Damit geht es jedoch mehr um den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes als um den Art. 10 EMRK, womit wir bei einem neuen Thema wären.
Nö; es ist miteinander verknüpft.
Art 5 GG, Art 10 EMRK wie auch Art 11 GrCh gelten grundsätzlich unabhängig des Übertragungsmediums; sie gelten für alle Informationen und Meinungen, egal, worüber, bzw., womit sie übertragen werden, denn der Übertragungsweg selber ist in den Schutz einbezogen.
Was für die Printmedien gilt
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. 1-18,http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.htmlRn. 11b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).
muß in voller Konsequenz letztlich auch für den Rundfunk gelten.
Wenn die Übertragungstechnik aber
per definitionem des höheren Rechts, (hier eine BFH-Aussage auf Basis von EU-Recht in Auslegung durch den EuGH), kein Rundfunk darstellt, kann es auch kein Rundfunk sein, was übertragen wird.
Wird jetzt aber national trotzdem versucht, dort Rundfunk hineinzudeuten, wo technisch keiner ist, um in Folge auf diese Weise finanzielle Mittel der Bürger*innen gegen den Willen der Bürger*innen, (die unionsrechtlich allesamt als natürliche Personen Verbraucher*innenstatus haben), abzuzocken, ist der Bereich des Art 10 EMRK berührt.
Es könnte aber spannend werden, denn das Grundgesetz gibt dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis, die Bereiche
Online wie
Digital zu regeln.
Es besteht also derzeit die noch nicht bei allen angekommene Regelung des Bundes, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dürfen, was die privaten Rundfunkunternehmen und die Printmedien dürfen, bspw. also, sich auch online auszubreiten, daß sie aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung aber nicht dürfen, was ihre privaten Wettbewerber ebenfalls nicht dürfen, denn das Recht der Wirtschaftsgesetzgebung obliegt dem Bund, bspw. jene Verbraucher*innen abzuzocken, die sich nicht für sie interessieren.
Die Kompetenzen sind nicht verhandelbar, wie das BVerfG ja erst bestätigte
BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raumhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.htmlRn. 82b) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 <196 Rn. 103>). [...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;