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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Schluss-mit-lustig am 17. Dezember 2019, 15:05

Titel: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 17. Dezember 2019, 15:05
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem unter
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls (11/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html
diskutierten Fall wurde nun im Volltext veröffentlicht:

Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild: http://archive.today/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Anmerkung "Bürger" 18.12.2019: Der hier abgebildete Volltext ist eine unverbindliche Wiedergabe des zum 17.12.2019 auf der Seite des BVerwG abgebildeten Textes, welcher zwischenzeitlich entfernt wurde. Nach Wiederveröffentlichung wird ein Vergleich der Texte erfolgen. Bitte keine Spekulationen über die Gründe dieser ungewöhnlichen Veröffentlichung/ Depublizierung/ ggf. Wiederveröffentlichung.

Edit "Bürger" 07.01.2020: Zwischenzeitliche Wieder-Veröffentlichung mit augenscheinlich nur einem geänderten Wort ("verwertbares Vermögen" statt "verwertbares Einkommen") siehe weiter unten im hiesigen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957


Edit "Bürger" 12.09.2020: Dazu "abgrenzende" Entscheidung/en siehe u.a. unter
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0


Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 17.12.2019)
Leitsätze:

1. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit).

2. Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

Urteil

BVerwG 6 C 10.18

    VG Ansbach - 02.02.2017 - AZ: VG AN 6 K 15.02442
    VGH München - 28.02.2018 - AZ: VGH 7 BV 17.770

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2019
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
für Recht erkannt:

    Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2018 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Februar 2017 werden geändert:
    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2015 verpflichtet, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht von September 2014 bis September 2016 zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Gründe
I

1 Die Klägerin ist Inhaberin einer Wohnung und begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat, sowie die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während ihres Zweitstudiums.

2 Die Klägerin studierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium das Studienfach Psychologie. Für dieses auf den Bachelor gerichtete zweite Studium erhielt sie mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern monatliche Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr im Monat 337 € zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Ihr Mitte August 2014 bei dem Beklagten eingegangener Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht blieb erfolglos. Der Beklagte setzte daraufhin mit gesondertem Bescheid rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2014 nebst Säumniszuschlag fest.

3 Die nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhobene, auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids und auf Befreiung von der Beitragspflicht gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin. Der Beklagte habe die rückständigen Beiträge festsetzen können. Die Klägerin sei nicht von der Beitragspflicht zu befreien.

4 Einkommensschwache Personen könnten nur befreit werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhielten. Eine analoge Anwendung der in Absatz 1 enthaltenen Tatbestände auf Empfänger von Wohngeldleistungen scheide aus. Der Gesetzgeber habe mit den dort aufgeführten Befreiungstatbeständen eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens beabsichtigt und den Bezug von Wohngeld nicht in den Katalog der zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führenden Sozialleistungen aufgenommen, obwohl er diesen mehrfach geändert habe.

5 Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls komme nicht in Betracht. Dieser müsse den in Absatz 1 genannten Fällen ähnlich sein. Kein Härtefall liege vor, wenn der Beitragsschuldner zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, er aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle. Allein der Umstand, dass der Klägerin nach Abzug der Miete lediglich 337 € verblieben und sie damit weniger Geld als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II zur Verfügung habe, begründe hiernach keinen besonderen Härtefall. Ihr Zweitstudium sei nicht förderungsfähig, weshalb sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht beanspruchen könne. Ein Anspruch auf Sozialleistungen sei in diesem Fall kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die bundesgesetzgeberischen Wertungen seien bei der Rundfunkbeitragsbefreiung zu beachten. Wer ein nicht förderungsfähiges Zweitstudium absolviere und deshalb auch von Sozialleistungen ausgeschlossen sei, müsse nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den Rundfunkbeitrag durch eigene Anstrengungen finanzieren. Dies stehe mit der Verfassung im Einklang.

6 Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass die Nichtförderung ihres Zweitstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz andere Zwecke als die Rundfunkbeitragsbefreiung verfolge. Aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit, die mit derjenigen eines geförderten Studenten im Erststudium vergleichbar sei, müsse sie daher nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV befreit werden. Jedenfalls seien diese Aspekte bei der Auslegung der Regelung des besonderen Härtefalls in den Blick zu nehmen. Die bisherige Rechtsprechung zu den Befreiungstatbeständen nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei nicht auf § 4 Abs. 1 und 6 RBStV übertragbar, da aufgrund des Wechsels von der gerätebezogenen Gebühr auf den raumbezogenen Beitrag sich die Reichweite der Zahlungspflicht erweitert habe. Folglich seien auch die Befreiungstatbestände großzügiger und insbesondere § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als allgemeiner Auffangtatbestand auszulegen. Die vorinstanzlichen Urteile seien zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von Anfang September 2014 bis zum Ende ihres Zweitstudiums am 30. September 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

7 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II

8 Die zulässige Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts die gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet angesehen (1.). Demgegenüber beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), die gemäß § 13 RBStV revisibel sind, soweit die Vorinstanz einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt hat. Die auf Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet (2.).

9 1. Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid ist unbegründet. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen und ist die Revision zurückzuweisen. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Beitragszeitraum, wobei Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (a)). Der Beklagte konnte gegenüber der Klägerin rückständige Beiträge festsetzen; sie war bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht für den Zeitraum der Festsetzung von der Beitragspflicht befreit (b)). Die Rechtsgrundlagen der Festsetzung sind mit höherrangigem Recht vereinbar (c)).

10 a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 61). Das ist hier der Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2014. Entscheidend sind danach die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) vom 7. Juni 2011 (BY GVBl S. 258). Der Beklagte hat Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht, die auf Antrag des Beitragsschuldners nach Erlass des Festsetzungsbescheides und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden.

11 b) Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung des 15. RÄStV). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 7 f.).

12 Die Voraussetzungen für die Beitragspflicht der Klägerin im Zeitraum von April bis September 2014 lagen vor. Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV), denn die Klägerin war nicht aufgrund eines von dem Beklagten vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheides von der Beitragspflicht befreit.

13 Unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ist, ob der Klägerin nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Festsetzung ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuerkannt wird. Erstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine Befreiung die Beitragspflicht für den von ihr erfassten Zeitraum entfallen lässt. Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist (s. dazu BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 34.91 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 78 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15 jeweils m.w.N. sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 53 f. m.w.N.).

14 c) Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:?DE:?BVerfG:?2018:?rs20180718.1bvr197516] - NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 [ECLI:?EU:?C:?2018:?1019] - Abl. EU 2019 Nr. C 65, S. 13 f. [LS] = NJW 2019, 577).

15 2. Die auf Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt (a)). Es hat aber den Begriff des besonderen Härtefalls (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) als Grund für eine Befreiung zu restriktiv ausgelegt; er erfasst auch Fälle, in denen die Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare Bedürftigkeit aufweisen (b)). Da sich das angefochtene Urteil insoweit nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig erweist und der Senat für die Beurteilung des Befreiungsanspruchs keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, kann er in der Sache selbst entscheiden (c)).

16 a) Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt.

17 aa) § 4 Abs. 1 RBStV sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 8 RGebStV, die Befreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?280218U6C48.16.0] - BVerwGE 161, 224 Rn. 9). Dementsprechend fingiert die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 RBStV die Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV.

18 Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt die Klägerin nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Klägerin bezieht keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, weil ihr Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums gemäß § 7 Abs. 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (vgl. zum Zweck der Ausbildungsförderung, nur eine Ausbildung zu ermöglichen: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2015:?280515U5C4.14.0] - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 16; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum <Hrsg.>, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 7). Die Klägerin erhält auch keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozial- bzw. Arbeitslosengeld II im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 RBStV, da sie hiervon als Absolventin eines Zweitstudiums gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII kraft Gesetzes zur Verhinderung einer versteckten Ausbildungsförderung über die Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 <225 ff.>; Knickrehm, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann <Hrsg.>, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 7 SGB II Rn. 36 jeweils m.w.N.). Der Bezug von Wohngeld ist im Katalog der zur Befreiung führenden Leistungen nicht aufgeführt.

19 bb) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 15 und vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?291118U5C10.17.0] - NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

20 Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistung erhalten.

21 Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus.

22 b) Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV eine Befreiung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen finanzieller Bedürftigkeit abgelehnt. Ein besonderer Härtefall sei bei Fallgestaltungen nicht gegeben, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (ebenso zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 17 ff. <20 f.>). Dieses Verständnis des Begriffs eines besonderen Härtefalls ist zu restriktiv und verletzt die revisible Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Insoweit hält der Senat an seiner zu § 6 Abs. 3 RGebStV ergangenen Rechtsprechung unter der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht mehr fest. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

23 aa) Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift.

24 bb) Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl. dazu LT-Drs. BY 16/7001 S. 16 sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem - hier nicht in Rede stehenden - bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9).

25 cc) Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2011:?rk20111109.1bvr066510] - BVerfGK 19, 181 <185>).

26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <184>).

27 Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <185>). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.

28 Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen. Denn die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls ist schon angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geeignet, die in den Tatbeständen des Absatzes 1 zum Ausdruck kommenden bundesgesetzlichen Wertungen zu unterlaufen. So ist die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Fall der Klägerin nicht geeignet, im Sinne einer versteckten Ausbildungsförderung den gesetzlichen Ausschluss von Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums von der Ausbildungsförderung und von Sozialleistungen in Frage zu stellen.

29 dd) Die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigt, hat sich vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren. Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Voraussetzung ist hiernach zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Einkommen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen. Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens.

30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

31 ee) Die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf einkommensschwache Personen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist mit der Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast vereinbar. Die Landesgesetzgeber sind nicht gehindert, soziale Belange oder andere "vorteilsfremde" Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der Beitragshöhe (Befreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?270917U6C34.16.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26, 34 m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier in der Sicherstellung der physischen und sozialen Seite des Existenzminimums, indem verfügbares Einkommen, dessen Höhe unter dem Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt, nicht für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags aufgewendet werden muss (s.o. II. 2. b), cc)).

32 3. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als richtig dar, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung der Klägerin von der Beitragspflicht abgewiesen hat. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von September 2014 bis einschließlich September 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Insoweit kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

33 Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den in Bezug genommenen Gerichts- und Verwaltungsakten, dass die Klägerin für ihr Erststudium und ihr nach dem Zweitstudium begonnenen Masterstudium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat, sie ihren Lebensbedarf während des Zweitstudiums nur durch Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von monatlich 584 € und den Bezug von Wohngeld deckte und über kein verwertbares Vermögen verfügte. Darüber hinaus ist festgestellt, dass der Klägerin im geltend gemachten Befreiungszeitraum nach Abzug der Wohnkosten zur Deckung ihres Lebensunterhalts 337 € im Monat zur Verfügung standen, so dass ihr Einkommen unterhalb des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII lag, der sich im Jahre 2014 auf 391 €, im Jahr 2015 auf 399 € und im Jahr 2016 auf 404 € belief.

34 Da der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach den bindenden Feststellungen erst Mitte August 2014 bei dem Beklagten eingegangen ist und die Klägerin die eine Gewährung von Ausbildungsförderung ablehnende Bescheinigung des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg bereits am 22. April 2014 erhalten hatte, kann auf ihren Antrag hin eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV erst ab dem Monat September 2014 für die restliche Zeit ihres bis Ende September 2016 dauernden Zweitstudiums erteilt werden. Nur in diesem Umfang besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Mit der Erteilung der Befreiung ist der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides für den Monat September 2014 von dem Beklagten aufzuheben (s. unter II. 1. b)).

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Dokumente zum Verfahren

Anmerkung "Bürger" 18.12.2019: Der hier abgebildete Volltext ist eine unverbindliche Wiedergabe des zum 17.12.2019 auf der Seite des BVerwG abgebildeten Textes, welcher zwischenzeitlich entfernt wurde. Nach Wiederveröffentlichung wird ein Vergleich der Texte erfolgen. Bitte keine Spekulationen über die Gründe dieser ungewöhnlichen Veröffentlichung/ Depublizierung/ ggf. Wiederveröffentlichung.


Hier im Thread bitte ausschließlich Diskussion des Urteils-Textes.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Edit "ChrisLPZ": Link zu Sicherungsabbild hinzugefügt.
Edit "Bürger": Zitat ergänzt.



Edit "Bürger" 02.03.2022 - aus aktuellem Anlass ;)
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Frühlingserwachen am 17. Dezember 2019, 15:25
Das ist doch mal ein Machtwort:

Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 27 [...] Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <185>). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.

Darunter dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von bisher durch die LRA abgewiesenen Zwangsbeitragszahlern fallen. Ich schätze mal einige Zehntausende sollten nach diesem Urteil wegen eines besonderen Härtefalles entsprechende Anträge bei den LRA einreichen. :)


Edit "Bürger":
Diese neuen Anträge auf Härtefall hier bitte nicht diskutieren, da über das eigentliche Kern-Thema hinausgehend, sondern wenn, dann bitte in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Für in der Vergangenheit abgelehnte Anträge auf Härtefall, welche nach dieser Entscheidung korrigiert werden sollen, siehe und diskutiere bitte unter
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: marga am 17. Dezember 2019, 18:52
Das ist doch mal ein Machtwort.
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 27
(...)
Da runter dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von bisher durch die LRA abgewiesenen Zwangsbeitragszahlern fallen. Ich schätze mal einige Zehntausende sollten nach diesem Urteil wegen eines besonderen Härtefalles entsprechende Anträge bei den LRA einreichen. :)

Ausschnitt aus dem Urteil
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. *** Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
Hervorhebungen nicht im Original!

Hier nun aus Urteil VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15 ein Ausschnitt, welcher eindeutig schon bei der Klageeröfnung genau diese Rechtswidrigkeit aufzeigte, die das jetzt veröffentlichte Urteil des BVerwG exakt bestätigt:
Zitat
(...)
Der Beklagte sei jedoch verpflichtet selbst zu prüfen, ob er als Härtefall anzusehen und somit von der Beitragspflicht zu befreien sei. Die Auffassung des Beklagten, er sei nicht verpflichtet, eine Härtefallprüfung vorzunehmen, wenn keine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorgelegt werde, widerspreche der Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV.

Der Beklagte verkenne, dass er gemäß § 4 Abs. 7 RBStV die Voraussetzungen des Härtefalls auch dann zu überprüfen habe, wenn eine Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers vorgelegt werde. ***
Dies habe er, der Kläger, getan, indem er seine Einkommensverhältnisse vollkommen offengelegt habe.

Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, eine Härtefallprüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorliege.

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 und 7 RBStV sei es nicht notwendig, dass gerade eine Sozialbehörde eine Bescheinigung ausstelle, sondern auch möglich, durch Vorlage eines Bescheides des „Leistungsträgers“, also hier der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft, die Voraussetzungen eines Härtefalls nachzuweisen; im Gesetzestext sei auch nicht von einer Sozialbehörde, sondern lediglich von einer „Behörde“ die Rede.

Vielmehr eröffne der Zusatz „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Möglichkeit für den Beklagten, selbst zu prüfen, ob die Einkommensverhältnisse des Betroffenen einen Härtefall rechtfertigten; andernfalls wäre § 4 Abs. 7 RBStV überflüssig.

Dem Gesetz sei daher nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse allein der Prüfung der Sozialbehörde vorbehalten sei.

Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des RBStV auch nicht die bisherige Rechtsprechung festgeschrieben.

Seine Rechtsauffassung entspreche zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewährleiste, dass einkommensschwache Personenkreise im Sinne des Sozialstaatsprinzips und des Grundrechts auf Informationsfreiheit Zugang zum Medium Rundfunk hätten (1 BvR 665/10).
(...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 17. Dezember 2019, 22:31
Gewehr bei Fuß, richtiger gesagt, Rakete bei Fuß. Der Tag X war perfekt vorbereitet.
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24 Std Nach Urteilspublizierung gehen insgesamt rund 4000 Schriftsatzseiten für die Befreiungsaktion "Geringverdiener" an 25 Stellen, Landesregierungen und Intendanzen,  an jede Stelle rund 150 Schriftsatzseiten.


Alle, die bisher irgendeinen Förderbeitrag ihrer Wahl zur vielen Arbeit hier für

3 Jahre Schlachtführung für Geringverdiener
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beigetragen haben, umgerechnet mindstens 6 Monate Vollzeit-Arbeit für den Rechtsstaat, insgesamt rund 10 000 Seiten und rund 10 000 E-Mails an Politiker und Gerichte und anderes,
alle die wenigen Förderer dieser vielen Arbeit sollen noch im Dezember einen Auszug des Wichtigsten erhalten. Das können sie dann für eigene Befreiungsanträge verwenden, dies immer gleich zu beantragen rückwirkend ab 1. Januar 2013, also je rund 1500 Euro Rückzahlung in den meisten Fällen. 


Dass der Gegner das irgendwie nicht so richtig mögen wird,
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komisch, irgendwie ahnen wir das... Nun also beginnt der Ellbogenkrieg ums Geld. 
Der Gegner hat seine Selberrettungs-Strategie bereits am 4. November 2019 fixiert, die war sofort durch eine "gewöhnlich gut informierte Person"  hierher übermittelt worden, alles in den 4000 Seiten bereits widerlegt.

Jetzt kommt es zur Entscheidungsschlacht und da sind noch ein paar Sachen auszufechten, Strategie gegen Strategie.


Die Frage des Privatsphäre-Schutzes - neuer Beitrag gleich hier anschließend von PersonX -
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ist bereits berücksichtigt:
Selbstverständlich ist derartige Dateneinreichung nicht ins System einspeisbar. Das wäre eine illegale Forderung, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz (GG) und andere Gesetze. 
Rechtsnormen-Kollision.
Den Sendern wird eine eigene proprietäre und dafür zu komplettierende Software angeboten, zu betreiben extern durch NGO als externe Dienstleistung, die prüft und wertet, und die die Daten sodann sofort auf ewig vergisst. Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten.

Den Intendanten in etwa dieser Form angeboten seit 1 März 2017 durchgehend und wiederum morgen.


Bleiben noch die 2 Schlachten für: "Nichtzuschauer", "gegen Betriebsstätten-Abgabe".
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Das legt erst intensiv los, wenn mehr Förderbereitschaft als bisher.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: PersonX am 17. Dezember 2019, 22:42
Warum sollte irgendwo irgendwer seine persönlichen Daten freiwillig einer Stelle geben, welche nicht vollständig unter Fach-, Dienst-, und Rechtsaufsicht steht. Einer Stelle, wo noch nicht einmal klar ist, was mit den Daten passiert?
Es mag ja sein, dass diese dort freiwillig übermittelte Daten bearbeiten sollen. Jetzt wo das Gericht das irgendwie festgestellt hat, braucht es noch eine Änderung bei der Fach-, Dienst-, und Rechtsaufsicht und natürlich verbindliche Vorgaben, wie Daten zu verarbeiten seien. ;) Natürlich kann jeder das Urteil nehmen und damit freiwillig seine Daten senden. -> Die Betonung liege auf freiwillig.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: befreie_dich am 18. Dezember 2019, 00:08
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 27 Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist. [...]
(Hervorhebung hinzugefügt)
Sicherung: https://web.archive.org/web/20191217231431/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0 (https://web.archive.org/web/20191217231431/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0)

Hierzu ist noch eine Verfassungsbeschwerde aktiv - siehe u.a. unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg196575.html#msg196575
Az. BVerfG: 1 BvR 1794/19 [..]

Thema der VB: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Es geht, um Student*innen in befreiungswürdigen Lebensumständen, denen eine Befreiung verwehrt bleibt - auch wegen fehlender Regelung / zuständiger Stelle, einen von der LRA für die Befreiung akzeptierten positiven Bescheid erhalten zu können. Dabei wurde u.a. mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 (1) GG i.V.m. Art. 1 (1) GG) argumentiert.
Müsste das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt doch den genannten Grundrechtsverstoß einräumen? Es bleibt spannend.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. Dezember 2019, 12:32
Hat zufällig jemand das Urteil gesichert und kann dieses hier bereitstellen?

Es ist nämlich aktuell auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreichbar bzw. scheint dort gelöscht worden zu sein.  ???
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: marga am 18. Dezember 2019, 12:40
(...)
Müsste das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt doch den genannten Grundrechtsverstoß einräumen?
(...)

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
tituliert klar, dass Art. 3 Abs. (1) GG nur bei "Zweitwohnungen" greift:
Zitat
Rn 153
a) Soweit die wohnungsbezogene Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen führt, können die Gesetzgeber dies dadurch beseitigen, dass sie insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen oder auf andere Weise sicherstellen, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen.
Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre.

und weiter Zitat aus selbigen Urteil:
Zitat
(...)
Rn 6
Ferner kann eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines Beitragsschuldners die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV).
(...)

Mit letzterem Zitat wird eine Diskrepanz aufgebaut gegen das
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
?
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: marga am 18. Dezember 2019, 13:17
Hat zufällig jemand das Urteil gesichert und kann dieses hier bereitstellen?
Es ist nämlich aktuell auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreichbar bzw. scheint dort gelöscht worden zu sein.  ???
Die Meinung einer fiktiven Person ist dahin gehend, dass es dem verantwortlichen Justizministerium "ZU HEIß"  >:D geworden ist.
Und deshalb die "LÖSCHUNG"  :police: beauftragte?

Es sollten doch bitte schön nur die "juris-Datenbank" mit "Mitgliederfinanzierung" dieses Urteil lesen können. Geld regiert die Welt!
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. Dezember 2019, 13:35
Da Urteil - Volltext vom 17. Dezember 2019 - liegt hier vor und ist bereits verwertet bei 4000 Seiten Schriftsatz, die heute an alle 25 obersten Entscheider in den Versand gehen.
Wegen Zeitüberlastung kann ich diesen Volltext einstweilen hier nicht beitragen.

