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Autor Thema: BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt  (Gelesen 2936 mal)

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A) Urteil bzgl. Beitragspflicht bei zeitweisem Auslandsaufenthalt
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BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18
https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0

Vorinstanzen
VG Bremen - 20.12.2013 - AZ: VG 2 K 570/13
OVG Bremen - 20.03.2018 - AZ: OVG 1 LC 36/14


Rundfunkbeitragspflicht des Wohnungsinhabers während eines Auslandsaufenthalts

Zitat von: BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18, unverbindliche Abschrift
Leitsatz:
Der zeitweise Aufenthalt eines Wohnungsinhabers im Ausland ist für dessen Rundfunkbeitragspflicht ohne Bedeutung.

Zitat von: BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18, unverbindliche Abschrift
Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Belastung mit Rundfunkbeiträgen in Zeiten längerer Auslandsaufenthalte.

2 Der Kläger hat seit 1998 ein Konto als Rundfunkteilnehmer. Er meldete im Herbst und Winter 2008/2009 die in seiner Wohnung in der E. Straße ... in B. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für die Dauer einer mehrmonatigen Auslandsreise bei der vormaligen Gebühreneinzugszentrale ab. Diese erstattete ihm die in dem entsprechenden Zeitraum für volle Kalendermonate durch Lastschrift vereinnahmten Rundfunkgebühren im Nachhinein. Im Oktober 2012 meldete der Kläger seine Rundfunkempfangsgeräte erneut befristet ab. Er gab an, er werde sich von Anfang November 2012 bis Anfang Februar 2013 in Australien aufhalten. Die Gebühreneinzugszentrale teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. November 2012 mit, dass sein Teilnehmerkonto für den vollen Kalendermonat Dezember 2012, für den noch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag und für die Rundfunkgebührenpflicht das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang maßgeblich sei, abgemeldet werde. Dagegen könne ab dem 1. Januar 2013 eine befristete Abmeldung nicht mehr vorgenommen werden, weil mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Rundfunkbeitrag für den Inhaber einer Wohnung anfalle und es auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang nicht mehr ankomme. Der Kläger bleibe auch während seiner Abwesenheit Wohnungsinhaber.

3 Der Kläger zahlte per Lastschrift den Rundfunkbeitrag für Januar 2013. In der Folgezeit stellte er die Zahlungen ein. Die beklagte Landesrundfunkanstalt setzte die rückständigen Rundfunkbeiträge jeweils jahresweise fest. Der Kläger erhob gegen die Festsetzungsbescheide Widersprüche, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 verlangte der Kläger von dem Beklagten ohne Erfolg die Erstattung des Rundfunkbeitrags für Januar 2013.

4 Die Klage, mit der der Kläger zum einen die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung des Rundfunkbeitrags für Januar 2013 in Höhe von 17,98 € und zum anderen die Feststellung erstrebt hat, dass er zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags während eines Auslandsaufenthalts von mindestens einmonatiger Dauer nicht verpflichtet ist, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt, die Klage auf Erstattung des Rundfunkbeitrags für Januar 2013 sei als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV nicht zu, weil er den Beitrag nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet habe. Die Beitragspflicht knüpfe gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung, das heißt an das Bewohnen einer solchen an. Dass der Kläger Inhaber der Wohnung E. Straße ... in B. sei, werde gemäß der Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV sowie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet, weil der Kläger schon vor dem Jahr 2013 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Anschrift E. Straße ... in B. erfasst gewesen sei und für diese Wohnung auch melderechtlich gemeldet sei. Das Bewohnen einer Wohnung im Sinne ihrer (vermuteten) Nutzung zu Wohnzwecken ende nicht schon durch das Verlassen der Wohnung für einen längeren Auslandsaufenthalt, wie ihn der Kläger im Januar 2013 unternommen habe, sondern nur dann, wenn die Wohnnutzung dauerhaft einem anderen überlassen oder endgültig aufgegeben werde. Der Kläger habe durch den in Rede stehenden Auslandsaufenthalt auch den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfüllt. Es stelle keinen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dar, dass es dem Kläger in der fraglichen Zeit unmöglich gewesen sei, in seiner Wohnung öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Denn dies habe weder auf objektiven technischen Gründen noch auf körperlichen Ursachen oder vergleichbaren Umständen, sondern auf dem freien Entschluss des Klägers beruht, seine Wohnung in der fraglichen Zeit nicht zu nutzen. Hierin liege auch keine besondere Atypik. Ferner sei die Beitragsbelastung für den fraglichen Zeitraum nicht unzumutbar hoch. Dass die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

