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Autor Thema: Klagebegründung gg. Ablehnung d. Befreiung v. Student o. BAföG  (Gelesen 7685 mal)

F
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Hallo Leute,

folgender fiktiver Fall:

Person A klagt bereits gegen den Rundfunkbeitrag
Mitbewohner in WG will keinen Zwangsbeitrag bezahlen und kein Gesamtschuldner sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26340.msg165823.html#msg165823
und nun auch gegen eine Ablehnung der Befreiung:

Person A hat bis September 2015 für das Bachelorstudium BAföG bekommen und war somit beitragsbefreit, danach jedoch aufgrund eines Studiengangwechsels und Überschreitens der Regelstudienzeit (besonders schwerer Studiengang) nicht mehr. Sie benötigt zur Berufsqualifizierung den Masterabschluss. In der Zwischenzeit hat sie sehr sparsam von Unterhalt, Semesterferienjobs und Wohngeld von Einkommen weit unter dem BAföG-Satz gelebt, bekommt voraussichtlich ab Oktober 2018 wieder 735€ BAföG Maximalsatz, womit die Geldsorgen erst mal beseitigt wären, und ist dann zusätzlich - paradoxerweise - auch wieder beitragsbefreit.

Durch Anhang 1(anon) hat Person A den Antrag auf Befreiung beim NDR begründet.

Durch Anhang 2(anon) wurde der Widerspruch vom NDR beschieden.

Der NDR scheint sich diesmal richtig ins Zeug gelegt zu haben.
Das Gericht fordert nun eine Klagebegründung

Hat wer nen Link zu einem Urteil, wo ein Student vom Gericht auch zwischen zwei BAföG-Zeiträumen befreit wurde?

Hat jemand Ideen, was man dem noch weiter entgegensetzen könnte?

Lieben Dank für eure Hilfe!

Anm.Mod.seppl: Anhänge anonymisiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2018, 17:28 von seppl«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Dass es für einige Studentinnen und Studenten interessant sein könnte zu erfahren, wie man nach Überschreitung der Regelstudienzeit wieder BAföG bekommt, könnte auch hier kurz erwähnt werden.  ;)

Zum eigentlichen Thema:
Zitat
1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist grundsätzlich ausgeschlossen, wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert. 2. Anderes kann gelten, wenn der Bedarf nicht ausbildungsbedingt (Mehrbedarf) ist oder ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn wegen der  Ausbildungssituation ein besonderer Bedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit.
Quelle: BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R
https://openjur.de/u/169985.html

Selbst wenn Person A wegen einer Studienzeitbegrenzung plötzlich keinen Anspruch mehr auf BAföG hat, ist Person A trotzdem noch in einer dem Grunde nach "förderungsfähigen Ausbildung". Die Lebens- bzw. Ausbildungsverhältnisse haben sich nicht geändert.

Mit anderen Worten, wer sich im Studium befindet, Anspruch auf BAföG hatte, somit vom Rundfunkbeitrag befreit war, nun aber der Anspruch erlischt, befindet sich eigentlich  immer noch in einer "befreiungsberechtigten" Situation, da sich die finanziellen Verhältnisse (z.B. besonderer Härtefall) nicht geändert haben.

Wenn bei einem Studierenden ein besonderer Härtefall vorliegt, warum soll dann bei einem Rundfunkbeitrag ein Härtefall nicht greifen?

Zitat
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2550/12 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

Möglicherweise gibt es in diesem Punkt noch keine Rechtsprechung und eine Regelungslücke im RBStV, die auch das ein oder andere Verwaltungsgericht beschäftigt und sich vom Bruder-Urteil die ein oder andere Regelung erhoffte.

