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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet  (Gelesen 28296 mal)

  • Beiträge: 691
Ja, pjotre ist da sehr optimistisch, aber in der Tat haben jetzt alle Geringverdiener ohne Vermögen das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung beim Rundfunkbeitrag und damit eine gute Chance auf Befreiung von der Zahlungspflicht auch ohne Erfüllung der Befreiungskatalogvoraussetzungen. Dass nun automatisch alle 4 oder 5 Mio. Berechtigte Geringverdiener befreit werden, ist aber unwahrscheinlich. Der finanziellen Gerechtigkeit sind wir aber durch dieses Urteil ein Stück näher gekommen.


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K
  • Beiträge: 2.246
Ja, pjotre ist da sehr optimistisch, aber in der Tat haben jetzt alle Geringverdiener ohne Vermögen das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung beim Rundfunkbeitrag und damit eine gute Chance auf Befreiung von der Zahlungspflicht auch ohne Erfüllung der Befreiungskatalogvoraussetzungen. Dass nun automatisch alle 4 oder 5 Mio. Berechtigte Geringverdiener befreit werden, ist aber unwahrscheinlich. Der finanziellen Gerechtigkeit sind wir aber durch dieses Urteil ein Stück näher gekommen.

Sorry Mork,
nenn' mich "Dibbelschisser"  ;) aber zunächst haben alle Geringverdiener das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung.
Stellt sich bei dieser "Härtefall(einzelfall)prüfung" heraus, dass der Prüfling "auf Vermögen zurückgreifen kann" wird er wohl nicht befreit.

Gruß
Kurt


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q
  • Beiträge: 402
Ich erlaube mir anzumerken, daß der Begriff des Vermögens hierbei allerdings nach sozialrechtlichen Maßstäben zu bewerten ist und nicht jeder angemessene Spargroschen zur Versagung der Befreiung führen darf. Das Sozialrecht kennt hierfür den Begriff des Schonvermögens, das u. a. in § 12 SGB II und § 90 SGB XII umfangreich geregelt ist. So darf z. B. auch ein selbstgenutzes Haus in angemessener Größe nicht zur Versagung der Leistung bzw. Befreiung führen.

Ich warte also gespannt auf die Stellenanzeigen, mit denen die Rundfunkanstalten sozialrechtlich ausgebildete Fachkräfte suchen. Da ich davon ausgehe, daß dieses Warten vergeblich sein wird, wird es wohl bei der derzeit geltenden Rechtslage bleiben, nach der sich eine Landesrundfunkanstalt mit der bloßen Bestätigung einer Sozialbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung zufriedengeben muß. Auf mehr, insbesondere auch konkrete Angaben zur Höhe des Einkommens und Vermögens, haben die Rundfunkanstalten nach übereinstimmenden Aussagen der Landesdatenschutzbeauftragten nämlich keinen Anspruch.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.376
@querkopf

Art 1 GG, Art 1 GrCh -> Die Würde ist unantastbar.
Was tust Du bei jenen Geringverdienern, deren Stolz es nicht zuläßt, zum Amt "zu rennen"?

Jedweder Zwang gegenüber den Bürger*innen muß da raus.

Art 11 GrCh gibt das ja sogar vor, da sich der Staat nicht einzumischen hat

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

q
  • Beiträge: 402
@pinguin:

Wer es mit seiner Würde nicht vereinbaren kann, zum Zweck des Nachweises der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, dem steht es frei, auf die Befreiung zu verzichten.

Es dürfte hier ein Mißverständnis vorliegen, wenn die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen durch die Sozialbehörden so verstanden wird, daß dies mit einem Antrag auf Sozialleistungen verbunden ist. Dem ist nicht so. In mehreren mir bekannten Fällen hat die Sozialbehörde lediglich geprüft, ob die Antragsteller Sozialleistungen erhalten würden, wenn sie diese denn beantragen würden (was sie aber nicht getan haben). Das Ergebnis dieser Prüfung, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen, wurde formlos bestätigt.

Daß die zuständige LRA diese Bestätigung nicht anerkannt hat, ist derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits auf Befreiung u. a. vor dem VG Düsseldorf.

