Moin!
Ich möchte nochmal folgenden Verlauf aufgreifen, der mir auf den letzten Seiten aufgefallen ist.
Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
@Kurt
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen?
nenn' mich "Dibbelschisser" aber zunächst haben alle Geringverdiener das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung.
Stellt sich bei dieser "Härtefall(einzelfall)prüfung" heraus, dass der Prüfling "auf Vermögen zurückgreifen kann" wird er wohl nicht befreit.
Ich erlaube mir anzumerken, daß der Begriff des Vermögens hierbei allerdings nach sozialrechtlichen Maßstäben zu bewerten ist und nicht jeder angemessene Spargroschen zur Versagung der Befreiung führen darf. Das Sozialrecht kennt hierfür den Begriff des Schonvermögens, das u. a. in § 12 SGB II und § 90 SGB XII umfangreich geregelt ist.
Besonders das Schonvermögen für kleinere Geldbeträge ist doch trotz aktuell geringen Einkommens in vielen Fällen nicht schwer zu überschreiten.Bis 04.2017 waren das meines Wissens 1.600 EUR für eine alleinlebende Person (+ 614 EUR mit Partner),
ab 04.2017 dann 5.000 EUR (x 2 mit Partner)
und jetzt ab 2023 sind es 10.000 EUR (x 2 mit Partner).
Führt der Weg des Widerstandes für diejenigen, die diese "unglaublich" hohen Vermögensgrenzen - besonders in der Vergangenheit - überschritten haben, einfach in die Sackgasse?
Was hilft die Härtefallprüfung, wenn bei Offenlegung festgestellt werden muss, dass man die Vermögensvoraussetzung doch nicht erfüllt?
Oder besteht weiterhin die vage Hoffnung, dass die LRA die Härtefallprüfung nicht durchführt, weil es dafür keinen internen und gesetzlich abgesicherten Prozess gibt?
Was ist bei diesem Urteil (1 BvR 1089/18) oder dem Gießener Urteil (9 K 1906/19.GI) passiert, nachdem die Urteile bzw. Bescheide aufgehoben wurden und es an das VG bzw. die LRA zurückverwiesen wurde?
Gab es schlussendlich eine Härtefallprüfung?Gruß