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Autor Thema: Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?  (Gelesen 20045 mal)

V
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Nachdem das BVerwG in Sachen "Härtefall" nun ein eindeutiges Urteil gefällt hat - siehe u.a. Diskussion unter
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
sowie auch weitere diesbezügliche Meldungen unter
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32431.0
stellt sich nun - da dieses aktuelle BVerwG-Urteil dem in dieser Sache ergangenen Urteil einer Person A gänzlich widerspricht - die Frage:

Wie kann man bei einem rechtskräftigen Urteil in Sachen "Härtefall" eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Entscheidung BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019 erreichen?

Person X hatte zum Zeitpunkt des Urteils nicht die Mittel und nicht die Kraft den Instanzenweg bis vors BVerwG zu beschreiten. Zwischenzeitlich sollte sogar ein Haftbefehl erlassen werden.


Edit "Bürger":
Diese aktuelle Frage wurde der Themen-Treue und zielgerichteten Diskussion wegen ausgegliedert aus dem ursprünglich 2015 begonnenen Thread
Person A wird am Montag Klage einreichen. Hilfe bei der Begründung!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16038.0
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


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Der exakte Urteilstext des BVerwG wird abgewartet. Danach sollen die daraus sich ergebenden Konsequenzen erarbeitet werden und allen als Option der Vorgehensweise verfügbar gemacht werden. Die hier aufgeworfene Frage rechnet zu denjenigen, für die dann Antworten sehr viel leichter sind als zum jetzigen Zeitpunkt. Es geht möglicherweise deutlich einfacher als hier in der Fragestellung vorgedacht.


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Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1)   Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; …
Hervorhebung von user @marga!
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Einer fiktiven Person ist es gelungen, einen Ausschnitt aus dem Schriftsatz der Klage mit dem Urteil AZ. 6 K2043/15 gegen das Unrechtssystem „Zwangsrundfunkbeitrag der LRAn“ zu ergattern und nun zu veröffentlichen:

Zitat aus dem Klageschriftsatz zu Urteil AZ: 6 K 2043/15 vom 11. Januar 2017

Zitat
Der Beklagte *** geht fälschlicherweise auch davon aus, dass er selbst nicht verpflichtet oder in der Lage ist, zu prüfen, ob ein Antragssteller im Rahmen der Härtefallregelung des RBStV zu befreien ist. Der Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass dies im Gesetz ausgeschlossen sei. Dies ist jedoch unzutreffend.
(…)
Der Beklagte ist jedoch verpflichtet  *** selbst zu überprüfen, ob der Kläger gemäß § 4 Abs. (6) RBStV als Härtefall anzusehen ist und somit von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Der Beklagte geht lediglich vielmehr davon aus, dass er  *** nicht verpflichtet ist, eine Härtefallprüfung vorzunehmen, wenn keine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorgelegt wird. Dies widerspricht jedoch ausdrücklich der Regelung des § 4 Abs. (6) RBStV.

Der Beklagte verkennt jedoch, dass er gemäß § 4 Abs. (7) RBStV die Voraussetzungen des Härtefalls auch dann zu überprüfen hat, wenn eine Bescheinigung der Behörde oder des „Leistungsträgers“ vorgelegt wird. Dies hat der Kläger getan, in dem er seine Einkommensverhältnisse vollkommen offengelegt hat. Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, eine Härtefallprüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorliegt.
Quelle: Schriftsatz der Klage zu Urteil AZ: 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1


Die hierzu nicht mehr klar existierende „Parallel-Welt“ zu Gunsten der LRAn wird in der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 78/2019 vom 01.11.2019 wortwörtlich zitiert:

Zitat
***Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen.
Erfasst die zu erteilende Befreiung rückwirkend einen Zeitraum, für den die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat, ist diese verpflichtet, den Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben.

Hervorhebung von user @marga!
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78

PS ***
Das Urteil der untersten Instanz der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit AZ:  6 K 2043/15  vom 11. Januar 2017, ist  damit als „ad absurdum“ zu betrachten.

Die LRAn müssen selbst prüfen und nicht die Sozialbehörden unnötig belasten und involvieren!
  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Es wird von bundesweit einigen tausend VG-Urteilen ausgegangen, die fehlerhaft sind im Sinn wie von @marga vorstehend dargelegt.
Wie damit effizient umgegangen werden kann, diesbezüglich ist etwas in Vorbereitung für die nächsten Wochen.
Es ist aus bestimmten Gründen noch etwas verfrüht, dies bereits jetzt darzulegen. Denn vorher müssen noch ein paar Vorgänge nicht-öffenlicher Art ablaufen, die an anderer Stelle in Arbeit sind.

Übrigens ist @marga auf dem Verteiler hier, über den Fortgang per E-Mail auf dem Laufenden gehalten zu werden. Natürlich wird es sich auch hier im Forum niederschlagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2019, 17:53 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auch einem Beobachter von mündlichen Verhandlungen am VG Karlsruhe könnte aufgefallen sein, dass trotz Hinweise durch Rechtsanwälte von Betroffenen auf die Härtefallregelung, das Gericht an der Begründung des Südwestrundfunks, nämlich weniger arbeiten zu wollen, wohl größeren Gefallen hatte, als an der Begründung des Klägers und seines Rechtsanwaltes.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Kläger die aktuelle Entscheidung des BVerwG mitbekommen und ein Wiederaufgreifen bei der verantwortlichen LRA beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2019, 22:44 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Person X hatte zum Zeitpunkt des Urteils nicht die Mittel und nicht die Kraft den Instanzenweg bis vors BVerwG zu beschreiten. Zwischenzeitlich sollte sogar ein Haftbefehl erlassen werden.

Exakte Aussage!
Eine mit Beschwerde vorgetragene Prozesskostenhilfe (PKH) wurde vom Oberverwaltungsgericht abgeschmettert.
Siehe OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016, 1 D 230/16
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5450

Somit wird der Instanzenweg für den Kläger unerschwinglich.
Das Ganze hat System!
Das Deutsche Rechtssystem ist darauf ausgelegt, dass man(n) Frau den kompletten „Instanzenweg“ beschreiten muss (Rechtsanwälte und Gerichtskassen profitieren davon), um an sein Recht zu kommen.
Das gibt jede Menge „Geldkröten“ in den „Staatssäckel“, bis zur letzten Instanz (aber nur wer die finanziellen Mittel dazu hat).
Von Zurückweisungen der Klagen (Erstellung von Gutachten etc.) der höheren Instanzen zur unteren Instanz ganz zu schweigen.
Bis die letzte Instanz erreicht ist, vergehen mindestens 5 Jahre und mehr.
Siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
Rechtsanwalt J. Hoffmann
Unser ganzes Rechtssystem funktioniert eigentlich nur deswegen, weil man weiß, dass man irgendwo, in letzter Instanz von „diesen Richtern“, Recht bekommt.
Und wenn die einem sagen, dass man nicht Recht hat, dann akzeptieren die meisten das auch.
Aber wenn es soweit kommt, dass man sein Recht bei Gericht nicht mehr bekommt, dann haben wir die Zustände einer „Bananenrepublik“.

Quelle: Ausschnitt ab Minute 08:30 aus youtube Video. Deutsche Richter im Digitalen Sumpf, Video Länge: ~ 13:12 min.
https://www.youtube.com/watch?v=lhg2k1Pvzgg

Auch hier weiterlesen:
Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf (07/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19676.0

Im Urteil AZ: 6 K 2043/15 des VG´s des Saarlandes wird vom vorsitzenden Richter angeregt, dass der/die Kläger/in die „Sozialbehörde“ verklagen soll, damit diese eine Entscheidung (Negativ-Bescheid) erwirkt, wenn die „Sozialbehörde" sich weigert diesen Bescheid auszustellen.

Zitat
Ausschnitt aus dem Urteil!
Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt zudem weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt.

Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.).

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe.

