, dann braucht EIGENTLICH kein Gericht mehr drüber gucken. Dann ist aus meiner Sicht der Staat in der Beweispflicht, dass dies nicht passiert. Genau das ist doch überhaupt der Wert dieser Paragraphen. Gibt es diesen Wert nicht, dann haben sie keinen. Das heißt:
Der Staat müsste nachweisen, dass er Beschaffung objektiver Informationen durch diesen riesigen rosa Medienelefanten nicht erschwert. Das dürfte unmöglich sein. Hier existiert auch keine Abwägung oder ein Spielraum des Gesetzgebers. Der Spielraum einen Artikel gegen sich selbst zu benutzen ist Null. Es gibt keinen Konflikt, der es rechtfertigen könnte und es ist auch nicht auf das Geldproblem beschränkt (das ist aber ein Element).
Denn es ist grundfalsch, dass der Parteistaat hier vom Eingriffsverbotenem zum Informationsversorger mutiert. Das ist das exakte Gegenteil und hat mit Grundrechtsschutz nichtskommanull zu tun. Ein Recht sich zu informieren gebiert kein Recht auf hoheitliche Informationsversorgung. Das ist politisch gewünschter Schwachsinn, um exakt gegen dieses Grundrecht zu wirken.

Übertragen auf Artikel 4 des Grundgesetzes würde das bedeuten, dass man erst eine bestimmte Religion zu finanzieren hat, bevor man sich dann frei für eine andere entscheiden kann.
Und ich glaube nicht, dass das jemals bei der Schaffung der Grundrechte so beabsichtigt war.
Exakt! Aber Hey: Es ist doch diese super "objektive Staatsreligion", die den Auftrag hat völlig unverzerrt alle Bräuche abzubilden. Nur weil DU nicht auf Opferriten stehst, heißt das nicht, dass DU nicht potentiell profitierst von der "objektiven Staatsreligion", die in Wahrheit auf allen Kanälen dem Parteigötzen frönt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2022, 17:07 von NichtzahlerKa«
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Es ist der "Denkfehler" unserer Zeit, zu glauben ein Grundrecht müsse auch vom Staat "verwirklicht" werden. So war das Grundgesetz NIE gedacht. In Wahrheit ist dies nichts weiter als die Umkehr des Grundrechts. Ein Grundrecht das vom Staat "angeboten" werden muss, ist kein Grundrecht, sondern ein zwanghafter Weg in die Diktatur. [...]

Hierzu auch eine Ausführung von Dr. Hennecke, welche es sehr deutlich auf den Punkt bringt:

Zitat
Der Grundrechtseingriff läßt sich auch nicht mit dem Argument hinweginterpretieren, daß die öffentliche Hand mit der Bereitstellung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks die tatsächliche Möglichkeit zu einer freien Meinungsbildung überhaupt erst herbeiführe, sozusagen eine tatsächliche Voraussetzung für die Ausübung des Grundrechtes erst schaffe, so daß auch eine individuelle Kostenbeteiligung gerechtfertigt sei. [...] Eine solche Argumentation wäre darüberhinaus geeignet, jedwede Grundrechtsausübung abgabepflichtig zu machen, sofern nur die öffentliche Infrastruktur die Grundrechtsausübung in irgendeiner Weise begünstigen sollte. Das Grundrecht wäre damit letzten Endes vom Maße öffentlicher Vorkehrungen abhängig. Einem solchen Grundrechtsverständnis liegt die grundrechtstheoretische Prämisse zugrunde, daß Grundrechte nicht etwa dem Staat als zu schützende Menschenrechte vorausliegen, sondern von staatlicher Gewährleistung abhängen: eine dem Freiheitsgehalt der Grundrechte zutiefst widersprechende Prämisse, die es ermöglicht, jedes Grundrecht letztlich in sein Gegenteil zu verkehren.