Ganz wichtig war der Hinweis von @marga auf den Entscheid BVerfG vom 18. Juli 2018, und zwar:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[...]
Zitat
(...)
Rn 6 - Ferner kann eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines Beitragsschuldners die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV).
(...)
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: ope23 am 18. Dezember 2019, 13:45
So, wie es aussieht, kann im Moment der Urteilstext gesichert werden.  ::)

Nachtrag nach dem Pasten: Vermutlich ist einfach nur der pdf-Button defekt. Die "Drucken"-Funktion geht anstandslos. Vermutlich hat der zaristische Geheimdienst noch gar nicht reagiert. Wäre ja auch ein Ding, wenn die Kölner verlangen würden, dass das BVerwG die Veröffentlichung eines Urteils zurückzöge. Es gäbe einen ultrafetten Justizskandal und hätten wir genau das, was unser sauberes Land vor ca. zwei Jahren dem polnischen Staat vorwarf, wie es mit seinem Verfassungsgericht umging (da ging es auch um ein Verbot von Veröffentlichungen von Urteilen des polnischen Verfassungsgerichts - war hier gelegentlich Thema [Stichwort: "Glashaus", glaub ich])

Und nun fleißig ans Härtefallantrag stellen, wen's betrifft.  :D
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Kurt am 18. Dezember 2019, 14:04
Im Cache ist es noch einsehbar; Stand 18.12.2019 // 14:00 Uhr
Zitat
Dies ist der Cache von Google von [..] . Es handelt sich dabei um ein Abbild der Seite, wie diese am 16. Dez. 2019 16:55:53 GMT angezeigt wurde. Die aktuelle Seite sieht mittlerweile eventuell anders aus.
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18: https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:kOydprBQscYJ:https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. Dezember 2019, 14:17
Kurzmitteilung: "Kommt Zeit, kommt .pdf ."
Meine Fassung ist .pdf als Originaltext, also ohne Einfügungen durch Verbreiter, also ohne urheberrechtliche Einschränkungen verbreitbar.

Man beachte übrigens, dass RN 30 zwei Sachen hat, die so nicht stimmig sind:
- Abs. 7 bezieht sich nur auf Abs. 1
- § 9 erstreckt sich nur auf § 8

RN 30 ist ein textlicher Fremdkörper im ansonsten sehr juristisch vertieft argumentierenden Urteil. Das hat eigentlich gar keinen Grund, überhaupt im Urteil zu erscheinen. Das ist noch näher zu analysieren, weil unvereinbar mit den juristisch vertieften Abschnitten genau des gleichen Urteils. Keine weiteren Angaben hierzu im öffentlichen Forum.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: befreie_dich am 18. Dezember 2019, 16:06
(...)
Müsste das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt doch den genannten Grundrechtsverstoß einräumen?
(...)
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
tituliert klar, dass Art. 3 Abs. (1) GG nur bei "Zweitwohnungen" greift:
Die vom BVerwG angenommene Menge der Adressaten von Härtefällen unterscheiden sich so sehr von den Zweitwohnungsinhabern, dass wir hier zwei Ungleichheiten haben, die i.d.R. unabhängig voneinander zu betrachten sind. Das BVerwG spricht die Grundrechtsverletzung deutlich an. Student*innen usw. waren kein Thema bei der Verhandlung des BVerfGs vom 18.7.2018.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: cook am 18. Dezember 2019, 20:43
Dieses Urteil gilt nicht nur für 10tausende Bafög-Studenten, sondern auch für Millionen von Rentnern.

Auch rückwirkend für die letzten 3 Jahre.

Großartig.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. Dezember 2019, 21:06
Suche-Status 2019-12-19 21h40: Das Urteil ist nicht normal ermittelbar.
---------------------------------------------------------------------
Pressemitteilung: Ja, vorhanden: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78
Auf der gleichen Gerichts-Website / Suchfunkion: Der Volltext des Urteils ist dort wohl nicht publiziert. Für irgendeine Wertung ist es aber verfrüht.


Google-Suche:
------------------------------
Keine einzige der vielleicht 1 bis 3 Fundstellen "liefert".


Merkliste dejure.org / Abo:
----------------------------------------
Info-Eingang 1019-12-17
Link https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=30.10.2019&Aktenzeichen=6%20C%2010%2E18

Etwa 20h40: Aufruf führt zu:  We can’t connect to the server at dejure.org
Testaufruf von https://dejure.org/  : In der Tat, der Server ist "down".

Nachtrag 21h50: Die Website dejure.org funktioniert wieder. Das hilft nicht. Denn der Link war zur Website des BVerwG und dort ist die Verfügbarkeit in diesen Stunden ja suspendiert. 

Es ist zu früh für irgendwelche Vermutungen.
-----------------------------------------------
Ich habe das aber hier einmal im Forum als Info festgeschrieben, falls das noch einmal wichtig werden sollte.


Für wen gilt das Urteil? Für alle rund 4 Millionen Geringverdienerhaushalte,
---------------------------------------------
rund 10 % der Bevölkerung, die Leute mit ganz wenig Geld, die aber aus ihrem Würdegefühl heraus nicht vom Geld anderer Leute leben wollen und es auch nicht müssen. Darunter die größte Gruppe sind alleinerziehende Mütter: Wenig Geld, aber viel Kind.

Studenten schätze ich nach "Daumen multipliziert mit X" auf 300 000, darunter beispielsweise die meisten ausländischen Studenten aus Nicht-EU-Ländern.

Dann die Teilzeit-Scheinselbständigen für Päckenzustellung, Restauration, Clickwork-Heimarbeiter usw. usw..
Ob Rentner wesentlich mit dabei sind? Wohl ebenfalls ziemlich viele der 4 Millionen. Aber Rentner sind vielleicht weniger betroffen als man meint, haben aber oft gute Kompetenz und Erfahrung - und Zeit - , den Streit zu führen.


Das Urteil ist nicht ein "Urteil speziell für Studenten".
----------------------------------------------------------
Die Enscheidtungsgründe laut Gericht stellen hierauf nicht ab.


Die Sender werden rund 10 % ihrer Einnahmen streichen müssen.
-------------------------------------------------------------------
60 % eines Jahresumsatzes sind plötzlich zur Rückzahlung fällig. Mal sehen, wie die Obersten der Sender und der Politik mit dieser frohen Botschaft umgehen werden, die ihnen nun passend vor dem Fest als Geschenk von uns Bürgern auf den Schreibtisch flattert. Es bricht mir das Herz:
4 Millionen mal nicht mehr Unrecht tun dürfen - wie kann man den ARD-Juristen etwas derart Unmenschliches antun?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Kurt am 18. Dezember 2019, 21:17
die oben in den Beiträgen angeführten links sind falsch:
falsch:   https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
korrekt: https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0


Edit "Bürger":
Der "falsche" Link hatte aber gestern noch zum Volltext geführt.
Und der "korrekte" Link führt auch heute nicht zum Volltext.
Wie auch beim BVerfG unterschiedliche (Kurz-/Lang-)Links zum gleichen Ziel führen, dürfte auch hier das gleiche der Fall sein.
Momentan führen beide Links zu einer Seite, auf welcher zwar noch in Kleinschrift der Titel steht "BVerwG 6 C 10.18, Urteil vom 30. Oktober 2019", jedoch der Volltext (vorläufig?) nicht (mehr) angezeigt wird.
Es bleibt abzuwarten, was passiert. Wenn binnen mehrerer Tage nichts passiert, könnte ggf. auch eine Nachfrage beim BVerwG weiterhelfen (auch wenn fraglich bleibt, ob die wahren Gründe benannt werden).
Bis dahin hier im Thread bitte auf Spekulationen verzichten.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: befreie_dich am 18. Dezember 2019, 21:32
Hier aktuelle Links, um das vom BVerwG online veröffentlichte Urteil einzusehen:

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (archive.ph | Abbild v. 17 Dez. 2019 14:35:14 UTC)
http://archive.ph/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0 (http://archive.ph/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0)

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (webcache.googleusercontent.com | Abbild v. 16. Dez. 2019 16:55:53 GMT)
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:kOydprBQscYJ:https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de (https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:kOydprBQscYJ:https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de)

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (web.archive.org | Abbild v. 16. Dez. 2019 16:55:53 GMT)
https://web.archive.org/web/20191218200444/https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:kOydprBQscYJ:https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de (https://web.archive.org/web/20191218200444/https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:kOydprBQscYJ:https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de)

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (archive.md | Abbild v. 16. Dez. 2019 16:55:53 GMT)
http://archive.md/GzEJl (http://archive.md/GzEJl)

Hatte es mit der Wayback-Machine gesichert. Meine alten Sicherungen sind weg!? Auf der BVerfG-Seite ist es zur Zeit dieses Beitrags nicht mehr erreichbar. Vielleicht wird die Website überarbeitet - könnte nur temporär sein?

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18  (bverwg.de)
https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0 (https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0)

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18  (web.archive | Abbild v. December 18, 2019)
https://web.archive.org/web/20191218133502/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0 (https://web.archive.org/web/20191218133502/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0)

Urteil v. 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18  (web.archive | Abbild v. 18 Dez. 2019 13:22:35 UTC)
http://archive.is/8fM7D (http://archive.is/8fM7D)
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. Dezember 2019, 21:44
Gut, dass hier im Thread alles über die Findbarkeit nun protokolliert und abgespeichert ist.
------------------------------------------------------------------------------
Versionen in archive.org können durch Websitebetreiber zur Löschung angewiesen werden. Aber wir haben es ja nun - ausreichend viele von uns als .pdf , indem sie das einfach in .pdf verwandeln.

Was hier erfolgte, ist wohl nicht normal.
--------------------------------------------------
Einerseits die plötzlich aufgehobene Findbarkeit, andererseite die inhaltlich völlig aus der Reihe tanzende Randnummer 30 im bisher festgestellten Urteilstext.

Das wirkt auf mich, um einmal Klartext zu reden, als ob ein ARD-Jurist es geschafft hätte, das Geschäftsmodell noch irgendwie retten zu können dank dieser Einfügung. Mit den Fehlern in RN30  ist argumentativ klarzukommen: aber man muss das taktisch in Schriftsätzen richtig angehen - ist bereits erfolgt, ist aber nicht ganz einfach.
Sobald das Urteil neu beim BVerwG auftaucht, wird zweckmäßig ein Vergleich mit dem Tool "diff" erfolgen, ob 100 % identisch.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 18. Dezember 2019, 21:45
Die Suche am BVerwG nach diesem Aktenzeichen führt im Bereich "Rechtsprechung -> Urteile und Beschlüsse"  ins Leere; es wirkt gerade so, als würde der Volltext überarbeitet?
In dieser Rubrik "Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse" wird es nicht aufgelistet, (bei S. 21 mit der Suche aufgehört).
Evtl. wird die Website ja wirklich überarbeitet?
Die hier vom BVerwG eingestellten Links, die User Kurt als "falsch" dargestellt hat, können jedenfalls so als Link kopiert und aufgerufen werden.


Edit "Bürger" @alle:
Der im Einstiegsbeitrag abgebildete Volltext ist eine unverbindliche Wiedergabe des zum 17.12.2019 auf der Seite des BVerwG abgebildeten Textes, welcher zwischenzeitlich entfernt wurde. Nach Wiederveröffentlichung wird ein Vergleich der Texte erfolgen.
Hierzu bitte einfach mal 1...3 Tage warten. Wer Lust auf Nachfrage beim BVerwG hat, möge dies tun.
Hier jedenfalls bitte keine Spekulationen über die Gründe dieser ungewöhnlichen Veröffentlichung/ Depublizierung/ ggf. Wiederveröffentlichung.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 19. Dezember 2019, 11:33
Nur ganz kurze Fakten-Komplettierung:

(1) Die AFD hatte Anfang Dezember in mindestens einem Bundesland Befreiung - auch - der Geringverdiener gefordert und hierbei das Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts angegeben.

(2) Dies Publikmachen seitens der AfD war der Auslöser, hier der Wirkung zuvorzukommen mit den sofortigen 4000 Seiten Schriftsatz an die 25 maßgeblichen Stellen, also auch an diejenigen, die über den AfD-Antrag befragt werden werden. Es sollte verhindert werden, dass die ARD-Juristen sich als "Opfer der bösen Politik" darstellen könnten, dies als Erstmeinung in den Köpfen der Leitenden fixieren könnten. Das hätte erleichtert, ein Urteil einmal mehr zu sabotieren.
 
(3) Die Abwehr-Strategie der ARD-Juristen war innerhalb von 3 Tagen schon am 4. November 2019 definiert und an einer Stelle öffentlich zugänglich. Dies ist hier beweiskräftig festgehalten und lässt auch Mutmaßungen zu, wer der Koordinator sein könnte. Dies ist übrigens angekoppelt am ehesten an Randnummer 30 des Urteils.
Die Schriftsätze jetzt umfassen bereits die juristische Widerlegung dieser Strategie.

Wir sollten in diesem Thread keinerlei Spekulation machen, wie das unübliche Verfahren beim BVerwG zu deuten ist, bis das Urteil wieder verfügbar ist und wir eine software-basierte Liste von eventuellen Abweichungen gemacht haben werden. Es wurden nur zusätzliche Fakten gelistet, die uns später bei der Deutung helfen können. Es wird vorgeschlagen, von einer Diskussion hierüber abzusehen, wie mit gutem Grund von @Bürger empfohlen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: ope23 am 19. Dezember 2019, 22:25
Vielen Dank für die diversen Erläuterungen.  :D

Mein Straßenbewohner fragt nach der Bindungswirkung dieses Urteils. Seine Nachbarn tratschen nämlich, dass ja nur eine "Urteilsformel" bindend sei und die diversen Randnummern, insbesondere diese komische Rn Zehnundzwanzig gar nicht weiter relevant seien. Ein ganz verbissener Kioskbesitzer meinte gar, dass dieses Urteil nur genau für die Studentin gälte - hui!

Wie sieht es also mit der Bindungswirkung des Urteilstexts - beginnend mit den Leitsätzen und endend mit der Kostenentscheidung - aus? (Die Nachbarin meinte, darüber dürfe man ja hier wohl diskutieren, denn dieses ist ja nah genug am Kernthema.)

Fiktive Fantasien.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 19. Dezember 2019, 23:41
Mein Straßenbewohner fragt nach der Bindungswirkung dieses Urteils.
Dazu hat es ein Thema, in dem auch das BVerwG benannt ist:

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30010.msg187847.html#msg187847
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 20. Dezember 2019, 10:27
Bindungswirkung:
----------------------
(1) Die Links von @pinguin führen zur formalen Erkenntnis.
(2) Bindungswirkung ist in Wahrheit etwas komplexer Verankertes in Rechtssystem, Rechtsphilosophie, Rechtspraxis. Was nützt die Bindungswirkung des Bundesfinanzhofes, sofern der Bundesfinanzminister haufenweise "Nichtanwendungserlasse" verteilen mag?


(3) Die Bindungswirkung in der Geringverdienersache
--------------------------------------------------------
ist ziemlich 100-prozentig effizient zu erwarten für alle Verwaltungsrichter. Sie ist ja verankert in Entscheiden BVerwG BVerfG.
(4) Wie gut Rechtslaien diese Bindungswirkung durchzusetzen vermögen, ist eine andere Frage. Von dort her ergibt sich die Wichtigkeit eines professional geführten Stellvertreterkriegs für alle.
(5) Das geschieht ganz konkret für die generalisierte Durchsetzung des Entscheides BVerwG vom 30. Oktober 2019. Mehr darüber gehört nicht ins öffentlichen Forum.


(6) Die einzige Möglichkeit für Rechtslaien ist für vieles,
-----------------------------------------------
ein paar Krümel zur Finanzierung eines solchen "Stellvertreterkriegs für ihren voraussichtlichen finanziellen Nutzen" beizutragen. Anderenfalls droht, dass bei diesem Politik- und Justizskandal irgendwann nicht mehr geeignet professionell für die politische Durchsetzung der Rechte der Rechtslaien und Politikarbeits-Laien gestritten werden wird.


Vorschlag: Weiterhin in diesem Thread nur kurze prägnante Texte zu schreiben, wie wir es mit den letzten Beiträgen ja praktzierten. Dieser Thread erlangt erst wieder volle Bedeutung, sobald die zu erwartende Änderung des Urteils-Volltextes verfügbar wurde.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: befreie_dich am 20. Dezember 2019, 11:11
Das Impressum des BVerwG wurde angeschrieben. Bestimmt gibt es noch andere, die diesbezüglich beim BVerwG nachgefragt haben.

Zitat
Von: [..]
An: post@bverwg.bund.de
Datum: 19. Dez. 2019, 07:19


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17. und 18.12.2019 las ich das von Ihnen auf Ihrer Internetseite "bverwg.de" veröffentlichte Urteil vom 30.10.19, 6 C 10.18.

Ihr Link zum Urteil war:
https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0

Heute stelle ich mit Erstaunen fest, dass das Urteil unter diesem Link nicht mehr einsehbar ist. Liegt ein technisches Problem vor? Aktuell ist dort nur noch "BVerwG 6 C 10.18 , Urteil vom 30. Oktober 2019" zu lesen, ohne Urteilstext.

Bitte teilen Sie mir mit, wann und wo Sie es wieder online stellen und warum es entfernt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

[..]

Zitat
Impressum
Herausgeber
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
PF 100854
04008 Leipzig
Tel. +49 (0) 341 2007 0
post@bverwg.bund.de
Quelle: https://www.bverwg.de/impressum (https://www.bverwg.de/impressum)
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: K. Ramba am 20. Dezember 2019, 12:16
Urteil als pdf, abgerufen am 17.12.2019.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: MichaelEngel am 21. Dezember 2019, 13:03
Danke, K. Ramba.

Weiß jemand, ob das Urteil dem Kläger zugestellt wurde? Hat jemand Kontakt mit dem Kläger oder liest er hier?

Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: scheindesseins am 21. Dezember 2019, 14:16
Bzgl. des SWR gibt es bereits die Erfahrung, dass dieser trotz o.g. Urteils einen Antrag auf Befreiung wegen besonderen Härtefalls ohne Bescheid (!) ablehnt, da "laut Gesetzgeber eine Befreiung wegen Wohngeld nicht vorgesehen ist." Selbiges wird ja auch im Urteil gefühlt zehnmal wiederholt.
D.h. dass der SWR trotz dieses Urteils weiterhin die Schiene "Hartz IV Antrag" stellen fährt und Wohngeldbescheide nicht anerkennt.

Ich habe da eine Theorie, die ich bereits in Gerichtsverfahren vor Richtern und Assessoren kundgetan habe:
Da Wohngeldempfänger potentiell über max. 30.000€ Sparguthaben verfügen könnten, wollen die LRA nicht, dass Wohngeldempfänger befreit werden. Die LRA wollen auf jeden Fall ihr Geld sehen, auch wenn man solches Sparguthaben nicht hat.

Auf welcher Rechtsgrundlage die "Behörde" SWR einen Wohngeldbescheid, aus dem ersichtlich ist, dass eine Person weniger Geld als ein Hartz IV Empfänger zur Verfügung hat, ist mir nicht klar, denn bei einem Wohngeldantrag muss man ja komplett alles offenlegen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 21. Dezember 2019, 14:40
Die Wohngeldfrage führt fort vom Thema dieses Threads
-------------------------------------------------------
und dieses Entscheids BVerwG "Einkommen unterhalb Existenzminimum".
Denn Wohngeld gibt es auch für viele "oberhalb Existenzminimum". Wohngeld ist nicht "Sozial-Beihilfe", sondern Hilfe gegen typische Verzerrungen des Vermietungsmarktes, also ein marktwirtschaftliches Korrektiv. 

Wie die Wohngeldstellen den Erlass der Rundfunkabgabe auslösen könnten für diejenigen "unterhalb", darüber wird mit einer Landesregierung in einem Pilotverfahren bereits gestritten.
In diesem Pilotverfahren ist auch eine Beschwerde bei einem Landsverfassungsgericht bereits in richterlicher Bearbeitung. 
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: scheindesseins am 21. Dezember 2019, 15:26
Das Thema des Threads lautet doch "...>Befreiung Einkommensschwacher/Härtefall"

Wie du da keinen Zusammenhang sehen kannst, ist mir schleierhaft.

Wohngeld hat denselben Anknüpfungspunkt wie der Rundfunkbeitrag. Und wenn im Bescheid der Wohngeldbehörde festgestellt wird, dass nicht ausreichend Geld für Miete der Wohnung zur Verfügung steht und zudem festgestellt wird, dass der Wohngeldempfänger weniger Geld als ein Hartz IV Empfänger hat, dann frage ich mich, warum das nicht als Befreiungsgrund aufgrund besonderer Härte anerkannt werden sollte.

Die finanzielle Prüfung wird ja von einer staatlichen Behörde vorgenommen und der Bescheid auch von dieser ausgestellt.
Was gibt es für die LRA für einen Grund, diese Bescheide nicht anzuerkennen?

