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Autor Thema: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall  (Gelesen 37493 mal)

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Nnnnnaja, also, ich empfehle, sich den Paragraphen aus dem SGB doch noch mal anzugucken, zumal die meisten Betroffenen auch hier in den Thread gucken würden und selbst einschätzen möchten, ob sie einen Härtefallantrag stellen könnten.

Im nachhinein wundert es mich, wie das BVerwG überhaupt auf den Trichter gekommen ist, etwas von "verwertbarem Einkommen" zu schreiben und dahinter die Gesetzesstelle zitiert. Der Unterschied zwischen "Einkommen" und "Vermögen" ist so eklatant, dass man sich über eine Verwechslung wundern sollte.

Gut möglich, dass nicht nur Zwanzig-Zehn, sondern auch Zwanzig-Neun von grauen Ganzundgarnichteminzen von dritter Seite mitgeschrieben wurde.

§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Einzusetzendes Vermögen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
Zitat
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.


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a) Existenzminimum:
----------------------------
Es geht nicht um Grenzen beispielsweise des Steuerrechts. Es geht um den absoluten Schutz des "Existenzminimums" - Ausfluss von Art. 1 GG.
Dies ist nur für den Einzelfall errechenbar. Eine Berechnungsanleitung für den Gesichtspunkt "Rundfunkabgabe" gibt es auf einer anderen Rundfunkabgabe-Plattform, die den meisten ja inzwischen bekannt sein dürfte.

Das hier soeben in den letzten Beiträgen Gesagte ist nicht falsch, aber nicht ausreichend für eine konkrete fallbezogene Berechnung, ob Befreiungsrecht besteht.


b) Randnummer 30 blieb unverändert:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild neue Version (Stand 07.01.2020):
http://archive.today/2020.01.07-151304/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
Der Inhalt ist objektiv fehlerhaft und für die Praxis untauglich. Glücklicherweise sind die Fehler derart offenkundig, dass man sich wieder einmal zu fragen hat: Wie konnten oberste Richter dies versehentlich unterzeichnen?

Die Widerlegung wurde bereits integriert in Aufforderungen gegen Ende Dezember 2019 an Intendanten und Aufsichtsanträge an alle Landesregierungen, in Verfahren der Härtefallbefreiung einzutreten - Frist bis 31. Januar 2020. 

Es erfolgte keine Bittstellung in diesen Wochen beim BVerwG für Berichtigung. Das hätte möglicherweise nur die ganz offenkundige Fehlerhaftigkeit durch eine weniger offenkundige Fehlerhaftigkeit ersetzt. Durch die Aufrechterhaltung der eindeutigen Fehlerhaftigkeit fällt Widerlegung leichter.

Wir haben einen Politik- und Justizskandal in Sachen Rundfunkabgabe. Mit normalen Denkmustern "Gerechtigkeit" kommt man hiergegen nicht an. Hier muss auf Augenhöhe mit dem Gegner ausgerichtet werden.


c) "anrechenbares Vermögen"
--------------------------------------
Guter Gesichtspunkt, dass auch für RN29 vielleicht "ein unbekannter Dritter" Texte "zur juristischen Wertung" dem Gericht vortrug.

Damit befasste ich mich nicht, weil in der Realität ohnehin diese Frage kaum zum Tragen käme. Für nur 200 Euro jährlich ist eine "nachweis-belegte aktenkundige soziale Härtefallprüfung" wegen Unverhältnismäßigkeit ohnehin unzulässig, ohnehin bei Aktenzugang durch private Callcenter-Mitarbeiter.

Wir lassen die Gegner mal hineinlaufen in diese Falle der fehlerhaften untauglichen Gesetzgebung.

Bevor die Frage des Vermögens sich überhaupt stellen würde, besteht also eine Haufenwirkung von ganz anderen und bisher absolut unlösbaren Rechtsproblemen für die Verfolger der Geringverdiener. Das bekommen die sowieso nie abgearbeitet.

Mal abwarten, was sie sich bis 31. Januar einfallen lassen und was dann wiederum sofort widerlegbar sein dürfte.