6 Die von dem Kläger neben der Leistungsklage erhobene Feststellungsklage hat das Oberverwaltungsgericht für zulässig erachtet. Sie sei insbesondere gegenüber nachträglichen Gestaltungs- oder Leistungsklagen nicht subsidiär, da es sich bei den Auslandsreisen des Klägers um wiederkehrende Sachverhaltskonstellationen mit einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Ausprägung von Rechten und Pflichten handele. Die Feststellungsklage sei indes aus den nämlichen Gründen wie die auf eine Erstattung des Rundfunkbeitrags für Januar 2013 gerichtete Leistungsklage unbegründet.

7 Mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sowohl sein Erstattungs- als auch sein Feststellungsbegehren weiter. Er macht geltend, ihm sei es, wenn er sich nachweislich für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalte, objektiv unmöglich, in seiner Wohnung Radio zu hören oder fernzusehen und dadurch den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu nutzen. Hierin bestehe der Unterschied zu der für die Beitragserhebung unbeachtlichen Konstellation, dass sich ein Wohnungsinhaber bewusst gegen das Vorhalten eines Fernsehgeräts oder eines Radios entscheide. Während eines längeren Auslandsaufenthalts sei ein Bewohnen der Wohnung, an die die Rundfunkbeitragspflicht anknüpfe, nicht gegeben. Jedenfalls müsse insoweit ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV angenommen werden. Unabhängig hiervon verstoße die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht gegen höherrangiges Recht. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil es sich um eine nicht der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallende Steuer handele und weil Alleinstehende im Vergleich mit Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung lebten, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt würden.

8 Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

II

9 Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

10 Soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der auf Erstattung des Rundfunkbeitrags für Januar 2013 gerichteten Leistungsklage zurückgewiesen hat, beruht das Berufungsurteil weder auf der Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch auf einem Verstoß gegen die revisiblen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der den Regelungsgegenstand von Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 bildet, welcher in der Freien Hansestadt Bremen durch Gesetz vom 15. November 2011 in Landesrecht überführt wurde (Brem.GBl. S. 425; zur Anordnung der Revisibilität: § 13 RBStV). Die Revision ist insoweit unbegründet und nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen (1.). Was die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage anbelangt, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, während eines Auslandsaufenthalts von mindestens einmonatiger Dauer einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, ist das Oberverwaltungsgericht zwar unter Verletzung von Bundesrecht zu einer Entscheidung in der Sache vorgedrungen. Da die von dem Berufungsgericht als unbegründet beurteilte Klage bereits unzulässig ist, erweist sich das Berufungsurteil aus diesem Grund jedoch als im Ergebnis richtig, so dass die Revision insoweit nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist (2.).

11 1. Der Anspruch auf Erstattung eines ohne rechtlichen Grund an eine Landesrundfunkanstalt entrichteten Rundfunkbeitrags ist in § 10 Abs. 3 RBStV spezialgesetzlich geregelt. Der Kläger hat einen solchen Anspruch in Bezug auf den umstrittenen Rundfunkbeitrag für Januar 2013 in statthafter und auch sonst zulässiger Weise in Gestalt der allgemeinen Leistungsklage gegenüber dem Beklagten geltend gemacht (a.). Die Klage ist indes unbegründet (b.).

12 a. Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für Januar 2013 nicht auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 RBStV durch - eine entsprechende Anfechtungslast des Klägers begründenden - Bescheid als rückständig festgesetzt. Der Kläger hat den Beitrag vielmehr im Wege eines gestatteten Lastschrifteinzugs und damit letztlich freiwillig gezahlt. Ihm steht mithin für seine Forderung auf Erstattung des streitigen Betrags die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung (vgl. dazu allgemein: Tucholke, in: Binder/Vesting <Hrsg.>, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 52).