Frank Hennecke:
Der Zwangsrundfunk oder Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt
Eine Streitschrift
Seite 81
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35696.0.html


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@pinguin
Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass ich eher den Rechtsweg zum EGMR in Straßburg oder zum UN-Zivilpakt (ICCPR) in Geneva bevorzuge, als den Rechtsweg zum EuGH in Luxemburg, weshalb ich nur auf zwei Resultate dieser Diskussionen verweisen möchte, um Wiederholungen zu vermeiden:

Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26894.0
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ORR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg207083.html#msg207083

Klärungsbedürftig halte ich vielmehr, inwiefern der Eingriff in den Bereich der Telekommunikation tatsächlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Neben einer PC-Gebühr war wohl auch beabsichtigt, eine Handy-Gebühr einzuführen, wozu ich mal auf die gierigen Worte eines GEZ-Geschäftsführer im Jahresbericht 2007 hinweisen möchte (ebenda S.5):   
Zitat
Das Jahr 2007 zeigt aber auch, dass die Anzahl der freiwillig neu angemeldeten Rundfunkgeräte weiterhin geringer ist als die Zahl der Abmeldungen. Diesen Trend, der langfristig zu einer Erosion des Gebührenaufkommens führt, konnte auch die zum 1. Januar eingeführte Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte nur bedingt stoppen. Trotzdem war die Einführung einer Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkgeräte ein wichtiger und richtiger Schritt, um die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Schließlich führt die immer stärkere Verbreitung von Rundfunkdarbietungen im Internet weg vom klassischen Radio und Fernsehen. Der bevorstehende Start beispielsweise des Handy-TVs zeigt, dass in dieser Hinsicht noch viele Neuerungen zu erwarten sind.
GEZ Geschäftsbericht 2007: PDF-Kurzink: https://kurzelinks.de/fks4
https://web.archive.org/web/20111017014544/http://www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf

Anders als die Autofahrer mit ihrem ungenutzten Autoradio haben die Nutzer aus dem Bereich der Telekommunikation verfassungsrechtlich einen eigenen Schutzbereich, der ihnen durch den Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt wird. Einen Handy-TV, in Sinne eines reinen Empfangsgerätes zum TV-Konsum im Handformat, hat es zudem nie gegeben, weshalb zu vermuten ist, dass der GEZ-Geschäftsführer wahrscheinlich auf die Einführung von Smartphones anspielt, die nach meinem Kenntnisstand auch nicht zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen bereitgestellt werden. Darüber hinaus gibt es auch immer noch Handys, die lediglich zum Telefonieren taugen und nur dazu genutzt werden. Damit ist es verfassungsrechtlich weiterhin ungeklärt, weshalb die reinen Internetnutzer und die reinen Handynutzer zur Förderung des Rundfunks herangezogen werden können, ohne dass dies als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG gesehen wird. Eine klärende Rechtsprechung habe ich dazu bisher nicht gefunden.

Daher ist der Art. 10 Abs. 1 GG in aktuellen und weitergehenden Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag immer noch einschlägig relevant, da dieser Artikel des Grundgesetzes gerade dazu geschaffen wurde, die Menschen in Deutschland vor einem Machtmissbrauch im Telekommunikationsbereich (ursprünglich mal Brief-, Post- und Fernmeldewesen genannt), zu schützen.

Mit Bezug auf die Verletzung des Art. 5 GG Abs. 1 Satz 1 hat man den Eingriff in dieses Grundrecht damit legitimiert, dass es angeblich eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ geben würde, worunter das OVG für Rheinland-Pfalz in Anlehnung an Vorträge der Landesrundfunkanstalten das Folgende verstanden hat (Rn.54-55 in 7 A 10959/08):
Zitat
Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Ohne ernsthafte Berücksichtigung der umfänglichen digitalen Kontrollmöglichkeiten und Verschlüsselungstechniken, die es in der Internettechnologie gibt, wird hier allen ernstes behauptet, dass die PC-Gebühr notwendig gewesen wäre, weil es angeblich Menschen geben soll, die ein herkömmliches Rundfunkgerät abschaffen würden, um sich dann einen PC mit Internet zu kaufen, damit dann keine Rundfunkgebühren mehr gezahlt werden müssen. Abgesehen von dem schrägen Menschenbild, das diese Richter offensichtlich haben, habe ich in meinem Leben noch nie etwas Unrealistischeres als Begründung gelesen. Als wenn die Menschen wirklich so fanatisch wären, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehen oder hören zu wollen. Niemand, der ein ordentliches Unrechtsbewusstsein hat, wird sich derartige Umstände gemacht haben, weshalb diese von den Landesrundfunkanstalten übernommene Ansicht der Richter schon ziemlich schockierend ist.

