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Autor Thema: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?  (Gelesen 9780 mal)

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Im Grunde finde ich es besonders dreist, dass selbst diejenigen, die Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen, den Moloch Rundfunk finanzieren sollen und das noch in gleicher Höhe wie ein Einkommensmillionär. Wenn man monatlich 1.000 € Einnahmen hat, dann sind 17,50 € eben 1,75%; bei monatlichen Einnahmen von 80.000 € belasten einen 17,50 € aber nur nur mit ca. 0,022%. Einfach für alle? Einfach nur gierig!
Wurde u.a. in einer fiktiven Klage vorgetragen. Ergebnis steht noch offen. Es ist völlig unverständlich, unterhalb der Pfändungsgrenze Rundfunk finanzieren zu müssen. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip?

Zitat
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet deshalb die öffentliche Gewalt, also den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialstaatsprinzip

Zitat
Aus der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des GG ergibt sich ein Regelungs- und Gestaltungsauftrag für die Politik. So ist zwingend geboten, dass der Staat die Grundvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichert. Das zu garantierende "Existenzminimum" umfasst auch das Wohnen.
Quelle: https://www.bpb.de/apuz/270880/ein-recht-auf-menschenwuerdiges-wohnen

Zitat
Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass Schuldnern ein Existenzminimum verbleibt.
Wie hoch der Selbstbehalt ist, hängt vom Einkommen und den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab.
Alles Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze verbleibt beim Schuldner.
https://www.schuldnerberatung.com/selbstbehalt/

Nicht umsonst hat der Staat die Pfändungsgrenze eingerichtet. Dann kann und darf dieser auch keinen Zwangsbeitrag unterhalb der Pfändungsgrenze einführen, ganz gleich ob ein Sozialbescheid vorliegt oder nicht?


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Die Prüfung der Vermögenssituation hat ausschließlich für die Frage der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen Bedeutung. Da aber dieser bzw. eine vergleichbare wirtschaftliche Situation Voraussetzung für die Härtefallbefreiung ist, spielt diese Vermögensprüfung auch hier hinein. Allerdings kommen nicht alle Vermögenswerte zur Anrechnung, sondern nur das sogenannte verwertbare Vermögen. Hierbei handelt es sich um Vermögenswerte, die den Wert des sogenannten Schonvermögens (ein altersabhängig steigender Freibetrag) übersteigen. Wobei nicht jeder Vermögenswert verwertbar ist. So kann durchaus jemand zum Leistungsbezug berechtigt sein, obwohl das von ihm bewohnte Haus in seinem Eigentum steht. Hier kann aber oft nicht verlangt werden, dieses Haus zu verkaufen, daher wird es beim Leistungsbezug nicht berücksichtigt oder eine Anrechnung wird auf die Erben verlagert, so daß diese nach dem Ableben des Leistungsempfängers zur Kasse gebeten werden. Gleiches dürfte für den im vorstehenden Beitrag erwähnten Schmuck gelten, es sei denn, es würde sich um ungewöhnlich wertvollen Schmuck handeln. Genauso sind Rücklagen zur Alterssicherung nicht anrechenbar, wohl aber das millionenschwere Aktiendepot mit Ausnahme des Wertes des individuellen Schonvermögens.

Die Vermögensprüfung und die Frage, welche Anteile des Vermögens einem Leistungsbezug entgegenstehen und welche nicht, ist eine nicht ganz einfache Angelegenheit, die ich sicher nicht den von eigenen Interessen geleiteten Landesrundfunkanstalten überlassen möchte, denn bei den Sozialämtern ist dies gut aufgehoben.