(...)
Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

Der Kläger hat keine „Leistungen“ beantragt bei der Sozialbehörde, obwohl Klarheit darüber herrscht.
Stattdessen, soll der Kläger nochmals eine Klage eröffnen um einen (Negativ-Bescheid) der Sozialbehörde zu erwirken.  >:(

Im letzten Absatz des Urteils wird sehr deutlich, dass der Beitragsservice nicht zu prüfen hätte, geschweige denn die LRA>:(
Alles in Allem wird hier in diesem Urteil der untersten Instanz des VG des Saarlandes, der LRA manifestiert, dass sie nicht zu prüfen hat, wenn es sich um einen „besonderen Härtefall“ handelt, gemäß § 4 Abs. (6,7) RBStV.
Genau diese Prüfung eines besonderen Härtefalls wurde von der höchsten Fachgerichtsinstanz mit Urteil BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019, der LRA auferlegt.  >:D


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht in allgemeine Erörterungen bzgl. des Rechtssystems, der Urteile usw. abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
und die konkreten Möglichkeiten des Wiederaufgreifens bei einem rechtskräftigen Urteil in einem Härtefall unter Bezugnahme auf BVerwG 6 C 10.18 zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis aus aktuellem Anlass (mit Dank an "Schluss-mit-lustig" für die Erstmeldung):

Urteil nun im Volltext veröffentlicht unter
BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Diskussion zum Urteil nunmehr unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html

Hier im Thread bitte nicht in allgemeine Erörterungen bzgl. des Rechtssystems, der Urteile usw. abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
und die konkreten Möglichkeiten des Wiederaufgreifens bei einem rechtskräftigen Urteil in einem Härtefall unter Bezugnahme auf BVerwG 6 C 10.18 zum Gegenstand hat.

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Zitat von: VGkoblenz
[..] Frage: Wie kann man bei einem rechtskräftigen Urteil in Sachen "Härtefall" eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Entscheidung BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019 erreichen?
Es könnte bei der zuständigen Rundfunkanstalt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.

Um konstruktiv vorzugehen, hier ein fiktiver Entwurf / Bsp. SWR, der sich über Ergänzungs-/Verbesserungsvorschläge freut.

Zitat
____________________________________________________, den ___________________


___________________________________________

___________________________________________

___________________________________________



Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Prof. Dr. Kai Gniffke
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart




Antrag auf Wiederaufgreifen meines Verfahrens gemäß § 51 (1) LVwVfG


______________________________________________________________________________________
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin -


Es wird beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 (1) LVwVfG aus den Festsetzungsbescheiden:

vom ___________________________________________

sowie deren Aufhebung.

Der Antragsteller erhob am  und am _________________ / Az. _________________ und _________________ / Az. _________________ vor dem Verwaltungsgericht _________________ Klagen, zur Befreiung von der Rundfunk-beitragspflicht wegen besonderer Härte. Beide Urteile ergingen gegen den Kläger und sind rechtskräftig geworden. Seine Berufung vor dem __________________________________ wurde mit Beschluss vom _________________ / Az. _________________ abgelehnt.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Ebenso sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Grund ist das höchstinstanzliche Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichtes, 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2019

„Leitsätze: [..] 3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).“

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Einschreibens bis spätestens _________________.


Mit freundlichen Grüßen [..]

Vergleiche dazu:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
Achtung die Begründung dort ist eine andere: vollautomatische Bescheide.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

b
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Fiktive Handlungsmöglichkeiten zur weiteren Diskussion:

Für jede*n, wie die fiktive Person X hier, die*der bezahlt haben könnte, zwangsvollstreckt, gar rechtskräftig verurteilt wurde oder immer noch Forderungen gegen sich hat, siehe u.a. 3. Leitsatz:

BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html


In Verbindung mit diesem Urteil könnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide, (rückwirkenden) Befreiung und Rückzahlung bei der Landesrundfunkanstalt beantragt werden.

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html

Fiktive Formulierungshilfe z.B. unter obigem Beitrag Nr. 7
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.msg201414.html#msg201414


Durch die neue Rechtssprechung, können Geschädigte in und ***außerhalb von Rechtsverfahren zudem erleichtert Anspruch auf Fürsorge beantragen:

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058


*** Beratungshilfe, bei Bedürftigkeit und solange noch keine Klage läuft, kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dazu könnte auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 6 C 10.18 und die Rechtssprechung, z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschwerde vom 05/2019 verwiesen werden. Bei Erhalt eines ablehnenden Bescheids könnte eine gerichtskostenfreie Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eingereicht und damit ein Zeichen gesetzt werden.

Wer einen fiktiven Beratungshilfe-Schein vom Amtsgericht bekommt oder Erfahrungen dazu sammelt, könnte diesen im Forum anonymisiert einstellen.

Welche Möglichkeiten gegen inzwischen vollendeten Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, könnte in einem eigens dafür vorgesehenen Thread erörtert werden.

Jede*r Geschädigt*e muss selbst entscheiden, wie sie*er nach der Veröffentlichung des genannten Urteils und ihren*seinen nun 'rechtskundigen', an der eigenen Person, ob materiell, körperlich und/oder psychisch erfahrenen Grundrechtsverletzungen, durch die hoheitlichen Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, umgeht. Die Würde des Menschen und sein Existenzminimum sind unantastbar. Dennoch verletzt/e der öffentlich-rechtliche Rundfunk Menschen in ihren Grundrechten.

Wie lange der Sachverhalt her ist, könnte für einen rückwirkenden Antrag unerheblich sein. Wie auch zu UrGEZeiten festgestellt wurde, vergleiche:
Zitat
nach sechs Jahren
Quelle / Moment: http://archive.is/9n8Ms

Für eine Rückzahlung könnte auf die Herausgabe bestanden werden. Fiktive Formulierunghilfe, siehe:

[Antrag] Zahlungsübersicht Rundfunkbeiträge, Berechnung Guthaben/Rückstand
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404


Ob und gff. wie in besonderen Härtefällen Aufwendungssersatz und/oder Schadensersatz gefordert werden könnte, wäre ebenfalls ein eigenständiges Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2020, 00:22 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

L
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Schönen guten Tag,

da ich aktuell nicht mehr so viel Zeit dafür habe:
Angenommen Person S hat, wie so viele, nach einer mdl. Verhandlung vor dem VG Münster eine Niederlage bzgl. der Härtefalls kassiert - mit genau der Konstellation wie die Studentin in dem genannten Urteil. Person S hat noch versucht eine sehr umfangreiche Verfassungsbeschwerde durchzubekommen (ca. 15 Seiten Begründung, 80 Seiten Anhänge), da sich diese kostenfreie Möglichkeit aufgrund der ja offensichtlich begrenzten finanziellen Mittel noch angeboten hatte. Diese sei vom BVerfG ohne weitere Begründung abgelehnt worden. Daher erfolge für Person S seitdem eine Ratenzahlung der Rundfunkbeiträge. Ca. 200 Euro seien bspw. bereits gezahlt und ca. 650 Euro mögen noch ausstehen. Nach dem Pressetext hat Person S sicherlich die Ratenzahlung eingestellt und die zuständige Rechtsabteilung der Rundfunkanstalt darüber informiert, sowie die bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangt. Die Rundfunkanstalt habe dies bisher ignoriert. Also bleibt, sofern ich das richtig verstehe, für Person S die jetzt sinnvolle Option das Verfahren am VG Münster wieder aufzugreifen und hierfür eine der geposteten Vorlagen zu verwenden. Ist dies so korrekt oder kann Person S dabei noch eklatante Fehler machen, vor allem gibt es hierfür einen einzuhaltenden Zeitrahmen?

@pjotre: Du schreibst es sei ggf. etwas in Vorbereitung. Sollte man daher noch abwarten oder kannst du hierzu - ggf. auch per PN - schon etwas genaueres sagen?

vielen Dank und beste Grüße!


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo @LotF

Hat Person S schon einmal geprüft, ob ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und ob sie ihr Konto eventuell in ein P-Konto umwandeln könnte?
Wenn diese Möglichkeit besteht, sollte Person S diese nutzen und die Zahlung komplett einstellen.


