genau das ist der Punkt, danke @pinguin :
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Es geht um die Frage, dass rechtliches Gehör als generelles Prinzip beispielsweise erfordert, den gesamten Antrag zu lesen und zu berücksichtigen. Zwar haben Verfassungsgerichte ihr jeweiliges eigenes Verfahrensrecht. Aber der Pflicht des rechtlichen Gehörs unterliegen sie auf jeden Fall.
Wenn also eine Sammlung von 20 Verfassungsbeschwerden (Themen, Verletzungen)
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insgesamt 200 übersichtlich strukturierte Schriftsatzseiten der Nachweise umfasst, müssen alle unterschreibenden Richter dies jedenfalls "überfliegen" und der berichterstattende Richter muss sich hinein vertiefen. 10 Seiten pro Einzelbeschwerde ist nicht unverhältnismäßig.
Die rund 1000 zugehörigen "Gutachten"-Seiten, hierfür können Richter eine punktuelle Lektüre nach Ermessen und Bedarf wählen.
Vorstehend wurde ein wichtiges aktuelles Beispiel dargestellt.
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Das ist, damit die juristischen Spürnasen des Forums erkennen, was wir durch mehr Rechtsprechungsnachweis vertiefen sollten: Der Bürger kann ein antragsfremdes Textbaustein-Konglomerat als Nichtrechtsprechung zurückweisen und - im VG-Fall - beim Präsidium des Gerichts die Aberkennung der Urteilseigenschaft beantragen.
Über die Aussichten haben wir keine Illusionen. Nur ist dann eine Ausgangslage geschaffen, dass zu Recht die gesamte übliche Ordnung der Verfahrensfolgen nicht mehr funktioniert, weil der Bürger immer neu das noch fehlende echte Urteil reklamiert:
- Befangenheitsantrag / VG: kann man sich sparen.
- Anhörungsrüge ist vom Verbleibenden dann das Aussichtsloseste
- Gegenvorstellung bringt nicht sehr viel mehr
- Aber Antrag auf Wiederaufnahme ist noch in 100 Jahren beantragbar.
Nachdem der Staat es in Corona-Zeiten als politische Pflicht erkannt hat, das Sterben der Bürger zu unterbinden, müssen wir mit Dank für die Genialität unserer Politiker ja ab jetzt in etwas längeren Zeiträumen zu denken beginnen.