Für die LRA ist nur die Essenz des Ganzen maßgebend: Hätte der Antragsteller Anspruch auf Leistungen oder nicht, unabhängig davon, ob der Antragsteller diese Leistungen überhaupt in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Die Prüfung der Vermögenssituation hat ausschließlich für die Frage der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen Bedeutung. Da aber dieser bzw. eine vergleichbare wirtschaftliche Situation Voraussetzung für die Härtefallbefreiung ist, spielt diese Vermögensprüfung auch hier hinein.
Die Prüfung der Vermögenssituation hat in diesem Fall freiwilligen Charakter: Keine Vermögensauskunft - Kein Bezug von Sozialleistungen. Verständlich.

Im Falle des Rundfunkbeitrags wird die Vermögensauskunft erzwungen.
Gibt es sonst noch eine hoheitlich bestimmte Abgabe, für die man - weil sich aus der Erhebung selbst nicht ergibt, ob man zahlungsfähig ist - die Hosen soweit runter lassen muss?

Man muss automatisch eine Verteidigungshaltung gegenüber dem Staat einnehmen, nur weil man wohnt!

Das sollte man nicht so selbstverständlich in einen Topf schmeißen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 402
Im Falle des Rundfunkbeitrags wird die Vermögensauskunft erzwungen.
Dies ist so leider nicht ganz richtig. Die erzwungene Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) beruht auf dem Zwangsvollstreckungsrecht und kann vom Gläubiger unabhängig vom Forderungsgrund verlangt werden.

Hier ist der Gläubiger die LRA, die vom GV / der Vollstreckungsbehörde die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung / Vermögensauskunft verlangt. Dies beruht aber eben nicht auf Regelungen des Rundfunkrechts und ist auch kein Privileg der LRA, sondern es ist allgemeines Recht, das auch Dir und mir zusteht, sofern wir Forderungen gegen einen zahlungsunfähigen / zahlungsunwilligen Schuldner haben.


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Beim Härtefallantrag aus finanziellen Gründen hat das Zwangsvollstreckungsrecht aber keine Anwendung. Schon da muss ein Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbracht werden.

Es stimmt, "Vermögensauskunft" ist begrifflich im Vollstreckungsrecht verankert. "Nachweis der Zahlungsfähigkeit" ist aber ebenso eine Auskunft über das Vermögen, (nicht) zahlen zu können.

Die Vermögensauskunft zur Zwangsvollstreckung läuft dann an, wenn der sogenannte Schuldner nach allen vorangegangenen Feststellungsabläufen zahlungspflichtig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 02:46 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Für die LRA ist nur die Essenz des Ganzen maßgebend: Hätte der Antragsteller Anspruch auf Leistungen oder nicht, unabhängig davon, ob der Antragsteller diese Leistungen überhaupt in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.

Dies
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. [...]
... sagt klipp und klar, dass die LRAn die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können - und nicht die Sozialbehörde.
Warum du nun mit  "Offenbarungseid" und "Vermögensauskunft "etc. kommst, entbehrt jedweder Grundlage, bei einer Klage zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls".

Leute, Leute, user @marga klinkt sich ab hier aus.

PS: user @querkopf ist nach Meinung einer fiktiven Person  zu "parteiisch" für das Forum.  ;)

Und noch etwas dazu:

Im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) existiert "keine Vermögensauskunft"!
Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVG_SL.htm

Berichtigung: Es existiert ein neuer Gesetzentwurf, mit Berücksichtigung § 36 mit Abnahme der Vermögensauskunft.
Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjNu8CbnKbnAhXd4KYKHcXlBH8QFjAEegQIBBAC&url=https%3A%2F%2Fwww.landtag-saar.de%2FDrucksache%2FGs15_1025.pdf&usg=AOvVaw2tSEq4_91JfB8hnwDR34G1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 03:07 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
... sagt klipp und klar, dass die LRAn die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können - und nicht die Sozialbehörde.
Das kann aber nicht funktionieren; einerseits, weil die Mitarbeiter/innen der ÖRR hierfür nicht fachkompetent sind und andererseits, weil sie diesbezüglich nicht neutral arbeiten können, sind doch die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts":
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202941.html#msg202941

Man darf von keinem Mitarbeiter und keiner Mitarbeiterin erwarten, daß sei ihr "eigenes" Unternehmen sabbotieren; die könnten also gar nicht "pro" Härtefall entscheiden, auch wenn sie es dürften, da sie damit "ihrem" Unternehmen Einnahmen wegnehmen würden.