Zurück zur Würde des Menschen:
ich halte es für einen deutlich geringeren Eingriff in selbige, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von fach- und sachkundigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten, und darauf auch vereidigten Sozialfachangestellten einer Sozialbehörde geprüft werden, als durch lediglich dem Eigeninteresse der LRA verpflichtete Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt, denen das Sozialrecht fremd ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2022, 22:00 von querkopf«
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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es ist schon erschütternd zu sehen, wie lange eine alleinerziehende Mutter, bei der offensichtlich nichts zu holen war, gegen den Rundfunkbeitrag klagen musste, damit sie zu ihrem Recht kommt.  Ich weiß nicht, wie vielen es aufgefallen ist, dass es in dem Verfahren tatsächlich um einen Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks vom 15. Juli 2014 ging. In einem anderen Thema habe ich den Verfahrensverlauf mal übersichtlich dargestellt, weshalb ich darauf mal verweise:
...
Auch wenn es in diesem Fall um die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages geht und nicht um die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes zeigt dieser Fall ebenfalls die Probleme auf, die wir in diesem Thread besprochen haben. Damit können wir die Aktenzeichen aus diesem Fallbeispiel
  • Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14
  • Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
  • Bundesverfassungsgericht vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18
zu den anderen Aktenzeichen hinzufügen, die wir bereits gesammelt haben, um die verfassungswidrige Vorgehensweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zu substanziieren.
...
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg217178.html#msg217178


Eigentlich müsste diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dazu führen, dass Studierende, die ihr Studium aus Unterhaltszahlungen aus dem Elternhaus finanzieren, ebenfalls auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG mit den BAFÖG-Empfängern und den Empfängern von Sozialleistungen gleichgestellt werden und damit vom Rundfunkbeitrag zu befreien sind.

Nach den Erfahrungen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen wir jedoch wohl davon ausgehen, dass diese Studierende ebenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen müssen, obwohl die Eltern dieser Studierenden auf Grund der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung auf Zweitwohnung eigentlich vor einer zweiten (indirekten) Beitragserhebung geschützt sein dürften.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.376
Wer es mit seiner Würde nicht vereinbaren kann, zum Zweck des Nachweises der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, dem steht es frei, auf die Befreiung zu verzichten.
Deine Aussage zeigt mir, daß es offenbar grundlegende Unterschiede im Verständnis des Begriffes "Würde" hat.

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.

Darüberhinaus sei an eine Entscheidung des BVerfG erinnert

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

Zitat
18 [...] Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]), sind in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2023, 18:35 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 2.246
[...] Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. [...]
Stimmt.

Der Rundfunkbeitrag (so wie vormals die Rundfunkgebühr) ist eine (landes-)gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Last/Abgabe.

Grund der Beitragserhebung: "Innehaben einer Wohnung."
Zahlung dieser Abgabe ist gesetzlich vorgegeben.

Zahlt man nicht setzen sich die Bürokratiemühlen in Bewegung: der nicht gezahlte Betrag wird festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

Und da gibt es keinen "Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden".

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.376
Und da gibt es keinen "Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden".
Doch, den hat es, weil zur "Finanzierung eines Informationsmediums" erhoben und es hier keine staatliche Einflußnahme geben darf, (Art 10 EMRK, Art 11 GrCh), wenn sich die Bürger*innen nicht von sich aus dafür entscheiden, weil sie keine Nutzenden dieses Informationsmediums sind.

Es sei an folgende 2 EuGH-Entscheidungen erinnert:

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, das mag richtig sein...

Ich bin sehr davon überzeugt, dass eine Bedürftigkeitsprüfung eigentlich von den Sozialbehörden vorgenommen werden muss, denn die gerichtliche Überprüfung einer Bedürftigkeit ist meines Erachtens nach ausschliesslich den Sozialgerichten vorbehalten. Gegen den Widerspruchsbescheid des (ausserdem auch noch parteiischen) Beitragsservice soll aber vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden!
.......

Genau so war es auch bis zum VIII. RfÄndStv - & dessen Inkrafttreten zum 01.04.2005 - gehandhabt worden. Allerdings hatten sich die deutschen Kommunen für die Zukunft schlicht geweigert, weiterhin zumal sozusagen unentgeltlich die Arbeit der Abzocker zu machen bzw. denen auf der Grundlage weiter zuzuarbeiten. Das war der eigentliche Ausgangspunkt für alles weitere.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

o
  • Beiträge: 1.575
Ah, danke, richtig, so war das.

Ich bin als Student auch so befreit worden. Bin einmal zum Sozialamt gestiefelt mit Mietvertrag und Muttizettel (Unterhaltszahlung) und war nach zehn Minuten befreit (errechnetes Nominaleinkommen irgendwas bei 800 DM, war jetzt auch nicht so wenig zum Leben (war um 1990 herum)). Kein Widerspruch, kein Gerichtsprozess. Das hat man ganz entspannt gehalten.

Weiß auch nicht, wo die Gier der LRA herkommt und berechtigte Antragsteller erstmal aushungert. Wir sind Dein Rundfunk.   