13 b. In der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Er hat den Rundfunkbeitrag für Januar 2013 nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet, sondern war zu der Zahlung nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verpflichtet (aa.). Diese Bestimmungen sind - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Beitragspflicht auch für Zweitwohnungen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - mit höherrangigem Recht vereinbar (bb.).

14 aa. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn ist definiert als jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Von der Beitragspflicht werden auf Antrag Empfänger bestimmter Sozialleistungen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe befreit (§ 4 Abs. 1 RBStV), für Personen mit anderen Behinderungen wird der Beitrag auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt (§ 4 Abs. 2 RBStV). Ferner ist in besonderen Härtefällen auf Antrag eine Befreiung zu gewähren (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Für den Übergang von dem bis 2013 geltenden Rundfunkgebührenmodell zu dem seither umgesetzten Rundfunkbeitragsmodell wird vermutet, dass die Personen, die die frühere Rundfunkgebühr entrichtet sowie für Grund und Höhe der Rundfunkbeitragspflicht relevante Tatsachen nicht angezeigt haben (§ 14 Abs. 1 RBStV), auch Schuldner des Rundfunkbeitrags sind (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV) und mindestens einen vollen Rundfunkbeitrag pro Monat zu zahlen haben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011, Brem.GBl. S. 425).

15 Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich bei der Raumeinheit des Klägers in der E. Straße ... in B. um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV handelt. Die Eigenschaft als Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn ist nicht für die Zeit des Auslandsaufenthalts des Klägers im Januar 2013 entfallen. Die seinerzeitige Abwesenheit des Klägers ließ die Eignung der Raumeinheit zu Wohnzwecken unberührt. Ist diese Eignung gegeben, kommt es für die Wohnungseigenschaft der Raumeinheit nicht darauf an, ob sie tatsächlich bewohnt wird (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?270717B6B45.17.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 4).

16 Der Kläger war im Januar 2013 auch Inhaber der Wohnung in der E. Straße ... in B. und damit gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Schuldner des für diesen Monat nach § 7 Abs. 3 RBStV anfallenden Rundfunkbeitrags. Dass der Kläger die Wohnung in einer ihr Innehaben entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV begründenden Weise bewohnte, wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet. Dieser Vermutungstatbestand greift in tatsächlicher Hinsicht ein, denn der Kläger war nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts in der genannten Wohnung nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet. Der Kläger hat die Vermutung seiner im Januar 2013 bestehenden Wohnungsinhaberschaft nicht widerlegt. Auf die - von dem Oberverwaltungsgericht bejahte - Vermutung der Beitragsschuldnerschaft des Klägers auch nach der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV kommt es danach nicht an (vgl. zu dem eingeschränkten praktischen Anwendungsbereich der Vorschrift: Gall/Göhmann/Herb/Siekmann, in: Binder/Vesting <Hrsg.>, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 14 RBStV Rn. 26 ff.).

17 Zur Widerlegung der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV muss der von ihr Betroffene nachweisen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - NVwZ-RR 2016, 74 Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 - juris Rn. 30). Diesen Nachweis hat der Kläger durch die Bezugnahme auf den Umstand, dass er sich in dem umstrittenen Zeitraum des Januar 2013 im Rahmen einer längeren Reise im Ausland aufgehalten hat, nicht erbracht.

