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Autor Thema: Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 8819 mal)

b
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Aus
Klagebegründung gg. Ablehnung d. Befreiung v. Student o. BAföG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28362.msg188936.html#msg188936
Parallel wurde die Prozesskostenhilfe beantragt um damit die Einkommensprüfung vom Gericht selbst vorzunehmen zu lassen.

Diese Prozesskostenhilfe wurde jetzt abgelehnt mit dieser (wohl für die zu erwartende Ablehnung der Klage richtungweisende) Argumentation:

"Für die Dauer des Studiums begrenzt sich der stattliche Schutz des Existenzminimums insofern nach den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetz. Anhaltspunkte dafür, dass dies verfassungswidrig sein könnte, bestehen aufgrund der Freiwilligkeit des Studiums und der schon daraus resultierenden unterschiedlichen Lebenslagen von Studierenden und Arbeitssuchenden oder sozialhilfebedürftigen Menschen nicht. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eines anderen Verwaltungsgerichts im Rahmen der Härtefallregelung  (...) eine Gleichstellung der Studierenden im sozialstaatlichen Schutz des Existenzminimums für geboten erachtet wurde (...) , beruht dies auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Unterschieden."

Bei vielen fiktiven Student*innen S, könnte die PKH abgelehnt worden sein.
Wegen der abgelehnten PKH könnte eine Beschwerde möglich sein.

Wie könnte S fiktiv verfahren?
Welche fiktiven Möglichkeiten hätte S?


In anderen fiktiven Fällen, könnte die Begründung für die Ablehnung lauten: es bestünde "keine Aussicht auf Erfolg", obwohl die Bedürftigkeit nicht angezweifelt werde. Jedoch wurde versäumt, sich zu beschweren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2019, 02:41 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

c
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Was wäre die Beschwerde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2019, 15:23 von DumbTV«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Hier mal ein paar Urteile, die Fälle aus Bayern betreffen, die Regelungen gelten aber bundesweit einheitlich:

VGH München, Beschluss vom 12.01.2015, 7 C 15.69 (vgl. 7 C 14.2547; Prozesskostenhilfe bewilligt)
https://openjur.de/u/756262.html
Vorinstanz: VG Regensburg, 12.11.2014

VGH München, Beschluss vom 13.08.2015, 7 C 15.1270 (Prozesskostenhilfe bewilligt)
https://openjur.de/u/851143.html
 
VGH München, Beschluss vom 21.08.2015, 7 C 15.1689 (Prozesskostenhilfe bewilligt)
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-51986?hl=true
Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 09.07.2015, M 6a K 15.645
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-122245?hl=true

Gutes Gelingen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2020, 14:31 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Weitere (PKH bewilligende) Entscheidungen Sachsen betreffend - siehe u.a. unter

OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH (03/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0.html

OVG Bautzen gewährt Prozesskostenhilfe nach Ablehnung durch VG Dresden (03/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26721.0.html


Edit:
Im Anhang noch eine weitere Entscheidung
OVG Bautzen, 04.10.2018, 5 A 586/18
(Prozesskostenhilfe Antrag + Beiordnung i.V.m. Antrag auf Zulassung der Berufung)
> zwar nach BVerfG 18.07.2018 bewilligt,
jedoch bezogen auf Antrag vom 17.05.2018,
als der Ausgang der Verfassungsbeschwerden
am BVerfG noch offen war


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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www.rundfunk-frei.de

c
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Angenommen die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH läge jetzt beim OVG.
Von dort käme ein Aktenzeichen und eine Stellungnahme der Rundfunkanstalt.

Könnte der Kläger jetzt - unaufgefordert - eine Ergänzung zu seiner Beschwerde dort hinschicken?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2019, 21:47 von Bürger«

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Das könnte ein Beschwerdeführer durchaus machen. Im schlimmsten Fall könnte er einen Hinweis vom Gericht bekommen, daß sie die erweiterte Begründung nicht anerkennen. Aber daß etwas noch Schlimmeres  passieren kann, kann sich eine fiktive Person nicht vorstellen. Allerdings ist diese Person auch kein Anwalt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
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UPDATE

OVG Mecklenburg-Vorpommern bewilligt Prozesskostenhilfe

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag + Student o. BAföG Klage (Student/Wohngeld/KFW)

OVG MV gibt Beschwerde von 05/2019 statt und bewilligt 01/2020 die Prozesskostenhilfe mit dem ausdrücklichen Verweis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig 10/2019 auf das Urteil zu "Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall"

Zitat
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Der Kläger hat belegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Erfolgsaussichten. Es ist nicht auszuschließen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, nachdem das BVerwG entschieden hat, dass ein besonderer Härtefall vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen des Beitragsschuldners, der keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhält und über kein verwertbares Vermögen verfügt, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (BVerwG U.v.30.10.2019 - 6 C 10.18).

Danke an alle, für die sachdienliche Hinweise - sie scheinen sich zu lohnen!