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Mit dem anderen Plattform, wie erwähnt in Pjotre's vorige Antwort, ist wahrscheinlich  http://volxweb.org/node/166 gemeint!

Gruße
Lieven


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

H
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Das Urteil ist nun im Volltext verfügbar.

Am VG Sigmaringen gab es gestern bereits eine Verhandlung dazu. Das VG stellt sich auf den Standpunkt, das Urteil gelte nur für den speziellen Fall, daß ein Student nur deshalb kein BAföG bekommt, weil sein Studium mach abgeschlossenem Erststudium als Zweitstudium nach BAföG nicht mehr förderungsfähig ist. Sollte der Student kein BAföG nur deswegen nicht erhalten, weil das Elterneinkommen zu hoch ist, hätte der Student Anspruch auf Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der läge bei über 800 Euro netto, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Studiengebühren. So daß eine GEZ Befreiung entfällt.

Es käme nur eine Befreiung in Betracht, wenn die Einkünfte des Studenten nicht mehr als den halben GEZ-Beitrag übersteigen. Sonst wäre es eine rechtswidrige Ausbildungsförderung. Das Urteil des BVG stellt eine solche rechtswidrige Förderung aber gerade in Abrede, weil der GEZ Beitrag zu niedrig sei.

Die Vertreterin der GEZ war über die Argumentation des VG genauso verwundert wie der Kläger. Letztlich nahm der Kläger daraufhin für den Widerspruchszeitraum zurück und wird neu klagen für verbleibende Zeiträume. Dort bliebe dann auf das Unterhaltsrecht einzugehen.

Man muß sich also darauf einstellen, daß die VG an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Das BVerwG sollte klarstellen, ob das Urteil wirklich so gemeint ist, daß nur die Studenten der Härtefallregelung unterliegen sollen, die ein nicht nach BAföG förderungsfähiges Zweitstudium führen.


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Man muß sich also darauf einstellen, daß die VG an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Das BVerwG sollte klarstellen, ob das Urteil wirklich so gemeint ist, daß nur die Studenten der Härtefallregelung unterliegen sollen, die ein nicht nach BAföG förderungsfähiges Zweitstudium führen.

1.  @pjotre : Sondern:
Zitat
Man muss sich darauf einrichten, dass Verwaltungsgerichts-Richer weiterhin nachreden, was ihnen die freundlichen ARD-Juristen als falsche Rechtsauslegung in die Akte iefern.
Denn die Kläger als Laien haben regelmäßig nicht die juristische Kompetenz, ihrer Klägerpflicht zu entsprechen, den Richter schon vor der Verhandlung auf die Rechtslage und ferner auf die Folgen für Richter bei derartiger falscher Rechtsauslegung hinzuweisen.
Infolgedessen hat der Richtier im Fall eines derartigen Fehlurteils kein Rechtsrisiko. 


2. Man kann derartige Fehlurteile verhindern.
-------------------------------------------------
Das setzt voraus:
a) Dass mindestens 6 Wochen vor der Verhandlung geeignete Schriftsatzbeispiele verwendet werden:
b) dass eine Lösung gefunden wird, diese Infrastruktur der Kompetenz-Verfügbarkeit zu finanzieren.


3. Es war wichtig, zu erfahren, wie die Realität bezüglich der Nichtanwendung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sich wieder einmal konkret darstellt.
--------------------------------------------------------------
Also Dank dafür an den Berichterstatter im vorhergehenden Beitrag. Das ging ja schnell bis zum ersten Beispiel der Falschanwendung.
Lösungen hiergegen gibt es. Es scheitert aber an der Umsetzung von vorstehend a) und b).


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Urteil gilt nicht nur für den Einzelfall der klagenden Studentin sondern erläutert Regeln für die Anwendung der im sogn. RBStV enthaltenen Härtefallregelung.

Zitat
RN23
aa) Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift.
Quelle: Urteilstext des BVerfG, veröffentlich unter https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Das Urteil gilt nicht nur für den Einzelfall der klagenden Studentin sondern erläutert Regeln für die Anwendung der im sogn. RBStV enthaltenen Härtefallregelung.  (...)