Dieser Quatsch von einer angeblichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde in der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag ebenfalls immer wieder angeführt, um dort nun eine Abgabe für alle Inhaber von Wohnungen und Betrieben in Deutschland zu begründen.   


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Der eine oder andere wird wahrscheinlich schon bemerkt haben, dass ich mich gerade mit der mediengeschichtlichen Entwicklung des Unrechtsbeitrages beschäftige. Generell fällt mir bei der Lektüre der undifferenzierten Aufsätze von offensichtlich ideologisch geprägten Medienmenschen auf, die den Unrechtsbeitrag zu verantworten haben, dass sich diese genauso verhalten haben, als wenn sich Kirchenrechtler versammelt hätten, um gemeinsam über das Problem einer zunehmenden „Flucht aus der Kirchensteuer“ zu beraten, was ja auch nichts mit einer konkreten Flucht aus der Kirche selbst zu tun hätte, sondern nur den Rückgang der Einnahmen zum Problem erklären würde.
Der analoge Begriff der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ geht wohl auf den SWR-Justizar Hermann Eicher*** zurück, der den Rundfunkbeitrag bekannterweise auch bei den Leitverfahren vom 18.07.2018 verteidigt hat. Denn Eicher stellt in einem Aufsatz zu der von ihm geforderten Reform der Rundfunkfinanzierung das Folgende fest:
Zitat
Der Grund für die Aufgabe des Moratoriums lag in der technisch immer perfekteren Empfangbarkeit von Rundfunk über das Internet. Dies galt zunächst vor allem für den Empfang von Radioprogrammen. Aber auch der vergleichbare Empfang von Fernsehprogrammen ist nur noch eine Frage der Zeit. Vor diesem Hintergrund war es eine Notwendigkeit, den technisch völlig problemlosen Empfang von Rundfunk (zunächst bezogen auf die Grundgebühr für Radioempfang) in die Gebührenpflicht einzubeziehen. Ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass eine massive „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ eingesetzt hätte und große Teile der Bevölkerung ihren Empfang auf diese „kostenfreie Variante“ umgestellt hätten. Die Geräteindustrie jedenfalls hat den Empfang von Internet-Radio längst aufgegriffen und Lösungen geschaffen, die verteilt auf Geräte im ganzen Haus sogar ohne Computer auskommen.
Quelle: Hermann Eicher (2009): Die Reform der Rundfunkfinanzierung – zum Stand der Debatte.***
In: Das Wunder von Mainz - Rundfunk als gestaltete Freiheit: Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, S. 214.
   
Menschen, die zwischenzeitlich wegen der konsequenten und begründeten Verweigerung der Zahlung des Unrechtsbeitrages in Haft gegangen sind, muss der Untertitel des Sammelbandes „Rundfunk als gestaltete Freiheit“ als Verhöhnung vorkommen, insbesondere wenn man bedenkt, dass diese Menschen wegen ihres berechtigten Widerstandes keine Schuld haben. Denn Eicher nennt selbst den tatsächlichen Verursacher der angeblichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem er auf die „Geräteindustrie“ verweist, weshalb die Belastung der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch den Rundfunkbeitrag nicht wirklich begründbar ist. Diese Menschen werden in der ganzen Diskussion zu den vorgeschlagen Modellen der Rundfunkfinanzierung einfach ignoriert, weshalb man durchaus zu der Ansicht kommen kann, dass wir scheinbar in einer fundamentalistischen Mediokratie leben, in der Nicht-Rundfunkteilnehmer offensichtlich ausgegrenzt und politisch verfolgt werden dürfen. Dies sollte in einem demokratischen Rechtsstaat jedoch nicht wirklich möglich sein. Der Schutz der Grundrechte von Nicht-Rundfunkteilnehmern kann in diesem Sinne nicht ernsthaft durch die Behauptung aufgehoben werden, dass auch diese Bürger an der Vorzugslast der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunk partizipieren würden. Dies ist nicht begründbar und wurde bisher auch nicht begründet. Dass es bei der Umstellung von einer Nutzungsgebühr auf einen Beitrag auf die Nutzung angeblich nicht ankommen soll, ist in diesem Sinne keine Begründung, sondern ein Beleg dafür, mit welchen Unsinn wir es zu tun haben.
!!!! Denn Rundfunksender, die keinen Nutzen haben, sollten nicht gefördert werden, sondern abgeschafft werden !!!


