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Autor Thema: Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil  (Gelesen 5451 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In Anlehnung an

BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0

könnte Person A die Notwendigkeit sehen, wegen des fehlenden individuellen Vorteils eine Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen.

Edit "Markus KA":

Natürlich könnten rein fiktiv gleichzeitig eine ausfürliche Datenauskunft (Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) beantragt und, sollte Person A gerade einen Festsetzungsbescheid erhalten haben, auch Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt werden.

Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.0.html

5eins2 - Bund der Rundfunkbeitragszahler (Verein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37996.0.html



Link-Auswahl zu diesem Themenkomplex:

Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37426.0
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0


Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38259.0

Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2024, 13:10 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013, Az. 65/13, 1 VB 65/1
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001154709

Zitat
10
Zwar spricht der Wortlaut von § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur von einer Befreiung und nicht von einer Ermäßigung, um die es der Beschwerdeführerin hier geht. In § 4 wird ausdrücklich zwischen einer Ermäßigung (§ 4 Abs. 2) und einer Befreiung (§ 4 Abs. 1 und 6) unterschieden. Allerdings kann eine Ermäßigung auch als eine teilweise Befreiung verstanden werden, so dass insoweit der Wortlaut dem Erfolg eines Härtefallantrags aus den oben genannten Gründen nicht zwingend entgegenstehen muss.

11
Auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur soziale Gesichtspunkte einen Grund für eine Befreiung oder Ermäßigung sein können, spricht nicht zwingend gegen einen möglichen Erfolg eines Antrags der Beschwerdeführerin nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Denn die „besondere Härte“ ist - anders als möglicherweise bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34/10 -, Juris Rn. 17; weiter Bay. VGH, Beschluss vom 1.8.2012 - 7 C 12.1014 -, Juris Rn. 3) - nach dem Willen des Normgebers nicht auf soziale Härtefälle beschränkt. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das in § 4 Abs. 6 Satz 2 genannte Beispiel für einen Härtefall nicht abschließend gemeint ist („insbesondere“). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung kann ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 41). Gedacht wurde hier unter anderem an den Fall eines Bewohners einer Berghütte, die in einem Funkloch liegt (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio, April 2010, S. 61).

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung RBStV
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-RdFunkBeitrStVtrBWV2P4

Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2024, 11:22 von DumbTV«

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Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 15 / 197 vom 05. 07. 2011, Gesetzentwurf der Landesregierung,
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf

Zitat
I.
Begründung zu Artikel 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

...

Zu § 4 (Anm. ab Seite 39

§ 4 regelt für natürliche Personen im privaten Bereich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht. Eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrags kann von bestimmten Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sah die Möglichkeit der Ermäßigung von Rundfunkgebühren noch nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist weiterhin an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. § 4 knüpft insofern an die Regelungsgrundsätze von § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Dies gilt sowohl für den Katalog der Befreiungstatbestände, die Nachweisführung als auch für das Verfahren. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Damit leistet die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Der Katalog der Befreiungstatbestände wird hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebühren-
staatsvertrages in zum Teil modifizierter Form durch § 4 übernommen. Der Nachweis eines Rundfunkbefreiungstatbestandes im Sinne von § 4 Abs. 1 erfolgt entsprechend der bisherigen Rechtslage durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen bestimmter staatlicher Stellen. Ausgenommen davon ist der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, für dessen Vorliegen nach Absatz 7 Satz 2 eine erleichterte Nachweismöglichkeit besteht.

...

Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abweichend zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härtefällen in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine gebundene Entscheidung der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich. Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen. Satz 3 sieht schließlich vor, dass die Regelung in Absatz 4 auf das Verfahren zur Bescheidung von Anträgen auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach Absatz 6 entsprechende Anwendung findet.

Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15 / 7847 vom 08.12.2015, Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7847_D.pdf

Zitat

IV.
Begründung zu Artikel 4
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

...

Zu Nummer 2

...