Für mich stellen sich diese Fragen aufgrund des vorliegenden Urteils - und natürlich auch schon vorher.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 21. Dezember 2019, 15:34
Natürlich ist Hinweis auf Wohngeld Teil unseres Themas. Da war ich zu kurz - bitte es zu verzeihen.
Aber von Wohngeldbeziehern ist meiner Schätzung nach nur rund ein Drittel im Bereich Existenzminimum. Das neue Urteil BVerwG kann nur  diesem ?_Drittel_? helfen.
Das heißt umgekehrt: Ein Wohngeldbescheid ist ungeeignet, Grundlage für die Befreiung der Rundfunkabgabe zu werden. Das muss also komplexer angegangangen werden. Aber da ein Pilotverfahren bereits anhängig ist - von hier begleitet - , wird sich da vielleicht eine Lösung mit Wirkung für alle Bundesländer ergeben.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: scheindesseins am 21. Dezember 2019, 15:41
Ich verstehe schon, dass sich das Urteil nicht auf den Empfang von Wohngeld an sich gründet, sondern auf den abgelehnten Antrag auf Ausbildungförderung der Klägerin.

Das Zitat findest du am Ende der Urteilsbegründung:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift)
[...]
Da der An­trag auf Be­frei­ung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht nach den bin­den­den Fest­stel­lun­gen erst Mit­te Au­gust 2014 bei dem Be­klag­ten ein­ge­gan­gen ist und die Klä­ge­rin die ei­ne Ge­wäh­rung von Aus­bil­dungs­för­de­rung ab­leh­nen­de Be­schei­ni­gung des Stu­den­ten­werks Er­lan­gen-Nürn­berg be­reits am 22. April 2014 er­hal­ten hat­te, kann auf ih­ren An­trag hin ei­ne Be­frei­ung ge­mäß § 4 Abs. 6 Satz 3 in Ver­bin­dung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV erst ab dem Mo­nat Sep­tem­ber 2014 für die rest­li­che Zeit ih­res bis En­de Sep­tem­ber 2016 dau­ern­den Zweit­stu­di­ums er­teilt wer­den. Nur in die­sem Um­fang be­steht ein An­spruch der Klä­ge­rin auf Er­tei­lung ei­ner Be­frei­ung ge­mäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Mit der Er­tei­lung der Be­frei­ung ist der Fest­set­zungs­be­scheid in Ge­stalt des Wi­der­spruchs­be­schei­des für den Mo­nat Sep­tem­ber 2014 von dem
Be­klag­ten auf­zu­he­ben (s. un­ter II. 1. b)).

Dennoch kann Unterschreitung des Existenzminimums locker anhand eines Wohngeldbescheids abgelesen werden.

Wie genau ist denn das Pilotverfahren begründet?*

*Edit "Bürger":
Hier bitte keine weiteren vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden bzw. darüber hinausgehenden Nebenthemen!
Hier bitte ausschließlich eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
und das im Einstiegsbeitrag verlinkte/ wiedergegebene Urteil des BVerwG bzgl. Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: ope23 am 21. Dezember 2019, 15:50
Um den Zahn "Wohngeld" mal endgültig zu ziehen (das Thema kommt immer mal hier im Forum hoch):
Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss fürs Wohnen. Für Mieter handelt es sich um einen Mietzuschuss, für Hauseigentümer um einen Lastenzuschuss. Ja, auch Leute, die eine Wohnung als Eigentum innehaben, können Wohngeld bekommen!

Wohngeld kann versagt werden, wenn man zu wenig Einkommen hat und nicht vom Vermögen zehren kann. Deshalb "darf" man ja auch soviel Vermögen haben (eben dieses 30(?) T€). Man wird von der Wohngeldstelle dann auf H4 verwiesen.

Wohngeld ist also etwas für nicht ganz so Arme, eher für Leute, die knapp über dem Existenzminimum herumkrebsen und deswegen nicht H4 beantragen (können). Ende Gelände für Wohngeld ist bei einem monatlichen Einkommen von ca. 800-900 Euro bei Singles.

"Natürlich" ist es etwas unlogisch, für dieselbe Wohnung Wohngeld auszureichen und Zwangsgeld für vermeintliche Vorteilsmöglichkeit einzutreiben. Aber das interessiert weder Staat noch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.


Back to topic endlich.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 21. Dezember 2019, 18:48
Wohngeld, ja, ist wirklich OFF TOPIC hier. Wenn jemand einmal mehr dies Thema ansprechen möchte, dann am besten erst einmal per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nach "Wohngeld" suchen und vielleicht dort die Diskussion fortsetzen oder einen neuen Thread machen.

Mengenlehre... Praktisch alle der Menge, die unterhalb Existenzminimum sind, könnten Wohngeld beantragen. Statisik Berlin, soweit ich mich erinnere, nur etwa 20 % von diesen allen tun es.
Umkehrung: Von der Menge derjenigen, die Wohngeld erhalten, sind wohl nur rund ein Drittel unterhalb Existenzminimum. Es kann also auf keinen Fall von einem Wohngeldbescheid die Unterschreitung des Existenzminiums abgelesen werden.


In diesem Thread geht es NUR um das Sonderthema: Nur um die "Menge der Bürger" unerhalb Existenzminimum. Nur diesen hilft das neue Urteil BVerwG vom 30. Oktober 2019.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Markus KA am 21. Dezember 2019, 21:31
Möglicherweise liegt der "Vorteil" oder Neuerung für Nicht-Studenten durch dieses Urteil im 3. Leitsatz:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift)
Leitsätze:
[...]
3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

Vor diesem Urteil haben die LRAs sich einer Berücksichtigung eines "Härtefalls" verweigert, mit der Begründung, keine Berechnungen durchführen zu dürfen.

Nun müssen wohl die LRAs mit den Angaben des Beitragschuldners Berechnungen durchführen und mit dem  "Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatz" vergleichen.

Wie die Durchführung im Einzelnen aussehen wird, wird sich noch zeigen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 21. Dezember 2019, 21:47
1. So ist die Rechtslage: Die "dürfen nicht" Berechnungen des Existenzminiums durchführen. 
----------------------------------------------------------------------------
Rechtskollision "Privatsphäre": Siehe in diesem Thread Antwort #3 am: 17. Dezember 2019, 22:31
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201089.html#msg201089
Allen Landesregierungen und Intendanten wurde als Weihnachts-Bescherung die dort beschriebene Lösung soeben erneut angeboten am 19. Dezenber 2019.


2. Die immer wieder gestellte Frage "wie hoch ist das Existenzminium"
--------------------------------------------------------
Das ist an anderer Stelle im Internet auf rund 10 Seiten ausführlich beantwortet und sollte in diesem Thread nicht erörtert werden, damit wir beim Thema bleiben. Nur, da diese Frage jedesmal neu gestellt wird, hier die überraschende Information, dass es für Alleinstehende bis zum Niveau von etwa 1 500 Euro Monatseinkommen in Betracht kommt. Im Hinblick auf Miete und Sozialversicherung u.a.m. ist eine Ermittlung in jedem Fall anders.


3. Bezüglich Randnummer 30 des Urteils / Fehler... wird als Faktum dem Thread hier hinzugefügt:
------------------------------------------------------------------
§ 6 Abs. 7 RBStV bezieht sich nur auf Abs. 1 bis 5, die problemfreie Befreiung wegen Sozialbescheid.
Dies ergibt sich durch die Verweise in Abs. 4 und 5 auf Abs. 7, die in Abs. 6 fehlern.

Abs. 6 kann beispielsweise auch zur Befreiung führen, weil eine Wohnung in einem "Funkloch" ist. Es wäre absurd, für diesen Fall die Befreiung vom Beibringen eines Sozialbesheids (Abs. 7) abhängig zu machen.
Abs. 7 ist also nur Ausführungsregel für Abs. 1 bis 5 und - wie ja sinnvoll bei Ausführungsregeln - am Ende des Paragrafen positioniert.

Die Frage der Zeitgrenzen - behandelt in Abs. 4 und 5 - verweisen auf Abs. 7. Ein derartiger Verweis fehlt in Abs. 6 mit gutem Grund, eben weil es eine völlig autonome Eintrittsstelle für "vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte sonstige" Härtefälle: Wortlaut: "in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag".


4. So auch BVerfG 1 BvR 665/10 / Schlusszeilen: Den ARD-Anstalten sei unbenommen,
---------------------------------------------------------
eine Prüfungsweise zu normieren. Von der gesetzlichen Ermächtung zum Satzungserlass wurde bis heute nicht Gebrauch gemacht. Also gilt das Prinzip der Glaubhaftmachung von Einkommen unterhalb Existenzminimum, wobei das Sein eines Nichtseins (Nichtsein von hohem Einkommen) nach den Logik-Gesetzen nicht erbracht werden kann.  Wenn ARD-Juristen meckern, so knalle man ihnen ein Buch von Heidegger auf den Tisch - oder schlage im Schriftsatz an Intendanten vor, dass ihnen vom Arbeitgeber professionelle universitäre Seminare in Rechtsphilosophie und Rechtslogik anzubieren seien.

Übrigens ist der aktuelle § 6 fast deckungsgleich mit § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis Ende 2012. Der Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10 ist also auch für die Zeit seit 2013 wirksam.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2019, 11:21
Ganz kurz, damit dieser Thread knapp und übersichtlich bleibt. Wer Diskussion darüber anstrebt, da schlage ich vor, einen neuen Thread dafür zu starten. 

Jeder Geringverdiener kann ab sofort Härtefallantrag stellen auf Befreiung seit Januar 2013. Pilotverfahren geht in diesen Tagen ab. Beispiel:
Zitat
An Herrn Intendant ... (persönliches Büro)...

Bitte veranlassen Sie Suspendierung aller angeblichen Forderungen seit Januar 2013 in meiner Sache.
Siehe BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18

Bitte Mitteilung der Anschrift der schweigepflichtigen Prüfkommission für Unterbreitung meiner persönlichen Härtefall-Nachweisdaten.


Edit "Bürger" @alle:
Der schon nicht mehr knappe und nicht mehr übersichtliche Thread bedarf der Moderation/ Bereinigung von vom Kern-Thema abscheifenden Beiträgen.
Zur Vermeidung weiterer spekulativer und/oder abschweifender Kommentare bleibt der Thread vorerst und bis zur (Wieder-)Veröffentlichung des verbindlichen Urteils-Volltextes bzw. bis zu näheren Kenntnissen darüber geschlossen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung,


Nochmals der Hinweis von weiter oben:
Diese neuen Anträge auf Härtefall hier bitte nicht diskutieren, da über das eigentliche Kern-Thema hinausgehend, sondern wenn, dann bitte in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Für in der Vergangenheit abgelehnte Anträge auf Härtefall, welche nach dieser Entscheidung korrigiert werden sollen, siehe und diskutiere bitte unter
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 06. Januar 2020, 01:26
Zwischenstand
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild: http://archive.today/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Urteilstext auf der BVerwG-Seite immernoch "verschwunden".
Wer hat ihn "geklaut"?!? :o ;D
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 07. Januar 2020, 16:46
Zur obigen Anfrage bzgl. des Verbleibs des Volltextes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201178.html#msg201178
hier die zugespielte aktuelle Antwort:
(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat
Sehr geehrte [...],

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.12.2019.

Die Entscheidung BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019 wurde wegen einer nachträglich vorzunehmenden Korrektur von der Internetseite gelöscht. Nach erfolgter Korrektur und erneuter Zustellung an die Beteiligten wird die Entscheidung erneut auf unserer Internetseite eingestellt. Ein genauer Zeitpunkt kann hier noch nicht benannt werden. Ich werde Sie nach Erledigung automatisch per E-Mail informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

[...]

Entscheidungsversand

Anlage(n): keine

--------------------------------------------------------

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
[...]

E-Mail: [...]

www.bundesverwaltungsgericht.de


Na huch - scheint jetzt doch schon (wieder-)veröffentlicht zu sein
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild neue Version (Stand 07.01.2020):
http://archive.today/2020.01.07-151304/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild alte Version (Stand 17.12.2019):
http://archive.today/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0


Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
Leitsätze:

1. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit).

2. Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

Urteil

BVerwG 6 C 10.18

    VG Ansbach - 02.02.2017 - AZ: VG AN 6 K 15.02442
    VGH München - 28.02.2018 - AZ: VGH 7 BV 17.770


In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2019
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
für Recht erkannt:

    Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2018 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Februar 2017 werden geändert:
    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2015 verpflichtet, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht von September 2014 bis September 2016 zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Gründe
I

1 Die Klägerin ist Inhaberin einer Wohnung und begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat, sowie die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während ihres Zweitstudiums.

2 Die Klägerin studierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium das Studienfach Psychologie. Für dieses auf den Bachelor gerichtete zweite Studium erhielt sie mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern monatliche Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr im Monat 337 € zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Ihr Mitte August 2014 bei dem Beklagten eingegangener Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht blieb erfolglos. Der Beklagte setzte daraufhin mit gesondertem Bescheid rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2014 nebst Säumniszuschlag fest.

3 Die nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhobene, auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids und auf Befreiung von der Beitragspflicht gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin. Der Beklagte habe die rückständigen Beiträge festsetzen können. Die Klägerin sei nicht von der Beitragspflicht zu befreien.

4 Einkommensschwache Personen könnten nur befreit werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhielten. Eine analoge Anwendung der in Absatz 1 enthaltenen Tatbestände auf Empfänger von Wohngeldleistungen scheide aus. Der Gesetzgeber habe mit den dort aufgeführten Befreiungstatbeständen eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens beabsichtigt und den Bezug von Wohngeld nicht in den Katalog der zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führenden Sozialleistungen aufgenommen, obwohl er diesen mehrfach geändert habe.

5 Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls komme nicht in Betracht. Dieser müsse den in Absatz 1 genannten Fällen ähnlich sein. Kein Härtefall liege vor, wenn der Beitragsschuldner zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, er aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle. Allein der Umstand, dass der Klägerin nach Abzug der Miete lediglich 337 € verblieben und sie damit weniger Geld als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II zur Verfügung habe, begründe hiernach keinen besonderen Härtefall. Ihr Zweitstudium sei nicht förderungsfähig, weshalb sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht beanspruchen könne. Ein Anspruch auf Sozialleistungen sei in diesem Fall kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die bundesgesetzgeberischen Wertungen seien bei der Rundfunkbeitragsbefreiung zu beachten. Wer ein nicht förderungsfähiges Zweitstudium absolviere und deshalb auch von Sozialleistungen ausgeschlossen sei, müsse nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den Rundfunkbeitrag durch eigene Anstrengungen finanzieren. Dies stehe mit der Verfassung im Einklang.

6 Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass die Nichtförderung ihres Zweitstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz andere Zwecke als die Rundfunkbeitragsbefreiung verfolge. Aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit, die mit derjenigen eines geförderten Studenten im Erststudium vergleichbar sei, müsse sie daher nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV befreit werden. Jedenfalls seien diese Aspekte bei der Auslegung der Regelung des besonderen Härtefalls in den Blick zu nehmen. Die bisherige Rechtsprechung zu den Befreiungstatbeständen nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei nicht auf § 4 Abs. 1 und 6 RBStV übertragbar, da aufgrund des Wechsels von der gerätebezogenen Gebühr auf den raumbezogenen Beitrag sich die Reichweite der Zahlungspflicht erweitert habe. Folglich seien auch die Befreiungstatbestände großzügiger und insbesondere § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als allgemeiner Auffangtatbestand auszulegen. Die vorinstanzlichen Urteile seien zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von Anfang September 2014 bis zum Ende ihres Zweitstudiums am 30. September 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

7 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II

8 Die zulässige Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts die gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet angesehen (1.). Demgegenüber beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), die gemäß § 13 RBStV revisibel sind, soweit die Vorinstanz einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt hat. Die auf Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet (2.).

9 1. Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid ist unbegründet. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen und ist die Revision zurückzuweisen. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Beitragszeitraum, wobei Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (a)). Der Beklagte konnte gegenüber der Klägerin rückständige Beiträge festsetzen; sie war bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht für den Zeitraum der Festsetzung von der Beitragspflicht befreit (b)). Die Rechtsgrundlagen der Festsetzung sind mit höherrangigem Recht vereinbar (c)).

10 a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 61). Das ist hier der Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2014. Entscheidend sind danach die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) vom 7. Juni 2011 (BY GVBl S. 258). Der Beklagte hat Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht, die auf Antrag des Beitragsschuldners nach Erlass des Festsetzungsbescheides und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden.

11 b) Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung des 15. RÄStV). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 7 f.).

12 Die Voraussetzungen für die Beitragspflicht der Klägerin im Zeitraum von April bis September 2014 lagen vor. Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV), denn die Klägerin war nicht aufgrund eines von dem Beklagten vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheides von der Beitragspflicht befreit.

13 Unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ist, ob der Klägerin nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Festsetzung ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuerkannt wird. Erstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine Befreiung die Beitragspflicht für den von ihr erfassten Zeitraum entfallen lässt. Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist (s. dazu BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 34.91 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 78 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15 jeweils m.w.N. sowie Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 53 f. m.w.N.).

14 c) Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:?DE:?BVerfG:?2018:?rs20180718.1bvr197516] - NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 [ECLI:?EU:?C:?2018:?1019] - Abl. EU 2019 Nr. C 65, S. 13 f. [LS] = NJW 2019, 577).

15 2. Die auf Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt (a)). Es hat aber den Begriff des besonderen Härtefalls (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) als Grund für eine Befreiung zu restriktiv ausgelegt; er erfasst auch Fälle, in denen die Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare Bedürftigkeit aufweisen (b)). Da sich das angefochtene Urteil insoweit nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig erweist und der Senat für die Beurteilung des Befreiungsanspruchs keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, kann er in der Sache selbst entscheiden (c)).

16 a) Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt.

17 aa) § 4 Abs. 1 RBStV sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 8 RGebStV, die Befreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?280218U6C48.16.0] - BVerwGE 161, 224 Rn. 9). Dementsprechend fingiert die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 RBStV die Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV.

18 Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt die Klägerin nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Klägerin bezieht keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, weil ihr Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums gemäß § 7 Abs. 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (vgl. zum Zweck der Ausbildungsförderung, nur eine Ausbildung zu ermöglichen: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2015:?280515U5C4.14.0] - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 16; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum <Hrsg.>, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 7). Die Klägerin erhält auch keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozial- bzw. Arbeitslosengeld II im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 RBStV, da sie hiervon als Absolventin eines Zweitstudiums gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII kraft Gesetzes zur Verhinderung einer versteckten Ausbildungsförderung über die Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 <225 ff.>; Knickrehm, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann <Hrsg.>, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 7 SGB II Rn. 36 jeweils m.w.N.). Der Bezug von Wohngeld ist im Katalog der zur Befreiung führenden Leistungen nicht aufgeführt.

19 bb) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 15 und vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?291118U5C10.17.0] - NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

20 Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistung erhalten.

21 Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus.

22 b) Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV eine Befreiung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen finanzieller Bedürftigkeit abgelehnt. Ein besonderer Härtefall sei bei Fallgestaltungen nicht gegeben, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (ebenso zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 17 ff. <20 f.>). Dieses Verständnis des Begriffs eines besonderen Härtefalls ist zu restriktiv und verletzt die revisible Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Insoweit hält der Senat an seiner zu § 6 Abs. 3 RGebStV ergangenen Rechtsprechung unter der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht mehr fest. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

23 aa) Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift.

24 bb) Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl. dazu LT-Drs. BY 16/7001 S. 16 sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NVwZ 2018, 1293 Rn. 61, 85); demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem - hier nicht in Rede stehenden - bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9).

25 cc) Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2011:?rk20111109.1bvr066510] - BVerfGK 19, 181 <185>).

26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <184>).

27 Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <185>). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.

28 Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen. Denn die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls ist schon angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geeignet, die in den Tatbeständen des Absatzes 1 zum Ausdruck kommenden bundesgesetzlichen Wertungen zu unterlaufen. So ist die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Fall der Klägerin nicht geeignet, im Sinne einer versteckten Ausbildungsförderung den gesetzlichen Ausschluss von Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums von der Ausbildungsförderung und von Sozialleistungen in Frage zu stellen.

29 dd) Die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigt, hat sich vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren. Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Voraussetzung ist hiernach zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen. Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens.

30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

31 ee) Die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf einkommensschwache Personen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist mit der Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast vereinbar. Die Landesgesetzgeber sind nicht gehindert, soziale Belange oder andere "vorteilsfremde" Zwecke zu verfolgen und Unterschiede in der Beitragshöhe (Befreiungen oder Ermäßigungen) vorzusehen, wenn sie durch hinreichende gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?270917U6C34.16.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26, 34 m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier in der Sicherstellung der physischen und sozialen Seite des Existenzminimums, indem verfügbares Einkommen, dessen Höhe unter dem Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt, nicht für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags aufgewendet werden muss (s.o. II. 2. b), cc)).

32 3. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als richtig dar, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung der Klägerin von der Beitragspflicht abgewiesen hat. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von September 2014 bis einschließlich September 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Insoweit kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

33 Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den in Bezug genommenen Gerichts- und Verwaltungsakten, dass die Klägerin für ihr Erststudium und ihr nach dem Zweitstudium begonnenen Masterstudium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat, sie ihren Lebensbedarf während des Zweitstudiums nur durch Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von monatlich 584 € und den Bezug von Wohngeld deckte und über kein verwertbares Vermögen verfügte. Darüber hinaus ist festgestellt, dass der Klägerin im geltend gemachten Befreiungszeitraum nach Abzug der Wohnkosten zur Deckung ihres Lebensunterhalts 337 € im Monat zur Verfügung standen, so dass ihr Einkommen unterhalb des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII lag, der sich im Jahre 2014 auf 391 €, im Jahr 2015 auf 399 € und im Jahr 2016 auf 404 € belief.