***Edit "Bürger" - Hinweis: Zum Begriff der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gibt es einen vertiefenden Thread unter
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg158559.html#msg158559
woraus hervorgeht, dass nach damaligem Stand der Recherche der Begriff erstmals in einem Papier mit dem Titel "Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz" von Hermann Eicher aus dem Jahre 2006 aufzufinden war. Weitere diesbezügliche Diskussion/Vertiefung bitte im vorgenannten Thread. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2022, 16:43 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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S
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Also Rundfunk und Internet, oder besser gesagt, die Verbindung von Rundfunk und Internet gehört sowieso zu meinen "Lieblingsthemen". Kann man doch hierbei Menschen sehen, die praktisch schon am Rande des Schwachsinns argumentieren.

Herr Eicher sprach in seinem Aufsatz doch tatsächlich von "Empfangbarkeit von Rundfunk über das Internet". Jetzt einmal davon abgesehen, dass ein Empfang von Rundfunk über das Internet überhaupt nicht möglich ist und ein PC alleine deshalb schon gar kein Rundfunkempfangsgerät sein kann. Und wer es nicht glaubt, kann ja gerne einmal den Test machen: Schalte deinen PC ein und warte. Selbst nach 100 Jahren wirst du noch keinen Rundfunk empfangen haben.
Keine Angst, ich will hier jetzt nicht auf die technische Definition von Rundfunk hinaus, denn es geht mir um etwas anderes.

Herr Eicher unterschlägt nämlich einen ganz entscheidenden Punkt und auch sonst findet dieser so gut wie keine Erwähnung.
Es wird nämlich nirgendwo erklärt, wie der Rundfunk überhaupt in das Internet hineingelangen soll. Ich meine, können Rundfunkwellen vielleicht irgendwie in Internetleitungen eindringen und von diesen dann weitergeleitet werden?
Also so ganz kann ich das nicht glauben.

Herr Eicher benennt zwar mit der "Geräteindustrie" einen möglichen Verursacher der ominösen "Flucht aus der Rundfunkgebühr". Aber der Hauptverursacher bleibt vollkommen unerwähnt.
Es muß einen Verantwortlichen dafür geben, dass Rundfunkinhalte überhaupt im Internet abrufbar (Nicht lediglich empfangbar!) wurden.
Und irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass da ein Bastler in seiner Garage oder seinem Hobbykeller für verantwortlich war.

Also nennen wir das Kind doch beim Namen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hatte beschlossen, für seine Inhalte ein rundfunkfremdes Medium in Beschlag zu nehmen.
Und weil er seine Inhalte über dieses rundfunkfremde Medium einfach zugänglich machte, wurde deshalb erst eine PC-Gebühr und anschließend eine pauschale Pflichtabgabe für alle Wohnungen dieses Landes daraus konstruiert.
Nur wird dabei gerne übersehen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht der Besitzer des Internets ist. Er ist dort Gast, wie jeder andere auch.