Genau, das ist der entscheidende Satz des BVerwG!

Diese Entscheidung vom Oktober 2019 des BVerwG wurde im Schriftsatz einer fiktiven Person mit der Klage AZ: 6 K 2043/15 bereits von der untersten Instanz der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit falsch begründet.

Hier nun die Begründung des vorsitzenden Richters im VG des Saarlandes vom 11.1.2017:
Zitat
Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden.
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1

Nachzulesen auch hier:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall « Antwort #2 am: 17. Dezember 2019, 18:52 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075

PS:
In Rn 27 ist folgendes zur Verinnerlichung des Urteils vom 30.10.2019, 6 C 10.18 zu lesen:
Zitat
(...) Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. (...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 16:46 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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a)   @drboe hat die perfekte Antwort belegt.
--------------------------------------------------------
Also, nach den Randnummern 1 bis 29 von hoher juristischer Qualität im Urteil BVerwG vom 30. Oktober 2019 sind alle schätzungsweise 4 Millionen Geringverdiener ab sofort befreit und haben sogar Rückzahlungsanspruch für die Zeit ab Januar 2013 (durch Zusammenwirken verschiedener Rechtsregeln).

Den Intendanten und Landesregierungen ging dies zu mit Befristung, in die Umsetzung einzutreten, bis 31. Januar 2020.

Wegen der laut HGB / Bilanzrecht  nötigen Rückstellungen tritt dann wohl beträchtliche Überschuldung ein, also Antragspflicht für Fortführungs-Insolvenz? Diese ganz harten Fragen gehören nicht ins öffentliche Forum.


b) Nun ist aber die Realität eines Politik- und Justiz-Skandals.
----------------------------------------------------------------------
Die Sender mögen das alles irgendwie nicht besonders, komisch, nicht wahr...
Was da gerade hinter den Kulissen geschieht, kommt nichts ins Forum, weil das Forum für diese Vorgänge bisher kein ausreichendes Interesse belegte.


c) Nun kommt die ominöse Randnummer 30 ins Spiel,
------------------------------------------------------------------------
die die hochwertigen Randnummern 1 bis 29 widerlegen und aushebeln will.
Wie hoch intelligenten Richtern - siehe Randnummern 1 bis 29 - es geschehen könnte, diesen sehr rechtsfehlerhaften Fremdkörper im Urteil zu dulden, das ist erklärungsbedürftig und unverständlich. Glücklicherweise sind die rund 4 erheblichen Rechtsfehler in den paar Zeilen von RN 30 derart offenkundig, dass es "argumentativ absorbiert" werden konnte in den aktuellen Maßnahmen. 

Die rund 20 Einheitsurteile von 2016...2017 beim BVerwG hatten 50 Abschnitte, die ziemlich genau das "Niveau" der Randnummer 30 hatten. Dazu wäre also viel zu sagen (was die Rechtsanwälte beim BVerwG hätten sagen können - hätten). Die Ähnlichkeit des Stils wird die Grundlage der diesbezüglichen Erörterung sein, die vielleicht einmal kommen muss.
Denn im jetzigen Urteil Randnummern 1 bis 29, das ist ein völlig anderer Stil. @pjotre hat da eine Hypothese, aber das soll nicht näher ausgeführt werden.


d) Also: Gerechtigkeit ist da, Recht wird verletzt,
---------------------------------------
der Rechtslaie ist hiergegen hilflos,
siehe einmal mehr den neuesten Entscdheid und meinen gerade erfolgen Kommentar dafür:
Das hiergegen Mögliche fand im Forum keinen Raum
und dafür ist ein diskutierendes Forum vielleicht auch nicht die optimale Hilfen-Logik.