Man darf immer unterstellen, daß die erste berufliche Loyalität dem Unternehmen gilt, auch wenn es ein öffentliches Unternehmen ist.

Nur Beamte/Beamtinnen und Angestellte des Staates und seiner Handelnden sind zuerst dem Staat verpflichtet, Mitarbeiter/innen von Unternehmen sicherlich nicht.

User Pjotre hatte es wohl schon thematisiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 03:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 402
user @querkopf ist nach Meinung einer fiktiven Person  zu "parteiisch" für das Forum.
Da hast Du vollkommen recht: nach 2 Klagen vor den Instanzen der Verwaltungsgerichte, 2 Verfassungsbeschwerden, einer 3. sich abzeichnenden Klage gegen den Rundfunkbeitrag als Nichtfernsehnutzer, als Beistand, außergerichtlich gegenüber der LRA Bevollmächtigter und Ghostwriter der gerichtlichen Schriftsätze eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen für die Härtefallbefreiung (durch das Sozialamt geprüft und nachgewiesen) vorliegen, und der dennoch gegen die LRA auf Befreiung klagen muß, weil diese die Bestätigung des Sozialamtes nicht anerkennen will, kann und will ich nicht unparteiisch sein: ich bin gegen diese Zwangsabgabe.

Allerdings bemühe ich mich, mit beiden Beinen auf dem Boden zu bleiben und nicht in unbeweisbare Behauptungen abzudriften. Daher mag es Dir so erscheinen, als stünde ich auf Seiten der LRA, wenn ich Recht Recht sein lasse und nicht auf Wunschdenken setze. Ich glaube, auf diese Weise für mich (und vielleicht auch für andere) die Fallhöhe auf den harten Boden der Tatsachen etwas reduzieren zu können.

... sagt klipp und klar, dass die LRAn die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können - und nicht die Sozialbehörde.
Lies die Ausführungen des BVerwG dergestalt, daß dies Gericht der Ansicht ist (genau wie auch ich), daß die LRA, wenn sie denn selbst über die Härtefallbefreiung entscheiden will, auch die Prüfung der Voraussetzungen selbst durchführen muß. Damit sie dazu in die Lage versetzt wird (können), sind ihr die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Dies ist aber leider graue Theorie, denn tatsächlich sind die LRAn gar nicht in der Lage dazu, weil ihnen die fachliche Kompetenz, die hierfür notwendige personelle Ausstattung, und die rechtlichen Befugnisse fehlen. Genau deshalb verweisen auch die LRAn selbst an die Sozialbehörden. Du kannst ja mal den Versuch starten, die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung durch die LRA unmittelbar prüfen zu lassen und über Deine Erfahrungen hier berichten.

Und ich betone nochmals: Der Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen auf eine Härtefallbefreiung ist nicht mit einem Antrag auf Sozialhilfeleistungen verbunden - das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Es dürfte allerdings fraglich sein, wie lange die Sozialämter sich als Handlanger für die Zwecke der LRAn mißbrauchen lassen, ohne hierfür von den LRAn entsprechenden Kostenersatz zu fordern.