18 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bewohnen entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vorliegt, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne der Vorschrift (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; vgl. auch LT-Drs. HB 18/40 S. 22). Nach diesem Maßstab ist ein Bewohnen einer Wohnung und damit ein die Rundfunkbeitragspflicht begründendes Innehaben der Wohnung auch in den Zeiten zu bejahen, in denen die Person die Wohnung für eine längere Auslandsreise verlässt. Zudem entspricht nur dieses Normverständnis dem grundlegenden normativen Strukturmerkmal des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, nach dem es generell unerheblich ist, ob in einer beitragspflichtigen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will (hierzu: LT-Drs. HB 18/40 S. 20; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 89 ff., 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 ff.). Kann nämlich die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht selbst dadurch nicht abgewendet werden, dass in der Wohnung auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig und zeitlich unbegrenzt verzichtet wird, kann der nur zeitweise - auf die Dauer einer Auslandsreise begrenzte - Verzicht auf eine derartige Nutzung erst recht nicht zur Beitragsfreiheit führen. Es liegt ferner auf der Hand, dass der Normzweck des besagten Strukturmerkmals - eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen zu erübrigen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 31 ff.) - vereitelt würde, wenn einer zeitlichen Unterbrechung der tatsächlichen Wohnnutzung in der von dem Kläger befürworteten Weise Relevanz zukäme. Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese - wie bei dem Kläger der Fall - die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (dies noch offenlassend, weil im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6).

19 Schließlich war der Kläger im Januar 2013 nicht nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Beklagte hat einen Befreiungsbescheid für diesen Zeitraum nicht erlassen. Für eine inzidente Überprüfung der materiellen Befreiungsvoraussetzungen ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Beitragspflicht des Klägers kein Raum (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2019:?301019U6C10.18.0] - Rn. 12 f.).

20 Der Kläger schuldete nach alledem gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV den Rundfunkbeitrag für Januar 2013.

21 bb. Die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden zusätzlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - nicht gegen das Grundgesetz. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, dessen Regelung gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt. Der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil besteht in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - abgesehen von der zusätzlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen wegen des dort bereits abgegoltenen Vorteils - eingehalten. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben von Wohnungen knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 50 ff.; ebenso im Wesentlichen zuvor bereits: BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff.; zusammenfassend zuletzt: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 14). Aus unionsrechtlicher Sicht stellt der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 [ECLI:?EU:?C:?2018:?1019], Südwestrundfunk/Rittinger u.a. - Rn. 29 ff.).

22 2. Die Abweisung der Klage, mit welcher der Kläger das Nichtbestehen einer Rundfunkbeitragspflicht während eines Auslandsaufenthalts von mindestens einmonatiger Dauer festgestellt wissen will, hat das Oberverwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bestätigt. Die Klage führt indes entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts nicht zu einer Entscheidung in der Sache. Sie ist vielmehr bereits unzulässig, weil die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingreift.

23 Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zwar grundsätzlich möglich, nach § 43 Abs. 1 VwGO vorab eine Feststellung über das Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, weil die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht durch den Erlass eines Beitragsbescheids, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?180316U6C7.15.0] - juris Rn. 54). Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer solchen Feststellung nicht, weil bereits im Rahmen der Leistungsklage auf Erstattung des Rundfunkbeitrags für Januar 2013 geklärt werden konnte und geklärt worden ist, dass die Rundfunkbeitragspflicht für den Kläger als Inhaber der Wohnung in der E. Straße ... in B. nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV auch während eines zeitweisen Aufenthalts im Ausland besteht. Diese Rechtsvorschriften sind nach dem Januar 2013 nicht geändert worden. Die Frage, ob dem Kläger nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum zusteht, kann der Kläger vor einer konkreten Auslandsreise auf den nach dieser Vorschrift erforderlichen gesonderten Antrag hin - mit einer sich gegebenenfalls anschließenden Verpflichtungsklage - einer Klärung zuführen.

24 3. Der Senat weist indes zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten darauf hin, dass der Kläger nicht beanspruchen kann, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für die Zeit einer Auslandsreise von mehr als einmonatiger Dauer von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Es stellt keinen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dar, dass der Kläger auch während eines solchen Zeitraums einen Rundfunkbeitrag entrichten muss. Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Danach ist ein besonderer Härtefall zum einen dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil als Übertragungsweg weder Terrestrik noch Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk zur Verfügung stehen. Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25). Der Kläger fällt in keinen dieser Anwendungsbereiche. Er kann in der hier in Rede stehenden Zeit den in seiner Wohnung empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein aus subjektiven Gründen - weil er sich auf Grund eigenen Entschlusses im Ausland aufhält - nicht nutzen. Auch ist für eine den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare, dort aber nicht erfasste Bedürftigkeit des Klägers nichts ersichtlich.