34 Da der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach den bindenden Feststellungen erst Mitte August 2014 bei dem Beklagten eingegangen ist und die Klägerin die eine Gewährung von Ausbildungsförderung ablehnende Bescheinigung des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg bereits am 22. April 2014 erhalten hatte, kann auf ihren Antrag hin eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV erst ab dem Monat September 2014 für die restliche Zeit ihres bis Ende September 2016 dauernden Zweitstudiums erteilt werden. Nur in diesem Umfang besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Mit der Erteilung der Befreiung ist der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides für den Monat September 2014 von dem Beklagten aufzuheben (s. unter II. 1. b)).

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.




Was ist/sind die Korrektur/en?

Die ominöse Rn.30 scheint es erst mal nicht zu sein? Die ist inhaltlich immernoch enthalten:
Zitat
Rn. 30
Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 07. Januar 2020, 18:07
Jeder Geringverdiener kann ab sofort Härtefallantrag stellen auf Befreiung seit Januar 2013.
Ob der aktuellen Leitsätze darf das in Frage gestellt werden; lt. BMAS ist "Geringverdiener", wer weniger als 1.300 Euro Brutto verdient.

Zitat
[...] Gering-Verdiener-Grenze von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben.

Beispiel: Geringverdiener
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Deine-Rente/beispiel-geringverdiener.html

Unter
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild neue Version (Stand 07.01.2020):
http://archive.today/2020.01.07-151304/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
ist zu lesen
Zitat
3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

Der aktuelle Regelsatz für "Hilfe zum Lebensunterhalt" liegt seit 1. Januar 2020 bei 432 Euro; es ist überhaupt nicht verständlich, daß Rundfunk wichtiger sein soll, als Energie, Speise und Trank.

Das steuerfreie Existenzminimum ab 2020 beträgt übrigens monatlich 784 Euro.

Da muß man sich erst mal beide Urteilsversionen sehr genau anschauen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Orwell am 07. Januar 2020, 19:07
Der aktuelle Regelsatz für "Hilfe zum Lebensunterhalt" liegt seit 1. Januar 2020 bei 432 Euro; es ist überhaupt nicht verständlich, daß Rundfunk wichtiger sein soll, als Energie, Speise und Trank.
Das steuerfreie Existenzminimum ab 2020 beträgt übrigens monatlich 784 Euro.
Hervorhebung von mir

Wenn der Regelsatz für 1 Person im Jahr 2020 monatlich
432 Euro beträgt
sind dazu die monatliche Kaltmiete inkl. Nebenkosten & Heizkosten zu addieren, welche vom Sozialamt/Jobcenter übernommen werden.
Für 1 Person z. B. angemessene KdU (Kosten der Unterkunft)
440 Euro (Berlin)
640 Euro (München)

Gelesen hier:
https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung.html

Insgesamt also ein "steuerfreies Existenzminimum" für 1 Person im Jahr 2020 von monatlich
872 Euro für einen Berliner
1072 Euro für einen Münchner
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: PersonX am 07. Januar 2020, 20:49
Was ist/sind die Korrektur/en?

Es wurde minimal ein Wort verändert:  Ein­kom­men ->> Ver­mö­gen

RN 29 dd) alt:
Zitat
[...] Zum an­de­ren setzt die An­nah­me ei­ner ver­gleich­ba­ren Be­dürf­tig­keit vor­aus, dass die Bei­trags­schuld­ner über kein ver­wert­ba­res Ein­kom­men im Sin­ne von § 90 SGB XII ver­fü­gen. [...]

RN 29 dd) neu:
Zitat
[...] Zum an­de­ren setzt die An­nah­me ei­ner ver­gleich­ba­ren Be­dürf­tig­keit vor­aus, dass die Bei­trags­schuld­ner über kein ver­wert­ba­res Ver­mö­gen im Sin­ne von § 90 SGB XII ver­fü­gen. [...]

Weitere Änderungen wurden von mir nicht gefunden.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2020, 00:13
Es wurde minimal ein Wort verändert:  Ein­kom­men ->> Ver­mö­gen
Dann sollte sich auch der 3. Leitsatz geändert haben? Nö, keine Änderung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 08. Januar 2020, 00:16
Es wurde minimal ein Wort verändert:  Ein­kom­men ->> Ver­mö­gen
Dann sollte sich auch der 3. Leitsatz geändert haben? Nö, keine Änderung.
...weil dort schon am 17.12.2019 an der entscheidenden Stelle "Vermögen" stand.
Siehe Zitat/ Abschrift im Einstiegsbeitrag:
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 17.12.2019)
3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).
im Vergleich zur korrigierten Urteils-Fassung:
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).
Danke.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: drone am 08. Januar 2020, 02:54
Die Analyse von PersonX weiter oben ist korrekt (Antwort #41 am: 07.01.2020 um 20:49).

Auch im gespeicherten Abzug auf archive.is (oder auch archive.ph) vom 17.12.2019 14:35:14 UTC [1] findet sich im Urteilstext unter Rn. 29 beginnend mit "dd)" im alten Text der Satz:
Zitat
Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitrags­schuldner über kein verwertbares Einkommen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen.
Im neuen Text heißt es:
Zitat
Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen.

Wohlgemerkt, es geht nicht um den 3. Leitsatz, wo bereits "Vermögen" drin steht, sondern um den Urteilstext selbst.
Auch ich habe keine weiteren Unterschiede finden können.

[1] Abzug BVerwG Ur­teil vom 30.10.2019 - BVer­wG 6 C 10.18
http://archive.ph/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0 (http://archive.ph/2019.12.17-143514/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0)


Edit "Bürger":
Besten Dank für Prüfung/Bestätigung des offensichtlich einzigen und im Grunde nicht sonderlich erheblichen Unterschiedes, der sich genaugenommen fast von selbst erklären sollte.
Jetzt also keine Unterschiedsforschung mehr, sondern jetzt anhand des final bestätigten Urteilstextes das eigentliche Kern-Thema diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: ope23 am 08. Januar 2020, 07:53
Nnnnnaja, also, ich empfehle, sich den Paragraphen aus dem SGB doch noch mal anzugucken, zumal die meisten Betroffenen auch hier in den Thread gucken würden und selbst einschätzen möchten, ob sie einen Härtefallantrag stellen könnten.

Im nachhinein wundert es mich, wie das BVerwG überhaupt auf den Trichter gekommen ist, etwas von "verwertbarem Einkommen" zu schreiben und dahinter die Gesetzesstelle zitiert. Der Unterschied zwischen "Einkommen" und "Vermögen" ist so eklatant, dass man sich über eine Verwechslung wundern sollte.

Gut möglich, dass nicht nur Zwanzig-Zehn, sondern auch Zwanzig-Neun von grauen Ganzundgarnichteminzen von dritter Seite mitgeschrieben wurde.

§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Einzusetzendes Vermögen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
Zitat
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 08. Januar 2020, 12:42
a) Existenzminimum:
----------------------------
Es geht nicht um Grenzen beispielsweise des Steuerrechts. Es geht um den absoluten Schutz des "Existenzminimums" - Ausfluss von Art. 1 GG.
Dies ist nur für den Einzelfall errechenbar. Eine Berechnungsanleitung für den Gesichtspunkt "Rundfunkabgabe" gibt es auf einer anderen Rundfunkabgabe-Plattform, die den meisten ja inzwischen bekannt sein dürfte.

Das hier soeben in den letzten Beiträgen Gesagte ist nicht falsch, aber nicht ausreichend für eine konkrete fallbezogene Berechnung, ob Befreiungsrecht besteht.


b) Randnummer 30 blieb unverändert:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild neue Version (Stand 07.01.2020):
http://archive.today/2020.01.07-151304/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
Der Inhalt ist objektiv fehlerhaft und für die Praxis untauglich. Glücklicherweise sind die Fehler derart offenkundig, dass man sich wieder einmal zu fragen hat: Wie konnten oberste Richter dies versehentlich unterzeichnen?

Die Widerlegung wurde bereits integriert in Aufforderungen gegen Ende Dezember 2019 an Intendanten und Aufsichtsanträge an alle Landesregierungen, in Verfahren der Härtefallbefreiung einzutreten - Frist bis 31. Januar 2020. 

Es erfolgte keine Bittstellung in diesen Wochen beim BVerwG für Berichtigung. Das hätte möglicherweise nur die ganz offenkundige Fehlerhaftigkeit durch eine weniger offenkundige Fehlerhaftigkeit ersetzt. Durch die Aufrechterhaltung der eindeutigen Fehlerhaftigkeit fällt Widerlegung leichter.

Wir haben einen Politik- und Justizskandal in Sachen Rundfunkabgabe. Mit normalen Denkmustern "Gerechtigkeit" kommt man hiergegen nicht an. Hier muss auf Augenhöhe mit dem Gegner ausgerichtet werden.


c) "anrechenbares Vermögen"
--------------------------------------
Guter Gesichtspunkt, dass auch für RN29 vielleicht "ein unbekannter Dritter" Texte "zur juristischen Wertung" dem Gericht vortrug.

Damit befasste ich mich nicht, weil in der Realität ohnehin diese Frage kaum zum Tragen käme. Für nur 200 Euro jährlich ist eine "nachweis-belegte aktenkundige soziale Härtefallprüfung" wegen Unverhältnismäßigkeit ohnehin unzulässig, ohnehin bei Aktenzugang durch private Callcenter-Mitarbeiter.

Wir lassen die Gegner mal hineinlaufen in diese Falle der fehlerhaften untauglichen Gesetzgebung.

Bevor die Frage des Vermögens sich überhaupt stellen würde, besteht also eine Haufenwirkung von ganz anderen und bisher absolut unlösbaren Rechtsproblemen für die Verfolger der Geringverdiener. Das bekommen die sowieso nie abgearbeitet.

Mal abwarten, was sie sich bis 31. Januar einfallen lassen und was dann wiederum sofort widerlegbar sein dürfte.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: lieven am 08. Januar 2020, 14:45
Mit dem anderen Plattform, wie erwähnt in Pjotre's vorige Antwort, ist wahrscheinlich  http://volxweb.org/node/166 gemeint!

Gruße
Lieven
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Hustamba am 10. Januar 2020, 07:49
Das Urteil ist nun im Volltext verfügbar.

Am VG Sigmaringen gab es gestern bereits eine Verhandlung dazu. Das VG stellt sich auf den Standpunkt, das Urteil gelte nur für den speziellen Fall, daß ein Student nur deshalb kein BAföG bekommt, weil sein Studium mach abgeschlossenem Erststudium als Zweitstudium nach BAföG nicht mehr förderungsfähig ist. Sollte der Student kein BAföG nur deswegen nicht erhalten, weil das Elterneinkommen zu hoch ist, hätte der Student Anspruch auf Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der läge bei über 800 Euro netto, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Studiengebühren. So daß eine GEZ Befreiung entfällt.

Es käme nur eine Befreiung in Betracht, wenn die Einkünfte des Studenten nicht mehr als den halben GEZ-Beitrag übersteigen. Sonst wäre es eine rechtswidrige Ausbildungsförderung. Das Urteil des BVG stellt eine solche rechtswidrige Förderung aber gerade in Abrede, weil der GEZ Beitrag zu niedrig sei.

Die Vertreterin der GEZ war über die Argumentation des VG genauso verwundert wie der Kläger. Letztlich nahm der Kläger daraufhin für den Widerspruchszeitraum zurück und wird neu klagen für verbleibende Zeiträume. Dort bliebe dann auf das Unterhaltsrecht einzugehen.

Man muß sich also darauf einstellen, daß die VG an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Das BVerwG sollte klarstellen, ob das Urteil wirklich so gemeint ist, daß nur die Studenten der Härtefallregelung unterliegen sollen, die ein nicht nach BAföG förderungsfähiges Zweitstudium führen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 10. Januar 2020, 10:21
Man muß sich also darauf einstellen, daß die VG an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Das BVerwG sollte klarstellen, ob das Urteil wirklich so gemeint ist, daß nur die Studenten der Härtefallregelung unterliegen sollen, die ein nicht nach BAföG förderungsfähiges Zweitstudium führen.

1.  @pjotre : Sondern:
Zitat
Man muss sich darauf einrichten, dass Verwaltungsgerichts-Richer weiterhin nachreden, was ihnen die freundlichen ARD-Juristen als falsche Rechtsauslegung in die Akte iefern.
Denn die Kläger als Laien haben regelmäßig nicht die juristische Kompetenz, ihrer Klägerpflicht zu entsprechen, den Richter schon vor der Verhandlung auf die Rechtslage und ferner auf die Folgen für Richter bei derartiger falscher Rechtsauslegung hinzuweisen.
Infolgedessen hat der Richtier im Fall eines derartigen Fehlurteils kein Rechtsrisiko. 


2. Man kann derartige Fehlurteile verhindern.
-------------------------------------------------
Das setzt voraus:
a) Dass mindestens 6 Wochen vor der Verhandlung geeignete Schriftsatzbeispiele verwendet werden:
b) dass eine Lösung gefunden wird, diese Infrastruktur der Kompetenz-Verfügbarkeit zu finanzieren.


3. Es war wichtig, zu erfahren, wie die Realität bezüglich der Nichtanwendung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sich wieder einmal konkret darstellt.
--------------------------------------------------------------
Also Dank dafür an den Berichterstatter im vorhergehenden Beitrag. Das ging ja schnell bis zum ersten Beispiel der Falschanwendung.
Lösungen hiergegen gibt es. Es scheitert aber an der Umsetzung von vorstehend a) und b).
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: drboe am 10. Januar 2020, 13:04
Das Urteil gilt nicht nur für den Einzelfall der klagenden Studentin sondern erläutert Regeln für die Anwendung der im sogn. RBStV enthaltenen Härtefallregelung.

Zitat
RN23
aa) Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift.
Quelle: Urteilstext des BVerfG, veröffentlich unter https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: marga am 10. Januar 2020, 13:39
Das Urteil gilt nicht nur für den Einzelfall der klagenden Studentin sondern erläutert Regeln für die Anwendung der im sogn. RBStV enthaltenen Härtefallregelung.  (...)

Genau, das ist der entscheidende Satz des BVerwG!

Diese Entscheidung vom Oktober 2019 des BVerwG wurde im Schriftsatz einer fiktiven Person mit der Klage AZ: 6 K 2043/15 bereits von der untersten Instanz der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit falsch begründet.

Hier nun die Begründung des vorsitzenden Richters im VG des Saarlandes vom 11.1.2017:
Zitat
Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden.
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1

Nachzulesen auch hier:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall « Antwort #2 am: 17. Dezember 2019, 18:52 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075

PS:
In Rn 27 ist folgendes zur Verinnerlichung des Urteils vom 30.10.2019, 6 C 10.18 zu lesen:
Zitat
(...) Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. (...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 10. Januar 2020, 13:44
a)   @drboe hat die perfekte Antwort belegt.
--------------------------------------------------------
Also, nach den Randnummern 1 bis 29 von hoher juristischer Qualität im Urteil BVerwG vom 30. Oktober 2019 sind alle schätzungsweise 4 Millionen Geringverdiener ab sofort befreit und haben sogar Rückzahlungsanspruch für die Zeit ab Januar 2013 (durch Zusammenwirken verschiedener Rechtsregeln).

Den Intendanten und Landesregierungen ging dies zu mit Befristung, in die Umsetzung einzutreten, bis 31. Januar 2020.

Wegen der laut HGB / Bilanzrecht  nötigen Rückstellungen tritt dann wohl beträchtliche Überschuldung ein, also Antragspflicht für Fortführungs-Insolvenz? Diese ganz harten Fragen gehören nicht ins öffentliche Forum.


b) Nun ist aber die Realität eines Politik- und Justiz-Skandals.
----------------------------------------------------------------------
Die Sender mögen das alles irgendwie nicht besonders, komisch, nicht wahr...
Was da gerade hinter den Kulissen geschieht, kommt nichts ins Forum, weil das Forum für diese Vorgänge bisher kein ausreichendes Interesse belegte.


c) Nun kommt die ominöse Randnummer 30 ins Spiel,
------------------------------------------------------------------------
die die hochwertigen Randnummern 1 bis 29 widerlegen und aushebeln will.
Wie hoch intelligenten Richtern - siehe Randnummern 1 bis 29 - es geschehen könnte, diesen sehr rechtsfehlerhaften Fremdkörper im Urteil zu dulden, das ist erklärungsbedürftig und unverständlich. Glücklicherweise sind die rund 4 erheblichen Rechtsfehler in den paar Zeilen von RN 30 derart offenkundig, dass es "argumentativ absorbiert" werden konnte in den aktuellen Maßnahmen. 

Die rund 20 Einheitsurteile von 2016...2017 beim BVerwG hatten 50 Abschnitte, die ziemlich genau das "Niveau" der Randnummer 30 hatten. Dazu wäre also viel zu sagen (was die Rechtsanwälte beim BVerwG hätten sagen können - hätten). Die Ähnlichkeit des Stils wird die Grundlage der diesbezüglichen Erörterung sein, die vielleicht einmal kommen muss.
Denn im jetzigen Urteil Randnummern 1 bis 29, das ist ein völlig anderer Stil. @pjotre hat da eine Hypothese, aber das soll nicht näher ausgeführt werden.


d) Also: Gerechtigkeit ist da, Recht wird verletzt,
---------------------------------------
der Rechtslaie ist hiergegen hilflos,
siehe einmal mehr den neuesten Entscdheid und meinen gerade erfolgen Kommentar dafür:
Das hiergegen Mögliche fand im Forum keinen Raum
und dafür ist ein diskutierendes Forum vielleicht auch nicht die optimale Hilfen-Logik.

Die Durchsetzung des Rechts geht dann eben nur über einen "Stellvertreterkrieg". Aus angegebenen Gründen ist die Information hierüber im Forum nur sehr beiläufig, also nicht ausreichend zum vollen Nachvollziehen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Hustamba am 10. Januar 2020, 13:49
Hoffentlich liest das VG Sigmaringen auch diese Kommentare und ist in Zukunft vorsichtiger in der Argumentation. Nach eigenem Bekunden ist Frau Richterin ein geneigter Leser dieser Foren.  :)
Nur, bei einem Streitwert von 200 Euro fehlen die rechtlichen Möglichkeiten, um sich gegen Unfug zu wehren. Da gibt man besser klein bei. Zumindest ist die Dame nett.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: noGez99 am 10. Januar 2020, 14:05
Zitat
Nur, bei einem Streitwert von 200 Euro fehlen die rechtlichen Möglichkeiten, um sich gegen Unfug zu wehren. Da gibt man besser klein bei. Zumindest ist die Dame nett.

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht?
kostenlos
Muster gibt es im Forum:

Beispiel-Verfassungsbeschwerde (Kurz-Version, auf verschiedene Rechtsakte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27840.msg193461.html#msg193461

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164626.html#msg164626

und viele weitere ...
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 10. Januar 2020, 15:19
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht?
Aber bei vorheriger Herausarbeitung eines Sachverhaltes, der noch nicht entschieden worden ist.

Beispiel für diese Aussage aus einem Nichtannahmebeschluß:

Rn. 5
Zitat
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Abwägung des Verhältnisses von Pressefreiheit und Urheberrecht bei der Verwendung von Online-Archiven bewegt sich im Rahmen der Rechtsauslegungs- und Wertungsbefugnis der Fachgerichte; die grundsätzlichen Verfassungsfragen sind insoweit geklärt.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011
- 1 BvR 1145/11 -, Rn. (1-20),

http://www.bverfg.de/e/rk20111117_1bvr114511.html

Sind also grundlegende Verfassungsfragen bereits geklärt, bspw. zur Einhaltepflicht der völkerrechtlichen Verträge des Bundes auch in Belangen des landesrechtlichen Rundfunks, (Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung und Blick auf  Art. 10 EMRK zur Nichteinmischung des Staates bei der Informations- und Meinungsfreiheit), sind alleine die Fachgerichte zuständig.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht weiter abschweifen, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
und die Entscheidung des BVerwG in ihrer aktuellen Fassung zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Hustamba am 18. Januar 2020, 15:03
In der Korrespondenz stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, daß "der Fall einer Studentin entschieden wurde, die für ihr Zweitstudium keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hatte." (Aus welchem Grund auch immer). "Welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung des Senats für andere Fallgruppen zu ziehen sind, gehöre nicht zu den Aufgaben der Gerichte. " Im Ergebnis kann mithin die Entscheidung des VG Sigmarigen als Einzelmeinung gelten. Insbesondere ist dort der Verweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle fragwürdig. Sie dient nur der bloßen Orientiertung. Zu berücksichtigen ist die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Zahl der unterhaltspflichtigen Kindern. Mithin kann nicht argumentiert werden, wenn eine Studentin kein BAfög erhält, seien die Eltern mit 800 Euro unterhaltspflichtig und deswegen könne keine GEZ-Befreiung erfolgen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. Januar 2020, 15:29
Da das BVerwGH nur "ordentliche" Rechtsprechung ist
----------------------------------------------------------
und es nicht eine "Sammelklage" war,
handelt es sich bei der Beschränkung nur um ein rechtssystemisches Prinzip.


Da ist der Unterschied zu einem Verfassungsgericht,
----------------------------------------------
das Rechtsprchung zu "Fallgruppen" als Normalfall hat. Das ist politisch aber heikel. Deshalb hat § 31 BVerfGG keine Vollstreckungs-Wirkung.

Beim EGMR haben Verfahren eine Vollstreckungs-Wirkung, soweit Einzelfall, aber haben Gruppenwirkung, sofern Normenrüge, dann aber wie beim BVerfG ohne Durchsetzungsrecht.