Edit "Markus KA" (mit herzlichen Dank an "commitment" für Einsatz und Entscheidung, es bleibt zu hoffen, das Studentenorganisationen und Verbraucherberatungen über die Möglichkeit der PKH informieren):
Das Urteil des BVerwG unter:
BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Diskussion zum Urteil des BVerwG nunmehr unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html


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b
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Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.msg200297.html#msg200297
Eine mit Beschwerde vorgetragene Prozesskostenhilfe (PKH) wurde vom Oberverwaltungsgericht abgeschmettert.
Siehe OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016, 1 D 230/16
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5450
Sollte es fiktiv, nach der Entscheidung (s. vorheriger Beitrag @commitment) Verwaltungsgerichte geben, die in entspr. Fällen i.V.m. BVerwG U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18, Prozesskostenhilfe mit "Keine Erfolgsaussicht" ablehnen, müsste gerügt und wird die PKH dennoch versagt, Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Merkblatt Verfassungsbeschwerde
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html

OVG MV gibt Beschwerde von 05/2019 statt und bewilligt 01/2020 die Prozesskostenhilfe mit dem ausdrücklichen Verweis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig 10/2019 auf das Urteil zu "Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall"
Hervorhebung hinzugefügt


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

B
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Nachdem der BR der Person XY kleinlaut mangels örtlicher Zuständigkeit (s. Anhänge 4 und 5) den Widerspruch zum Festsetzungsbescheid nicht bearbeiten darf (Klage vor dem VWG somit von XY aufgehoben), wurde seitens des Gerichts Prozesskostenhilfe abgelehnt (s. andere Anhänge). Es stimmt, dass XY mangels erfolgreicher Aussichten keine Begründung für das Ersuchen der PKH vorbrachte.
Allerdings hat sich in den letzten Tagen aufgrund von Kurzarbeit und einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Folge der Corona Krise eine völlig neue Konstellation ergeben.

Kann XY gegen den - unanfechtbaren - Beschluß dennoch vorgehen? Mit Hilfe welchen Paragrafens?

Ungeachtet davon ist natürlich, dass XY nichts für die Nicht-Zuständigkeit kann. Schließlich wurde in der Reaktion auf den Widerspruch des Festsetzungsbescheids vom WDR und des SWR (zu Zeiten der Widersprüche wohnhaft in RLP bzw WDR) vom BR (mittlerweile in BAY wohnend) der Gerichtsstand mit Bezug zur aktuellen Rundfunkanstalt und nicht zum Zeitpunkt der ehobenen Widersprüche ausgewählt. Die Kosten müsste alleine der BR zu tragen.



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  • Beiträge: 7.385
und einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Folge der Corona Krise
; ->

Zitat
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. Falls tatsächlich eine Kündigung erfolgt, kann Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden.

Kön­nen Be­schäf­tig­te wäh­rend der an­ge­mel­de­ten Kurz­ar­beit ge­kün­digt wer­den?
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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Vgl. Quelle: https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht/zivilprozessrecht__pkh-erneuter-antrag-nach-ablehnung-von-prozesskostenhilfe__rechtsanwalt-alsdorf__86593/
Zitat
Die Rechtsprechung des BGH hat wie oben zitiert [..] treffend zusammen gefasst. In der Praxis bedeutet das, dass jedenfalls dann, wenn veränderte Umstände oder besondere Gegebenheiten in den Abläufen vorliegen auf die man verweisen kann, durchaus naheliegend erneut ein Antrag auf Gewährung von PKH angebracht werden kann. Hinweise auf sich zeitlich überschneidende Schriftsätze (etwa wenn Belege zu spät vorgebracht wurden) oder auch veränderte Einkommensverhältnisse sind da bereits ausreichend.
Hervorhebung hinzugefügt

Siehe/Verweise entsprechend, BGH Leitsatzentscheidung, VIII ZB 78/06, des VIII. Zivilsenat vom 16.12.2008   
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Seite=3&nr=46744&pos=112&anz=3634

Prozesskostenhilfe könnte bei geänderten, nicht missbräuchlichen Umständen oder neuen Erkenntnissen neu beantragt werden. Dies müsste bevor weitere Schritte unternommen werden (Beschwerde, Verfassungsbeschwerde) geprüft werden.

[..] Klage vor dem VWG [..] wurde seitens des Gerichts Prozesskostenhilfe abgelehnt (s. andere Anhänge) [..] keine Begründung für das Ersuchen der PKH vorbrachte [..] Allerdings hat sich in den letzten Tagen aufgrund von Kurzarbeit und einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Folge der Corona Krise eine völlig neue Konstellation ergeben. [..] Kann XY gegen den - unanfechtbaren - Beschluß dennoch vorgehen?
Manchmal müsste nicht unbedingt dagegen vorgegangen werden (z.B. Beschwerdemöglichkeit - erstmal mit Kosten verbunden), sondern könnte neu beantragt (eigener Aufwand - keine zusätzlichen Kosten) u. wie genannt, auf den eigenen Fall bezogen, begründet werden.
@Mod: wäre hilfreich, das mit der Neubeantragung in einem vorigen Beitrag / u.a. Beitrag Nr. 7 bereits anzumerken.

Ungeachtet davon ist natürlich, dass XY nichts für die Nicht-Zuständigkeit kann. Schließlich wurde in der Reaktion auf den Widerspruch des Festsetzungsbescheids vom WDR und des SWR (zu Zeiten der Widersprüche wohnhaft in RLP bzw WDR) vom BR (mittlerweile in BAY wohnend) der Gerichtsstand mit Bezug zur aktuellen Rundfunkanstalt und nicht zum Zeitpunkt der ehobenen Widersprüche ausgewählt. Die Kosten müsste alleine der BR zu tragen.
Nach meiner Auffassung sollte die Zuständigkeitsfrage in einem eigenen Thema/Thread weiter diskutiert werden. Hier geht es hauptsächlich um PKH.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2020, 09:53 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

B
  • Beiträge: 27
XY bedankt sich für den Input. PKH wird neu beantragt aufgrund veränderter Umstände.


Nach meiner Auffassung sollte die Zuständigkeitsfrage in einem eigenen Thema/Thread weiter diskutiert werden. Hier geht es hauptsächlich um PKH.

@ Mod
Gibt es dazu schon einen Thread? Ansonsten eröffne ich einen.


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