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Autor Thema: Person A wird am Montag Klage einreichen. Hilfe bei der Begründung!  (Gelesen 3343 mal)

V
  • Beiträge: 58
Fiktive Person A wird am Montag Klage einreichen. Nun braucht sie noch Hilfe bei der Begründung!
Außerdem würde Person A gerne wissen, welche Kosten auf sie zukommen werden und ob jemand bereit wäre, sie bei diesem Präzidenzfall für Studenten finanziell zu unterstützen.

Zitat
Begründung:

Ich bin ordentlicher Student an der Universität XXX. Ich habe bis September 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen und war mit Bescheid vom 06.07.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Mein erneuter Antrag auf Ausbildungsförderung vom 21.10.2013 wurde am 19.12.2013 mit der Begründung abgelehnt, dass kein Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG vorgelegt werden konnte. Die finanziellen Voraussetzungen für den Empfang von BAföG-Leistungen lägen jedoch noch immer vor. Als Student ist es mir nicht möglich eine der anderen, in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten, sozialen Leistungen zu beziehen.

§ 4 Abs. 6 RBStV sieht eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. „Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.“ (Az. 3 A 3050/05 sowie: Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Begründung zu Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Zu § 4, Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/188, S. 23)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.11.2011 (Az. 1 BvR 665/10) mit Blick auf an der Grenze des sozialstaatlichen Existenzminimums liegende Einkommensverhältnisse die restriktive Anwendung der Härtefallregelung als nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewertet:
„Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.“ (Az. 1 BvR 665/10)

Der Südwestrundfunk erklärte in seinem Schreiben vom 22.04.2014, dass zur Wahrnehmung der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV zwingend ein Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit notwendig sei, aus dem hervorgeht, dass mir eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten Leistungen wegen „Einkommensüberschreitung“ versagt wurde. Jedoch habe ich als Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auch in den Antragsformularen auf der Website des Beitragsservice wird nur dieser eine Befreiungstatbestand akzeptiert obwohl das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 RBStV Satz 2 impliziert, dass das genannte Beispiel keine abschließende Aufzählung der Härtefallgesichtspunkte darstellt:
„Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich. Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen.“ (Begründung zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) Diese Auffassung vertritt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2012:
„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“ (Az. 1 BvR 2550/12)

Auch das Verwaltungsgericht Berlin hat in der Vergangenheit entsprechend geurteilt:
-   VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom 03.07.2013 (Az. 27 K 35.13)
-   VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom 24.09.2013 (Az. 27 K 201.12)

Der Südwestrundfunk (AdÖR) und die für ihn handelnde, nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ haben es bislang, unter Berufung auf das in § 4 Abs. 6 RBStV Satz 2 genannte Beispiel, abgelehnt eine vergleichbare Bedürftigkeit zu prüfen.


Mit einem anrechenbaren Einkommen von monatlich ***** € wären die finanziellen Voraussetzungen für den Empfang von BAföG-Leistungen gegeben und eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen.
Damit habe ich Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen mich in meinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen,

Kann Person A das so lassen oder muss noch was mit rein?
Hilfreich wären Urteile, welche die Argumentation bestätigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 10:12 von Uwe«

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  • Beiträge: 58
Zitat
Weiter unterstellt mir der Südwestrundfunk in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.10.2015, ich würde mich auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. HS Grundgesetz (GG) geschützte Informationsfreiheit berufen. Dies habe ich zu keinem Zeitpunkt getan, was der dieser Klage begefügte Schriftwechsel eindeutig belegt. Außerdem führt der Südwestrundfunk in seiner Begründung aus, dass „Nicht nachprüfbare Kriterien – wie persönliche weltanschauliche oder Religiöse Gründe“ in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen können. Auch dies ist in meinem Fall in keinster Weise zutreffend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2015, 23:38 von Bürger«

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Zitat
Anlagen:

-   Bescheid des Südwestrundfunks über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 06.07.2013
-   Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 19.01.2014
-   Schreiben des Südwestrundfunks vom 22.04.2014
-   Antwortbogen vom 06.05.2014
-   Ablehungsbescheid des Südwestrundfunks vom 27.06.2014
-   Widerspruch vom 13.07.2014
-   Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.08.2014
-   Widerspruch vom 14.08.2014
-   Schreiben des Südwestrundfunks vom 15.08.2014
-   Mein ergänzendes Schreiben vom 16.08.2014
-   Schreiben des Beitragsservice vom 14.11.2014
-   Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015
-   Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 10.02.2015
-   Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 05.10.2015

-   BaföG-Bescheid
-   Studienbescheinigung
-   Verdienstabrechnungen
-   Betriebskostenabrechnung
-   Energiekostenabrechnung


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  • Beiträge: 3.234
Allgemeine Info:
Eine Klage kostet 105 Euro. So wie es von Person A geschildert wird, ist der BS schuld an der Klage. Denn Person A hat vermutlich Recht, muss es sich aber einklagen. Also wird die LRA die Gerichtskosten zahlen müssen - vielleicht.

Den fehlerhaften Widerspruchsbescheid sollte man erwähnen, wenn da schon so viele Fehler drin sind.
Da kann man ruhig drauf rumreiten.

Ansonsten ist dieses Forum nur für allgemeine Fragen offen, Rechtsberatung ist hier natürlich verboten...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2015, 23:41 von Bürger«

 
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