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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet  (Gelesen 30312 mal)

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Ja, alles gut zu wissen!!
... immer wieder muss ich halt Kraft tanken, weil mir dieses Geleier mit denen echt den letzten Nerv raubt.

Gut dass ich so bockig bin und einen extremst ausgepägten Gerechtigkeitssinn habe... Danke, dass es euch gibt! Immernoch!!!


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aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

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Herzlichen Glückwunsch. Ein großer Sieg. Wieso gibt so ein zäher Streit nicht automatisch ein Bundesverdienstkreuz?
Wenn jemand die Personalien der Frau kennt:
https://www.bundespraesident.de/DE/Amt-und-Aufgaben/Orden-und-Ehrungen/Verdienstorden/Ordensanregungen/Ordensanregungen-node.html


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Es handelt sich sogar um 2 Entscheide, beide vom 19. Januar 2022. Hier ist es komplett:

Das eingangs erwähnte:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Vorinstanzen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14



sowie auch

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Vorinstanzen:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2015 - 7 K 1671/14



Der zuständige Richter Prof. Paulus ist inzwischen ausgeschieden, das vorgesehene Ende seiner Amtszeit. Er begann sie mit dem Paukenschlag der Geringverdiener-Rechtsprechung. Er beendet sie in gleicher Weise.

Beim üblichen Wegräumen der Altakten vor dem Ausscheiden ist leider einiges anderes ohne Begründung abgewiesen worden, wofür mit AZ 1 BvR ... an sich seit langem ein begründender Entcheid erhofft wurde. Immer wieder sind weniger darüber Informierte ratlos - dabei ist es ganz einfach, Justiz ist nicht Justitia-Gotteswerk, sondern ist Menschenwerk.


Edit "Bürger": Danke. Vorinstanzen noch ergänzt.


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@pjotre

Danke für das Einstellen der zweiten Entscheidung, die mir entgangen ist, denn sie enthält eine wesentliche Aussage, die hier deswegen zitiert wird.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Rn. 23
Zitat
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt  und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Wobei sich in Punkto der in Blau hervorgehobenen Teilaussage weitere Fragen stellen könnten, könnte es doch sein, daß jemand über sozialhilferechtlich geschütztes Vermögen verfügt und deswegen keine Leistungen bezieht bzw. beziehen mag? Wieso sollte derjenige dann quasi verpflichtet sein, dieses dem Rundfunk in den Gierschlund zu werfen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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 @pinguin : Ja, das ist die entscheidende Stelle - und übrigens wortgleich in beiden Entscheiden.

Hingewiesen sei auf die unerträgliche Abweisungsbegründung in einem der beiden Fälle: Wenn das Geld für ein Studium nicht reichte, so sei der Person ja unbenommen, das Studium abzubrechen und eine Arbeitsstelle zu suchen.  Also ist ihre selbst gewählte Bedürftigkeit unterhalb Existenzminimum zwecks Studium nicht schutzwürdig - also muss sie zahlen.

Purer Ekel ist, was uns alle da überkommen dürfte.
--------------------------------------------------------------
Fast alle Jurastudenten*innen werden von wohlhabenden Eltern finanziert. Das liegt ein wenig in der Natur dieses Faches. Und ferner: Die ARD-Juristen finanzieren sich super mit oberhalb 5000 Euro im Monat. Und ARD, ZDF etc. sind Dauertrommel, wie hilfreich der Staat sich um Bildung und gegen Armut jeden Tag, jede Stunde, jede Sekunde abmüht.


Sozialstaat?  - Aus 5 Jahren Kampf für die Geringverdiener:
-------------------------------------------------------------------------
Das hätten ja eigentlich die politisch linken Kreise aufgreifen müssen?
Nie und nirgends ist es gelungen, Politiker von links oder Mitte links gegen dies Unrecht zu gewinnen.  An Versuchen hat es nicht gefehlt, auch mit Sammel-Emails an alle Parlamentarier. Niemand kann sagen, dass er "nicht wusste". Keiner der nicht-alternativen Parteien wollte die Gunst der Talkshow-Gnädigen der Sender gefährden.
Augen zu, wenn die Sender den finanziell Schwächsten und juristisch Wehrlosesten die letzten Euros des Monatsendes zu Unrecht fortnehmen: "ich weiß das nicht. Ich begreife das nicht. Das gibt es nicht."