25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zur oben erwähnten Entscheidung des Senats, auf welcher die hiesigen Ausführungen bzgl. "Wohnen"/ "Bewohnen" i.S.d. RBStV im wesentlichen basieren, siehe unter
BVerwG, Beschluss vom 27.07.2017 - 6 B 45.17
https://www.bverwg.de/270717B6B45.17.0

Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.07.2017 - 6 B 45.17, Rn.6 zu "Bewohnen" i.S.d. RBStV
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Ein Bewohnen liegt nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. [...]


Edit "Bürger":
Beitrag/ Betreff angepasst, Zitat Urteilstext mit Hervorhebungen ergänzt.

Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen beachte bitte auch u.a. folgende bereits bestehende Threads
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
sowie auch
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html

Hier im Thread bitte basierend auf diesen Informationen/ Erkenntnissen das Urteil diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Der Leitsatz des im Startbeitrag erwähnten Urteils ist in der dort formulierten Allgemeingültigkeit reiner Schwachsinn:
BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18
https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18, unverbindliche Abschrift
Leitsatz:
Der zeitweise Aufenthalt eines Wohnungsinhabers im Ausland ist für dessen Rundfunkbeitragspflicht ohne Bedeutung.

Wenn jemand für ein Auslandssemester ein halbes Jahr, oder z. B. für ein Bauprojekt sogar einige Jahre im Ausland lebt, seine hiesige Wohnung aber nicht aufgeben möchte, da er beabsichtigt, nach Abschluss des Semester/der Arbeiten zurückzukehren, sie ggf. sein Eigentum ist, dann handelt es sich um einen zeitweisen Aufenthalt im Sinne der Formulierung des Leitsatzes. Es leuchtet unmittelbar ein - jedenfalls vernünftigen Menschen, den Richtern u. U. nicht - dass ein Aufenthalt im Ausland die Nutzung des ÖR-Rundfunks dieses Landes unmöglich macht. Nun ist der Aufwand für die Länge typischer Urlaube sicher sowohl auf Seiten des sogn. Beitragsservice als auch für die Zahlschafe so hoch, dass sich eine Abmeldung nicht lohnt. Wo aber will der Senat denn die Grenze eines seiner Meinung nach bedeutungslosen zeitweisen Aufenthaltes im Ausland außerhalb der Reichweite des deutschen ÖR-Rundfunks sehen? Bei zwei Monaten, drei, sechs, zwölf oder noch mehr? Ich habe früher mehrere Reisen von gut 3 Monaten durchgeführt. Dass ich mir diese Reisen leisten konnte heißt ja nicht, dass ich mal so eben über 50 € für nichts den ÖR-Anstalten in den Rachen schmeiße. Eher drücke ich die Kohle einem Bettler in die Hand.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18
https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Zitat
24 3. Der Senat weist indes zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten darauf hin, dass der Kläger nicht beanspruchen kann, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für die Zeit einer Auslandsreise von mehr als einmonatiger Dauer von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Es stellt keinen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dar, dass der Kläger auch während eines solchen Zeitraums einen Rundfunkbeitrag entrichten muss. Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Danach ist ein besonderer Härtefall zum einen dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil als Übertragungsweg weder Terrestrik noch Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk zur Verfügung stehen. Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25). Der Kläger fällt in keinen dieser Anwendungsbereiche. Er kann in der hier in Rede stehenden Zeit den in seiner Wohnung empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein aus subjektiven Gründen - weil er sich auf Grund eigenen Entschlusses im Ausland aufhält - nicht nutzen. Auch ist für eine den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare, dort aber nicht erfasste Bedürftigkeit des Klägers nichts ersichtlich.

Sofern eine Person will - z.B. auch eine, welche sich im Ausland befindet oder befand - sollte diese also wohl ganz im Sinne dieses BVerwG-Urteils anzeigen:

Zitat
Für diese Wohnung liegt ein Härtefall vor.