Russland will den Rest von Durchsetzbarkeit bezüglich der EGMR-Bescheide nun endgültig aufheben. Da wird das Problem offenkundig.

Das also ist der größere Kontext,
-------------------------------------------------
wie man die Aussage des BVerwG zu werten hat: Ab jetzt kann für alle Geringverdiener Befreiung eingefordert werden, weil die Rechtsprechung des BVerwG entsprechende rechtliche Grundsätze formulierte, die ab sofort alle Gerichte und auch die ARD-Juristen binden:
Befreiungsrecht für Geringverdiener unter Einforderbarkeit von Härtefallprüfung.

Da bisher keine schweigepflichtige Prüfkommission
----------------------------------------------------------
oder ähnliches besteht, kann jedermann mit irgendwie wenig Einkommen den Antrag stellen - Beweislastumkehr, weil seine Privatdaten nicht den Mitarbeitern der 7 privaten Callcenter in Köln offengelegt werden müssen.

Alles hat seine Logik. Nur muss man das Recht auch durchsetzen können und wollen. Da hat ein Forum seine Grenzen - ist nicht eigentlicher Forums-Job.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: drboe am 18. Januar 2020, 17:01
Mithin kann nicht argumentiert werden, wenn eine Studentin kein BAfög erhält, seien die Eltern mit 800 Euro unterhaltspflichtig und deswegen könne keine GEZ-Befreiung erfolgen.

Tipp für Eltern von Studenten/Auszubildenden: den Mietvertrag anstelle der Kinder unterschreiben oder dort meldetechnisch "einziehen". Dann die Wohnung befreien lassen (Zweitwohnung). ;D

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zweitwohnung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall“.
Zu Überdenken gilt der Sachverhalt, dass Sohn oder Tochter das Verlangen haben könnten (warum auch immer), sich an der neuen Adresse anmelden zu wollen, dann könnte sich das Thema mit der Befreiung der Zweitwohnung erledigt haben. Auch das Thema Zweitwohnungssteuer könnte noch in Betracht gezogen werden. Für weitere Interesse an diesen Themen bitte die Suchfunktion nutzen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. Januar 2020, 21:09
1. Von meinem letzten Beitrag am Ende muss ich noch erläutern: "Beweislastumkehr".
------------------------------------------------------
Also, PersonXY mit 1500 EUR brutto, hohe Miete, private Krankenversicherung, kommt erstaunlicherweise trotz 1500 EUR in Betracht für Härtefallbefreiung "Existenzminimum".

Stellt Anfrag auf Befreiung gemäß Entscheid BVerwG vom 30. Oktober 2019 und bittet um Bezeichnung der schweigepflichtien Prüfkommission für die eigenen Privatdaten "bin arm". Da kann PersonXY vermutlich mehrere Jahre sehnsüchtig vergeblich warten?


2- Beweislastumkehr:
-----------------------------------------
Könnte das Imperium legal und beweiskräftig in Erfahrung bringen, dass PersonXY beispielsweise eine Million auf dem Bankkonto hat, so könnte es sofort den Anspruch durchsetzen. Derartige Beweise von Einkommen oberhalb Existenzminimum, Vermögen usw. sind aber kein Massengeschäft und nicht ganz einfach.


3. Nun beschließt PersonXY unter Berufung auf den Entscheid BVerwG,
-----------------------------------------------
vom gleichen Tag an die Rundfunkabgabe nicht mehr zu zahlen. Das kann von hier nicht empfohlen werden, weil das Imperium versuchen wird, zurückzuschlagen.
Allerdings kann PersonXY natürlich immer noch und hoffentlich rechtzeitig entscheiden: Also schön, ich zahle, aber ab jetzt unter Vorbehalt.
Nochmals, es kann nicht empfohlen werden, weil das Ergebnis nicht prognostizierbar ist.


4. So richtig lustig wird es aber erst,
-----------------------------------
sofern PersonXY mit einem bestimmten irgendwo erhältlichen Vordruck alle 3 Monate eine Gegenrechnung über 55 Euro erzeugt und damit die ARD-Rechnung der 3 Monate gegenrechnet.
Dies in Kombination mit Berufung auf den Entscheid BVerwG ist für das Imperium eine echte harte Nuss.

Empfohlen wird es dennoch nicht, weil man nichts empfehlen kann, bei dem der Ausgang ungewiss ist.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: commitment am 30. Januar 2020, 21:43
Querverweis aus aktuellem Anlass:

OVG Mecklenburg Vorpommern bewilligt die Prozesskostenhilfe
mit dem ausdrücklichen Verweis auf das hier diskutierte Urteil - siehe unter
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058

Danke an alle, für die sachdienliche Hinweise - sie scheinen sich zu lohnen!
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: VGkoblenz am 12. Februar 2020, 17:19
Jetzt auch wieder als PDF zum Download verfügbar:

https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/301019U6C10.18.0.pdf
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 02. April 2020, 18:33
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Die Anzahl der Betroffenen berechtigter Härtefälle könnte sich aufgrund der aktuellen "Corona"-Lage noch erheblich erhöhen - siehe u.a. unter
Corona - Schulschließungen f. arme Kinder gefährlich (Rdf-Beitrag-Härtefall)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33576.0.html

Es bliebe gesondert zu erörtern, wie man diesen Betroffenen die Möglichkeit einer solchen Antragstellung vermittelt bekommt, denn es steht zu befürchten, dass ARD-ZDF-GEZ das angesichts des derzeitigen "Corona-Journalismus" schlicht "vergessen" ::) genauso medienwirksam zu veröffentlichen.
Hier bitte nicht vertiefen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 02. April 2020, 19:18
Auf einen fiktiven Befreiungsantrag wg. nachweislicher Situation: Wohngeldbezug, geringes Einkommen sowie kein Vermögen ... und mit Bezug auf's BVerwG Urteil vom 30.10.19 zu 6 C 10.18 ... hat eine angeblich "zuständige Landesrundfunkansalt" natürlich wie üblich hochtrabend wie folgt mit Brief "Ablehnungsbescheid" geantwortet:

Zitat
[...] Des Weiteren beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts AZ. 6 C 10.18 vom 30.10.2019.
Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht hier über einen besonderen Ausnahmefall entschieden hat.
Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert. [...]

 :angel: :police: :angel:

Na war ja klar! Show must go on!  >:D
Die Gerichte werden sich über eine weitere Flut an Klagen freuen!
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Mortis am 07. Juli 2020, 14:19
Das ist ja gerade das Problem. Die Rundfunkanstalten behaupten nach wie vor, es handele sich um einen Einzelfall. Gerade die Punkte 23aa, 25cc und 27 des Urteils treffen allgemeine Aussagen über die Befreiung bei niedrigen Einkommen bzw. die Pflicht der Prüfung durch die Rundfunkanstalten.

Leider reagiern die Rudfunkanstalten selbst bei einer Klage nicht auf diese Punkte und antworten mit stereotypen Aussagen. Also weiterhin klagen? Wenn selbst Gericht bei einem fiktiven Fall dieses Urteil nicht beachten oder mutwillig falsch auslegen, was soll man dann noch tun?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 07. Juli 2020, 14:48
 @pjotre meint im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit:

Man darf in einen Antrag an die ARD-Landesanstalt hinein schreiben,
---------------------------------------------------------------------------------
unübersehbar in den ersten Zeilen,
dass man darum bittet, Falschinkasso zu unterlassen.
Denn dies könne zu einem Risiko der Strafverfolgung gegenüber Mitarbeitern und/oder Intendanten führen, falls es als Inkasobetrug im Sinn von  § 263 Strafgesetzbuch zu werten sei.
(Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.)
Selbstverständlich sei von allen Beteiligten anzunehmen, dass ein derartiger Verstoß auf keinen Fall gewollt sei.

Man darf in einer Klage beim Verwaltungsgericht t hinein schreiben,
---------------------------------------------------------------------------------
unübersehbar in den ersten Zeilen,
dass man von der Selbstverständlichkeit ausgehe, dass der Richter das Verfahren von Rechtsbeugung frei halten werde. Man bedanke sich schon im voraus für die Wahrung dieser Selbstverständlichkeit. 
(§ 339 Rechtsbeugung - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.)

Da man normalerweise sowieso verliert, kann man sowieso nichts verderben. Mehr als verlieren kann man nicht.


Selbstverständlich aber muss der Rechtslaie
-----------------------------------------------------------------------
sich bei allen rechtlich relevanten Vorgängen an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden. Vorstehendes war eine Meinung und keine Empfehlung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 07. Juli 2020, 18:06
Würde diese Aussage nicht aber dringende Aufklärung erfordern...

...
Zitat
[...] Des Weiteren beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts AZ. 6 C 10.18 vom 30.10.2019.
Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht hier über einen besonderen Ausnahmefall entschieden hat.
Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert. [...]
...

... worauf sich die Härtefallbestimmungen gem. § 4, 6, 1 RBStV sonst beziehen - wenn nicht »besondere Ausnahmefälle«

PS: Wie wäre es, könntest Du den Ablehnungsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid nicht posten?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: tigga am 07. Juli 2020, 22:17
Zitat
[...] Des Weiteren beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts AZ. 6 C 10.18 vom 30.10.2019.
Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht hier über einen besonderen Ausnahmefall entschieden hat.
Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert. [...]

Vielen Dank für das Hervorheben dieses Beitrags! Das wird dann mal gleich aufgeschrieben und während der bevorstehenden Verhandlung entsprechend auseinander genommen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: befreie_dich am 06. September 2020, 10:59
Ergänzende Bezugnahme des BVerwG auf hier diskutiertes Urteil auch in
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0
BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18
https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Zitat
24 3. Der Senat weist indes zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten darauf hin, dass der Kläger nicht beanspruchen kann, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für die Zeit einer Auslandsreise von mehr als einmonatiger Dauer von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Es stellt keinen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dar, dass der Kläger auch während eines solchen Zeitraums einen Rundfunkbeitrag entrichten muss. Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Danach ist ein besonderer Härtefall zum einen dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil als Übertragungsweg weder Terrestrik noch Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk zur Verfügung stehen. Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25). Der Kläger fällt in keinen dieser Anwendungsbereiche. Er kann in der hier in Rede stehenden Zeit den in seiner Wohnung empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein aus subjektiven Gründen - weil er sich auf Grund eigenen Entschlusses im Ausland aufhält - nicht nutzen. Auch ist für eine den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare, dort aber nicht erfasste Bedürftigkeit des Klägers nichts ersichtlich.
Nochmaliger Abruf am 06.09.2020, 10:45 Uhr
Sicherung: https://web.archive.org/web/20200906085718if_/https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 06. September 2020, 20:50
Lange ging die Erörterung hin und her, ob die Randnummer 30
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des Entscheides BVerwG vom 30. Oktober 2020 eine Pflicht zu einem Beihilfen-Bescheid im Sinn von nicht gewollter Inanspruchnahme bedeute. Dies scheidet sowieso allein deshalb aus, weil solche Bearbeitungen den Straftatbestand der Veruntreung von Amtsressourcen der Sozialbehörden darstellen würden.

Aber dennoch haben die ARD-Juristen sich rechtsverletzend auf diese Interpretation verständigt.
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Jetzt soeben ist wohl überhaupt erstmals eine gründliche Urteilsanalyse erfolgt. Diese ist in einem Text mit mehreren Seiten Punkt für Punkt im Internet - siehe die Quellenangabe weiter unter. Hier nur der Kernbeweis, dass eine solche Bescheidpflicht gerade nicht durch das BVerwG festgelegt wurde, sondern ganz im Gegenteil die "nicht-bescheidgebunde individuelle Bedürftigkeitsprüfung".
Und zwar, dass gerade auch die RN 30 in diesem Sinn zu interpretierten ist. - Hier die Kernaussagen: 
Zitat
BBK4.   Konsequenz gemäß Urteil "2019-10-30": Bedürftigkeitsprüfung!

a) BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 30:

Die Randnummer 30 - hier nicht zitiert - verpflichtet den Bürger, geeignete Nachweise zu führen. Da es um die nicht (!) bescheidgebundene eigene Bedürftigkeitsprüfung dreht, kann dies nicht als Nachweis eines Beihilfen-Bescheids interpretiert werden. Die nötige Bedürftikgkeit ist glaubhaft zu machen - beispielsweise durch einen Bescheid über die Besteuerung oder mit einem Rentenbescheid oder mit einer Arbeitgeber-Abrechnung.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im behandelten Fall nicht über den aktuell mangelhaften Datenschutz der Daten und über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegung zu befinden.

b) Diese verlangbaren Nachweise sind gebunden an das Urteil BVerwG, 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18, und zwar dort die Randnummern 23 ff.:

Die Kernaussage ist in Rn. 27, letzter Satz: Die ARD-Anstalten müssen (also selber) eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen.

Rn 23 Satz 1 und ebenso Rn. 25 Satz 1: Der Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist gegen grobe Ungerechtigkeiten, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen (!) Befreiungsmöglichkeit entstehen. Absatz 6 Satz 1 verlangt demnach eine nicht (!) bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit.

noch eindeutiger Rn. 23 letzter Satz: Das "Konzept" des § 4 Abs. 1 RBStV - das ist ja bekanntlich die "bescheidgebundene" Befreiung - ist für die Härtefallprüfung von Abs. 6 Satz 1 nicht anwendbar.

Randnummer 26 zweite Hälfte: Das Gerechtigkeitsprinzip wird ausdrücklich klargestellt: "zu befreien - so hat der Gesetzgeber es gewollt".

Randnummer 27 erste Hälfte: Die Bedürftigkeitsprüfung kann nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verweigert werden. Nur soweit im konkreten Fall ein geeigneter Beihilfen-"Bescheid" vorliegt, kann die damit mögliche bescheidgebundene" Verwaltungsvereinfachung genutzt werden.
Quelle: http://uno7.org/pev-ttbbk-de.htm

Der Gesamttext dort ist kosten- und glutenfrei verfügbar.
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Ab sofort können alle Geringverdiener über die gesamte Vergangenheit seit 2013 eine Rückzahlung beantragen unter Beifügung dieses Textes im Sinn von Rechtsgutachten.
Es hat sich gezeigt, dass die meisten Widerständler gegen die Rundfunkabgabe ihre Verfahren eigenständig führen wollen. Darum unterbleibt hier der Versuch einer weitergehenden Unterstützung bei der Eigenverwendung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 12. September 2020, 21:35
Zur Beachtung siehe aktuelle Ergänzung im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger" 12.09.2020: Dazu "abgrenzende" Entscheidung/en siehe u.a. unter
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 18. September 2020, 10:27
Ein neuer Entscheid mit Bezug auf den Entscheid BVerwG vom 30. Oktober 2019:
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VG München, Beschluss v. 10.08.2020 – M 26a S 19.1693
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-22625?hl=true

Folgende Lehren hieraus:
-------------------------------------------
L1. Wer mit Begründung  "Geringverdiener" befreit werden will, muss (natürlich) einen entsprechenden Härtefallantrag bei der ARD-Anstalt zuvor gestellt haben. Man braucht die Ablehnung - noch vor der Klageerhebung.

Inwieweit man das später nachholen kann? - Hier keine Rechtsfragen-Analyse...
Jedenfalls ist dies Versäumnis der Grund für die gerichtliche Ablehnung von Eilantrag Zahlungsaufschub.

L2. Der ARD-Bescheid für Bayern - also BR - bezieht sich im Text irrtümlich auf eine Forderung "Südwestfunk".
Sogar Verweis an unzuständiges Gericht, an unzuständige Behörde. Das Gericht findet das "heilbar"... Kommentar überflüssig... bezüglich der Gerichte sind wir inzwischen illusionslos immunisiert.
Man erkenne an der Panne, wie "blind" mit Einheitsformularen gearbeitet wird. Hier Spitzenleistung der Dümmlichkeit.
 
Resumé: Wer mit "Ausnahmegründen" befreit werden will,
--------------------------------------------------------------------------
muss es - natürlich und unbedingt - starten mit einem Härtefallantrag. (Geringverdiener, Nichtzuschauer, Betriebsstätten): Die einzige Eintrittsstelle im Gesetz für Ausnahmen.  - "Wie?" - Siehe hier im Thread 6. September 2020.


Dieser Thread soll bitte endgültig nur noch Register der weiteren Entscheide sein und nicht für Analyse, Meinung, Smalltalk.
Wir brauchen eine solche straffe Übersicht der Zitate des Entscheides BVerwG. Wenn Kommentierung, dann allenfalls in straffer Stichwort / "Stichsatz"-Form wie vorstehend.
Wer einen neuen Entscheid näher erörtern möchte - dann bitte dafür einen neuen Thread für den neuen Entscheid starten.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 28. November 2020, 10:50
Hier ein identischer Fall wie bei Schluss-mit-lustig (Antwort #63):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg204781.html#msg204781

Einkommen unterhalb des Existenzminimums, kein Vermögen, Wohngeldbezug
= > Härtefallantrag  -> Ablehnung -> Widerspruch ->

Der ablehnende Widerspruchbescheid auf einen Härtefallantrag enthält die üblichen Ausflüchte:
(natürlich mit normaler Post vom Beitragsservice bekommen, obwohl alles an LRA geschickt wurde)


1. Auch wenn die Randnotiz 30 (Urteil BVerwG 6 C 10.18) vom Beitragsservice nicht explizit erwähnt wurde, so beharrt er auf der Sozialbescheidpflicht für jegliche Befreiungen.
Solange die Randnotiz 30 nicht revidiert wird, ist der Inhalt wohl Grundlage der Ablehnung:
Zitat
"Nur durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids können die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV nachgewiesen werden....
Das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in einem Bescheid bestätigt wurde, gilt grundsätzlich auch bei der Härtefallregelung.
Sinn der Regelungen in § 4 Abs. 1 RBStV ist zu vermeiden, dass Rundfunkanstalten in jedem Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen müssen. Daher wird an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage für eine Befreiung gemacht. (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18).“

2. Hier die Anstiftung zur Straftat nach pjotre (Antwort #69):
Zitat
Wir baten Sie ..., einen Bescheid über die Bewilligung einer sozialen Leistung und eine Kopie Ihrer schriftlichen Verzichtserklärung einzureichen....
Es ist Ihnen jedoch zuzumuten, zunächst eine Sozialleistung zu beantragen und die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten."

3. Außerdem soll sich das Urteil BVerwG 6 C 10.18 selbstverständlich nur auf die behandelte Ausnahmesituation beziehen und nicht übertragbar sein:
Zitat
"Nach dem Urteil des BVerwG liegt ein besonderer Härtefall bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber trotz nachweislicher Bedürftigkeit von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind.
Anders als in der vom BVerwG entschiedenen Konstellation ist vorliegend der Bezug von Sozialleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indes nur, wenn Einkünfte plus Wohngeld über der Bedarfsgrenze liegen. In allen anderen Fällen sind bei Bedürftigkeit anstelle von Wohngeld Sozialleistungen zu gewähren. (VG Saarland, Urteil vom 15.01.2020, Az. 6 K 838/18)."

4. Auch Leitsatz 3 bzw. Randnotiz 23 des gleichen Urteils wird übergangen:
Zitat
"§ 4 Abs. 6 RBStV stellt jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten sozialen Leistungen beziehen. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls kann vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber hatte ... Kenntnis von dem Kreis der Wohngeldempfänger. Ein atypischer Sachverhalt ist nicht gegeben."
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 28. November 2020, 13:55
Die Herrschaften versuchen ganz stumpf nichts anderes, als anhand schlichter Taschenspielertricks die im Urteil des BVerwG zu 6 C 10.18 niedergelegte, grundsätzlich revidierte Auffassung des BVerwG speziell bzgl. des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen aus § 4, 1 S. 1 (bzw. S. 1-10) RBStV bzw. den »Härtefallbestimmungen« gem. § 4, 6 RBStV schlicht wegzuschwurbeln. Bzw. versuchen sie, diese Kehrtwende & Aussage des Urteils des BVerwG (das dafür immerhin neben dem Entscheid zu 1 BvR 665/10 sogar ausdrücklich den diesbezüglich klaren [aber früher vg-seitig sozusagen teleologisch »wegreduzierten« Wortlaut & Gesetzgeberwillen der Gesetzgebungsmaterialien] in Bezug nimmt) durch gezieltes Auslassen der wesentlichen Aussagen auf das letzte frühere, genau gegenteilige Urteil  6 C 34.10 v. 12.10.2011 (= 4 Wochen vor der Entscheidung zu 1 BvR 665/10) »zurückzubiegen« - gerade so, als habe sich überhaupt nichts geändert.

Es wird weiter spannend sein zu sehen, ob sie auch künftig noch die selbe Steigbügelhilfe von sich lediglich dumm stellenden Verwaltungsgerichten bekommen wie vorher. Es sieht bisher in manchem Fall genau so aus, das Eis für die VG dürfte aber in jedem Fall um einiges dünner geworden sein als vor dem Urteil des BVerwG. Wobei es natürlich schade ist, dass bis zum heutigen Tage keinerlei Qualitätssicherung für Rechtsprechung existiert, die den Namen tatsächlich verdiente, & entsprechend auch jedwede »Fehlurteile« zumal bei Häufung nach wie vor dennoch in keiner Weise sanktioniert werden, die von irgendwem nur im Mindesten ernstzunehmen wäre.

Aber das wäre eine neue Baustelle, und nur wenn eine spätere Klage so viele Stolperstellen für das jeweilige Gericht enthält, dass dieses weiter oben doch anzuecken Gefahr läuft, wenn es sich wie gewohnt dumm stellt, wird man eine Chance haben. Das muss mit dem gemeint sein, wenn es heisst, man müsse den Gerichten »neue Argumente« oder andere vorlegen.

