Speziell den Punkt bzw. die Aussagen a) & b) dazu betreffend wäre aber...
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung ?
a) Schon immer nicht. Man kann sich nicht "entscheiden". b) Der Richter hat keine Ahnung.
Es gibt kein Geld aus der Grundsicherung, wenn Wohngeld bezogen werden kann. Eine der Voraussetzungen für Wohngeld ist, dass man - salopp gesprochen - kein zu niedriges Einkommen oder ein gewisses Vermögen hat. Jedes von beidem führt aber schon zur Versagung von Grundsicherung.
...
Zu
a) ist doch eine kleine Korrektur (oder Relativierung) nötig, denn unter
gewissen Umständen könnte eine Entscheidungsmöglichkeit bestehen.
Zwar schreibt
§ 12a SGB II -
Vorrangige Leistungen (Vorrang anderer Hilfen ggü. HartzIV-Bezug)
Satz 1 tatsächlich folgendes fest
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html§ 12a Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. [...]
bzw.
§ 2 SGB XII zum
Nachrang von Sozialhilfehttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
[...]
§12a SGB II hat aber noch einen
Satz 2, nämlich:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html[...] Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde."
Allerdings steht nirgends,
1) dass die Hilfebedürftigkeit erst in dem Moment als beseitigt zu gelten hätte (wie es der Herr Richter nahelegt), wenn man (bzw. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) auf Heller und Pfennig den Regelsatz gem. SGB II erreicht. Wäre das der Fall, müsste wieder das Bundesverfassungsgericht ran. Und das wird sich dann garantiert beim Herrn Richter aus Saarlouis persönlich bedanken, denn dann wäre dieses Gesamtkonstrukt mit seinen materiellen Freiheitsgraden rechtswidrig.
2) dass man verpflichtet sei, nur den "Anstalten" zuliebe und zur Verwaltungsvereinfachung
® HartzIV-Bezieher zu werden, wenn doch schon in den Gesetzesbegründungen zum RBStV für den Fall ausserhalb der Tatbestände 1-10 nachgewiesener Bedürftigkeit mit Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" die Härtefallregelung als weit einfachere Lösung vorgesehen und auch dem (aber auch noch hinterfragbaren) Erfordernis der Bescheidgebundenheit Rechnung getragen ist.
Als Wohngeldempfänger muss man (vgl. siehe oben Punkt 1) sogar eine gewisse Schlechterstellung ggü. Hartzies in Kauf nehmen, und die wurde und wird auch vom Gesetzgeber in Kauf genommen auf dem Hintergrund des legitimen gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Interesses, möglichst
wenige Bezieher von HartzIV zu haben - und nicht möglichst
viele. Über diese relative Schlechterstellung von bspw. Wohngeldbeziehern (& insofern sachlich gerechtfertigter Ungleichbehandlung ggü. staatlicher Vollpension") soll der Anreiz generiert werden, sich weiterhin strebend dem Arbeitsmarkt und dem Berufsleben zu stellen, statt sich - so würde vmtl. ein Theo S. sagen - einfach lieber in die "soziale Hängematte" plumpsen zu lassen.
Interessant wäre nur, vom Herrn Richter eine Begründung dafür zu bekommen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser (bzw. die "Anstalten") das rein partikulare Interesse maximaler Bereicherung der Rundfunkanstalten selbst auf Kosten der Ärmsten über das oben beschriebene Gesellschaftsinteresse stellt (etwa Artikel 5 Grundgesetz mit der "angemessenen" Finanzierung des Rundfunks? :->>>), und dazu die eindeutige, wie auch in GS14-508.pdf (Drucksache des saarländischen Landtags zum 15. RFÄnderungsstaatsvertrag auf S. 37 Absatz 3) formulierte Gesetzgeberabsicht i. S. Härtefälle ins Leere laufen lassen möchte?