Die Durchsetzung des Rechts geht dann eben nur über einen "Stellvertreterkrieg". Aus angegebenen Gründen ist die Information hierüber im Forum nur sehr beiläufig, also nicht ausreichend zum vollen Nachvollziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 14:25 von pjotre«
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H
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Hoffentlich liest das VG Sigmaringen auch diese Kommentare und ist in Zukunft vorsichtiger in der Argumentation. Nach eigenem Bekunden ist Frau Richterin ein geneigter Leser dieser Foren.  :)
Nur, bei einem Streitwert von 200 Euro fehlen die rechtlichen Möglichkeiten, um sich gegen Unfug zu wehren. Da gibt man besser klein bei. Zumindest ist die Dame nett.


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n
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Zitat
Nur, bei einem Streitwert von 200 Euro fehlen die rechtlichen Möglichkeiten, um sich gegen Unfug zu wehren. Da gibt man besser klein bei. Zumindest ist die Dame nett.

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht?
kostenlos
Muster gibt es im Forum:

Beispiel-Verfassungsbeschwerde (Kurz-Version, auf verschiedene Rechtsakte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27840.msg193461.html#msg193461

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164626.html#msg164626

und viele weitere ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 16:52 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 7.285
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht?
Aber bei vorheriger Herausarbeitung eines Sachverhaltes, der noch nicht entschieden worden ist.

Beispiel für diese Aussage aus einem Nichtannahmebeschluß:

Rn. 5
Zitat
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Abwägung des Verhältnisses von Pressefreiheit und Urheberrecht bei der Verwendung von Online-Archiven bewegt sich im Rahmen der Rechtsauslegungs- und Wertungsbefugnis der Fachgerichte; die grundsätzlichen Verfassungsfragen sind insoweit geklärt.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011
- 1 BvR 1145/11 -, Rn. (1-20),

http://www.bverfg.de/e/rk20111117_1bvr114511.html

Sind also grundlegende Verfassungsfragen bereits geklärt, bspw. zur Einhaltepflicht der völkerrechtlichen Verträge des Bundes auch in Belangen des landesrechtlichen Rundfunks, (Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung und Blick auf  Art. 10 EMRK zur Nichteinmischung des Staates bei der Informations- und Meinungsfreiheit), sind alleine die Fachgerichte zuständig.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht weiter abschweifen, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
und die Entscheidung des BVerwG in ihrer aktuellen Fassung zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 16:53 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 3
In der Korrespondenz stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, daß "der Fall einer Studentin entschieden wurde, die für ihr Zweitstudium keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hatte." (Aus welchem Grund auch immer). "Welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung des Senats für andere Fallgruppen zu ziehen sind, gehöre nicht zu den Aufgaben der Gerichte. " Im Ergebnis kann mithin die Entscheidung des VG Sigmarigen als Einzelmeinung gelten. Insbesondere ist dort der Verweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle fragwürdig. Sie dient nur der bloßen Orientiertung. Zu berücksichtigen ist die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Zahl der unterhaltspflichtigen Kindern. Mithin kann nicht argumentiert werden, wenn eine Studentin kein BAfög erhält, seien die Eltern mit 800 Euro unterhaltspflichtig und deswegen könne keine GEZ-Befreiung erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2020, 22:36 von Bürger«

  • Beiträge: 2.342
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Da das BVerwGH nur "ordentliche" Rechtsprechung ist
----------------------------------------------------------
und es nicht eine "Sammelklage" war,
handelt es sich bei der Beschränkung nur um ein rechtssystemisches Prinzip.


Da ist der Unterschied zu einem Verfassungsgericht,
----------------------------------------------
das Rechtsprchung zu "Fallgruppen" als Normalfall hat. Das ist politisch aber heikel. Deshalb hat § 31 BVerfGG keine Vollstreckungs-Wirkung.

Beim EGMR haben Verfahren eine Vollstreckungs-Wirkung, soweit Einzelfall, aber haben Gruppenwirkung, sofern Normenrüge, dann aber wie beim BVerfG ohne Durchsetzungsrecht.

Russland will den Rest von Durchsetzbarkeit bezüglich der EGMR-Bescheide nun endgültig aufheben. Da wird das Problem offenkundig.