Die angesprochenen Punkte sind allesamt neuralgische Punkte - da fiele wohl mancher/m einiges zu ein. Aber da wäre wohl allzuschnell die Grenze zur verbotenen nicht autorisierten Rechtsberatung so überschritten, da könnten die Herrschaften vom Etablissement bzw. die betreffende Anstalt - natürlich auch wieder von den Zwangsgeldern »bestritten« - glatt noch vor Weihnachten einen herrlichen »inneren R...parteitag« feiern...

Ich würde noch mindestens fünfmal die Urteile (speziell auch das schon genannte) lesen, auch die der Vorinstanzen, zzgl. der Gesetzesbegründungen / Gesetzgebungsmaterialien, deren Links schon dreidutzendmal im Forum hinterlegt sind. In alldem steht noch 'ne Menge mehr drin.

Gerade was die hohe Kunst des juristischen Herumschwurbelns wie seitens der Herrschaften anlangt, eine weitere Leseempfehlung, betreffend den Fall der Gemeinden München & Freising (1 BvR 871/13 bzw. 1 BvR 1833/13). Die hatten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Steuerfreiheit beruflich genutzter Zweitwohnungen in ihren Gemeindesatzungen das Gesetz mal eben dahingehend ein bißchen für sich »erweitert«, nur überwiegend genutzte Zweitwohnungen (die dann nur keine »Zweitwohnung« mehr wären) würden als Zweitwohnung anerkannt & aufgrund dessen steuerbefreit...

Auch da wurde von interessierter Seite nach Kräften herumgeschwurbelt - bis erst das BVerfG dem ein Ende gesetzt hatte, im Sinne von Recht & Gesetz & zu Gunsten der von den beklagten Städten ausgenommenen Bürger, hier der Link dazu: http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.html

Alle Beiträge geben die persönliche Meinung des Verfassers wieder und stellen keine Rechtsberatung dar.

PS: Es ist schade, dass den fast 12000 Zugriffen allein auf diesen Thread dem Thema der Bedürftigen im Forum so wenig Interesse und Teilnahme anderer gegenübersteht.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 28. November 2020, 19:03
Auf 1 BvR 665/10 wurde selbstverständlich im Härtefallantrag/Widerspruch Bezug genommen.

Es kam der Verweis auf den verpflichtenden Ablehnungsbescheid eine Sozialbehörde.
Zitat
"Es ist nicht ersichtlich, dass Sie Sozialleistung beantragt haben. Einen in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich genannten Ablehnungsbescheid haben Sie nicht vorgelegt."

Es wäre interessant zu wissen, ob die von pjotre aufgestellte Behauptung irgendwo gesetzlich untermauert wurde, dass die Pflicht zur Beantragung von "Leerbescheiden" nur für die Rundfunkbefreiung einer Anstiftung zur Straftat gleichkommt.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: PersonX am 28. November 2020, 19:35
Das ist einfach zu prüfen. Jeder Betroffene geht zum Amt und stellt den Antrag schriftlich und schreibt direkt dazu dass der Antrag nicht gestellt wird um die Leistung in Anspruch zu nehmen, sondern ausschließlich wegen der Berechnung wegen, damit gegenüber anderen Stellen der Nachweis über die Möglichkeit eine Leistung in Anspruch zu nehmen ermöglicht wird.
Wollte das Amt jetzt nicht tätig werden, dann müsste das Amt den Antrag schriftlich ablehnen und eine Begründung beifügen.
Gegen die Ablehnung, sofern eine kommt kann Person A Widerspruch einlegen und abwarten was passiert.
An einem fiktiven Gericht in Sachsen war die Auskunft, dass es Sache von Person A sei eine Berechnung zu erwirken. Im Zweifel geht das nur per Rechtsweg.
Irgendwann wird "einheitlich" geklärt werden, ob Ämter das ablehnen dürfen. Eine Anstiftung zur Begehung einer Straftat kann beim Stellen eines Antrags nicht erkannt werden. Das Amt kann schließlich den Antrag ablehnen.
Das Problem ist jedoch oft, das Personen den Antrag gar nicht erst stellen, weil die Aussage welche Ihnen gegenüber mündlich erfolgt sie denken lässt, dass es nicht möglich ist.
Im fiktiven Fall vor Gericht hatte Person A entsprechend keinen Antrag schriftlich gestellt, somit auch nichts in der Hand, dass a keine Leistung möglich ist weil X gilt oder b keine Leistung in Frage kommt weil nicht bedürftig oder c Leistung in Frage kommt aber Person A diese gar nicht in Anspruch nehmen will.
Wer es genauer wissen will kann wohl auch einmal versuchen eine fiktive Leistungsberechnung  anstellen zu lassen. Es gilt ohne Antrag läuft gar nichts.
Und nach Möglichkeit erstmal alle Anträge stellen ohne irgendwo von Rundfunk zu sprechen. Sofern der Antrag abgelehnt wird, dann kann das entsprechend im Widerspruch an das Amt erwähnt werden. So dann ist die Widerspruchsentscheidung des Amts abzuwarten. Erst wenn diese auch ausdrücklich darauf verweist, dass eine Leistungsberechnung nur wegen Rundfunk nicht möglich ist, dann kann das gerichtlich geprüft werden.
Der Weg ist dann wahrscheinlich zum Sozialgericht, welches zu prüfen habe, ob das Sozialamt tatsächlich die Leistungsberechnung ablehnen darf, wenn der Antrag nicht darauf abzielt die berechnete Leistung auch in Anspruch zu nehmen.
Wer zum Beispiel für die Vergangenheit seine Bedürftigkeit nachweisen muss sollte die fiktive Leistungsberechnung für einen vergangenen Zeitraum beantragen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 28. November 2020, 20:34
 @Affenmensch heute 10h50

Die Fehlleitung der Rechtsprechung in Sachen "Geringverdiener" ist ein Politik- und Justizskandal.
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Es ist nach bisheriger Erfahrung ausgeschlossen, dass ein Bürger im normalen Eigenverfahren oder ein allgemeiner Anwalt hier Fehlentscheide verhindern kann. Genau das ist der Skandal.
Seit 2013 mutmaßliches Falschinkasso 6 Milliarden Euro - also Gefahr der öffentlich-rechtlichen Rückzahlpflicht - das ist "zu groß" für die Schultern von Einzelbürgern und an das Recht glaubenden Rechtsanwälten.

Dies kann nur mit Maßnahmen gegen die Obersten einer Lösung zugeführt werden.
Nur diese haben im Fall der Skandalausweitung etwas zu verlieren. Dies wird gegenwärtig kundig bearbeitet.


Geringverdiener könnten zwar mit relativ komplexen Schriftsatzvorlagen
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an sich ihre Akte blockieren.
Dazu müssten sie einige Tage Arbeitszeit investierten und 100 Seiten Schriftsatzvorlagen aufbereiten und einreichen. Die Erfahrung ist: Die Bereitschaft für diese Tortur ist praktisch 0 %.
Der Wille 100 %, doch dann wird es nicht gemacht.

Hier sind bundesweit nur 2 Geringverdiener bekannt, die ausreichend "unkaputtbar" sind, aktuell die koordinierten Pilotverfahren durchzuhalten - um Hebelwirkung auszulösen für endliche Gerechtigkeit für rund 4 Millionen von Unrecht betroffene Geringverdiener. 2, das genügt auch im Prinzip.

Unterdessen dauert Unrecht gegen 4 Millionen fort - jeden Monat neu. Rechtsstaatlich gesehen unerträglich. Schwer zu ertragen all dies Unrecht.


Das einzige, was getan werden kann, die Stellvertreter-Kriege gegen die Obersten zu unterstützen.
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Aber da diese komplex sind, ist es nicht vermittelbar.
Es wird noch gewaltige Unrechtsmenge den Rhein hinunterfließen an Köln vorbei, bis "aufgeräumt" sein wird.
Schrift für Schritt ist Erfolg, aber mit breiterer Unterstützungsbasis könnte es rascher gehen. 


Ob es tröstend ist, zu erfahren, dass ein Politik- und Justizskandal ist und man dagegen nicht ankommen kann als Betroffener? Irgendwie ja. Man begräbt den infantilen Glauben an Staatsgewähr von Gerechtigkeit und erkennt: Wenn Staatsmacht Rechtbrechen dulden will, so ist der Einzelne machtlos. Das haben die Lehrer*innen versäumt, den Schulkindern als traurige Weisheit auf den Lebensweg mitzugeben.
Und das war noch nie anders. Punkt.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 28. November 2020, 22:54
Keine Ahnung...

...
Es wäre interessant zu wissen, ob die von pjotre aufgestellte Behauptung irgendwo gesetzlich untermauert wurde, dass die Pflicht zur Beantragung von "Leerbescheiden" nur für die Rundfunkbefreiung einer Anstiftung zur Straftat gleichkommt.

...ob / wo sich bzgl. der Frage so etwas wie eine gesetzliche Untermauerung fände. Etwa im Urteil zum Verfahren VG 27K 35.13 (https://openjur.de/u/645182.html), wird unter RN 22 nur festgestellt, dass es für die benannte Forderung schlicht an einer Rechtsgrundlage fehle. Hätte nicht grundsätzl. ein Gericht, dem in irgendeinem Verfahren irgendeine Straftat bekannt wird, schon von sich aus eine Strafverfolgung einzuleiten?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 28. November 2020, 23:19
Das ist ja eine ganz alte - dabei überaus interessante Klamotte...

...

...sich urplötzlich - zusätzlich zum ggf. schon lfd. Gerichtsverfahren - der freundlichen Empfehlung gegenüberzusehen, dann wohl im Zeichen von Verwaltungsvereinfachung® dem einen Verfahren gleich noch ein zweites an die Seite zu stellen, in dem man seine ARGE verklagt.

Je hanebüchener desto besser, ist wohl die Devise, wenn es darum geht, dass die Herrschaften in den Anstalten sich möglichst den ganzen Tag irgendetwas schaukeln können sollen, statt wie Normalsterbliche zu arbeiten :->>.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 29. November 2020, 00:49
Es wäre interessant zu wissen, ob die von pjotre aufgestellte Behauptung irgendwo gesetzlich untermauert wurde, dass die Pflicht zur Beantragung von "Leerbescheiden" nur für die Rundfunkbefreiung einer Anstiftung zur Straftat gleichkommt.
Es könnte mit der "Veruntreuung öffentlicher Mittel" zu tun haben, aus denen die Mitarbeiter/innen der Ämter bezahlt werden, wenn diese entgegen ihrem Auftrag für nichtbedürftige Bürger tätig werden und zudem dann die Belange der bedürftigen Bürger erst später bearbeitet werden?

Der Bürger, der nämlich gar keine Leistungen des Staates beansprucht/beanspruchen will und dieses auch bei Antragstellung kundtut, ist sicher nicht bedürftig im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, denen denen die Mitarbeiter/innen der Ämter unterworfen sind.

Obige Aussagen sind aber nur meine Vermutungen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: drboe am 29. November 2020, 10:14
Irgendwann wird "einheitlich" geklärt werden, ob Ämter das ablehnen dürfen.

Man sollte nicht die verquere „Logik“ von Politikern übersehen. Für die geht es nie ausschließlich um die Lösung eines Problems, es sei denn sie wollen ihre Klientel begünstigen. Es wird daher wohl eher darauf hinauslaufen, dass man einen „Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars“ (1) bzw. die Vorlage des „Passierscheins A38“  (2)  gesetzlich verankert, was man der Öffentlichkeit dann als „Erleichterung der Abgehängten“ und „soziale Wohltat“ verkauft.

M. Boettcher

1) Reinhard Mey https://www.YouTube.com/watch?v=MJbn5BtAEoc
2) Asterix erobert Rom „Das Haus, das Verrückte macht“
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 29. November 2020, 10:34
...ob / wo sich bzgl. der Frage so etwas wie eine gesetzliche Untermauerung fände. Etwa im Urteil zum Verfahren VG 27K 35.13 (https://openjur.de/u/645182.html), wird unter RN 22 nur festgestellt, dass es für die benannte Forderung schlicht an einer Rechtsgrundlage fehle.
Zitat von: VG 27K 35.13  RN22
... dafür, dass der von ergänzenden Sozialhilfeleistungen ausgeschlossene Kläger dennoch eine Bedarfsberechnung durch das JobCenter allein zur Vorlage für die Rundfunkgebührenbefreiung verlangen kann, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Es wird ja leider dann immer darauf verwiesen, dass sich dies natürlich nur auf ausgeschlossene Personen bezieht.

...sich urplötzlich - zusätzlich zum ggf. schon lfd. Gerichtsverfahren - der freundlichen Empfehlung gegenüberzusehen, dann wohl im Zeichen von Verwaltungsvereinfachung® dem einen Verfahren gleich noch ein zweites an die Seite zu stellen, in dem man seine ARGE verklagt.
"Behörde LRA" macht den Sozialbescheid von Behörde ARGE verpflichtend. Diese will/darf ihn aber nicht ausstellen. Und der kleine Bürger soll dann klagen.
 :o Das denkste Dir nicht aus.

--

Eine Anstiftung zur Begehung einer Straftat kann beim Stellen eines Antrags nicht erkannt werden. Das Amt kann schließlich den Antrag ablehnen.
Auch wenn eine mögliche Straftat nicht begangen/abgelehnt wird, bleibt die Anstiftung zu dieser Straftat - doch unabhängig davon - eine Anstiftung!?

--

Geringverdiener könnten zwar mit relativ komplexen Schriftsatzvorlagen
---------------------------------------------------------------------
an sich ihre Akte blockieren.
Dazu müssten sie einige Tage Arbeitszeit investierten und 100 Seiten Schriftsatzvorlagen aufbereiten und einreichen. Die Erfahrung ist: Die Bereitschaft für diese Tortur ist praktisch 0 %.
Der Wille 100 %, doch dann wird es nicht gemacht.

Hier sind bundesweit nur 2 Geringverdiener bekannt, die ausreichend "unkaputtbar" sind, aktuell die koordinierten Pilotverfahren durchzuhalten - um Hebelwirkung auszulösen für endliche Gerechtigkeit für rund 4 Millionen von Unrecht betroffene Geringverdiener. 2, das genügt auch im Prinzip.
Wenn es nur die Arbeitszeit und die Schriftsatzvorlagen wären, würde es möglicherweise gemacht werden.
Wahrscheinlich schreckt aber die Drohung des Rattenschwanzes der endlosen Prozesse und mündlichen Verhandlungen ab, da eben nicht unkaputtbar, sondern im Gegenteil physisch und psychisch zu angeschlagen, um das alles durchzustehen.

Es gibt ja leider auch noch schwerwiegendere Probleme im Leben zu lösen, als dieses, was ein Kind mit ein wenig Logik und Unrechtsbewusstsein lösen könnte, wenn es Verbrecher nicht verhindern würden:
Kann man jemandem etwas wegnehmen, der nichts hat?
oder anders ausgedrückt:
1. Gibt es ein geschütztes Existenzminimum?
2. Gibt es eine Sozialbescheidpflicht, um Einkommen unterhalb des Existenzminimums zu belegen?

Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: PersonX am 29. November 2020, 11:05
Stimmt, so etwas denkt man sich nicht aus. Der Ton war, es sei Sache des Klägers das zu bewirken. Das bedeutet nichts anderes als im Zweifel den Antrag zu stellen und im Fall, das Amt bearbeitet diesen nicht auch auf Untätigkeit zu klagen. Ziel ist eine Antragsbearbeitung. Das Amt kann einen Antrag mit Begründung ablehnen. Ist diese einleuchtend, dann hat A etwas für die weiteren Prozesse. Mit so einer Ablehnung der Bearbeitung des Antrags kann A auch vor den Rundfunk ziehen. Unabhängig davon kann falls er -der Kläger- der Ansicht ist, dass die Begründung falsch ist Widerspruch einlegen und den Widerspruchsbescheid vom Sozialamt abwarten. Gegen diesen kann dann auch geklagt werden, dann stellt das Sozialgericht fest ob das Amt den Antrag hat ablehnen dürfen mit der vom Amt gewählten Begründung. Wenn es gut läuft kann da ja auch sollte das Gericht auf der Seite des Klägers stehen herauskommen, dass das Amt das zu bearbeiten hat. Ob es dann Soziale Hilfe gibt oder nicht würde ja erst nach der Bearbeitung klar sein.
Es kann nicht erkannt werden, dass durch das Stellen eines Antrags eine Anstiftung zu einer Straftat ausgelöst wird, also die Aufforderung zu ungesetzlichen Handeln. Behörden handeln grundsätzlich nach dem geltendem Recht, so wie diese das verstanden haben. Sollte also das Amt bei der Stellung des Antrags ein Problem sehen, dann erfolgen Hinweise oder der Bescheid mit Begründung. Soll doch der Bearbeiter vom Amt schwarz auf weiß hinschreiben wo das Problem ist.
Erst wenn Person A das tatsächlich schriftlich hat, also selbst und unmittelbar dann kann Sie das im Rundfunkfall in Stellung bringen.
Tut Sie das nicht so, wird der VG Richter weiter erklären haben Sie nicht vorgelegt.
Mündliche Aussagen lassen sich schlecht vorlegen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 29. November 2020, 12:53
Im Anschluss an meinen Beitrag 28. Novermber 20h34:

@Besucher : Sein einmalig wichtiges Fundstück ist der Entscheid VG Berlin
---------------------------------------------------------
Berlin VG 27K 35.13 (https://openjur.de/u/645182.html), wird unter RN 22
Dieser Entscheid war bisher noch nicht bekannt - alle internen Texte gerade abgesucht - und ist noch auszuwerten.
Soweit hier überblickbar, ist der Vorsitzende der 27. Kammer es auch heute noch und er ist verschiedentlich verantwortungsbewusst in Erscheinung getreten (allerdings nicht bis zum Maß, das für uns Kläger der Wunsch wäre).

Wir haben hier den Sonderfall, dass, wenn es gemäß Urteilstext damals war und heute noch so ist, dass sogar die Senatskanzlei angewiesen hat, dass Mitarbeiter sich "anstiften lassen müssen" zum "Leer"-Bescheid? Jedenfalls in 2013. Also wenn die Landesregierung den Beamten eine "Veruntreuung" anweist? Sofern das so zu deuten ist, so wäre das ein klassischer Fall für die "Remonstrations"-Pflicht von Beamten?
Hierüber wird wohl in einigen Monaten mehr Klarheit bestehen. Denn:


Ein verfassungsgerichtliches Verfahren ist aktuell anhängig und in der Entscheidungsphase,
----------------------------------------------------------------------
in dem diese Rechtsfragen nach aktueller Faktenlage zum Entscheid gelangen. Der Weg bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den EuGH für die Geringverdiener ist in der Argumentation aufbereitet und ausdrücklich angekündigt, sofern keine Abhilfe im inländischen Justizsystem geleistet wird. 

Es geschieht das Nötige also anderweitig. Oberste Gerichte wünschen nicht, dass Verfahren öffentlich erörtert werden, so lange der Entscheid aussteht. Deshalb keine näheren Details.
Außerdem handelt es sich nicht um Verfahren, die im Rahmen dieses Forums koordiniert werden. Dazu ist ein Forum nicht geeignet bei derart komplexen Fragen.


Zur Frage, wie ein rechtsunkundiger Kläger die Frage der Straftbarkeit der "Leer"-Bescheide im Verfahren vortragen kann?
----------------------------------------------------------------------
Das könnte man als einen Wort für Wort zu überdenkenden Standardtext machen. Dazu fehlt aber zur Zeit die Muße.
Alle Kräfte sind zur Zeit zu zentralisieren auf die Verhinderung der Entscheide in Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Beitragserhöhung. Hier geht es um eine einmalige Chance der politischen Hebelwirkung gegen "ARD, ZDF etc.".
Wem es nur um 17,50 Euro im Monat geht, das ist verständlich. Er rechne aber bitte nicht für Unterstützung seitens der Streiter für den Rechtsstaat.

Auf die Hilfebitte für Sachsen-Anhalt kam bisher exakt 0 PM, dazu beizutragen.
Dafür aber kann JEDER bundesweit beitragen.
Es geht um den Rechtsstaat, nicht um 17.50 oder 18,xx Euro im Monat.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34482.msg209309/topicseen.html#msg209309

"TEAM" - "toll, dass einer alles macht"? Wie kann man zeitaufwendige Hilfe in seinen eigenen Sache von anderen erwarten, wenn alle wegducken, sobald jeder etwas für das Allgemeinwohl beitragen kann?
EILT. Bereitschaft muss heute oder morgen mitgeteilt werden für die 10 Tagen Koordinationsplanung. Sorry für die harten Worte.
Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Aktion des Forums. Dies soll also im Forum nicht erörtert werden, sondern nur im Hintergrund per PM. Es geht um Bürgermitwirkung für Politik und also nicht um die politisch neutrale Forumsaufgabe des Debattierens.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: marga am 29. November 2020, 12:58
(...) "Behörde LRA" macht den Sozialbescheid von Behörde ARGE verpflichtend. Diese will/darf ihn aber nicht ausstellen. Und der kleine Bürger soll dann klagen.
 :o Das denkste Dir nicht aus. (...)

Dann schau mal hier. Selbst das VG des Saarlandes macht das verpflichtend!
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer
Entscheidungsdatum:   11.01.2017
Aktenzeichen:   6 K 2043/15
Auch hier weiterlesen: « Antwort #2 am: 17. Dezember 2019, 18:52 » hier im Thread
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075

Zitat
23.
Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt. Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. (...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle:  https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 29. November 2020, 13:12
Ja, natürlich...