Jedenfalls sind die Bürger dieses Landes nicht dafür verantwortlich zu machen, oder in die Verantwortung zu nehmen, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk mal eben beschließt, sich in ein rundfunkfremdes Medium einzunisten.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
In der Technik besteht kein Problem der Konvergenz, sondern nur in der Abrechnung der bereitgestellten und häufig nicht genutzten Sendungen. Grundsätzlich ist es so, dass ein Funksignal irgendwo bereitgestellt werden muss, damit es durch eine Software digitalisiert werden kann, oder man liefert das digitale Signal gleich gratis. In diesem Zusammenhang wird in einer Fußnote zur zitierten Textstelle aus dem obigen Eicher-Aufsatz (ebenda Fn. 33, S. 214) eine Zusammenarbeit mit der Zattoo AG erwähnt, die sich auch heute noch mit den folgenden Äußerungen rühmt:
Zitat
Wegbereiter für das Fernsehen von morgen
Der 9. Juni 2006: Als Pionier im TV-Streaming überträgt Zattoo das Eröffnungsspiel der Fußballweltmeisterschaft als erster Anbieter weltweit live, gratis und via Internet auf den Computer zuhause. Heute sind wir einer der führenden TV-Streaming-Anbieter in Europa mit mehr als 3 Millionen Nutzern monatlich. 2005 gegründet, beschäftigen wir rund 200 Mitarbeiter und haben unseren Hauptsitz in Zürich und einen weiteren Standort in Berlin.
Bei uns schauen Nutzer in der Schweiz, Deutschland und Österreich über die Zattoo App eine Vielzahl von TV-Sendern sowie eine Auswahl von Video-On-Demand-Inhalten auf fast allen verfügbaren Endgeräten. Seit 2012 betreiben wir auch ein eigenes B2B-Geschäft und stellen unsere Technologie Medienunternehmen und Netzbetreibern weltweit als internationale TV-as-a-Service-Plattform zur Verfügung.
 
Quelle  (Stand: 19.10.2022): https://zattoo.com/de/company

Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich irgendwo mal gelesen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Rechteinhaber für die Übertragung der WM 2006 war, weshalb die Übertragung des „Eröffnungsspiels der Fußballweltmeisterschaft“ ohne die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „weltweit live, gratis und via Internet auf den Computer zuhause“ nicht möglich gewesen wäre. Es gab also demnach seitens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereits vor der Einführung des Rundfunkbeitrages zum 1. Januar 2013 offensichtlich Bestrebungen Fernsendungen von ARD und ZDF im Internet gratis zur Verfügung zu stellen. 
Von einem Bekannten, der schon viele Jahre im Ausland lebt, habe ich ebenso mal erfahren, dass er sich im Jahre 2005 bereits eine Software von der Webseite des WDR herunterladen konnte, mit der er alle Radioprogramme des WDR in sehr guter Qualität ohne Browser anhören konnte. Da er als Deutschlehrer arbeitet, hatte er seinen Schülern diese Software sogar empfohlen, damit sie diese zum Lernen verwenden. Das Webangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfiehlt er mittlerweile jedoch nicht mehr, weil viele Sendungen aus Gründen des Urheberrechts nicht zugänglich sind, also fürs Ausland gesperrt sind.   
Damit beruht die ganze Idee der neuen Rundfunkfinanzierung auf nichts anderes als dem Trojaner-Prinzip, da erst etwas gratis zur Verfügung gestellt wird und anschließend durch die Hintertür plötzlich abkassiert wird. Dies gilt offensichtlich nicht nur für die PC-Gebühr, sondern auch für den Rundfunkbeitrag, der angeblich wegen eines Erhebungsdefizit für neuzeitliche Empfangsgeräte notwendig geworden sein soll, die angeblich ungehindert Fernsehsendungen empfangen können sollen.     


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Das Webangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfiehlt er mittlerweile jedoch nicht mehr, weil viele Sendungen aus Gründen des Urheberrechts nicht zugänglich sind, also fürs Ausland gesperrt sind.
Zur Hervorhebung in Rot; meines Wissens nach ist dieses, jedenfalls für das Gebiet der Union, zwischenzeitlich unzulässig. Innerhalb der Union soll jedes Rundfunkangebot eines Landes in jedem anderen Unionsland frei empfangbar sein.


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