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wo die Gier herkommt...

Ah, danke, richtig, so war das.
...
Weiß auch nicht, wo die Gier der LRA herkommt und berechtigte Antragsteller erstmal aushungert. Wir sind Dein Rundfunk.

...kann man leicht ausrechnen: Die durchschnittliche Armutsquote in der BRD dürfte bei 16% liegen (es wäre da auch mal eine interessante Aufgabe zu ermitteln, wie hoch da der Anteil u. a. der Hartzies, Baföggies & der anderen ist, die unter $ 4, 1 RBStV. fallen).

Das in () ist nur eine Ergänzung. In jedem Fall gilt aber, dass der »Appetit« :->>> spätestens mit dem Essen kommt: Man verweigere (auf Basis der Siebzehnfuffzich) 476.200 Befreiungsberechtigten willkürlich die Befreiung vom »Rundfunkbeitrag«, & schon hat der ÖRR insgesamt € 100 Mio p. a. mehr im Hals, die er schlicht & einfach rechtswidrig einsackt. Bei 18,36 sind es rund € 105 Mio. p. a. die dem ÖRR schlicht nicht zustehen. Aber wie auch sonst gilt bekanntlich: »Pecunia non olet, non radiat quoque«.

Gegenüber Deiner obigen Frage wäre es viel interessanter, endlich mal zu erfahren weshalb die unparteiischen® Verwaltungsgerichte & deren Kumpels bei den OVG derart offensichtlich & notorisch gegen BVerfG (1 BvR 665/10), BVerwG (6 C 10.18) und nun wieder - ja, auch auf den Beschluß zu 1 BvR 1089/18 wird schon längst wieder geschissen - gegen das BVerfG den Aufstand proben. Das wäre dringendst klärungsbedürftig.

Aber jetzt schnell zurück zum Thema...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2022, 11:52 von Besucher«
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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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  • Beiträge: 58
Hallo,

so, bin auch mal wieder hier.... weil der obige Beitrag grad genau meine Situation ist. Nach ewigem Hin- und Hergeschiebe zwischen Verwaltungsgericht und SWR wurde bei der letzten Verhandlung genau dies beschlossen:
Ich solle zum Sozialamt gehen und dort rechnen lassen. Wenn ich "Glück" hätte, dann könnte vielleicht rückwirkend fest gestellt werden, dass ich unter die Härtefallregelung gefallen wäre. Und mit noch mehr Glück und Wohlwollen würde mir das dann sogar schriftlich bescheinigt werden.

Nun, natürlich wird mir das nicht rückwirkend bescheinigt, also wie verrückt da argumentiert wird...

Mal abgesehen davon, dass die Mitarbeiter auf der Sozialbehörde 1. genug zu tun haben. Und 2. strikt nach irgendwelchen Vorgaben gehen.
Da ich seit 2017 als Persönliche Assistenz arbeite, 7 Tage pro Monat am Stück, Tag und Nacht, habe ich ein weiteres Problem. Die ansonsten recht freundliche Mitarbeiterin beim Landratsamt meinte, dann hätte ich ja genügend Zeit noch an einer anderen Stelle zu arbeiten. Ahja. 10 Tage als persönliche Assistenz sind Vollzeit. Eine Berufung, die wohl allgemein eher nicht so bekannt ist... aber sicherlich hab ich nicht genug Power für eine zweite Stelle - vor allem weil drum geht, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, den ich absolut und kein bisschen und nicht im geringsten nutzen will.

Ob ich da irgendwelche Gründe dafür habe so zu arbeiten und bescheiden zu leben spielt keine Rolle. Genaus so spielt keine Rolle, dass ich jahrelang versucht habe statt 50 Prozent 70 oder 80% zu bekommen, bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Gabs halt nicht, weil der dann unflexibel gewesen wäre.

Weiterhin bem LRA: was eine Wohnung kostet und was sie kosten darf -in diesem Fall ca. 400 Euro - war viel zu teuer, also ich hätte umziehen müssen. Also zweite Stelle suchen, umziehen, nicht so dumm fragen und endlich den Scheiss Beitrag bezahlen. Es gehen auch "erstaunlich" kleine Raten.

Weiterhin spielt keine Rolle, dass ich ausziehen muss, weil mein Hausbesitzer -ein Engländer - wegen des Brexit das Haus verkaufen muss. Und ich dazu- wegen sonstiger Wahnsinnstaten unserer Politiker meine Stelle von einem Sprizenabonnemet abhängt.