Vom Grundsatz her müsste ein VG für die Studentin oder Studenten entscheiden und es müsste wohl der Rechtsweg gegangen werden, um hierzu eine höchstrichterliche Regelung herbeizuführen (falls noch nicht geschehen)

Ergänzende Urteile :
BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
https://openjur.de/u/169411.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2018, 10:22 von Markus KA«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise könnte eine Ergänzung zur Klagebegründung, nach Antrag auf Befreiung wegen besonderem Härtefall, in etwa aussehen:

Zitat
Der Kläger beantragt gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG diverses Vorlageverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorzulegen.

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Zweifelsfrage rege ich hiermit an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einzuholen, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere § 4 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass auf Grund einer fehlenden Härtefallregelung die vom BAföG ausgeschlossenen aber objektiv förderungsfähigen Studentinnen und Studenten nicht berücksichtigt werden.

Hierzu sind folgende Urteile zu nennen:

BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R
BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

Ebenso:

Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41:
Zitat
"Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann."
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2019, 11:02 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Hallo GEZ-Geplagte,

ich hätte gerne ein paar Anregungen dazu, wie ein Student A einen Befreiungsantrag vom Rundfunkbeitrag, aufgrund eines Härtefalls voranbringen könnte, wenn er zwar nicht mehr Bafög berechtigt ist und zwar nicht dem Grunde nach, sondern weil er die Regelstudienzeit überschritten hat, aber mit seinem Einkommen unter dem derzeitigen Regelbedarf liegt.

Nehmen wir an, A hätte unten angeführtes Urteil als Grundlage seines Härtefall-Befreiungsantrages angeführt, dieser aber mit einem Routine-Verweis darauf, dass die Härtefallregelung nicht zu träfe bzw. allein ein geringes Einkommen nicht ausreichend sei für eine Befreiung, abgelehnt worden. Eine Stellungnahme zu dem angeführten Urteil ist nicht erfolgt.

Müsste A nun, Widerspruch einlegen und auf Aussage des Urteils klagen? Wie wäre denn das genaue Vorgehen in solch einem Fall? Oder hätte A erst gar keinen Härtefallantrag beantragen, sondern einen anderen Ansatz wählen sollen?

A bezieht sich dabei auf das Urteil des OVG Bremen vom 14.06.2016 – 1 LB 213/15:
"1. Studierende, die die Voraussetzungen für eine Förderung ihrer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - z. B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder eines Fachrichtungswechsels - nicht mehr erfüllen, sind nicht in jedem Fall von der Rundfunkbeitragsbefreiung ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn sich der Abschluss der Ausbildung nicht absehen lässt. (amtlicher Leitsatz)

[Es] kann aber nicht übersehen werden, dass der Ausschluss von der Befreiung in diesen Fällen [gemeint war die Überschreitung der Förderungshöchstdauer] dazu führen kann, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr bzw. des Rundfunkbeitrags in das Existenzminimum des Betreffenden eingreift. Der sozialrechtliche Bedarf (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II) dient dazu, die physische und soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - E 125, 175 <228>; B. v. 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 u. a. - NJW 2014, 3425 <3427>). Liegen die Einkünfte des Betreffenden unter diesem Bedarf, mindern die Gebühr bzw. der Beitrag unmittelbar die Mittel, die zur Sicherung des Existenzminimums zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Auszubildende diesen Eingriff in das Existenzminimum seit dem 1.1.2013, d. h. seit der Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, auch nicht mehr dadurch reduzieren bzw. abwenden kann, dass er auf das Bereithalten eines Rundfunk- bzw. Fernsehgeräts verzichtet. Dem Ansinnen, die Ausbildung aufzugeben, ist entgegen zu halten, dass in diesen Fällen ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist. Die Leistungsgrenzen und -ausschlüsse des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dienen auch fiskalischen Gründen; sie indizieren kein endgültiges Scheitern einer Ausbildungsbiographie. Dem Ansinnen, die Einkünfte so zu steigern, dass der sozialrechtliche Bedarf überschritten wird, können bereits praktische Gründe, nämlich fehlende Erwerbsmöglichkeiten, entgegenstehen. Abgesehen davon stünde eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in direktem Widerspruch zu dem Bestreben, die Ausbildung zu einem alsbaldigen Abschluss zu bringen.

