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Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg215586.html#msg215586Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich hatte sehr schnell verstanden, dass ein PC mit Internet kein Rundfunkempfangsgerät ist. In Deutschland gab es mit den Entscheidungen des VG Koblenz (Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08) und des VG Münster (Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07) mindestens zwei Urteile, die in dieselbe Richtung gingen, bevor das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08) eine Gratwanderung um 180 Grad eingeleitet hat. Dieses Thread soll sich damit beschäftigen, wie es im Zuge der Einführung des Unrechts aus dem RBStV zu einem Umdenken der Verwaltungsgericht gekommen ist, um den reinen Internet-Nutzern ihre Selbstbestimmungsfreiheit der Information zu nehmen. Zunächst soll auf die beiden Verfahrensgänge der erwähnten Urteil eingegangen werden, die in der ersten Instanz erklärt hatten, dass ein PC mit Internet kein Rundfunkgerät sei und die PC-Gebühr damit zurückgewiesen hatten:
I. Verfahrensgang zu Urteilen des VG Münster (Übersicht):
Gebühr zunächst zurückgewiesen:- VG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07
- VG Münster, Urteil vom 27.02.2009 - 7 K 744/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 2690/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2009 - 8 A 732/09
- BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 17.09
Das Verfahren – 7 K 1473/07 – wurde von einem Studenten der Rechtswissenschaft eingeleitet, was nicht unbedingt bedeutet, dass ein echtes Interesse an der Verteidigung der Informationsfreiheit bestand. Es gab wohl auch Probleme dabei, vom Beklagten WDR einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, was wohl eine Erfahrung ist, die viele andere Kläger, die gegen den WDR geklagt haben, gemacht haben. Dennoch wurde zunächst erreicht, dass das VG Münster einen PC mit Internet nicht als gebührenpflichtiges Rundfunkgerät ansah, was folgendermaßen begründet wurde (Rn. 34):
Ein PC-Besitzer - wie der Kläger - hat grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks, der internetfähige PC wird jedoch regelmäßig für andere Zwecke als den Rundfunkempfang genutzt. In der Regel erfolgt eine Nutzung für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für telekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, auch für Tabellenkalkulationen, zum Programmieren sowie zunehmend für den gesamten Multimediabereich. Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch in heimischen Arbeitszimmern vorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt.
Quelle:
https://openjur.de/u/132487.htmlDamit wäre das Thema der „neuartigen Empfangsgeräte“ eigentlich erledigt gewesen, wenn das VG Münster nicht schon fünf Monate später in einem anderen Urteil – 7 K 744/08 – einen Rückzieher gemacht hätte und die Schuld für die unklare Gesetzeslage nicht auf den Gesetzgeber abgewälzt hätte (Rn. 17):
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es faktisch unmöglich sei, im Einzelfall nachzuweisen, ob ein PC mit Internetzugang auch tatsächlich zum Empfang von Sendungen genutzt werde, hat die Kammer im zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass diese Schwierigkeiten der Nachweisführung ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründet sind, weil dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen.
Quelle:
https://openjur.de/u/137476.htmlDies ist natürlich deshalb schon Unsinn, weil jede Nutzung eines Angebotes im Internet jederzeit durch eine IP-Adresse und in der Regel auch durch eine Gerätenummer (PC-Seriennummer) überprüfbar ist. Diesen Tatbestand machen sich bekannterweise viele Anbieter von Streaming-Angeboten im Internet zu nutzen, um Geldzahlungen für ihre Leistungen zu erhalten. Es ist also nicht wirklich nachvollziehbar, wie die angebliche Nichtüberprüfbarkeit der Radionutzung im Internet zum Gesetz werden konnte, obwohl dies aus Sicht der Internettechnologie nicht zutreffend ist.
Die beiden Urteile des VG Münster wurden dann mit Urteilen des OVG Münster vom 26.05.2009 und vom 01.06.2009 aufgehoben, wobei die Begründung in beiden Urteilen fast identisch sind, obwohl der Student der Mathematik einen anderen Klageschwerpunkt als der Student der Rechtswissenschaft.hatte. Im Tenor wurden die Klagen zurückgewiesen, weil dass OVG für Nordrhein-Westfalen den PC mit Internet plötzlich für eine Rundfunkempfangsgerät hielt, was folgendermaßen begründet wurde (8 A 2690/08, Rn. 54-55):
Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.
Quelle:
https://openjur.de/u/137660.htmlDie ganze Erörterung dieser Einordnung basiert so denn darauf, dass die Richter versuchen, dasjenige, was im Bereich der analogen Funkübertragung gilt, auf den Bereich der digitalen Welt zu übertragen, was dann beispielsweise so formuliert wird (8 A 2690/08, Rn. 46-50):
(46) Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.
(47) Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.
(48) Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Radioprogramme als "webradio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.
(49) Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.
(50) Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische
Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.
Quelle:
https://openjur.de/u/137660.html Dies ändert natürlich nichts daran, dass das Internet auf Digitaltechnik und nicht auf Hörfunktechnik basiert, was auch heute noch (trotz der Digitalisierung des Funks) unterschiedliche Welten sind. In diesem Zusammenhang ist es durchaus interessant, dass das OVG Münster sogar eine Webseite des WDR empfiehlt, von der man damals Programme herunterladen konnte, die dazu dienten, Radiosignale in digitale Signale umzuwandeln.