Für die Wohnung ist ein besonderer Härtefall deshalb anzunehmen, weil die Möglichkeit zum Rundfunkempfang objektiv ausgeschlossen ist. Es steht als Übertragungsweg weder Terrestrik noch Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk zur Verfügung.

Sehr wahrscheinlich würde es keinen Sinn machen, mehr dazu auszuführen. Sofern das so angezeigt wird, sollte gemäß diesem Urteil eine Befreiung möglich sein. Würde der Anzeige mittels Antrag nicht stattgegeben, bliebe Widerspruch gegen die Antrags-Ablehnung. Abwarten des Widerspruchbescheides und Beschreiten des Klagewegs.
Ziel in der Klage ist es, dass dann der Richter die Wohnung besichtigt und feststellen kann, dass die Aussage stimmt.
Es bleibt zwar offen, wie der Richter die Feststellung für zurückliegende Zeiträume machen möchte, aber das bleibt ein anderes Problem.
Falls die Klage verloren würde, bliebe der Gang zum OVG - z.B. mittels
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2020, 16:22 von Bürger«

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Bei Auslandsaufenthalten ist noch jede Menge ungeklärt, so etwa:

* Was ist, wenn die Person während ihres Aufenthaltes die Medien im Ausland finanziert oder es dort sogar ein Äquivalent zum Rundfunkbeitrag gibt, welcher dort während des Aufenthalts entrichtet wurde? Nach der Rechtsprechung und dem RBStV ist genau ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Im europäischen Wettbewerb könnte hier die obskure Situation entstehen im Inland und Ausland Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Nehmen wir Österreich als Beispiel, so ist das sogar ein Kooperationspartner des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

* So 'subjektiv', wie die Urteilenden meinen, sind die Entscheidungen über Auslandsaufenthalte definitiv nicht. Etwas extrem - Wer sitzt wegen Corona noch irgendwo fest?

* Das Territorialprinzip sagt etwas über die rechtlichen Geltungsbereiche, auch der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 18.07.2018. Der Geltungsbereich des Vorteils den eine Person haben könnte, endet damit an den territorialen Grenzen Deutschlands - oder?! Kein Vorteil, kein Beitrag!
vgl. Territorialitätsprinzip (wikipedia)
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Territorialit%C3%A4tsprinzip


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 - Der ÖRR.

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Verweis:

Verordnung (EU) 2017/1128 -> Online-Inhaltedienste
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34295.msg208099/topicseen.html#msg208099
Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im BinnenmarktText von Bedeutung für den EWR. [..]

Zitat
[..] Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungsverkehr beruht, muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher portable Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend beispielsweise zu Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecken oder solchen der Lernmobilität in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

[..] Damit Anbieter von Online-Inhaltediensten Verbrauchern, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.

[..]

Es stellt sich grds. die Frage, wie ein Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen ist, wenn aus Deutschland europäische oder ausländische Medien finanziert werden - dies nach o.g. EU-Verordnung diesbzgl. sogar sichergestellt sein muss, um einen 'individuellen europäischen Vorteil' zu erhalten. Auch die 'Zahlungspflicht' wirkt sich so unabhängig vom Wohnsitz wieder direkt auf den europäischen Wettbewerb aus.

Davon abzugrenzen bleibt die außereuropäische Situation.


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@befreie_dich

Die Zahlungspflicht gilt als im Wohnsitzland bewirkt, so wurde diese Verordnung jedenfalls verstanden; zudem diese Verordnung auf Verbraucher-Verträge verweist, die das nationale dt. Rundfunkrecht ja nicht vorsieht.


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b
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Für die Stoffsammlung und Diskussionen zum hießigen Thema passend aus: https://www.spiegel.de/politik/ausland/rama-x-thailands-koenig-bricht-womoeglich-recht-in-deutschland-a-c9c89cb4-0182-4ce7-b144-01d6d760e037, Abruf am 23.12.2020 um 7:30 Uhr.
Zitat
Ende November kam der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zu dem Ergebnis, dass es der völkerrechtlichen Gebietshoheit zuwiderläuft, wenn Staatsorgane im Ausland Hoheitsakte vornehmen.
Memento: https://archive.is/ny8Mp

Vorschlag zur weiteren Diskussion, wie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteil mit Völker-/Verfassungsrecht gegen eine Belastung mit Rundfunkbeiträgen während eines Auslandsaufenthaltes neu (*) argumentiert werden könnte ((*) unter Beachtung von BVerwG 6 C 20.18, Urteil vom 09. Dezember 2). Die hier getroffenen  Überlegungen stellen eine Meinung dar.

