Hallo GEZ-Geplagte,
ich hätte gerne ein paar Anregungen dazu, wie ein Student A einen Befreiungsantrag vom Rundfunkbeitrag, aufgrund eines Härtefalls voranbringen könnte, wenn er zwar nicht mehr Bafög berechtigt ist und zwar nicht dem Grunde nach, sondern weil er die Regelstudienzeit überschritten hat, aber mit seinem Einkommen unter dem derzeitigen Regelbedarf liegt.
Nehmen wir an, A hätte unten angeführtes Urteil als Grundlage seines Härtefall-Befreiungsantrages angeführt, dieser aber mit einem Routine-Verweis darauf, dass die Härtefallregelung nicht zu träfe bzw. allein ein geringes Einkommen nicht ausreichend sei für eine Befreiung, abgelehnt worden. Eine Stellungnahme zu dem angeführten Urteil ist nicht erfolgt.
Müsste A nun, Widerspruch einlegen und auf Aussage des Urteils klagen? Wie wäre denn das genaue Vorgehen in solch einem Fall? Oder hätte A erst gar keinen Härtefallantrag beantragen, sondern einen anderen Ansatz wählen sollen?
A bezieht sich dabei auf das Urteil des OVG Bremen vom 14.06.2016 – 1 LB 213/15:
"1. Studierende, die die Voraussetzungen für eine Förderung ihrer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - z. B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder eines Fachrichtungswechsels - nicht mehr erfüllen, sind nicht in jedem Fall von der Rundfunkbeitragsbefreiung ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn sich der Abschluss der Ausbildung nicht absehen lässt. (amtlicher Leitsatz)
[Es] kann aber nicht übersehen werden, dass der Ausschluss von der Befreiung in diesen Fällen [gemeint war die Überschreitung der Förderungshöchstdauer] dazu führen kann, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr bzw. des Rundfunkbeitrags in das Existenzminimum des Betreffenden eingreift. Der sozialrechtliche Bedarf (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II) dient dazu, die physische und soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - E 125, 175 <228>; B. v. 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 u. a. - NJW 2014, 3425 <3427>). Liegen die Einkünfte des Betreffenden unter diesem Bedarf, mindern die Gebühr bzw. der Beitrag unmittelbar die Mittel, die zur Sicherung des Existenzminimums zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Auszubildende diesen Eingriff in das Existenzminimum seit dem 1.1.2013, d. h. seit der Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, auch nicht mehr dadurch reduzieren bzw. abwenden kann, dass er auf das Bereithalten eines Rundfunk- bzw. Fernsehgeräts verzichtet. Dem Ansinnen, die Ausbildung aufzugeben, ist entgegen zu halten, dass in diesen Fällen ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist. Die Leistungsgrenzen und -ausschlüsse des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dienen auch fiskalischen Gründen; sie indizieren kein endgültiges Scheitern einer Ausbildungsbiographie. Dem Ansinnen, die Einkünfte so zu steigern, dass der sozialrechtliche Bedarf überschritten wird, können bereits praktische Gründe, nämlich fehlende Erwerbsmöglichkeiten, entgegenstehen. Abgesehen davon stünde eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in direktem Widerspruch zu dem Bestreben, die Ausbildung zu einem alsbaldigen Abschluss zu bringen.
Aus Vorstehendem folgt, dass bei dem genannten Personenkreis - jedenfalls seit dem 1.1.2013 - das Vorliegen eines besonderen Härtefalles i. S. von § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Gründe der Verwaltungspraktikabilität können dem, da es um einen Eingriff in das Existenzminimum geht und insofern Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG berührt ist, nicht entgegengehalten werden. Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist gehalten, ggf. in Abstimmung mit der jeweiligen Sozialleistungsbehörde, die Voraussetzungen für eine Prüfung der entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen."