Vielen Dank für die Hilfe!
Bisher hat eine mögliche Klägerin immer dagegen argumentiert, dass ein Ausschluss der Sozialleistung Voraussetzung für eine Härtefallbefreiung sei.
Denn der Beklagte und das zitierte OVG RLP behaupten, dass die Ausschlussvoraussetzungen nicht vorlägen, wenn man Sozialleistungen beantragen könnte, darauf aber freiwillig verzichten würde.
Erst jetzt kam der Gedanke auf, ob sie vielleicht doch die vom Beklagten geforderte Ausschlussvoraussetzungen schon erfüllt oder was die Kriterien sind.
Falls der Ausschluss vorliegt, würde die Klägerin dem Verfahren möglicherweise nochmals eine Argumentation hinzufügen wollen. Bisher wurde nur beiläufig erwähnt, dass Wohngeldbezug andere Sozialleistungen ausschließe, worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.
Besonders RN 29 aus 6 C 10.18 wird so verstanden, dass jemand, der den Lebensunterhalt z.B. durch Wohngeld und Geld von Angehörigen bestreiten kann, von Sozialhilfe ausgeschlossen ist.
29 dd) [...]Denn die Empfänger dieser Leistungen [Anm.: Sozialhilfe], die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können.
Dies würde folgendes bestätigen:
https://www.geseke.de/buergerinfo/produkte/hzl.phpNachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
-
Bei Lt.-Drs. wie BY 16/7001 fehlt dem Affenmenschen die Kapazität, etwas geeignetes zu finden. Außerdem kann er bei sich selbst feststellen, wie sich seine Gehirnzellen bei dieser kompletten Schwachsinnigkeit verabschieden.
Vielleicht könnte dies interessant sein:
Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert.
-
Zu dem Anhängsel von Leitsatz 3 hat der Affenmensch eine
Verständnisfrage.
(insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).
Bedeutet es, dass sich Leitsatz 3 bzw. das Urteil 6 C 10.18 nicht mehr an die damalige Rechtsprechung von 6 C 34.10 hält?
Ansonsten wäre es eher nicht so förderlich, da 6 C 34.10 genau das Gegenteil entschieden hat.
-
Der Affenmensch ist gerne bereit neben der 1. Stellungnahme des Beklagten (#94) auch den Schriftwechsel einzustellen, sobald es wirklich ein Teilerfolg ist. Die 2. Stellungnahme des Beklagten enthält neben der RN 26 nichts weiter als das Zitat im Beitrag #96. Die Reduzierung auf dieses Hauptargument wird aber leider eher als eine unmotivierte Pflichtaufgabe interpretiert, die der Beklagte zu erledigen hat. Erkennbar an den mehrfachen Rechtschreibfehlern trotz vorgefertigter Textbausteine und der geringen Bezugnahme auf die zahlreichen Klagebegründungen und ausführlichen Stellungnahmen der möglichen Klägerin.
Dies könnte der bisherige Ablauf gewesen sein:
Mögliche Klagebegründung 15 Seiten –>
1. Stellungnahme LRA (#94) 1,5 Seiten ->
Erwiderung 4 Seiten ->
2. Stellungnahme LRA 0.5 Seiten