...

Es könnte mit der "Veruntreuung öffentlicher Mittel" zu tun haben, aus denen die Mitarbeiter/innen der Ämter bezahlt werden, wenn diese entgegen ihrem Auftrag für nichtbedürftige Bürger tätig werden und zudem dann die Belange der bedürftigen Bürger erst später bearbeitet werden?
...
Obige Aussagen sind aber nur meine Vermutungen.

In genau die Richtung war die These @pjotres gegangen; wäre vllt. sogar nicht völlig abwegig, dürfte jedoch viel Arbeit (sowieso viel zu viel für die meisten Richter, zumal wenn eine Entscheidung gegen den Staat und für den Bürger angestrebt wird) sein.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 29. November 2020, 14:19
Auch wenn eine mögliche Straftat nicht begangen/abgelehnt wird, bleibt die Anstiftung zu dieser Straftat - doch unabhängig davon - eine Anstiftung!?
Und selber strafbewehrt, denn auch die Anstiftung zu einer Straftat ist selbst eine Straftat, und damit sitzen BS und LRA eh in der Falle, wenn nachgewiesen werden kann, daß sie von Bürgern erwarten, daß sie Ämter bemühen, obwohl die Bürger von diesen Ämter gar nix wollen.

Zitat
1. Gibt es ein geschütztes Existenzminimum?
Ja, das steigt bis 2022 sogar um ca. 200 Euro im Jahr.

Zitat
2. Gibt es eine Sozialbescheidpflicht, um Einkommen unterhalb des Existenzminimums zu belegen?
Vermutlich nicht, was mit Art 1 GG zu tun hat; es hat nämlich kein Bürger die Pflicht, Sozialleistungen zu beantragen. Es hat nur die Pflicht des Staates, diese Sozialleistungen zu gewähren, wenn sie vom Bürger für sich beantragt werden und die dann verpflichtende Prüfung des Staates ergibt, daß die Leistung von Sozialleistungen berechtigt ist.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 29. November 2020, 14:33
 @marga :

Ein Antrag, ohne das Geld nehmen zu wollen: Er ist nicht "unbegründet"
-----------------------------------------------------
Der Antragsteller hat ja typischerweise die Gründe für Geld anderer Leute.
Insofern besteht also auf Antrag die Prüfungspflicht.

Der Antrag ist nicht "unzulässig".
----------------------------------------------
Der Antragsteller ist bespielsweise volljährig und ist nicht Auslandsstudent mit Verzichterklärung für seine Aufenthattserlaubnis und ist nicht "Student im zweiten Studium".


Das sind Gründe, die in der Sache und Person des Antragstellers liegen.
------------------------------------------------------------------
Diese Ablehnungsgründe kann die Sozialbehörde also nicht einwenden.
Sie wäre insoweit also in der Tat zur Bearbeitung der "Leer-Bescheidanträge" verpflichtet.


Vielmehr ist es der "Missbrauchseinwand" gegen Falschverwendung von staatlichen Ressourcen: Missbrauch im Sinn von "versuchter Anstiftung zur Straftatverübung".
-------------------------------------------------------------------------------------
Das Problem liegt also nicht beim irrenden Antragsteller. Es liegt bei der Institution.

Es geht also um einen dritten eventuellen Verweigerungsgrund - und der wurde im Entscheid einfach fortgelassen, ist aber derjenige, auf den es ankommt für Unzulässigkeit  der angeblichen "Bescheid"-Pflicht. 

Ja, das dürften die ARD-Juristen dem Richter nicht in den Textbausteinen vorgeliefert haben... 
Das Verwaltungsgericht hätte diese Differenzierung selber erkennen und berücksichtigen müssen.

So ist im VG-Verfahren die Ermittlungspflicht. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht die Verwaltung vor dem Bürger schützen, sondern den in der Regel nicht ausreichend streiterfahrenen Bürger vor der kundigen Übermacht der Verwaltung,. Das ist, wofür es diese Gerichte gibt. Das ist ihr Sinn und ihr historischer Ursprung: Die Rechte der Volksangehörigen gegenüber der Exekutive garantieren.


Bequemer ist es natürlich, die Textvorlagen der Textbausteine der ARD-Juristen
-------------------------------------------------------------
1:1 zu übernehmen. 
Dass Richter verkehrte Urteile schreiben - und sich hierbei nichts weiter denken als
- dass die Aktenberge groß sind,
- die Beträge klein sind,
- die Leute nicht für die paar Euros prozessieren sollten,

das ist, was die Mit-Ursache dieses Justiz- und Politik-Skandals ist über einige Milliarden Euro seit 2013 mit rund 10 Prozent der Bürger als Geschädigte.


 @pinguin - ja, in der Tat ... Es gibt keine Pflicht, einen Sozialbescheid zu beantragen.
------------------------------------------------------------------
Das ist zusätzlich zu argumentieren: Der Staat hat nicht das Recht, zu fragen, ob jemand mit wenig Geld leben möchte. Außer der Abwendung von Todesgefahr hat der Staat kein Recht, Auflagen zu machen. Das ist Artikel 1 GG - gegen Arbeitspflicht-Ausbeutung entstanden nach der Nazizeit.

Also, ein Mini-Einkommen-Lebensstil darf in keiner Weise sanktioniert werden, ausgenommen "öffentliche Ordnung" und sonstige übergeordnete Sachen. 

Neben dieser absoluten unmittelbaren Auswirkung von Art. 1 GG kommt die andere: Der Staat darf das Existenzminimum nicht angreifen. Das ist Ausfluss einer klaren Logik: Würde er es tun, so müsste er es sofort erstatten.

Von Rechts wegen müssten die Landesregierungen also anweisen, dass die Gerichtsvollzieher sogar bereits kassierte Raten zurückzuzahlen hätten, soweit noch nicht weitergeleitet, sobald sie entdecken, dass der Schuldner weniger als das Existenzminimum hat.

Auf eine derartige Anweisung dürften wir ziemlich lange warten müssen.... So sind die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit in der Realität...
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 29. November 2020, 15:16
Ist denn aber nicht entscheidend  der Passus...

Zitat von: VG 27K 35.13  RN22
... dafür, dass der von ergänzenden Sozialhilfeleistungen ausgeschlossene Kläger dennoch eine Bedarfsberechnung durch das JobCenter allein zur Vorlage für die Rundfunkgebührenbefreiung verlangen kann, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

...abgesehen davon, dass nur bis zum Jahre 2005 Wohngeldbezieher nicht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen waren? Von der untergerichtlich (bis einschl. 6 C 34.10 v. 12.10.2011 [= 4 Wo. vor 1 BvR 665/10] auch seitens des BVerwG vertreten) entgegen dem eindeutigen Gesetzgeberwillen verfügten Unterordnung & insofern lediglich konstruierten Abhängigkeit der Härtefallbestimmungen von denjenigen nach § 4, 1 RBStV hatte sich das BVerwG in seinem jüngsten Urteil (dort in 6 C 10.18 dann auch dezidiert auf den in den Gesetzesmaterialien zum VIII. wie später dem XV. RfÄndStV festgehaltenen Gesetzgeberwillen bezugnehmend) ausdrücklich distanziert.

Dazu...

"Behörde LRA" macht den Sozialbescheid von Behörde ARGE verpflichtend. Diese will/darf ihn aber nicht ausstellen. Und der kleine Bürger soll dann klagen.

... vgl. z. Th. Sozialbescheidpflicht: Verfahren 16 E 294/07 OVG NRW, Randnummer 14 (https://openjur.de/u/125229.html):

Zitat
[...]
Denn während die Behörden beispielsweise für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII umfassend und ortsnah die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebegehrenden prüfen und in diesem Zusammenhang zumindest in Zweifelsfällen auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs auf Erkenntnisse anderer Stellen zugreifen bzw. bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden personenbezogene Daten erheben können (vgl. im Einzelnen § 118 SGB XII), fehlen den Rundfunkanstalten derartige Möglichkeiten zur Verifizierung von Angaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Daher geht der Anwendungsbereich der Härtefallbestimmung nach § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedenfalls nicht über solche denkbaren Fälle hinaus, in denen durch die Vorlage von Leistungs- oder Statusbescheiden - das heißt nach einer Bedürftigkeitsprüfung durch eine andere Sozialleistungsbehörde im weiteren Sinne - eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist und in denen die so nachgewiesene Bedürftigkeit den in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages enumerativ erfassten Fällen unter wertenden Gesichtspunkten gleichsteht.
[...]

Was ist aber dann die Rechtsgrundlage dafür, dass die Anstalten oder das Etablissement sich trotzdem sozusagen aussuchen dürfen sollen, welche Sozialleistungsbescheide sie denn nun - zumal im Licht der endlich durchs BVerwG in 6 C 10.18 zu ihrem Recht gekommenen Härtefallbestimmungen - als Bedürftigkeitsnachweis anerkennen wollen bzw. - lediglich im Interesse ihrer weiterhin maximal gefüllten Kassen - nicht anerkennen wollen?

Auch wenn im Zusammenhang mit der Ablehnung auf Wohngeldbezug als Antragsgrundlage gestützter Härtefall-Befreiungsanträge Anstalts-Geschwurbel dieser Art, letztlich zu suggerieren versuchend, Ämter für Wohnungswesen seien sozusagen gar keine Sozialbehörde:

Zitat
...
...wo die Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in einem Bescheid bestätigt wurde, gilt grundsätzlich auch bei der Härtefallregelung.
...

wohl auch von Verwaltungsgerichten noch immer wieder durchgewunken wird, hat das entsprechende frühere (auch vom OVG NRW eifrigst vertretene) »Argument«, im Antragsverfahren für Wohngeld finde angeblich überhaupt keine Bedürftigkeitsprüfung statt (so dass einem Wohngeldbescheid keine Aussagekraft in Bezug auf »vergleichbare Bedürftigkeit« zukomme) offensichtlich schon weder das BVerfG zu 1 BvR 665/10 interessiert, noch das BVerwG im Verfahren zu 6 C 10.18.

Die Frage etwa, wie denn in dem Fall dann ein Wohngeldamt - außer durch Flaschendrehen oder Kaffeesatzlesen :->> - entscheiden können soll, ob Wohngeld zu gewähren ist, oder ob der Antragsteller zum Jobcenter muss, wenn keine angemessene Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolge, ist denn auch von Seiten der dies behauptenden Gerichte bis heute unbeantwortet. Ersatzweise musste dann zu dem faulen Behelf gegriffen werden, als Wohngeldbezieher könne man ja trotzdem Vermögen haben und könne deshalb - mangels »vergleichbarer Bedürftigkeit« - nicht vom »Rundfunkbeitrag« befreit werden. Wie aber damit umzugehen sei, dazu hatte das BVerWG in 6 C 2018 ja Entsprechendes gesagt.

Es scheint jedenfalls zusammenfassend bislang nicht gelungen, BVerfG bzw. BVerwG einzuflüstern, dass Ämter für Wohnungswesen nicht zu Bedürftigkeitsprüfungen willens oder fähig wären bzw. dass diese sozusagen eigentlich überhaupt keine Sozialbehörden seien - angesichts des Urteils zu 6 C 10.18 eher umgekehrt. Insoweit würde das wohl künftig verschärftes Einwirken der Verwaltungs- bzw- Oberverwaltungsgerichte u. a. auf das Bundesverwaltungsgericht erfordern :->>>
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 29. November 2020, 19:13
Meinen vorherigen Beitrag muss ich noch etwas mehr klarstellen:

Sofern der Antragsteller wirklich Geld will,
---------------------------------------------------------
muss er auf Antrag einen Bescheid auch erhalten - auch dann, wenn der Bearbeiter bereits meint, dass keine Aussicht besteht.
Denn dann muss der Bürger etwas in der Hand halten, wogegen er beim Sozialgericht klagen kann.


Sofern der Antragsteller gar kein Geld will,
---------------------------------------------------
so ist er rechtlich verpflichtet, dies bei Antragstellung mitzuteilen.
Denn er weiß - oder sollte wissen - , dass diese Möglichkeit mit dem Wegfall des entsprechenden Gesetzes seit etwa 2005 nicht mehr besteht. Er muss also korrekterweise den Bearbeiter mitteilen, dass er etwas will, was dieser Bearbeiter nicht darf.

Der Bearbeiter darf dies aus 2 Gründen nicht:
a) Weil der gesetzliche Auftrag fehlt.
b) Weil es gleichzeitig Straftat der Veruntreung der Sozialamts-Personal-Ressourcen ist.

Also muss der Mitarbeiter derartiges ablehnen, um kein Disziplinarverfahren zu bekommen, kein Strafverfahren zu bekommen, seinen Job nicht zu verlieren.

Würde der Bürger die Absicht "will kein Geld" verheimlichen,
----------------------------------------------------------
so sollte er wissen, dass er - zum Zweck eines Vermögensvorteils "betragsfrei" täuscht  -
- hierdurch die öffentlichen Kassen finanzieill schädigt - Straftatbestand Betrug?

Offenbart er aber seinen Hintergedanken und macht der Behördenmitarbetier es aus Menschenfreundlichkeit, so war der Bürger ein Anstifter für Veruntreuung.

-
Also darf der ARD-Jurist dies nicht vorschlagen, weil er sonst Anstifter wäre
-------------------------------------------------------------------
für entweder Betrug
oder aber Anstiftung zur Veruntreuung.


Wenn der ARD-Jurist droht mit dem Übel,
-------------------------------------------
die an sich zustehende Befreiung (sozialer Härtefall) gar nicht erst zu untersuchen,
es sei denn, der Bürger vollzieht eine der beiden deliktischen Handlungen,
so ergibt sich die Frage, ob der ARD-Jurist nun Straftaten vollzieht
- Kategorien Nötigung, Drohung usw..


Wenn der Verwaltungsgerichts-Richter dies alles dargelegt bekommt,
------------------------------------------
so ist er im Fall eines Fehlurteils nicht mehr gutgläubig.
Da der weitere Rechtsweg als aussichtslos anzusehen ist, kann der Kläger sofort Verfassungsbeschwerde erheben wegen generalisierter Verweigerung des rechtlichen Gehörs bezüglich dieser Argumente (über Jahre bewirkte Manipulation der VG-Rechtsprechung).

Alternativ könnte er über eine Strafanzeige nachdenken. Dann wäre aber mit sofortiger Gegenanzeige zu rechnen. Dem ist der Einzelbürger nicht gewachsen. Das muss man subtiler angehen. Da dürften selbst die meisten Rechtsanwälte nicht wissen, wie man diese Klippe umschriffen kann.


Alles nicht so einfach.
-------------------------------
So, wo sind die PM-Angebote, mitzumachen beim Versand ab morgen Montag an Parlamentarier in Sachsen-Anhalt und Thüringen? Bundesweit jeder kann es.

Ich klinke mich aus diesem Thread jetzt aus - alles Nötige erscheint gesagt - . Jetzt gibt es anderswo wirklich ganz ganz Wichtiges.
Auf die Hilfebitte für Sachsen-Anhalt kam bisher exakt 0 PM, dazu beizutragen.
Dafür aber kann JEDER bundesweit beitragen. Es müssen mehrere mitwirken, damit es als Anliegen der Bürger interpretierbar ist.
Es geht um den Rechtsstaat und das ist wichtiger, nicht um 17.50 oder 18,xx Euro im Monat.

Wie können wir die CDU in Sachsen-Anhalt unterstützen, bei ihrem Nein zu bleiben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34482.msg209309/topicseen.html#msg209309
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 29. November 2020, 20:14
Schlimmstenfalls ist es ja sogar noch komplizierter, als Du im aktuellen Zusammenhang bzgl. möglicher Strafbarkeiten schon sagst. Nämlich wenn man sich überlegt, ob nicht im einen oder anderen Fall auch ein Offizialdelikt vorliegen könnte, bzw. ob eine  »Anstiftung« zu einem Offizialdelikt dann in jedem Fall auch ein Offizialdelikt wäre, wo das zuständige Gericht bei Bekanntwerden sogar von sich aus*) eine Strafverfolgung einzuleiten hätte.

*) Aber bekanntlich ist das ja mit Gerichtspflichten so eine Sache. Denn im Gegensatz zu allen anderen Lebensbereichen, wo jeder Pflicht und jeder Pflichtverletzung entsprechende Sanktionen gegenüberstehen, erfreut sich das Gerichtswesen (abgesehen davon, dass Richter als Super-Privileg ja »Fehler« machen dürfen, deretwegen man noch jedem Zweit- oder Drittsemester dringendst den Wechsel des Studienfachs anraten würde) des Privilegs, zwar alle möglichen Pflichten zu haben, aber für keinerlei Pflichtverletzung mit Sanktionen rechnen zu müssen.

All' das - praktische Narrenfreiheit für (jedenfalls für darauf angewiesene) Richter & das zuletzt Gesagte - hätte man wirklich vor 30 Jahren schon wissen müssen, als es um die Frage der richtigen Berufswahl ging :->>>
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: drboe am 29. November 2020, 22:45
Der Vorwurf man würde mit einen Antrag Betrug begehen, ist m. E. ein Popanz. Wer einen Antrag stellt, will immer seine finanzielle Situation verbessern. Er kann aber nicht wissen, ob ein Antrag Erfolg hat.  Unterstellt es gäbe ein strafbewehrtes Verbot wissentlich einen Antrag zu stellen, der aussichtslos ist, gäbe es eine nennenswerte Zahl von Verfahren dazu, die sicher auch bekannt würden. Dies hätte zur Folge, dass sich kaum jemand trauen würde Anträge zu stellen. Das ist ersichtlich nicht der Fall, - falls jemand anderer Ansicht ist, bitte Belege für die Anzahl der jährlichen Verurteilungen wegen des Stellens aussichtsloser Anträge, die ein anderes Ziel haben als die eigene finanzielle Situation zu verbessern, beibringen! - Strafverfahren bereits für das Stellen von Anträgen sind aber nicht zu beobachten, was schon daran liegt, dass sich der Vorwurf man verfolge ein anderes Ziel praktisch nicht beweisen liesse. Tatsächlich ist auch eher so, dass viele Bürger Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen. Eher kauft eine Rentnerin Katzenfutter, ganz ohne Katze zu Haus , als ihre karge Rente „vom Amt“ aufstocken zu lassen. Und natürlich drückt sie für den netten Herrn Buhrow alle drei Monate 51,50 € ab, obwohl sie es nicht müsste.

Die zigtausend Gesetze, Anordnungen, Verfahrens- und sonstige Bestimmungen, sowie massenhaft  Gerichtsurteile bilden einen Vorschriften-Dschungel, den selbst die meisten Juristen nicht durchschauen. Der juristisch völlig unbeleckte Bürger kann das noch viel weniger. Zudem will der Abtragsteller nachweisbar immer Geld, allerdings unter Umständen nicht von der Behörde, bei der er nach dem Willen einer anderen den Antrag stellt. Er will weniger Geld ausgeben, was derzeit monatlich 17,50 € mehr frei verfügbare Mittel bedeutet. Letztlich folgt er nur den Vorgaben/Forderungen einer vergleichsweise uneinsichtigen Institution, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 29. November 2020, 23:12
Der Vorwurf man würde mit einen Antrag Betrug begehen, ist m. E. ein Popanz.
Es ging darum, bei Antragstellung mitzuteilen, daß man gar keine Leistungen wünscht, und dieses wäre u. U. ein Mißbrauch des Amtes.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 30. November 2020, 00:13
Der Vorwurf man würde mit einen Antrag Betrug begehen, ist m. E. ein Popanz.
Es ging darum, bei Antragstellung mitzuteilen, daß man gar keine Leistungen wünscht, und dieses wäre u. U. ein Mißbrauch des Amtes.

Das könnte zwar so sein, aber insgesamt glaubt auch ein fiktiver Besucher eher nicht, dass diese Schiene letztendlich zu einem Erfolg führt. Soll ja dem Vernehmen nach sogar im Einzelfall auch Jobcenter geben, die tatsächlich ohne verpflichtende Rechtsgrundlage solche »Leerbescheide« ausstellen - wobei das »Interessante« in einem mir bekannt gewordenen Fall dann war, dass die Herrschaften urplötzlich diesen Bescheid aber nicht akzeptieren und die Unglückliche dann zur Beschaffung des nächsten Bescheides vom Bafög-Amt in Marsch setzen wollten...


Edit "Bürger" @alle:
Nach zwischenzeitlichen recht ausschweifenden Diskussionen hier bitte wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
und das im Einstiegsbeitrag verlinkte Urteil zum Gegenstand hat.
Für damit zwar im Zusammenhang stehende, aber doch über das eigentliche Kern-Thema hinausgehende Einzel-Debatten z.B. bzgl. Leerbescheide, Einzelfälle usw. bitte - sofern nicht bereits existent - entsprechend gut aufbereiteten separaten Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erstellen.
Ansonsten haben wir hier einen unüberschaubaren Diskussions-Wust. Damit ist niemandem geholfen.
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 20. Februar 2021, 11:13
Eine fiktive Klage wegen Härtefall Geringverdiener enthält folgendes:
BVerfG 1 BvR 665/10 + BVerwG 6 C 10.18 + Verstoß gegen Art 1-3 GG + keine gesetzliche Sozialbescheidpflicht + fehlende Rechtsgrundlage für Leerbescheide.