Also was bleibt mir grad? Tja, kann man sich denken...
Das ist alles so bekloppt, dasss man fast lachen könnte... leider nur fast...



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aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Stelle diese verrückten Schreiben doch mal bitte hier ein...

Hallo,

so, bin auch mal wieder hier.... weil der obige Beitrag grad genau meine Situation ist. Nach ewigem Hin- und Hergeschiebe zwischen Verwaltungsgericht und SWR wurde bei der letzten Verhandlung genau dies beschlossen:
Ich solle zum Sozialamt gehen und dort rechnen lassen. Wenn ich "Glück" hätte, dann könnte vielleicht rückwirkend fest gestellt werden, dass ich unter die Härtefallregelung gefallen wäre. Und mit noch mehr Glück und Wohlwollen würde mir das dann sogar schriftlich bescheinigt werden.
....

Oder am besten alles, inkl. Urteil etc. Denn es sollte doch wohl mal öffentlich sichtbar gemacht werden, wie dIe Aussagen des BVerfG dem entgegenstehen, was Du da als von offizieller Seite verbraten nennst. Es ist doch wohl ungeheuerlich - was man sich anhand Deiner Schilderungen nur ausmalen kann, aber nicht mit eigenen Augen sieht - anhand welcher »Empfehlungen« bzgl. Lebensführung (inklusive Berufswahl - »Sie hätten doch Professor werden können, dann hätten Sie Geld für den Rundfunkbeitrag«) offensichtlich eine LRA mittlerweile in das Privatleben von Bürgern eingreifen darf, & das dann sogar wohl legitimiert durch verwaltungsgerichtliche Herrschaftsgewalt. Lächerlich - so etwas sollten die hier Lesenden bzw. Betroffenen mit eigenen Augen sehen können.

Auf der anderen Seite korrespondiert das inzwischen auch mit einem verwaltungsgerichtlich verfügten, praktisch unbegrenzten Auskunftsanspruch der Anstalt ggü. dem zu befreienden vergleichbar Bedürftigen, inklusive sogar unbestimmter Beweisvorlagepflicht, anhand derer das Verwaltungsgericht dann wegen angeblich nicht erfolgter »Mitwirkung« jederzeit & beliebig sozusagen den Stecker ziehen kann & auch zieht.

Es dürfte eine große Anzahl Betroffener geben, für die auch Dein Fall überaus interessant wäre.

PS: Was würde denn unser pinguin zu derartigen Eingriffen einer Rundfunkanstalt in das Privatleben des Bürgers denken?


Edit "Bürger" @alle:
Spezielle Einzelfragen und insbesondere auch Einzelfälle - auch und insbesondere jene, die für eine Vielzahl Betroffener interessant sein dürften - bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eigenständig darlegen und diskutieren. Hier im Thread bitte zurück bzw. eng am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
und den betreffenden Beschluss zum Gegenstand hat.
Missstände wie der oben beschriebene Einzelfall (der aber symptomatisch zu sein scheint) gehören auf den Tisch der dafür Verantwortlichen:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 7.376
PS: Was würde denn unser pinguin zu derartigen Eingriffen einer Rundfunkanstalt in das Privatleben des Bürgers denken?
Das alle am Vorgang beteiligten öffentlichen dt. Stellen verfassungs- wie unionsrechtswidrig handeln.

Unionsrecht ist, wo es seitens der Union als "unmittelbar bindend" definiert wurde, auch in echt unmittelbar bindend, denn der Bund hat mit dem damaligen EWG-Vertrag wirksam hoheitliche Befugnisse auf die Union übertragen, (zur Zulässigkeit siehe Art 23 Abs 1 GG), so daß die Union im Rahmen dieser Befugnisse tätig werden kann und tätig werden muß.

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

Nicht ohne Grund wurde ja seitens des BVerfG mehrfach entschieden, daß alle Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn sich, bspw., im vom Kläger konkret vorgebrachten Sachverhalt eine Frage des Unionsrechts stellt, (bspw. Datenschutz -> DSGVO -> Art 6 Charta "Datenschutzgrundrecht" -> Art 11 Charta "Informations- und Meinungsfreiheit" -> keine Einmischung gegenüber der natürlichen Person durch den Staat zulässig).

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34847.0

Insofern handelt jedes Gericht automatisch verfassungswidrig, wenn es der Vorlagepflicht nicht nachkommt. Und auch seitens des Bundesgerichtshofes wurde das ja defaktisch bestätigt; siehe die Entscheidung betreffs des "rechtlichen Gehörs".

BGH III ZR 195/20 - Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist gerichtliche Pflicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35970.0


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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