Na, immerhin, Professor Paulus, der hat die Würde der Linken der Politik gewahrt? - Seine Entsendepartei ist die FDP und er dürfte dort dauerhaft Mtiglied sein.

Bitte nicht zur Diskussion ausweiten. Parteipolitik gehört nicht in ein Forum. Ich wollte das nur ganz kurz berichten aus der Erfahrung, die ja nur hier durch die Auseinandersetzung gewonnen wurde und die erschütternd war und bleibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2022, 16:16 von pjotre«
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@pinguin : Ja, das ist die entscheidende Stelle - und übrigens wortgleich in beiden Entscheiden.
Dann ist mir das tatsächlich entgangen, denn im Eröffnungsbeitrag ist diese Rn. 23 nicht zitiert.

Übrigens, es gibt keinen Aufopferungsanspruch des Staates gegen seine Bürger*innen, wie hier

Rundfunkvertrag nur für Bundesrepublik gültig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35993.msg217308.html#msg217308

mit den beiden verlinkten BGH-Entscheidungen BGH III ZR 208/51 und BGH III ZR 71/17 versucht wurde, darzustellen; der Staat hat für sämtliche materiellen wie immateriellen Schäden aufzukommen, die durch sein Tun entstehen.


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Nebenbemerkung:
Beim Ergänzen der Vorinstanzen ist soeben aufgefallen, dass bei beiden Beschlüssen auf den Seiten des BVerfG unter der Benennung des Widerspruchsbescheides jeweils eine neunstellige, in Dreiergruppen gegliederte Ziffernfolge angegeben ist.
Das dürfte wohl die jeweilige persönlich Beitragsnummer der Beschwerdeführer sein :o
Ob das wirklich "gewollt" war - oder nicht eher vermieden werden sollte...?
???

Wer Links zu den vorinstanzlichen Entscheidungen beisteuern kann, bitte gern hier. Danke.

Ergänzend bleibt vielleicht noch die Frage, ob die Betroffenen über die Auslagenerstattung hinaus ggf. Ersatzansprüche aufgrund der - gem. std. BVerfG-Rechtsprechung schließlich auch vermeidbar gewesenen - materiellen und immateriellen Schäden geltend machen könnten/ sollten/ würden...?
Am ehesten wohl ggü. der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt".
Es wäre wohl begrüßenswert, wenn es einen solchen "Denkzettel" gäbe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2022, 17:08 von Bürger«
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Nebenbemerkung:
Beim Ergänzen der Vorinstanzen ist soeben aufgefallen, dass bei beiden Beschlüssen auf den Seiten des BVerfG unter der Benennung des Widerspruchsbescheides jeweils eine neunstellige, in Dreiergruppen gegliederte Ziffernfolge angegeben ist.
Das dürfte wohl die jeweilige persönlich Beitragsnummer der Beschwerdeführer sein :o
Ob das wirklich "gewollt" war - oder nicht eher vermieden werden sollte...?
???
Vielleicht ist das auch nur der "Wink mit dem Zaunspfahl", den Sachverhalt mal endlich der Unionsgerichtsbarkeit vorzulegen?

Wäre diese Nummer die jeweilige "persönliche Beitragsnummer der Beschwerdeführer", hätte sich das BVerfG damit selber über das Datenschutzrecht der Union hinweggesetzt, denn jede natürliche Person hat dieses unionsweit als Grundrecht. Und bekanntermaßen kann unionsweit keine Maßnahme als rechtens anerkannt werden, die mit diesem Unionsgrundrecht nicht vereinbar ist.

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

[...] Ersatzansprüche aufgrund der - gem. std. BVerfG-Rechtsprechung schließlich auch vermeidbar gewesenen - materiellen und immateriellen Schäden geltend machen könnten/ sollten/ würden...?
Am ehesten wohl ggü. der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt".
Allen staatlichen Stellen gegenüber, alleine wegen der Mißachtung der Aussagen der Art 10 EMRK und Art 11 Charta zur Nichteinmischung des Staates in die individuelle Informations- und Meinungsfreiheit der einzelnen Bürger*innen. Und hier wiederum bereits deswegen, weil es keiner staatlichen Stelle gestattet ist, sich über die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes hinwegzusetzen.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015
- 2 BvL 1/12 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/ls20151215_2bvl000112.html