Aus Vorstehendem folgt, dass bei dem genannten Personenkreis - jedenfalls seit dem 1.1.2013 - das Vorliegen eines besonderen Härtefalles i. S. von § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Gründe der Verwaltungspraktikabilität können dem, da es um einen Eingriff in das Existenzminimum geht und insofern Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG berührt ist, nicht entgegengehalten werden. Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist gehalten, ggf. in Abstimmung mit der jeweiligen Sozialleistungsbehörde, die Voraussetzungen für eine Prüfung der entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen."


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Weitere ergänzende Informationen zum Kernthema:

GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26149.msg164802.html#msg164802



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c
  • Beiträge: 7
Im Moment läuft eine Klage (Student/Wohngeld/KFW). Klagebegündung: „dass eine Beitragspflicht einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Existenzminimum unseres Mandaten Art. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 20 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs. 1 GG darstellt“.

Parallel wurde die Prozesskostenhilfe beantragt um damit die Einkommensprüfung vom Gericht selbst vorzunehmen zu lassen.

Diese Prozesskostenhilfe wurde jetzt abgelehnt mit dieser (wohl für die zu erwartende Ablehnung der Klage richtungweisende) Argumentation:

"Für die Dauer des Studiums begrenzt sich der stattliche Schutz des Existenzminimums insofern nach den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetz. Anhaltspunkte dafür, dass dies verfassungswidrig sein könnte, bestehen aufgrund der Freiwilligkeit des Studiums und der schon daraus resultierenden unterschiedlichen Lebenslagen von Studierenden und Arbeitssuchenden oder sozialhilfebedürftigen Menschen nicht. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eines anderen Verwaltungsgerichts im Rahmen der Härtefallregelung  (...) eine Gleichstellung der Studierenden im sozialstaatlichen Schutz des Existenzminimums für geboten erachtet wurde (...) , beruht dies auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Unterschieden."

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg188933.html#msg188933



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2019, 15:22 von Markus KA«

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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
aha "die Unterschiede" das ist der Schlüssel. Woran unterscheidet sich der Student vom SGB II/XII-Bezieher ?

Der Student ist statistisch gesehen nicht arbeitslos und bekommt statt KDU, Wohngeld. Wohngeld ist eine öffentliche Leistung, aber keine Sozialleistung(wegen fehlender Bedürftigkeitsprüfung).

User A ist eigentlich auch Schüler/Student (Erwachsenenbildung), bezieht aber Leistungen nach SGB II und kein Wohngeld. 

jetzt wird es lustig  :D :
Wenn User A auch nur geringfügig beschäftigt wäre, hätte User A Recht auf subsidäre(vorrangige) Leistungen wie zB Wohngeld. Würde User A Wohngeld beziehen, wäre er voll beitragspflichtig. User A wird also gezwungen, bloss bedürftig zu bleiben, wenn er weiter befreit werden will.
Wer also in Deutschland so (...) ist, nicht im Sozialsystem zu verbleiben, wird dafür bestraft, weil er sich schlechter stellt, als jemand im Bezug. 
Wenn User A der klagende Student wäre, würde er sich umgehend vom Wohngeldbezug abmelden, sich eine Bleibe suchen, die nicht mit Wohngeld förderbar ist und sich die Bude vom Staat über die KDU voll finanzieren lassen und sich über die anschliessende Befreiung freuen.

eine schöne Klagebegründung, wie ich finde  8)


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Sofern ein Verwaltungsgericht Y meint die Thematik "Rundfunkbeitragspflicht für Studenten ohne BAföG-Bezug" könne durch einen Einzelrichter beurteilt werden
könnte dem - fiktiverweise - entgegnet werden, dass diese Thematik NICHT einfach-rechtlich gelagert scheint und die Sache insofern eine Entscheidung durch die Kammer benötige.