Warum du nun mit  "Offenbarungseid" und "Vermögensauskunft "etc. kommst, entbehrt jedweder Grundlage
> Um diesen Beitrag von seppl
Im Falle des Rundfunkbeitrags wird die Vermögensauskunft erzwungen.
ins richtige rechtliche Licht zu rücken und zu relativieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 03:08 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

Z
  • Beiträge: 1.563
Ich sehe überhaupt nicht ein, daß diese Bedürftigkeitsprüfung von unseren Steuergeldern bezahlt werden soll, außerdem haben die Sachbearbeiter auch wichtigere Dinge zu tun.
Es ist auch vollkommen unzumutbar, massenhaft Belege beizubringen.
Auch wenn der Kopfkissenmillionär dadurch durchs Raster fällt: ein Beleg bezüglich Einkommen muss gefälligst reichen. Schon mal was von Datensparsamkeit gehört?
Der Antrag ist bei der "zuständigen Rundfunkanstalt" zu stellen. Wenn die keine Figuren zum Bearbeiten und gründlich prüfen haben, dann muß die MASCHINE halt eine automatische Textbausteinbefreiung ausstellen, basta!

Daß sich das Gericht erlaubt, Kläger zu vergackeiern ist ja schon empörend genug, daß aber die Rundfunkanstalt dem Gericht die lange Nase zeigt ist einfach unverschämt!
Da sollten mal die Printmedien auf den Zug aufspringen, bevor es wieder die AfD tut...



Edit "Bürger" @alle:
Eindringliche Bitte, hier nicht in dies und jenes oder allgemeines abzudriften, sondern sich bitte rückzubesinnen auf das eigentliche Eingangs-/Kern-Thema, welches da lautet
SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 03:02 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Dies ist aber leider graue Theorie, denn tatsächlich sind die LRAn gar nicht in der Lage dazu, weil ihnen die fachliche Kompetenz, die hierfür notwendige personelle Ausstattung, und die rechtlichen Befugnisse fehlen. Genau deshalb verweisen auch die LRAn selbst an die Sozialbehörden.
Ein Verweis wie im obigen Zitat von user @querkopf an die Sozialbehörden, ist für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls gesetzlich nicht geregelt.

User @marga muss doch noch einmal eingreifen mit einem Zitat des Datenschutzbeauftragten für das Saarland aus dem Jahre 2005/2006 als die Änderung diskutiert wurde zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den Worten:
Zitat
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich nach Bekanntwerden dieser Änderung und nach zahlreichen Beschwerden betroffener Bürger darum bemüht, eine Änderung des maßgeblichen § 6 Absatz 2 RGebStV zu erreichen.

Nach längeren Verhandlungen mit der Rundfunkseite haben sich die Landesbeauftragten für den Datenschutz mit den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz auf eine gemeinsame Formulierung geeinigt, wonach der Nachweis für die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht außer durch Vorlage des entsprechenden Sozialleistungsbescheides auch durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers geführt werden kann.

Die Landesrundfunkanstalten und die GEZ haben sich bereit erklärt ***, im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung bereits entsprechende Bescheinigungen anzuerkennen.

Es geht nunmehr darum, die Sozialleistungsträger für eine Mitarbeit zu gewinnen, indem sie entsprechende Bescheinigungen ausstellen, denn eine Verpflichtung zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wird durch die geplante Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht begründet. (...)
Quelle: 21. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Jahre 2005 und 2006
https://datenschutz.saarland.de/fileadmin/tberichte/tb21.pdf  (Link Adresse nicht mehr abrufbar!)
Sicherungskopie hier: filehorst.de
https://filehorst.de/d/dHtziwgy

PS:
Die Sozialbehörden können eben nicht verpflichtet werden eine Bescheinigung auszustellen, es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, erst recht nicht für den ominösen § 4 Abs. 6,7 RBStV, Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls"  ;)
Zitat von: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 am 07. Januar 2020, 16:46
Zitat
26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.
::) Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957

PS: ***
Zitat von user @ope: Mißachtet Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18 die Rn. 143 - BVerfG 1 BvR 1675/16? « Antwort #4 am: Gestern um 23:40 »
Zitat
Allerdings ist nicht definiert worden, wie bei "besonderen Härtefällen" vorzugehen sei. Es gibt anscheinend keine "Durchführungsverordnung" (oder nur diese: "Besondere Härtefälle sind ablehnend zu bescheiden." - gez.: die elf(?) Intendanten).
Hervorhebung nicht im Original!  >:D  Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33181.msg202979.html#msg202979


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 14:44 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

o
  • Beiträge: 1.575
Dadurch, dass die Sozialbehörden aber nicht verpflichtet sind, einen Leerbescheid zu erteilen, erweist sich die gesamte verwaltungsrechtliche Konstruktion für eine Prüfung eines besonderen Härtefalls am Ende als verfassungswidrig: denn der Antragssteller kann nicht zwangsläufig zu seinem Recht kommen, nämlich einen Bescheid über Anerkennung als Härtefall oder Ablehnung dieser Anerkennung erteilt zu bekommen.

Was haben die sich denn gedacht in ihrem 21. Tätigkeitsbericht? Dass Sozialbehörden zu "gewinnen" seien und die dann ins Jubeln geraten? Eine Behörde ist eine Behörde: Man kann sie nicht "gewinnen". Sie tut, was ihr als Aufgabe gegeben ist. Ich glaube auch nicht, dass da irgendwas mit "Ermessensspielräumen" zu machen gewesen wäre.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Also ganz kurz, um Wiederholung kurz zu halten:
------------------------------------------
Man beantragt Härtefallbefreiung - an den Intendanten persönlich -, bittet um Anschrift der schweigepflichtigen Prüfkommission.
Wer verantwortlich selbst entscheidend dann nicht mehr zahlt - hier keine solche Empfehlung, hier keine Rechtsberatung -,
der muss dann alle 3 Monate bei dem üblichen Mahnschreid dies wiederholen - an den Intendanten - und für diese Bearbeitung 55 Euro in Rechnung stellen "für Geschäftsührung ohne Auftrag".

Bisher hat das Imperium keine Linie gefunden, damit irgendwie umzugehen.
Es gilt damit Beweislastumkehr? Jeder kann schon mal beantragen und dann muss die ARD-Anstalt beweisen, falls sie zufällig irgendwie herausbekommt, dass der Antragsteller mehr hat als das Existenzminimum?


Nun aber etwa Neues: Datenschutzbericht RBB (2019):
-------------------------------------------
Für Telefonbearbeitung genügt, sich mit der "Beitrags"-Nummer auszuweisen. Das sei datenschutz-konform.

Das ist ja toll! Damit ist endgültig der Datenschutz so schwer belastet, dass man dort eigentlich schon gar nichts mehr beantworten muss? Erst recht nicht Privates in Sachen Härtefallantrag?
Sonderaufbewahrung seiner Angaben als Papier im Tresor der ARD-Landesanstalt verlangen?


Und noch was Tolles steht da: Beitragsservice kann Daten noch nicht ganz richtig löschen.
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Die Löschungsfunktion der Software funktioniere leider noch nicht. Schon seit langer Zeit seien die Datenschutzbeauftragten am Drängeln, aber leider bisher seien noch sämtliche Daten aller Meldedatenabgleiche im Zugriff der Software.
So jedenfalls aus der Summe der verschraubulierten Formulierungen deduzierbar - vermutlich hier irrtumsfrei deduziert wie vorstehend angegeben.

Da wird sich ein Oberstes Gericht, gerade hierzu bearbeitend, aber bald über einen Nachtrag freuen! Unwahrscheinliche Hebelwirkung - nun also ist erst recht beim Härtefallantrag eine schweigepflichtige Prüfkommission einforderbar (analog zur einstigen Prüfkommission bei Wehrdienstverweigerung).
Denn Datenmitteilung in Sachen Rundfunkabgabe ist wohl einstweilen "gespeichert auf Lebenszeit" und wohl selbst nach dem Tod? Aufbewahrt als Archäologen-Fundus der nächsten 10 000 Jahre?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:51 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

m
  • Beiträge: 202
Befreiung Härtefall EU-Rente / Wohngeld - mehr dazu unter
Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29198.msg189517.html#msg189517

