Für die Stoffsammlung und Diskussionen zum hießigen Thema passend aus:
https://www.spiegel.de/politik/ausland/rama-x-thailands-koenig-bricht-womoeglich-recht-in-deutschland-a-c9c89cb4-0182-4ce7-b144-01d6d760e037, Abruf am 23.12.2020 um 7:30 Uhr.
Ende November kam der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zu dem Ergebnis, dass es der völkerrechtlichen Gebietshoheit zuwiderläuft, wenn Staatsorgane im Ausland Hoheitsakte vornehmen.
Memento:
https://archive.is/ny8MpVorschlag zur weiteren Diskussion, wie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteil mit Völker-/Verfassungsrecht gegen eine Belastung mit Rundfunkbeiträgen während eines Auslandsaufenthaltes
neu (*) argumentiert werden könnte (
(*) unter Beachtung von BVerwG 6 C 20.18, Urteil vom 09. Dezember 2). Die hier getroffenen Überlegungen stellen eine Meinung dar.
Verwaltungsakte zum Rundfunkbeitrag sind immer in Verbindung mit dem vom BVerfG entwickelten Rundfunkvorteil zu sehen (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16). Entfällt der Vorteil, kann es dabei keinen Verwaltungsakt für die Rundfunkabgabe geben. Ein Verwaltungsakt muss u.a. eine hoheitliche Maßnahme sein. Im Ausland stellte dieser somit einen Hoheitsakt dar. Bei einem Auslandsaufenthalt eines Wohnungsinhabers einer Wohnung in Deutschland, steht der Vorteil in Bezug zu allen Merkmalen des Verwaltungsaktes mitsamt seiner Vollstreckung. Ein Teil der Rechtsprechung, der Rundfunkvorteil, hat bei einem Auslandsaufenthalt immer einen extraterritorialen / völkerrechtlichen Bezug. Nach Subsumption des Ergebnisses des wissenschaftlichen Dienstes, läuft es daher der völkerrechtlichen Gebietshoheit zuwider, wenn Staatsorgane im Ausland Hoheitsakte vornehmen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Staatsorgan. Gerade aus ausländischer Sicht, wird der deutsche öffentlich rechtliche Rundfunk als Teil des deutschen Staats gesehen. Der ÖRR hat weder für den Beitragsvollzug noch für eine vollständige Rundfunkabdeckung unter Nutzung ausländischer Rundfunkinfrastruktur gemäß des Rundfunkvorteils, hoheitliche Verträge mit (Vertretungen im) EU-Ausland. Die ÖRR-Büros im EU-Ausland sind dafür nicht vorgesehen, sondern dienen rein journalistischer Tätigkeiten. Selbst wenn der Akt nicht ausschließlich im EU-Ausland stattfindet, lässt sich der Vorteil nicht durchsetzen. Hierzu ein weiteres Zitat für die Diskussion aus
https://verfassungsblog.de/kein-rechtsfreier-raum/Völkerrechtlich ist zunächst streng zwischen den drei möglichen Konstellationen der Jurisdiktionsausübung zu differenzieren. Ein Staat übt Hoheitsgewalt durch Rechtsetzung (jurisdiction to prescribe), Rechtsdurchsetzung (jurisdiction to enforce) und Rechtsprechung durch staatliche Gerichte (jurisdiction to adjudicate) aus. Rechtsdurchsetzung und Rechtsprechung sind dabei streng an das Territorialitäts- und das Personalitätsprinzip gebunden, das heißt, sie müssen sich auf dem Staatsterritorium vollziehen oder an staatsangehörige natürliche oder juristische Personen richten. Bei der Rechtsetzung hingegen kann ein Staat unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsakte erlassen, die eine tatbestandliche Anknüpfung an Sachverhalte vorsehen, die sich außerhalb des Staatsterritoriums abspielen bzw. an Personen richten, die nicht die Staatszugehörigkeit des handelnden Staates haben. Auch wenn diese extraterritoriale Anknüpfung dem Grunde nach zulässig ist, muss