Grund: Es sind zu dieser Thematik derzeit bereits mind. die drei Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht

  • 1 BvR 1416/17
  • 1 BvR 1089/18
  • 1 BvR 2513/18

anhängig (Stand: 11.02.2019).

Auch könnte dieser Grund - fiktiverweise - für einen etwaigen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO angeführt werden
(soweit der Kläger nicht Bedenken hat, dass ein solcher Antrag - allgemein gesehen - der offensichtlich dringend gebotenen Rechtsprechungsentwicklung abträglich sei).


Edit "Markus KA":
Ergänzend weitere Verassungsbeschwerde zum vorliegenden Thema:
1 BvR 1794/19
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg196575.html#msg196575


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 04:38 von Bürger«

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Die Studenten werden zur Zeit von allen Gerichten schikaniert  :'( Zu der Thematik ist noch die Verfassungsbeschwerde: 1 BvR 327/19 anhängig.


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Der Student ist statistisch gesehen nicht arbeitslos und bekommt statt KDU, Wohngeld. Wohngeld ist eine öffentliche Leistung, aber keine Sozialleistung(wegen fehlender Bedürftigkeitsprüfung).

Moment... bissel mal was gerade rücken hier... vermutlich hier unscharfe Verwendung von Wörtern wie "sozial" und "bedürftig". Also:

1. Wohngeld ist sehr wohl eine Sozialleistung: Wohngeld wird vom Sozialamt ausgereicht und ist als Miet- oder Lastenzuschuss gedacht. (Wohngeld ist also nicht für die prekäre Existenzminimalisten gedacht, sondern für halbwegs "stabile" Niedrigverdiener, quasi eine Art Aufstockung.)

2. Es gibt sehr wohl eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und auch der Wohnverhältnisse). Man ist nicht "bedürftig", sondern hat "Anspruch auf Wohngeld". Man darf nicht zu wenig verdienen (sonst wird man auf H4 verwiesen) und auch nicht zu viel (dann braucht man keinen Mietzuschuss mehr). So als Größenordnung für einen Single: zwischen 500 und 900 Euro im Monat, bei der Wohnung höchstens 45qm.

3. Studenten haben typischerweise keinen Anspruch auf Wohngeld, weil sie genauso typischerweise dem Grunde nach berechtigt sind, Bafög zu beziehen - selbst wenn ein dann gestellter Bafög-Antrag abschlägig beschieden wird. Meines Wissens muss beim Wohngeldantrag auch kein Leerbescheid des Bafög-Amts beigegeben werden - es müssen also keine Personalressourcen verschwendet werden, wie es ein Betrügerservice in Köln es aber immer gerne haben möchte.



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Und in Weiterführung der gerichtlichen Argumentation: Du mußt ja schließlich nicht studieren, du könntest ja einer ordentlichen Arbeit nachgehen - wird weitergedacht: Du mußt ja gar nicht wohnen, dann hat sich dein Begehr sowieso erledigt...