Und nun aktuelles Urteil vom 22.01.2020 G Saarland gerade eingeflogen  :P

Ich zitiere hier den entsprechenden Passus:
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheiden ersichtlichen geringen Gesamteinkünfte, die sich unter Einrechnung des Wohngeldes für einen Dreipersonenhaushalt auf insgesamt höchstens 1038,50 € (vgl. Wohngeldbescheid Nr7) monatlich beliefen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne der vorzierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs. 1 RBStV verankerten normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs. 1 RBStV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen.
dann weiter:
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Rundfunkteilnehmer mit einem - potentiellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäß dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung für eine Rundfunkbeitragsbefreiung aber grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.
und
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Insoweit ist die zuständige LRA funktionell als Behörde einzustufen.


Edit "Bürger": Mit Fragmenten des Urteils lässt sich per web-Suche auch folgendes, mglw. ziemlich gleichlautendes Urteil des VG Saarlouis aus 2017 finden, auf welches das neuere Urteil mglw. lediglich aufbaut?
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Datum=2017-1&nr=5671&pos=19&anz=26
"Leitsätze

1. Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stehen den in § 4 Abs 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.

3. Hinsichtlich einer Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung unterliegt die zuständige Sozialbehörde gemäß § 20 Abs 3 SGB X einer Entgegennahmepflicht.

4. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.

5. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden."


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o
  • Beiträge: 1.575
Komisch. Das Urteil des BVerwG ist gerade mal so drei Monate alt, da drehen die VG schon jetzt durch und am Rad?

Und die Wendung "grobe Unbilligkeit" ist wohl von der Rundfunkseite jetzt erdichtet worden, um das BVerwG-Urteil möglichst "unschädlich" zu machen?

Das Rad des Rechtsbankrotts dreht sich schneller und schneller...


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SGB 2 -> Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Ist das im vorliegenden Fall tatsächlich das richtige SGB, deren es ja die Teile 1 bis 12 hat?

Gemäß diesem

Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/

hat es zudem weitere Sozialgesetze wie zu BaföG, ALG und Co.

Wer nicht arbeitssuchend ist, weil bspw. eh Rentner, der kann sich doch gar nicht auf dieses SGB 2 stützen?

Welches wäre also das "richtige" Sozialgesetz, auf Basis dessen ein hilfebedürftiger Rundfunknutzer, (Achtung), trotzdem nicht zur Finanzierung des ÖRR via Beitrag/Gebühr trotz Nutzung heranzuziehen wäre?

Der Rundfunk-Nichtnutzer/Rundfunk-Nichtinteressent als natürliche Person, ob bedürftig oder nicht, kann sich immer auf Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta stützen, weil "without interference by public authority" absolute europäische Grundrechte darstellen, die durch das nationale Recht nicht wirksam ausgehebelt werden können, und jedwede staatliche Einmischung zurückweisen.

Die Problematik für den bedürftigen Rundfunk-Nutzer/Rundfunk-Nichtnutzer, der keine Leistungen vom Staat beziehen möchte und diese auch nicht beantragen will, wegen Art. 1 GG und so, ist dadurch aber nicht gelöst.

Geben die bereits bestehenden Sozialgesetze hier keine Lösung, hat es keine rechtliche Grundlage, die bundesrechtlichen Sozialämter und Co. mit der Prüfung einer landesrechtlichen Problematik befassen zu lassen.

Auf Grund des SGB als Bundesrecht ist für Landesrecht ob BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG keinerlei Spielraum.

Und dieses
Zitat
Insoweit ist die zuständige LRA funktionell als Behörde einzustufen.
ist und bleibt mangels der strukturellen Trennung zwischen hoheitlichen und betrieblichen Funktionen, die das europäische Rahmenrecht jeder Organisation auferlegt, falsch.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:57 von Bürger«
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