Danke für diesen Fund.
Hier ist - wenn auch bzgl.
zoll-rechtlicher Belange, aber mglw. doch übertragbar - dem Begriff des
-
"Rundfunkempfangsgerätes" der Begriff des
- (lediglichen)
"Tonwiedergabegerätes"gegenübergestellt und sind
klare technische und (jedenfalls zoll-)rechtliche Unterschiede beider Gerätearten ausgeführt.
Greift man dies auf - was noch zu prüfen wäre, wie genau - so könnte (und sei es über Umwege) die jetzige "Rundfunk(beitrags)finanzierung" auch über diese Schiene weiter angegriffen werden, z.B. indem die
- frühere, ausschließlich
rundfunk-empfangs-geräte-gebundene Abgabe ("Rundfunk-Gebühr")
ins Verhältnis gesetzt wird zur
- seit 2013 bzw. seit BVerfG-Urteil 2018 bestehenden
"rundfunk-empfangs-geräte-beschaffungs-möglichkeits-gebundenen" Abgabe ("Rundfunk-Beitrag")
und beides dann noch anhand der Begriffs-Unterscheidungen
Rundfunk-Empfangs-Gerät > Ton-Wiedergabe-Gerät
Hörfunk-Empfangs-Gerät > Ton-Wiedergabe-Gerät
Fernsehfunk-Empfangs-Gerät > Bild-und-Ton-Wiedergabe-Gerätverglichen wird.
So betrachtet wird die jetzige
-
"rundfunk-empfangs-geräte-beschaffungs-möglichkeits-gebundene" Abgabe
ja zu einer Art
-
"rundfunk-empfangs-geräte-und-bild-und-ton-wiedergabe-geräte-beschaffungs-möglichkeits-gebundenen" Abgabe
Im Weiteren siehe auch unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristischhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0