Dieses Prinzip, nachdem dort also gehandelt wurde, bezeichnet man seit der Eroberung der Stadt Troja als Trojaner. Denn es wird den Menschen zunächst gratis eine Software (das Trojanische Pferd) zur Verfügung gestellt, um anschließend Rundfunkgebühren zu kassieren. Es dürfte bekannt sein, dass diese Methode auch zur Verbreitung von Computer-Viren im Internet verwendet wird.
Es gab also viel fehlerhafte Technikvorstellung im Urteil, wobei die eigentlich klärungsbedürftige Frage der Verletzung der Selbstbestimmungsfreiheit der Information nicht behandelt wurde, da das OVG Münster dazu lediglich feststellte (8 A 2690/08, Rn. 120-123):
(120) Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,
(121) vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08. 1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 -1 K 496/ 08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,
(122) kann letztlich offen bleiben.
(123) So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.
Quelle:
https://openjur.de/u/137660.html II. Verfahrensgang zum Leitverfahren des VG Koblenz (Übersicht):Die Urteile des OVG Münster nahmen bereits Bezug auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009, das auf ein Urteil des VG Koblenz zurückgeht, das ich wegen seiner umfänglichen Dokumentation als Leitverfahren bezeichnen möchte. Hierzu zunächst die chronologische Übersicht zum Verfahrensgang:
PC-Gebühr zunächst zurückgewiesen:- VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09
- BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11
Das VG Koblenz hatte wohl als erstes Verwaltungsgericht die PC-Gebühr zurückgewiesen, weil es die Auffassung vertrat, dass ein PC typischerweise nicht zum Empfang eines Rundfunkangebotes bereit gestellt wird, was bereits aus den beiden Leitsätzen zum Verfahren entnommen werden kann:
1. Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum „Empfang bereit gehalten“, wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem „zum Empfang bereithalten“ nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.
https://www.telemedicus.info/urteil/vg-koblenz-keine-rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-pcs/Die Koblenzer Verwaltungsrichter erkannten zudem richtigerweise, dass die Gleichstellung eines Rundfunkgerätes mit einen PC, der einen Internetanschluss hat, eine Einschränkung der Informationsfreiheit der reinen Internet-Nutzer darstellt (letzte Seite des Urteils):
Denn eine generelle Gebührenpflicht eines internetfähigen PC würde jedenfalls gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, verstoßen. Zwar gewährt diese Bestimmung nicht den kostenlosen Zugang zu Informationsquellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649). Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für Internet-PCs wurde indes eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat. Der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen ist damit nicht mehr „ungehindert“ möglich (vgl. Jutzi, Informationsfreiheit und Rundfunkgebührenpflicht, NVwZ 2008, 603, 604). Ein solcher Eingriff kann auch nicht durch die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, da diese im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen würden.
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.
https://www.telemedicus.info/urteil/vg-koblenz-keine-rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-pcs/Damit würde man meinen, dass die Sache mit der PC-Gebühr sich erledigt hätte, da mehr eigentlich nicht zu sagen gewesen wäre. Dennoch wurde dieses Urteil vom OVG Koblenz in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 – in der Weise aufgehoben, dass das Vorherige in sein Gegenteil verkehrt wurde. Denn das OVG Koblenz erklärte zuerst den PC mit Internet zu einem Rundfunkgerät (Rn. 24-25):
Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).
Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).
Quelle:
https://openjur.de/u/336211.html Generell sind in dem OVG-Urteil vom 12.03.2009 viele Formulierungen zu finden, die man in späteren Urteil zum Rundfunkbeitrag in ähnlicher Form wieder finden kann. Zur Informationsfreiheit wird so denn bekannterweise festgestellt (Rn. 41-44):
Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Quelle:
https://openjur.de/u/336211.html Diese Formulierung erinnert schon sehr an eine sehr bekannte Standardphrase, die man in Infobriefen des Beitragsservice und Widerspruchsbescheiden der Landesrundfunkanstalten findet:
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldner keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.
Beispiel 2 (S.1):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422Damit wird das Recht sich aus allgemeinen Quellen unterrichten zu dürfen, in sein Gegenteil verkehrt. Denn das Recht auf Information wird plötzlich zur Förderungspflicht einer bestimmten Informationsquelle, nämlich der Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Es ist bis heute verfassungsrechtlich ungeklärt geblieben, inwiefern dieser Förderungszwang mit den Freiheitsrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG tatsächlich vereinbar sein soll.
Ein Recht kann in diesem Sinne jedenfalls nicht zur Pflicht erhoben werden, ohne dass das Recht insgesamt schweren Schaden nimmt, was in der Folgezeit dann durch die Einführung des noch größere Unrecht des RBStV auch geschehen ist. Denn dort soll die Abgabe nicht mehr für die tatsächliche Nutzung der Informationsquelle gezahlt werden, sondern bereits die Bereitstellung kostenpflichtig sein, selbst dann, wenn man diese Quelle gar nicht nutzen will oder sie sogar grundsätzlich ablehnt.