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@Spark,

den Hinweis verstehe ich nicht. Aktuell befindet sich Person S voll im Arbeitsleben und verdient auf keinen Fall unter Pfändungsfreigrenzen. Das ist doch aber auch gar nicht relevant? Zahlungen sind doch bereits eingestellt. Es geht ja lediglich um die Rückforderung der bereits gezahlten Beiträge (die Zahlung ist unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit erfolgt, was bei jedem Zahlungsvorgang mit angegeben war).


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b
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Ein fiktiver Versuch könnte sein:
1. Antrag auf Wiederaufgreifen i.S.d. ...
2. ('hilfsweise') Antrag auf (rückwirkende) Befreiung

Zu 1.: hier könnte bei untätiger Landesrundfunkanstalt nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden. Gerichtskosten?

Zu 2.: hier könnte bei Ablehnung gerichtskostenfreie Klage auf Befreiung (evtl. auch bei Untätigkeit? Daher Nachweis/Einschreiben dokumentieren) erhoben werden.

Vielleicht lässt sich das verbinden, sodass keine Gerichtskosten anfallen. Oder man macht nur 2, falls Kosten eine Rolle spielen? Im Vorverfahren könnte Beratungshilfe, ein Beratungsschein sinnvoll sein, falls Kosten eine Rolle spielen. Sonst 1 + 2. Vielleicht kann jemand fiktiv nachfragen. Meinungen?


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zu Option 2:
Person S würde ja bereits einen (rückwirkenden) Befreiungsantrag gestellt haben. Dieser wäre dann, trotz mehrfacher Schriftwechsel und detailierte Begründung & Berechnung, vor ca. 2 Jahren abgelehnt worden, weswegen es zu dem Verfahren am VG M. gekommen sei. Die Situation des S sei einmal vor 2 Jahren haargenau mit der Studentin vergleichbar: Zweitstudium, folglich dem Grunde nach kein Anspruch auf BaföG, Wohngeldbescheide deren Berechnung ein rechnerisches Einkommen unterhalb der Bedarfsgrenze nachweisen würden. Selbst die Stadt M. habe damals eine Bedarfsrechnung durchgeführt, dabei aber Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt, weswegen Person S ein Einkommen einige Euro über der Grenze bescheinigt worden wäre Die Stadt M. habe dann anschließend die Korrektur der Berechnung verweigert und sich darauf berufen, dass für Studenten keine Bedarfsrechnung vorzunehmen sei. Die falsche Bedarfsrechnung mit Hin- und Nachweisen des S bzgl. des Berechnungsfehlers seien dann aber sowohl der Rundfunkanstalt als auch dem Gericht vorgelegt worden. Eine Befreiung sei aber nicht erfolgt, da so ein Härtefall, auch laut anderen Gerichtsentscheiden, ja eben nicht am Einkommen auszumachen sei. Also habe man sich auf eine Ratenzahlung geeinigt, da ja immer noch kein Einkommen vorhanden gewesen sei. Die "unter Vorbehalt" erfolgten Ratenzahlungen hätte Person S nun sicherlich gerne wieder.


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b
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Fiktiv könnte S Wiederaufgreifen. Die rückwirkende Befreiung und Rückerstattung, könnte beim Wiederaufgreifen thematisiert werden. Bei Untätigkeit der Landesrundfunkanstalt könnte S sich hauptsächlich hierauf fokussieren.

Ein Befreiungsantrag kann zwar jederzeit neu gestellt werden und müsste beschieden werden, müsste dann dabei aber auch neu begründet werden. Ein Verweis auf die neue Rechtsprechung und daraus gezogene Begründung wäre ein fiktiver Ansatz. Ob das ausreicht? Würde nicht neu begründet, hätte es die Landesrundfunkanstalt einfach, den Befreiungsantrag abzulehnen. Es wird der fiktiven Sache an sich nichts schaden, einen Befreiungsantrag fiktiv zu stellen und die fiktive Reaktion hier zu diskutieren.

Die Optionen sind als "sowohl ... als auch ..." gemeint. Fiktiv also beide streittaktische Optionen: Wiederaufgreifungs- und Befreiungsantrag.

Soweit die Meinung einer fiktiven Person.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2020, 20:37 von befreie_dich«
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