Im Forum übrigens thematisiert:

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34830.msg211090.html#msg211090


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2022, 01:48 von Bürger«
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A
  • Beiträge: 36
Die LRA macht natürlich erstmal so weiter wie bisher:

In einer fiktiven Klage gegen die Ablehnung einer Härtefallbefreiung wegen Einkommen+Wohngeld unterhalb der Regelsätze
hat eine mögliche Klägerin nun dem Gericht eine mittlerweile 5. Stellungnahme/Erweiterung zur Klagebegründung übersendet,
welche die hier im Urteil (1 BvR 1089/18) erwähnten Grundrechtsverletzungen und die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall aufzeigt - u.a. Rn. 27 aus Ursprungsbeitrag:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html
Rn. 27
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 27
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Die LRA bestreitet in ihrer möglichen Antwort (siehe komplett! im Anhang) jedoch weiterhin die Anwendbarkeit auf den aktuellen Fall und beharrt auf die Ausschlusspflicht von Sozialleistungen für eine Härtefallbefreiung:
Zitat
Nach wie vor hat die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Hieran ändert auch der von der Klägerin zitierte Beschluss des BVerfG vom 19.01.2022 (Az. 1 BvR 1089/18) nichts. Der vom BVerfG entschiedene Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt des Urteils des BVerwG vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10/18). In beiden Fällen waren die Kläger vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die Klägerin hier ist jedoch nicht von Sozialleistungen ausgeschlossen, sondern verzichtet freiwillig auf die ihr zustehenden Sozialleistungen.

Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Gibt es auf die Antwort der LRA noch etwas Relevantes zu erwidern außer der Wiederholung der nicht entkräfteten Argumente?
Ist es wichtig, vor Gericht das letzte Wort zu haben?
Oder kann man diesen Schwachsinn einfach stehen lassen?


Edit "Bürger": Zitat ergänzt. Bitte insbesondere bei solch kurzen Texten nicht nur ein Abbild, sondern immer auch kopierfähigen - und per Suchfunktion auffindbaren - Wortlaut. Hier auch bitte nicht zu sehr in fiktive Einzelfälle oder darüber hinausgehende Fragen abschweifen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2022, 03:26 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Das BVerfG hat mit der Wortwahl "unabhängig" klargestellt, dass der von der LRA erfundene Merkmalsgegensatz "ausgeschlossen" vs, "freiwillig verzichtet" irrelevant ist/ nicht greift/ nicht verfängt.

Die LRA irrt sich, wenn sie die Beschlüsse des BVerfG auf die Ausgangsfälle herunterbricht. Das BVerfG ist aber kein Fachgericht, die LRA sieht es aber nur als irgendeine höhere Instanz an.

Fachgerichtliche Entscheidungen gelten nur für den Einzelfall. Gleichartig gelegene Einzelfälle müssen neu entschieden werden, das neue Gericht kann ja dann auf vorliegende ältere Entscheidungen verweisen.
 
Die Entscheidungen des BVerfG sind hingegen allgemeinverbindlich - vgl. u.a.
§ 31 Abs. 1 BVerfGG - Bindungswirkung
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat von: § 31 Abs. 1 BVerfGG - Bindungswirkung
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
und gehen immer über den Ausgangsfall hinaus.

Wenn obiger Merkmalsgegensatz eine Rolle spielte, dann würde er auch in den Beschlüssen aufgegriffen worden sein.

Was soziale Belange angeht, tun sich die Landesrundfunkanstalten als die schlimmsten Verächter des Bundesverfassungsgerichts hervor.


Edit "Bürger": § 31 Abs. 1 BVerfGG und dessen Wortlaut ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2022, 15:09 von Bürger«

  • Beiträge: 7.388
Fachgerichtliche Entscheidungen gelten nur für den Einzelfall.
Das ist nicht ganz richtig, denn es hat nicht ohne Grund fachgerichtliche Entscheidungen mit Leitsätzen und solche ohne; und Leitsätze hat es dort, wo sich die niedere Fachgerichtsbarkeit in vergleichbaren Fällen daran zu orientieren hat.