Die LRA antwortet in einer möglichen Stellungnahme trotzdem weiterhin mit
Einzelfallentscheidung...trifft nicht auf Klägerin zu...Ausschluss von Sozialhilfe nicht gegeben“...

und neuerdings auch mit den „Fehlinterpretationen"
des OVG RLP, Beschl. v. 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG
und des BayVGH, Beschl. v. 24.03.2020 Az. 7 C 19.2019, B 3 K 19.529 [? ? ?]
bezüglich des Urteils des BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18
mit der angeblich weiterhin gültigen „Pflicht zur Beantragung von Sozialhilfe für Härtefallbefreiung".
[siehe Anhang]

Gibt es Ideen, wie speziell diese Fehlinterpretationen des OVG und BayVGH entkräftigt werden könnten,
die noch nicht in der Klage erwähnt worden sind?

Danke euch.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pjotre am 20. Februar 2021, 15:33
Gegen kollektives Unrecht durch Verwaltung und Gerichte ist von unten her mit einfachen Schriftsätzen nichts auszurichten.

Werden in Pilotverfahren hochwertige geliefert (Berbeitungskosten nach Regeln von RAen und Wirtschaftsberatern ab 10 000 Euro aufwärts - Freistellung davon in den Pilotverfahren)
so bleiben diese unbearbeitet
- und in einigen Millionen anderen Fällen wird Unrecht einfach wagend fortgesetzt. Ein Politik- und Justizskandal.

Dies ist also nur von oben her gegen Intendanten und Staatskanzleien zu gewinnen. Diese Auseinandersetzung für alle wird geführt. Dies konnte nicht zum Teil dieses Forums gemacht werden.

Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 21. März 2021, 20:36
Nach einem an Beitrag #94 anschließenden Schriftwechsel reduziert sich das Hauptargument der beklagten LRA auf ihre Interpretation der RN 26:
Zitat
Demnach [RN 26] lauten die Voraussetzungen für eine Befreiung in einem besonderen Härtefall:

-   ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen
-   kein verwertbares Vermögen
-   Ausschluss von Sozialleistungen

Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen. Derjenige, der auf Sozialleistung freiwillig verzichtet, ist jedoch nicht von einer Sozialleistung ausgeschlossen. Diese Person hat es vielmehr selbst in der Hand, ihr Existenzminimum durch einen Antrag auf Sozialleistung sicherzustellen, um so zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gelangen. (OVG RLP, Beschl. v. 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG; BayVGH, Beschl. v. 24.03.2020 Az. 7 C 19.2019, B 3 K 19.529)

Abgesehen davon, dass der 3. Leitsatz keinen Ausschluss, sondern nur keinen Erhalt von Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV fordert, stellt sich die Frage, ob der geforderte Ausschluss nicht trotzdem vorliegt.

Angeregt durch folgendes:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33012.msg203019.html#msg203019 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33012.msg203019.html#msg203019)
Zitat
SGB 2 -> Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Ist das im vorliegenden Fall tatsächlich das richtige SGB, deren es ja die Teile 1 bis 12 hat?

Wer nicht arbeitssuchend ist, weil bspw. eh Rentner, der kann sich doch gar nicht auf dieses SGB 2 stützen?

Welches wäre also das "richtige" Sozialgesetz, auf Basis dessen ein hilfebedürftiger Rundfunknutzer, (Achtung), trotzdem nicht zur Finanzierung des ÖRR via Beitrag/Gebühr trotz Nutzung heranzuziehen wäre?

Die Problematik für den bedürftigen Rundfunk-Nutzer/Rundfunk-Nichtnutzer, der keine Leistungen vom Staat beziehen möchte und diese auch nicht beantragen will, wegen Art. 1 GG und so, ist dadurch aber nicht gelöst.

Geben die bereits bestehenden Sozialgesetze hier keine Lösung, hat es keine rechtliche Grundlage, die bundesrechtlichen Sozialämter und Co. mit der Prüfung einer landesrechtlichen Problematik befassen zu lassen.

Welche Sozialleistung soll nach den Gerichten denn beantragt werden,
im fiktiven Fall eines Wohngeldempfängers, dessen Existenz trotz Einkommen unterhalb der Regelleistungen gesichert ist, sofern die LRA sie nicht bedroht?


Antrag oder Ausschluss von ALG2 ?
Unabhängig vom Wohngeldbezug, der ALG2 ausschließt, ist der fiktive Kläger generell nicht arbeitsuchend.
Und damit ausgeschlossen, oder?

Antrag oder Ausschluss von Sozialhilfe ?
Erwerbsfähigkeit, die Hilfe von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen (Wohngeld) schließen auch diese Hilfe aus.

Ergibt die Ausschlussbegründung Sinn?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 21. März 2021, 22:53
Anstelle allzu klarer Antworten lieber ein paar Literaturhinweise (das darf man ja):

Könnte man sich auf Fragen wie Deine nicht mal die auf RN 26 folgenden RN aus 6 C 10.18 ansehen, ferner die Lt.-Drs. wie BY 16/7001 bzw. NRW MMD 15/1303 bzw. schon vorher (RfGeb) MMD 13/6302 ?

Könnte nicht auch interessant sein (vgl. Leitsatz 3 aus 6 C 10.18, da spez. sein Anhängsel in Klammern betreffend) die entsprechende RN aus 6 C 34.10 aus 2011 (also zu RfGeb-Zeiten), zu der die von manchem Verwaltungsgericht drangebastelte sinngem. Aussage passt: »...aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen davon ausgeschlossen sind«?

Könnte man nicht das wiederum mit u. a. den Festlegungen der genannten Gesetzesmaterialien vergleichen? Da könnte zu schauen sein, wo & wie die Verwaltungsgerichte - bis zum 30.10.19 sogar inklusive des BVerwG - aus den Vorgaben des Gesetzgebers bzgl. Härtefallbefreiungen blatant deren genaues Gegenteil fabriziert haben (& den Gesetzgeber schlicht als Volldeppen dastehen lassend).

PS:
Nach einem an Beitrag #94 anschließenden Schriftwechsel reduziert sich das Hauptargument der beklagten LRA auf ihre Interpretation der RN 26:
Zitat
Demnach [RN 26] lauten die Voraussetzungen für eine Befreiung in einem besonderen Härtefall:

-   ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen
-   kein verwertbares Vermögen
-   Ausschluss von Sozialleistungen
Das klingt doch bereits nach einem Teilerfolg. Wäre es denn nicht aber schön, wenn man diesen Schriftwechsel hier eingestellt fände? Das könnte doch manchem/r eine Hilfe sein, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass es dabei insbesondere unter Einbeziehung anderer Konstellationen bundesweit um mehrere Zehntausend - wenn nicht im Extremfall 100.000 - gehen dürfte, mit mindestens zweistelligen Millionenbeträgen, die die Abzocker seit Jahr & Tag  ohne Berechtigung Jahr für Jahr eingesackt haben bzw. einsacken.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 22. März 2021, 20:25
Vielen Dank für die Hilfe!

Bisher hat eine mögliche Klägerin immer dagegen argumentiert, dass ein Ausschluss der Sozialleistung Voraussetzung für eine Härtefallbefreiung sei.
Denn der Beklagte und das zitierte OVG RLP behaupten, dass die Ausschlussvoraussetzungen nicht vorlägen, wenn man Sozialleistungen beantragen könnte, darauf aber freiwillig verzichten würde.
Erst jetzt kam der Gedanke auf, ob sie vielleicht doch die vom Beklagten geforderte Ausschlussvoraussetzungen schon erfüllt oder was die Kriterien sind.
Falls der Ausschluss vorliegt, würde die Klägerin dem Verfahren möglicherweise nochmals eine Argumentation hinzufügen wollen. Bisher wurde nur beiläufig erwähnt, dass Wohngeldbezug andere Sozialleistungen ausschließe, worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.

Besonders RN 29 aus 6 C 10.18 wird so verstanden, dass jemand, der den Lebensunterhalt z.B. durch Wohngeld und Geld von Angehörigen bestreiten kann, von Sozialhilfe ausgeschlossen ist.
Zitat
29 dd) [...]Denn die Empfänger dieser Leistungen [Anm.: Sozialhilfe], die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können.
Dies würde folgendes bestätigen:
https://www.geseke.de/buergerinfo/produkte/hzl.php (https://www.geseke.de/buergerinfo/produkte/hzl.php)
Zitat
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
-
Bei Lt.-Drs. wie BY 16/7001 fehlt dem Affenmenschen die Kapazität, etwas geeignetes zu finden. Außerdem kann er bei sich selbst feststellen, wie sich seine Gehirnzellen bei dieser kompletten Schwachsinnigkeit verabschieden.
Vielleicht könnte dies interessant sein:
Zitat
Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert.
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Zu dem Anhängsel von Leitsatz 3 hat der Affenmensch eine Verständnisfrage.
Zitat
(insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).
Bedeutet es, dass sich Leitsatz 3 bzw. das Urteil 6 C 10.18 nicht mehr an die damalige Rechtsprechung von 6 C 34.10 hält?
Ansonsten wäre es eher nicht so förderlich, da 6 C 34.10 genau das Gegenteil entschieden hat.
-
Der Affenmensch ist gerne bereit neben der 1. Stellungnahme des Beklagten (#94) auch den Schriftwechsel einzustellen, sobald es wirklich ein Teilerfolg ist. Die 2. Stellungnahme des Beklagten enthält neben der RN 26 nichts weiter als das Zitat im Beitrag #96. Die Reduzierung auf dieses Hauptargument wird aber leider eher als eine unmotivierte Pflichtaufgabe interpretiert, die der Beklagte zu erledigen hat. Erkennbar an den mehrfachen Rechtschreibfehlern trotz vorgefertigter Textbausteine und der geringen Bezugnahme auf die zahlreichen Klagebegründungen und ausführlichen Stellungnahmen der möglichen Klägerin.
Dies könnte der bisherige Ablauf gewesen sein:
Mögliche Klagebegründung 15 Seiten –> 1. Stellungnahme LRA (#94)  1,5 Seiten ->
Erwiderung  4 Seiten -> 2. Stellungnahme LRA 0.5 Seiten

Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 23. März 2021, 14:01
Interessant wären diese Infos...

...
Der Affenmensch ist gerne bereit neben der 1. Stellungnahme des Beklagten (#94) auch den Schriftwechsel einzustellen, sobald es wirklich ein Teilerfolg ist.
...
Dies könnte der bisherige Ablauf gewesen sein:
Mögliche Klagebegründung 15 Seiten –> 1. Stellungnahme LRA (#94)  1,5 Seiten ->
Erwiderung  4 Seiten -> 2. Stellungnahme LRA 0.5 Seiten

... auf jeden Fall. Und dass der »Beklagte« zu mehr als einer Stellungnahme genötigt scheint, kann man das nicht schon als Teil-»Erfolg« sehen - wenn doch etwa auch dem Vernehmen hier im Forum nach ansonsten die Verwaltungsgerichte zu > 90% schon von allein die Arbeit für die »Beklagten« zu machen pflegen?

Auf dem Hintergrund können also solche Infos für viele eine große Hilfe sein, etwa auch diese Aussage betreffend »...worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.« Bestimmt würde manchen interessieren, wo man das nachlesen kann, woher der »Beklagte« also seine Erleuchtung hat - & später dann auch, was das zuständige Gericht damit anstellt.

Man blicke insbesondere auch über den bloßen Wohngeld-Tellerrand hinaus und bedenke insoweit, dass bundesweit sogar mehrere Zehntausend oder noch mehr von der Geringverdiener-Problematik betroffen sein können - was bei etwas unter 476200 Fällen Betroffener das Überschreiten der € 100 Mio.-Grenze von »Zusatzeinnahmen« der Anstalten p. a. bedeuten würde, die ihnen nicht zustehen.

Was die sonstigen obigen Fragen angeht: *Wirklich* *genaues* *vollständiges* Lesen der inzwischen sattsam bekannten Dokumente (Drucksachen, 6 C 34.10 & dann auch das letzte Urteil des BVerwG) hilft ungemein, & dann gibt sich auch so etwas wie:

...
 Außerdem kann er bei sich selbst feststellen, wie sich seine Gehirnzellen bei dieser kompletten Schwachsinnigkeit verabschieden.
...

Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten, & worin die benannte Schwachsinnigkeit wurzelt.

Deren einzige Nachlässigkeit hatte darin bestanden, dass sie nicht im genügenden Umfang mit der Habgier der Anstalten gerechnet haben bzw. dem großen Umfang, in dem Verwaltungsgerichte es nicht lassen können (entgegen mindestens halbdutzendfachen grundsätzlichen Verboten von BGH & BVerfG), mit ihren Urteilen (auch im genannten Zusammenhang) eigene politische & ideologische Regelungs- bzw. Gestaltungsabsichten umzusetzen & damit - über ihren Kompetenzbereich hinaus - politische bzw. exekutive Gewalt auszuüben. Das Urteil zu 6 C 10.18 zeigt aber, dass (auf Basis v. 1 BvR 665/10) inzwischen wenigstens das BVerwG zu Verstande gekommen ist. Das wiederum scheint dem größten Teil von VG / OVG offensichtlich nicht zu passen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 23. März 2021, 14:33
Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten
Den Landesgesetzgebern ist dahingehend ein Vorwurf zu machen, jedenfalls im Bereich der Zustimmungsgesetze, weil keine Berücksichtigung der einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte erfolgte, bspw. in Belangen des Datenschutzesgrundrechtes natürlicher Personen.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Besucher am 23. März 2021, 15:06
Danke @pinguin...

Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten
Den Landesgesetzgebern ist dahingehend ein Vorwurf zu machen, jedenfalls im Bereich der Zustimmungsgesetze, weil keine Berücksichtigung der einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte erfolgte, bspw. in Belangen des Datenschutzesgrundrechtes natürlicher Personen.

...wobei allerdings - speziell bezogen auf die Bedürftigenproblematik - die Frage wäre, welche  einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte nicht berücksichtigt wurden, die Datenschutzgrundrechte hier einstweilen beiseite gelassen?

Das - da ist der fiktive Besucher jetzt nicht ganz sicher, hat aber keine Zeit, weiter zu forschen - ?zweite? Zusatzprotokoll zur EMRK (Grundrechtecharta war es gl. i. nicht), das insbesondere den bis dahin eher papierenen Antidiskriminierungsbestimmungen (bei überdies gänzlich fehlenden Gleichbehandlungsgrundsätzen ähnlich Art. 3, Abs. 1 G) ein bisschen mehr Substanz bzw. Durchschlagskraft verliehen hätte, ist ja bis zum heutigen Tag von der BRD (zzgl. weniger anderer europ. Staaten) nicht ratifiziert worden.

Die Folge wäre wohl, dass aufgrund dessen kein Bedürftiger etwa auf ein Gleichmaß der Gewährung sozialer Sicherheit, wie sie ja in den einschlägigen Gesetzeswerken (nur) grundsätzlich festgeschrieben ist, klagen könnte, es also auf europäischer Ebene keinen Weg gibt, sich dagegen zu wehren, dass Wohngeldbezieher Alfred Piesepampel von seinen X € im Monat Siebzehnfuffzich abzudrücken haben soll, während Herrmann Clobutzki als Leistungsempfängerin aus dem Katalog v. § 4 Abs. 1 S. 1-10 RBStV von wertmäßig denselben X € nicht blechen müssen soll.

Was fiele Dir ansonsten bzgl. des von Dir genannten Punktes ein?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 25. März 2021, 13:42
Auf dem Hintergrund können also solche Infos für viele eine große Hilfe sein, etwa auch diese Aussage betreffend »...worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.« Bestimmt würde manchen interessieren, wo man das nachlesen kann, woher der »Beklagte« also seine Erleuchtung hat - & später dann auch, was das zuständige Gericht damit anstellt.
Diese Aussage kommt aus einem fiktiven Widerspruchsbescheid. (Anhang)
Die LRA behauptet, Wohngeldempfänger seien nicht grundsätzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen und führt VG Saarland, Urteil vom 15.01.2020, Az. 6 K 838/18 an.
Es stimmt wohl mit folgendem überein (trotz unterschiedlichen Datums), das hier besprochen wurde:

Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Dies gilt auch vorliegend. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2019 entschiedenen Konstellation ist im Fall des Klägers der Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht aus rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. In allen anderen Fällen ist der Bezug von Wohngeld greade nicht vorrangig und sind im Falle der Bedürftigkeit anstelle des Wohngelds auf Antrag ergänzende Sozialleistungen zu gewähren. Diese Möglichkeit stünde - vorbehaltlich evtl vorhandenem Vermögen - grundsätzlich auch dem Kläger offen. Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat, kann von der gesetzlichen Konzeption keine außergewöhnliche Härte im Sinne des §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV begründen.
Die LRA bzw. das Gericht behaupten also, Wohngeld schließe Sozialleistungen nicht aus.
Man könnte ja etwas anderes beantragen, worauf ein fiktiver Besucher schon reagiert hat. ;)

Deshalb möchte ein fiktiver Besucher etwas anderes versuchen im Hinblick auf das Vorgehen und das sicherlich bei den Abzockern größten Jubel auslösende "Arbeitsergebnis" des geschätzten Herrn Richters. Und zwar gerichtet auf die Frage, ob der ehrenwerte Herr denn auch die ihm Kraft Gesetzes obliegenden Grenzen eingehalten hat beim Versuch, ein weiteres Mal die gesetzlichen bzw. gesetzesgleichen Bestimmungen i. S. Befreiung Bedürftiger vom "Rundfunkbeitrag" für die ehrenwerten Anstalten hinzubiegen. Dies insbesondere auch gegenüber der in den einschlägigen Landtagsdrucksachen niedergelegten Absichten der jeweiligen Landesgesetzgeber, denen zufolge gem. § 4,6, 1 RBStV nicht den Befreiungsbestimmungen aus Ziffer 1-10 aus § 4, 1 RBStV unterliegenden Bedürftigen bei Nachweis "vergleichbarer Bedürftigkeit" Anspruch auf die Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefälle" zukomme.

Da ist nirgends davon die Rede, dass man (erst) die Beantragung anderer Sozialleistungen gemäß Nr. 1-10 aus § 4,1 RBStV zu versuchen habe. Stünde das da oder müsste man das, würde die Härtefallbestimmung gem. § 4,6 ins Leere laufen, wäre also Makulatur. Umgekehrt bekommt man von den ARGEN gesagt, ein ALGII Antrag dürfe erst nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides für Wohngeld wegen deutlicher Unterschreitung der 80%-Regel bearbeitet werden, und diametral entgegen der Pauschalbehauptung aus Absatz 10 des Urteils besteht gem. § 12a SGB II Satz 2 bei Wohngeldbezug eine Wahlmöglichkeit bzw. eventueller Anspruch auf ergänzende Hilfsleistungen auf Grundlage von SGB II erst dann, wenn nicht mindestens für drei Monate durch den Wohngeldbezug die Bedürftigkeit des Antragstellers beseitigt ist.

Es wäre also zu fragen,  woher der Richter die Befugnis nimmt, a) faktisch die Härtefallbestimmungen zu einem ansehnlichen Teil außer Kraft zu setzen bzw. einzuschränken und b) zugunsten des örR auf diesem Wege das gesellschaftliche Ziel und das des Gesetzgebers ausser Kraft zu setzen, über die relative Schlechterstellung von Wohngeldbeziehern ggü. z. B. Hartzies und davon ausgehende entsprechende Anreize im Sinne verstärkten Bemühens am Arbeitsmarkt möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben statt möglichst vieler.
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: pinguin am 25. März 2021, 15:55
...wobei allerdings - speziell bezogen auf die Bedürftigenproblematik - die Frage wäre, welche  einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte nicht berücksichtigt wurden, die Datenschutzgrundrechte hier einstweilen beiseite gelassen?
Die Würde -> Art 1 GrCh, zwingender Teil eines jeden europäischen Grundrechts, damit auch automatisch Art 7, (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art 11, (Informations- und Meinungsfreiheit ohne staatliche Einflußnahme), und Art 21, (Nichtdiskriminierung bspw. wegen Behinderung).
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: noGez99 am 25. März 2021, 23:08
Lasst doch die LRA das beantworten:

Antrag auf Befreiung: Ich stelle einen rückwirkend Antrag als besonderer Härtefall nach § 4 RBStV Abs.6. Welche Dokumente sind dafür erforderlich und welche Stelle prüft das?
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: drboe am 26. März 2021, 10:16
Mit welchen Sozialleistungen kommt man eigentlich auf Einnahmen jenseits der jeweiligen Pfändungsgrenze?

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Affenmensch am 26. März 2021, 21:40
Interessant wären diese Infos...

...
Der Affenmensch ist gerne bereit neben der 1. Stellungnahme des Beklagten (#94) auch den Schriftwechsel einzustellen, sobald es wirklich ein Teilerfolg ist.
...
Dies könnte der bisherige Ablauf gewesen sein:
Mögliche Klagebegründung 15 Seiten –> 1. Stellungnahme LRA (#94)  1,5 Seiten ->
Erwiderung  4 Seiten -> 2. Stellungnahme LRA 0.5 Seiten

Hier erstmal die verlangte 2. Stellungnahme der LRA, die allerdings wahrlich nicht mehr enthält als in #96 zitiert.
Die eigene Erwiderung ist noch in Word2000  ;D und muss noch ein wenig warten.


Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 02. März 2022, 01:03
Querverweis aus aktuellem Anlass... ;)
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 10. November 2022, 00:23
Querverweis aus aktuellem/ fortdauerndem Anlass...
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Titel: Re: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
Beitrag von: Bürger am 20. September 2023, 13:24
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37479.0


Und bei all dem gilt auch
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0