(...)
Person X hatte zum Zeitpunkt des Urteils nicht die Mittel und nicht die Kraft den Instanzenweg bis vors BVerwG zu beschreiten. Zwischenzeitlich sollte sogar ein Haftbefehl erlassen werden.
Exakte Aussage!Eine mit Beschwerde vorgetragene Prozesskostenhilfe (PKH) wurde vom Oberverwaltungsgericht abgeschmettert.
Siehe OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016, 1 D 230/16
Quelle:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5450Somit wird der Instanzenweg für den Kläger unerschwinglich.
Das Ganze hat System!
Das Deutsche Rechtssystem ist darauf ausgelegt, dass man(n) Frau den kompletten „Instanzenweg“ beschreiten muss (Rechtsanwälte und Gerichtskassen profitieren davon), um an sein Recht zu kommen.
Das gibt jede Menge „Geldkröten“ in den „Staatssäckel“, bis zur letzten Instanz (aber nur wer die finanziellen Mittel dazu hat).
Von Zurückweisungen der Klagen (Erstellung von Gutachten etc.) der höheren Instanzen zur unteren Instanz ganz zu schweigen.
Bis die letzte Instanz erreicht ist, vergehen mindestens 5 Jahre und mehr.
Siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRechtsanwalt J. Hoffmann
Unser ganzes Rechtssystem funktioniert eigentlich nur deswegen, weil man weiß, dass man irgendwo, in letzter Instanz von „diesen Richtern“, Recht bekommt.
Und wenn die einem sagen, dass man nicht Recht hat, dann akzeptieren die meisten das auch.
Aber wenn es soweit kommt, dass man sein Recht bei Gericht nicht mehr bekommt, dann haben wir die Zustände einer „Bananenrepublik“.
Quelle:
Ausschnitt ab Minute 08:30 aus youtube Video. Deutsche Richter im Digitalen Sumpf, Video Länge: ~ 13:12 min.https://www.youtube.com/watch?v=lhg2k1PvzggAuch hier weiterlesen:
Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf (07/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19676.0Im Urteil AZ: 6 K 2043/15 des VG´s des Saarlandes wird vom vorsitzenden Richter angeregt, dass der/die Kläger/in die „Sozialbehörde“ verklagen soll, damit diese eine Entscheidung (Negativ-Bescheid) erwirkt, wenn die „Sozialbehörde" sich weigert diesen Bescheid auszustellen.
Ausschnitt aus dem Urteil!
Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt zudem weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt.
Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.).
Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe.
(...)
Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.
Der Kläger hat keine „Leistungen“ beantragt bei der Sozialbehörde, obwohl Klarheit darüber herrscht.
Stattdessen, soll der Kläger nochmals eine Klage eröffnen um einen (Negativ-Bescheid) der Sozialbehörde zu erwirken.
Im letzten Absatz des Urteils wird sehr deutlich, dass der
Beitragsservice nicht zu prüfen hätte, geschweige denn die LRA.
Alles in Allem wird hier in diesem Urteil der untersten Instanz des VG des Saarlandes, der LRA manifestiert, dass sie nicht zu prüfen hat, wenn es sich um einen „besonderen Härtefall“ handelt, gemäß § 4 Abs. (6,7) RBStV.
Genau diese Prüfung eines besonderen Härtefalls wurde von der höchsten Fachgerichtsinstanz mit Urteil BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019, der LRA auferlegt.
Edit "Bürger":
Hier bitte nicht in allgemeine Erörterungen bzgl. des Rechtssystems, der Urteile usw. abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
und die konkreten Möglichkeiten des Wiederaufgreifens bei einem rechtskräftigen Urteil in einem Härtefall unter Bezugnahme auf BVerwG 6 C 10.18 zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)