Verwaltungsakte zum Rundfunkbeitrag sind immer in Verbindung mit dem vom BVerfG entwickelten Rundfunkvorteil zu sehen (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16). Entfällt der Vorteil, kann es dabei keinen Verwaltungsakt für die Rundfunkabgabe geben. Ein Verwaltungsakt muss u.a. eine hoheitliche Maßnahme sein. Im Ausland stellte dieser somit einen Hoheitsakt dar. Bei einem Auslandsaufenthalt eines Wohnungsinhabers einer Wohnung in Deutschland, steht der Vorteil in Bezug zu allen Merkmalen des Verwaltungsaktes mitsamt seiner Vollstreckung. Ein Teil der Rechtsprechung, der Rundfunkvorteil, hat bei einem Auslandsaufenthalt immer einen extraterritorialen / völkerrechtlichen Bezug. Nach Subsumption des Ergebnisses des wissenschaftlichen Dienstes, läuft es daher der völkerrechtlichen Gebietshoheit zuwider, wenn Staatsorgane im Ausland Hoheitsakte vornehmen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Staatsorgan. Gerade aus ausländischer Sicht, wird der deutsche öffentlich rechtliche Rundfunk als Teil des deutschen Staats gesehen. Der ÖRR hat weder für den Beitragsvollzug noch für eine vollständige Rundfunkabdeckung unter Nutzung ausländischer Rundfunkinfrastruktur gemäß des Rundfunkvorteils, hoheitliche Verträge mit (Vertretungen im) EU-Ausland. Die ÖRR-Büros im EU-Ausland sind dafür nicht vorgesehen, sondern dienen rein journalistischer Tätigkeiten. Selbst wenn der Akt nicht ausschließlich im EU-Ausland stattfindet, lässt sich der Vorteil nicht durchsetzen. Hierzu ein weiteres Zitat für die Diskussion aus https://verfassungsblog.de/kein-rechtsfreier-raum/
Zitat
Völkerrechtlich ist zunächst streng zwischen den drei möglichen Konstellationen der Jurisdiktionsausübung zu differenzieren. Ein Staat übt Hoheitsgewalt durch Rechtsetzung (jurisdiction to prescribe), Rechtsdurchsetzung (jurisdiction to enforce) und Rechtsprechung durch staatliche Gerichte (jurisdiction to adjudicate) aus. Rechtsdurchsetzung und Rechtsprechung sind dabei streng an das Territorialitäts- und das Personalitätsprinzip gebunden, das heißt, sie müssen sich auf dem Staatsterritorium vollziehen oder an staatsangehörige natürliche oder juristische Personen richten. Bei der Rechtsetzung hingegen kann ein Staat unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsakte erlassen, die eine tatbestandliche Anknüpfung an Sachverhalte vorsehen, die sich außerhalb des Staatsterritoriums abspielen bzw. an Personen richten, die nicht die Staatszugehörigkeit des handelnden Staates haben. Auch wenn diese extraterritoriale Anknüpfung dem Grunde nach zulässig ist, muss sie das völkerrechtliche Interventionsverbot achten. Danach bedarf die extraterritoriale Rechtsetzung, „[ s ]oll sie nicht eine völkerrechtswidrige Einmischung in den Hoheitsbereich eines fremden Staates sein, hinreichende sachgerechte Anknüpfungsmomente“ (BVerfGE 63, 343, 369). Ein entsprechender völkerrechtlicher Anknüpfungsmoment muss völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sein, um eine rechtmäßige extraterritoriale Rechtsetzung zu ermöglichen. Außerhalb des Strafrechts ist neben dem Territorialitäts- und Personalitätsprinzip nur die sogenannte Auswirkungslehre (effects doctrine) anerkannt. Ein Beispiel für das Auswirkungsprinzip im internationalen Wettbewerbsrecht findet sich in § 185 Abs. 2 GWB („Die Vorschriften […] dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes veranlasst werden“). Ob es daneben weitere völkergewohnheitsrechtliche Anknüpfungsmomente gibt, ist mehr als unklar und im Ergebnis abzulehnen.
Memento: https://archive.is/r9ed4