Das also ist der größere Kontext,
-------------------------------------------------
wie man die Aussage des BVerwG zu werten hat: Ab jetzt kann für alle Geringverdiener Befreiung eingefordert werden, weil die Rechtsprechung des BVerwG entsprechende rechtliche Grundsätze formulierte, die ab sofort alle Gerichte und auch die ARD-Juristen binden:
Befreiungsrecht für Geringverdiener unter Einforderbarkeit von Härtefallprüfung.

Da bisher keine schweigepflichtige Prüfkommission
----------------------------------------------------------
oder ähnliches besteht, kann jedermann mit irgendwie wenig Einkommen den Antrag stellen - Beweislastumkehr, weil seine Privatdaten nicht den Mitarbeitern der 7 privaten Callcenter in Köln offengelegt werden müssen.

Alles hat seine Logik. Nur muss man das Recht auch durchsetzen können und wollen. Da hat ein Forum seine Grenzen - ist nicht eigentlicher Forums-Job.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mithin kann nicht argumentiert werden, wenn eine Studentin kein BAfög erhält, seien die Eltern mit 800 Euro unterhaltspflichtig und deswegen könne keine GEZ-Befreiung erfolgen.

Tipp für Eltern von Studenten/Auszubildenden: den Mietvertrag anstelle der Kinder unterschreiben oder dort meldetechnisch "einziehen". Dann die Wohnung befreien lassen (Zweitwohnung). ;D

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zweitwohnung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall“.
Zu Überdenken gilt der Sachverhalt, dass Sohn oder Tochter das Verlangen haben könnten (warum auch immer), sich an der neuen Adresse anmelden zu wollen, dann könnte sich das Thema mit der Befreiung der Zweitwohnung erledigt haben. Auch das Thema Zweitwohnungssteuer könnte noch in Betracht gezogen werden. Für weitere Interesse an diesen Themen bitte die Suchfunktion nutzen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2020, 22:38 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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1. Von meinem letzten Beitrag am Ende muss ich noch erläutern: "Beweislastumkehr".
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Also, PersonXY mit 1500 EUR brutto, hohe Miete, private Krankenversicherung, kommt erstaunlicherweise trotz 1500 EUR in Betracht für Härtefallbefreiung "Existenzminimum".

Stellt Anfrag auf Befreiung gemäß Entscheid BVerwG vom 30. Oktober 2019 und bittet um Bezeichnung der schweigepflichtien Prüfkommission für die eigenen Privatdaten "bin arm". Da kann PersonXY vermutlich mehrere Jahre sehnsüchtig vergeblich warten?


2- Beweislastumkehr:
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Könnte das Imperium legal und beweiskräftig in Erfahrung bringen, dass PersonXY beispielsweise eine Million auf dem Bankkonto hat, so könnte es sofort den Anspruch durchsetzen. Derartige Beweise von Einkommen oberhalb Existenzminimum, Vermögen usw. sind aber kein Massengeschäft und nicht ganz einfach.


3. Nun beschließt PersonXY unter Berufung auf den Entscheid BVerwG,
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vom gleichen Tag an die Rundfunkabgabe nicht mehr zu zahlen. Das kann von hier nicht empfohlen werden, weil das Imperium versuchen wird, zurückzuschlagen.
Allerdings kann PersonXY natürlich immer noch und hoffentlich rechtzeitig entscheiden: Also schön, ich zahle, aber ab jetzt unter Vorbehalt.
Nochmals, es kann nicht empfohlen werden, weil das Ergebnis nicht prognostizierbar ist.


4. So richtig lustig wird es aber erst,
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sofern PersonXY mit einem bestimmten irgendwo erhältlichen Vordruck alle 3 Monate eine Gegenrechnung über 55 Euro erzeugt und damit die ARD-Rechnung der 3 Monate gegenrechnet.
Dies in Kombination mit Berufung auf den Entscheid BVerwG ist für das Imperium eine echte harte Nuss.

Empfohlen wird es dennoch nicht, weil man nichts empfehlen kann, bei dem der Ausgang ungewiss ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2020, 22:39 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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