Könnte man spez. bzgl. des lt. Punktes der Befreiungsverweigerung entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits fragen, ob das nicht vllt. kollidiert mit Leitsatz 3 aus
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Juni 2018- 1 BvL 7/14 -, Rn. (1-90),
http://www.bverfg.de/e/ls20180606_1bvl000714.html3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.
Auf jeden Fall wird mit einer solchen Rechtsprechung die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Novellierung des Wohngeldgesetzes mit der deutlichen Ausweitung des Kreises der Wohngeldbezieher ggü. HartzIV-Bezug und seinem diesbezüglich ausdrücklichen Anliegen nichts als völlig konterkariert.
b) Da enthält sich ein fiktiver Besucher weiterer Bewertung. "Keine Ahnung" trifft es wohl nicht. Was aber nicht bedeutet, dass andere Defizite grundsätzlich auszuschließen wären, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass bzgl. der Zusatzbestimmung v. § 4, 6, 2 RBStV und dessen Auslegung durch den Herrn Richter...
Desgleichen kommt eine Rundfunkbeitragsbefreiung auf Grundlage §4 Abs 6 RBSTV vorliegend nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen des gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls aus § 4 Abs 6 Satz 2 RBSTV, der gegeben ist, wenn eine der in §4 Abs 1 aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, steht vorliegend nicht in Rede. Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011 (1BVR 665/10), die gerade diese, zu seiner Zeit nicht gesonderte Fallkonstellation betraf, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten.
[...]
...offensichtlich auch das zweite Mal höchstgerichtliche Nachhilfe (1. 1 BvR 2550/12, 2. BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18) nicht gereicht hat. Was soll's - der Gentleman geniesst und schweigt :->>>>
Aber ungerecht ist es schon - im richtigen Leben ist beim Zweiten Mal die Versetzung gefährdet. Wenn ein Mathelehrer wiederholt öffentlich behauptet, Zwei und Zwei sei 3, ist irgendwann der Job weg. Ein Richter aber darf das offensichtlich, kann sogar Lernresistenz als oberste Tugend verkaufen und pflegen, und die Knete kommt trotzdem.
Wenn man neben dem eigentlich zu niedrigen Einkommen (es war von ca. 300€ mtl die Rede) vom Vermögen lebt ("Vermögensverzehr"), ist das für Wohngeld kein(!) Hindernis.
Das gilt nicht unbegrenzt: 60000 Peitschen Vermögen ist das Limit für den Hauptantragsteller, 30000 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
Im übrigen ist Wohngeld explizit ein Zuschuss zur Belastung aus Wohnen (zur Miete oder - wenn man selbst der Eigentümer der Wohnung ist - zu den Lasten) und kein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Das Wohngeld ist sozialrechtlich völlig anders fundiert als die ganzen anderen Zuschussleistungen wie H4.
In der Form redest Du aber den "Anstalten" und dem das Wort, was gewisse schmierige Rechtsanwaltskanzleien in der Vergangenheit verbraten haben. Hat aber a) das Bundesverfassungsgericht schon in 1 BvR 665/10 nicht die Bohne interessiert, und "Wohnen" ist ein elementares Kennzeichen einer menschenwürdigen Existenz, wie auch aus § 7 SGB I abzuleiten (dazu gibt es auch deutsche Urteile, liegen aber derzeit nicht vor).
Die im Wohngeldgesetz getroffene, auch Deinerseits bemühte Definition dient nur dem Ziel der Zweckbindung, so dass nicht Wohngeld beantragt, dann aber für was ganz anderes verbraten und so benutzt werden kann, ggf. seinen persönlichen Staatshilfen-Etat maximal aufzublasen. Das ändert aber nichts an der eindeutigen Einordnung dessen in den Kanon existentieller staatlicher Fürsorgeleistungen. Würde damit nicht ein Elementarbedürfnis gesichert, würden Klagen von Wohngeldempfängern gegen den "Rundfunkbeitrag" auch nicht gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei gestellt.