sie das völkerrechtliche Interventionsverbot achten. Danach bedarf die extraterritoriale Rechtsetzung, „[ s ]oll sie nicht eine völkerrechtswidrige Einmischung in den Hoheitsbereich eines fremden Staates sein, hinreichende sachgerechte Anknüpfungsmomente“ (BVerfGE 63, 343, 369). Ein entsprechender völkerrechtlicher Anknüpfungsmoment muss völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sein, um eine rechtmäßige extraterritoriale Rechtsetzung zu ermöglichen. Außerhalb des Strafrechts ist neben dem Territorialitäts- und Personalitätsprinzip nur die sogenannte Auswirkungslehre (effects doctrine) anerkannt. Ein Beispiel für das Auswirkungsprinzip im internationalen Wettbewerbsrecht findet sich in § 185 Abs. 2 GWB („Die Vorschriften […] dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes veranlasst werden“). Ob es daneben weitere völkergewohnheitsrechtliche Anknüpfungsmomente gibt, ist mehr als unklar und im Ergebnis abzulehnen.
Memento:
https://archive.is/r9ed4Eine rechtliche, sowie territoriale Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteils im EU-Ausland ist unmöglich. Nach den Ausführungen des wissenschaftlichen Dienstes, steht der Geltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteils das Völkerrecht entgegen. Genauso wenig hat der ÖRR internationale Verträge mit dem EU-Ausland dafür beschlossen. Er selbst könnte dies jedenfalls selbst gar nicht, da ihm hierfür die entsprechende demokratische Legitimation fehlt. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass kein Staat des europäischen Auslands flächendeckend seine Infrastruktur für deutsche Rundfunkvorteile zur Verfügung stellt. Historisch gilt die Rundfunkfreiheit als Hörfunkfreiheit, als Völkergewohnheitsrecht. Der vom BVerfG definierte Rundfunkvorteil umfasst allerdings weit mehr als Hörfunk. Damit scheitert die Definition eines Rundfunkvorteils im Ausland.
Weiter bestünde eine Ungleichbehandlung der deutschen Wohnungsinhaber, die sich in Deutschland aufhalten und einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkvorteil haben zu denen, die sich im Ausland aufhalten und keinen haben. Letztere hätten eine Belastung ohne Leistung des Rundfunkvorteils.
Aufgrund der völkergewohnheitsrechtlichen Rundfunkfreiheit, bestünde eine weitere Ungleichbehandlung zu deutschen Staatsbürgern, die keine Wohnung in Deutschland inne haben, da sie im EU-Ausland leben. Würde im Ausland aufhältigen deutschen Wohnungsinhabern ein Rundfunkvorteil unterstellt, so müsste auch letzteren ein Rundfunkvorteil unterstellt werden, doch wäre die Vollziehung von ihnen im EU-Ausland unmöglich, da der dafür notwendige Hoheitsakt völkerrechtswidrig wäre. Daraus resultierte eine Vorteils-, sowie Belastungsungleichheit von rein im Ausland lebender Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Rein nach dem Merkmal der Nationalität. Dies wäre eine Diskriminierung. Demnach kann es bei Auslandsaufenthalt keinen Rundfunkvorteil geben, auch nicht nach dem Personalitätsprinzip. Daher muss der öffentlich-rechtliche Rundfunkvorteil auf den deutschen Raum beschränkt sein. Grundrechte sollen auch nicht grenzenlos gewährt werden. Daneben begrenzen das Diskriminierungsverbot, die Reisefreiheit, etc. als Abwehrrechte die vorteilslose, extrterritoriale Ausdehnung der Bebeitragung als verfassungsimmanente Schranken.
Fazit: Für Zeiträume ohne Vorteil kein Beitrag.
Es ist meiner Meinung nach (noch) etwas dünn.