Eine rechtliche, sowie territoriale Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteils im EU-Ausland ist unmöglich. Nach den Ausführungen des wissenschaftlichen Dienstes, steht der Geltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteils das Völkerrecht entgegen. Genauso wenig hat der ÖRR internationale Verträge mit dem EU-Ausland dafür beschlossen. Er selbst könnte dies jedenfalls selbst gar nicht, da ihm hierfür die entsprechende demokratische Legitimation fehlt. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass kein Staat des europäischen Auslands flächendeckend seine Infrastruktur für deutsche Rundfunkvorteile zur Verfügung stellt. Historisch gilt die Rundfunkfreiheit als Hörfunkfreiheit, als Völkergewohnheitsrecht. Der vom BVerfG definierte Rundfunkvorteil umfasst allerdings weit mehr als Hörfunk. Damit scheitert die Definition eines Rundfunkvorteils im Ausland.

Weiter bestünde eine Ungleichbehandlung der deutschen Wohnungsinhaber, die sich in Deutschland aufhalten und einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteil haben zu denen, die sich im Ausland aufhalten und keinen haben. Letztere hätten eine Belastung ohne Leistung des Rundfunkvorteils.

Aufgrund der völkergewohnheitsrechtlichen Rundfunkfreiheit, bestünde eine weitere Ungleichbehandlung zu deutschen Staatsbürgern, die keine Wohnung in Deutschland inne haben, da sie im EU-Ausland leben. Würde im Ausland aufhältigen deutschen Wohnungsinhabern ein Rundfunkvorteil unterstellt, so müsste auch letzteren ein Rundfunkvorteil unterstellt werden, doch wäre die Vollziehung von ihnen im EU-Ausland unmöglich, da der dafür notwendige Hoheitsakt völkerrechtswidrig wäre. Daraus resultierte eine Vorteils-, sowie Belastungsungleichheit von rein im Ausland lebender Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Rein nach dem Merkmal der Nationalität. Dies wäre eine Diskriminierung. Demnach kann es bei Auslandsaufenthalt keinen Rundfunkvorteil geben, auch nicht nach dem Personalitätsprinzip. Daher muss der öffentlich-rechtliche Rundfunkvorteil auf den deutschen Raum beschränkt sein. Grundrechte sollen auch nicht grenzenlos gewährt werden. Daneben begrenzen das Diskriminierungsverbot, die Reisefreiheit, etc. als Abwehrrechte die vorteilslose, extrterritoriale Ausdehnung der Bebeitragung als verfassungsimmanente Schranken.

Fazit: Für Zeiträume ohne Vorteil kein Beitrag.

Es ist meiner Meinung nach (noch) etwas dünn.


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Bitte berücksichtige, daß der ÖRR für den EGMR eine "nichtstaatliche Organisation" darstellt, die schon kraft dieser EMRK, zu der der EGMR ja entscheidet, keine hoheitliche Befugnis haben kann, weder im Inland, noch im Ausland.

Die Aussagen des EGMR sind dabei für die EU außenpolitische Aussagen, weil die EMRK für die EU ein außenpolitisches Regelwerk ist, dessen Mißachtung für die Länder der EU künftig teuer werden kann.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
Für den dt. ÖRR hat es genau ein derartiges Rahmenregelwerk der dt. Bundesländer mit der entsprechenden Konsequenz daraus; siehe Hervorhebung in Rot.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zum Vergleich eine durchaus gegenteilige - dafür aber einleuchtendere - Argumentation aus 2015...
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.msg226666.html#msg226666

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
58
Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.


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