Nachdem der BR der Person XY kleinlaut mangels örtlicher Zuständigkeit (s. Anhänge 4 und 5) den Widerspruch zum Festsetzungsbescheid nicht bearbeiten darf (Klage vor dem VWG somit von XY aufgehoben), wurde seitens des Gerichts Prozesskostenhilfe abgelehnt (s. andere Anhänge). Es stimmt, dass XY mangels erfolgreicher Aussichten keine Begründung für das Ersuchen der PKH vorbrachte.
Allerdings hat sich in den letzten Tagen aufgrund von Kurzarbeit und einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Folge der Corona Krise eine völlig neue Konstellation ergeben.
Kann XY gegen den - unanfechtbaren - Beschluß dennoch vorgehen? Mit Hilfe welchen Paragrafens?
Ungeachtet davon ist natürlich, dass XY nichts für die Nicht-Zuständigkeit kann. Schließlich wurde in der Reaktion auf den Widerspruch des Festsetzungsbescheids vom WDR und des SWR (zu Zeiten der Widersprüche wohnhaft in RLP bzw WDR) vom BR (mittlerweile in BAY wohnend) der Gerichtsstand mit Bezug zur aktuellen Rundfunkanstalt und nicht zum Zeitpunkt der ehobenen Widersprüche ausgewählt. Die Kosten müsste alleine der BR zu tragen.