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Du mußt ja gar nicht wohnen, dann hat sich dein Begehr sowieso erledigt...
In Zeiten steigender Mieten ist dem nichts hinzuzufügen. Deshalb leben statt wohnen, definiere den Lebensraum, welchen es braucht und prüfe die Kosten dafür. Es mag sein, dass der Staat möchte, dass ein jeder Wohnender eine Schuld leisten soll, dem steht jedoch der individuelle Anspruch auf Leben entgegen und muss durch den Staat ebenfalls gewährt werden. Insofern ist der eine Anspruch mit dem anderen zu vergleichen und entsprechend aufzurechnen. Es kann keine Schuld geben, welche das Leben unterhalb des Existenzminimum drückt. Es gibt auch keine Pflicht mehr zu arbeiten als nötig ist, seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Eine Geldschuld ist nichts anderes als eine Schuld aus Arbeit, für die es finanziellen Ausgleich gibt. Soll die LRA eben Arbeit anbieten, wenn das so wichtig für alle sein soll. Dabei sollte das Stunden-Äquivalent zum Durchschnittsgehalt der ARD veranschlagt werden. Kann also zeitlich keine allzu große Belastung rauskommen, bezogen auf 17,50 €, die Lohnkosten lagen doch bei etwa 8000,- € Brutto, naja passt doch - einfach mal durch 40h pro Woche teilen, also etwa grob 200h Monat, vielleicht zuvor noch auf das Netto um rechnen. 8000 *0,7 / 200h = 28 pro h, richtig super macht also 14€ in 30 Minuten 7€ in 15 Minuten, so gesehen weniger als 38 Minuten Arbeit pro Monat. Wichtig: Falls jemand schon mehr als die gesetzliche Regelarbeitszeit hat, sollte darauf hinweisen.
Da sollte doch was zu machen sein, schließlich ist es der "Rundfunk der Allgemeinheit". Wer also kein Geld hat, sollte versuchen a) sich befreien, b) Mitarbeit prüfen, c) nur klagen, wenn klar ist was das Ziel ist.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlaß ein Querverweis und Erfolgsmeldung zum vorliegenden Thema:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368

In einem fiktiven Fall könnte ein Betroffener mit rechtskräftigem Festsetzungsbescheid Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bei der verantwortlichen LRA gestellt haben. Es könnte dadurch Vollstreckungen vermieden und/oder Rückzahlungen gefordert worden sein.
Weitere Hinweise hierzu auch:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
sowie auch
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2019, 23:45 von Bürger«
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Eine fiktive Person A ist Student im Zweitstudium. Nach ihrem erfolgreich abgeschlossenen Erststudium ist sie leider nichtmehr förderungsfähig nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz. Person A studiert allerdings Wirtschaftsinformatik, die ganzen rechtswissenschaftlichen Texte sind also mitunter schwer verständlich für sie. In die Thematik der Rundfunkbeiträge und Studenten im Zweitstudium wird sie sich jetzt aber so gut es geht einlesen.

Trotzdem wollte sie hier mal nach einer Einschätzung für diesen fikitven Fall gefragt:

Person A wohnt in einer förderungsfähigen 1-Zimmer-Wohnung. Geregeltes Einkommen hat A keines. Lediglich 200€ Unterstützung seitens der Mutter und eine jährliche Dividende der Aktien von Person A. Außerdem ~20.000€ in Wertpapieren. Beantragt hat A Wohngeld und eine Zusatzförderung vom Wohnungsamt nach der einkommensorientierten Förderung im Land Bayern. Im Wohngeldbescheid wird ein Netto-Einkommen von ~310€ angenommen. Gezahlt werden 370€ Wohngeld und 130€ Zusatzförderung.

Hätte ein Härteanfallantrag Aussicht auf Erfolg?

Danke!


Edit "Bürger":
Beitrag musste umfangreich angepasst werden.
Unbedingt wichtige Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten ("Person A", hypothetische Beschreibung, keine Rechtsberatung...).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Edit "Markus KA":
Beitrag wurde zur besseren Diskussion in den entsprechenden Thread verschoben und bezieht sich auf das ursprüngliche Thema:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html


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Hätte ein Härteanfallantrag Aussicht auf Erfolg?

Die Diskussion über Erfolg oder Nicht-Erfolg wäre zu spekulativ.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen und von Vorteil sein, dass mit dem Antrag auf Befreiung wegen Härtefall bei der zuständigen LRA alle Bafög-Bescheide (positiv wie negativ) hinzugefügt worden sind.
Soweit möglich könnte noch Bafög beantragt worden sein, um einen ablehnenden Bafög-Bescheid dem Antrag auf Befreiung beilegen zu können.
Ein Hinweis im Antrag auf BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 könnte die Argumentation erleichtert haben.


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