Bspw. BAG 10 AZR 859/16
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Es hat noch weitere, bspw., daß alle Zeitungszusteller*innen Anspruch auf 30% Nachtarbeitszuschlag haben, solange ihre Entlohnung lediglich auf Mindestlohn beruht. (BAG 5 AZR 25/17)

Und, übrigens, Pausenzeiten sind während dieser "geschützten Zeit" bezahlpflichtig; (BFH VI R 28/19).


Edit "Bürger": Da es hier im Thread nicht um "fachgerichtliche" Entscheidungen, sondern ausschließlich um eine Entscheidung des BVerfG geht, ist dieses Nebenthema hier bitte nicht weiter zu vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2022, 15:10 von Bürger«
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1. Jede Gerichtsentscheidung hat Leitwirkung, sofern sie:
-------------------------------------------------------
a) Richterrecht: sofern sie eine Regelungslücke schließt
b) oder sofern sie allgemeine Rechtrsprechungsmängel nachvollziehbar und unabweisbar aufdeckt.

Es hätten also 3 einzige RICHTIGE VG-Urteile 2015 genügt, um durchzusetzen:
a) Befreiung der Geringverdiener
b) der Nichtzuschauer
c) der Betreibsstätten.

Dann wären den Verwaltungsgerichten bundesweit rund 15 000 falsch entschiedene Klagen erspart geblieben. Die jammern über Überlastung, begreifen aber gar nicht, dass sie durch überlastungsbedingte Textbaustein-Urteile sich dies selber zuzuschreiben haben.

Alle Falschrechtsprechung der Folgejahre ist nur als Justizskandal der manipulierten Rechtsprechungsquellen, Gutachtenmängel usw. bedingt.

2. Nun zum Entscheid BVerfG:
-----------------------------------------------
Natürlich bindet dieser. Lustig ist, das oberste Gericht ist das einzige, das seine Entscheide nicht durch Gerichtsvollzieher durchsetzen kann. Das hat rechtssystemische Zusammenhänge - lasse ich hier mal weg.  Deshalb der § 31 BVerfGG der "Befolgungspflicht" ohne Durchsetzbarkeits-Waffe.

Natürlich bindet dies auf jeden Fall die als "öffentlich-rechtlich" gegründeten Landes-"rundfunk"-anstalten. Sie sind für den nicht-publizistischen Teil ihrer Aktivität dem "Behördenrecht" und der Unmittelbarkeit der Grundrecthe-Achtung unterstellt. Geringverdiener-Schutz resultiert aus Art. 1 GG "Menschenwürde", bindet also 100 Prozent der bundesweiten ARD-Mitarbeiter beim Rundfunkabgabe-Inkasso - und auch alle Mitarbeiter bei ihrer ihnen untergeordneten Abrechnungszentrale der "Mediensteuer", gewollte doppelte Falschbezeichnung "Beitrags"-"Service"
 
Wer dort als Jurist wissentlich Fehlentscheide bei Geringverdienern versendet, muss sich die Frage gefallen lassen, ob dies ja/nein vielleicht "Inkassobetrug" ist?
Das würde übrigens möglicherweise auch private Möchtegern-Gläubiger betreffen. Nur ist der Fall hier klarer im Hinblick auf § 31 BVerfGG.

3.  § 263 StGB - Betrug? Hier also "Inkassobetrug"?
-----------------------------
So dieser wirklich vorliegt - lasse ich in diesem öffentlichen Test offen, man höre vor jedem Vorwurf die andere Seite - ,
so gilt im Fall eines tatsächlich vorliegenden Inkassobetrugs bis zu 5 Jahre hinter Gittern.
Nun wird auch zu berücksichtigen sein, dass im Fall des Betruges nicht die ausführende Täterperson, sondern das Unternehmen der Nutznießer wäre. Auch die Intendanten erhalten ja nichts weiter als einen kleinen Ehrensold für ihr aufopferungsreiches Wirken für das allgemeine Bildungswohl.

§ 263 Abs. 1 StGB: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,"
... ob wirklich rechtswidrig, lassen wir hier mal offen, siehe oben...
... aber "Vermögensvorteil"? Durch Falschinkasso schafft man ja nur Wege zur "Kostendeckung" der Sender, Wäre nicht diese Lückenschließung, so müsste die KEF die Beiträge erhöhen.

4. Das führt zurück ins Jahr 2010:
----------------------------------------------------
Ohne die oben genannten 3 Gruppen von Falschinkasso hätte man die Rundfunkabgabe auf deutlich über 20 Euro erhöhen müssen. Das wollten die Politiker nicht. Also blieb nur die Wahl, die Sender zu verkleinern - oder aber durch die 3 Formen von Falschinkasso ihnen die Fortsetzung ihres üppigen Daseins zu ermöglichen?
Die Entstehungsvorgänge unterliegen weitgehend der Geheimhaltung. Ein Verfahren auf Offenlegung ist beim zuständigen OVG vor nicht langer Zeit gescheitert (betrieben von einem Berliner Bürger, aber nicht in Berlin.)

5.  § 263 Absatz 5, bandenmäßige Begehung?
--------------------------------------------------------
Wohl nicht einmal ansatzweise erwägbar: Denn der Zweck der Aktivität und Zusammenarbeit ist jedenfalls nicht prioritär auf Straftaten ausgerichtet. Vielmehr, sofern Straftat, wäre diese nur ein Kollateraleffekt im Sinn von Luhmanns leider ewig aktuell bleibender Analyse von 1964: "Brauchbare Illegalität", was jedermann in Schriftsätzen zitieren darf:
https://de.wikipedia.org/wiki/Brauchbare_Illegalit%C3%A4t

Diskussionsbremse: Vorstehend ist eigentlich alles gesagt bezüglich des strafrechtlichen Klärungsanliegens und es ist sorgfältig abgewogen. Ein Forum sollte nicht in Diskussion über Stafrecht eintreten. Da sind zu viele Fettnäpfchen. Also besser hier keinerlei Diskussion über strafrechtliche Gesichtspunkte.


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Es beginnt schon wieder das gleiche Spiel, die Befolgungspflicht des BVerfG-Entscheides
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- also § 31 BVerfGG - durch langatmige Jura-Diskurse aufzuheben.

Hier sogar ein OVG-Entscheid - hier Hamburg - vom 28. März 2022:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28.03.2022 - AZ 5 Bf 226/21.Z
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE220005643

Dass dies in Hamburg voran getrieben wird, überrascht nicht.
--------------------------------------------------------------------------------
Beim NDR liegt ein wesentlicher Teil des Problems.
Leider sind Vorgang und Argumentation nicht in voller Schärfe gegen die Quellen des Missstandes gerichtet. Das ist von Rechtslaien und von einem allgemein tätigen Anwalt nicht ohne weiteres zu bewirken.
Die nötigen Gutachten-Texte sind im Rahmen von insgesamt 1300 Seiten verfügbar. 'Aber dazu müsste man die Kläger erreichen noch bevor der Entscheid ergeht. Man erfährt davon ja leider immer erst danach.

Ferner, das Gericht hat ja nicht vertiefend geurteilt, sondern nur über die Prozesskostenhilfe entschieden.
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Der umfangreiche Text und die Argumentationsweise für so einen Nebenbei-Entscheid lassen vermuten, dass Richter wieder einmal ihren Jura-Kollegen vertraut haben könnten. Denn derart bewandert zu diesem Spezialgebiet ist ein Richter nun einmal nicht, dass er derartiges aus dem Stegreif alles wüsste.
 
Dieser Justizskandal und Politikskandal ist - erkennbar - nicht bekämpfbar
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mit normalen Mitteln. Genau deshalb ist es Justizskandal.
Die Richter wollen nicht diverse Tage Arbeit mit Sachen mit nur ein paar 100 Euro Gegenstandswert verplempern... und so schaffen sie sich ein perpetuum mobile, mit immer neuen Klagen für Gerechtigkeit immer neu ihre Zeit zu verplempern.

Das Nötige hiergegen geschieht.
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Das ist komplex und deshalb nicht voll darstellbar hier im Rahmen eines Forums.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pjotre
->
EuGH C-637/17 - Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch für jede Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36009.msg217436.html#msg217436


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin: Kartellrecht gilt nicht für Sozialismus, z.B. nicht für "ARD, ZDF etc.".

@pjotres Anruf irgendwann beim Kartellamt: "Eine Zuständigkeit liegt nicht vor, weil öffentlich-rechtlich."
Die Frage, ob Kartellrecht für das Threadthema etwas beitragen könnte, ist also gar nicht erst zu erörtern.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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