Anm. Seite 42
Der bisherige Absatz 6 Satz 3 verweist hinsichtlich der Dauer der Befreiung für besondere Härtefälle nach Satz 1 und 2 auf Absatz 4. Maßgeblich ist hiernach der Gültigkeitszeitraum des Bescheids. Der neue Satz 3 beschränkt die Verweisung auf Satz 1. Im speziellen Härtefall der geringfügigen Einkommensüberschreitung nach Satz 2 wird dem Antragsteller regelmäßig ein Ablehnungsbescheid erteilt, der keinen Gültigkeitszeitraum hat. Eine Änderung der der Befreiung zugrundliegenden Umstände im Sinne einer Veränderung der Einkommenssituation, die zum Wegfall der geringfügigen Einkommensüberschreitung führt, ist hier jederzeit denkbar. Im neuen Satz 4 wird der Befreiungszeitraum für diesen speziellen Härtefall daher gesondert geregelt. Er beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird. Die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen verkürzt sich der Zeitraum nach Absatz 5 Satz 2.


Thema: 5eins2 - Bund der Rundfunkbeitragszahler (Verein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37996.msg226209.html#msg226209

Bund der Rundfunkbeitragszahler - Linksammlung
https://www.buendnis-beitragszahler.de/links
Die Linksammlung taugt sicherlich als gute Begründung für einen Befreiungsantrag aufgrund der Nicht-Erfüllung des Programmauftrags, welcher lt. BVerfG ja unabdingbar mit dem Zwangsbeitrag verbunden ist...  ;D


Edit "Bürger": Siehe dazu bitte u.a. auch unter
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0

und dortigen weiteren Querverweisen.


Dem kann ick nur voll zustimmen! 

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2024, 00:51 von Profät Di Abolo«

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VG Berlin 27. Kammer, Urteil vom 22.04.2015, Az. 27 K 310.14
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001221451
Zitat von: VG Berlin 27. Kammer, Urteil vom 22.04.2015, Az. 27 K 310.14
...

33
a) Nach Auffassung der Kammer ist gleichwohl fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen zulässiger Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird.

34
Von der herrschenden Rechtsprechung wird dies verneint. Die Ungleichbehandlung zwischen Haushalten mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte ist danach sachlich gerechtfertigt. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV dient der Verwaltungsvereinfachung und der Beseitigung von Vollzugsdefiziten. Ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht ist nicht mehr erforderlich (vgl. VG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 - 3 K 5371/13 -, Rn. 38 m. w. N.).

35
Die Härten, die durch die Heranziehung von Haushalten entstehen, die über kein Empfangsgerät verfügen, wären wohl nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Würde eine Widerlegung der Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks zugelassen, wäre dies mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden. Anders als nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag müssten aber die Personen, in deren Haushalt sich kein Empfangsgerät befindet, von sich aus beim Beklagten vorstellig werden. Die Beweislast wäre im Vergleich zur früheren Rechtslage umgekehrt. Die Betreffenden müssten gegebenenfalls durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Duldung einer Überprüfung ihrer Wohnung durch den Beitragsservice den Nachweis erbringen, dass keine Empfangsgeräte bereit gehalten werden. Dieser Verwaltungsaufwand ist jedoch insgesamt geringer, als er es nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag war, der zu einem Vollzugsdefizit bei Rundfunkteilnehmern geführt hatte, die ihr Rundfunkempfangsgerät nicht angemeldet hatten.

36
Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Haushalte verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1/83 -, juris Rn. 9 - zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind. Allerdings dürfte das Bundesverfassungsgericht insoweit im Einzelfall strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, juris Rn. 19 in Bezug auf Rundfunkgebühren). Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Gleichwohl ist ihre absolute Zahl beachtlich, wenn man berücksichtigt, dass 1 % der Haushalte etwa 400.000 Betroffene darstellen.

37
Die Kammer hat Zweifel daran, dass typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Für Normalverdiener mag die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro, seit April 2015 von 17,50 Euro, wirtschaftlich zumutbar sein (so BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 110). Für Personen mit geringeren Einkommen, die über keinerlei Empfangsgeräte verfügen, stellt eine finanzielle Belastung in Höhe von 210 Euro jährlich ohne entsprechenden individuellen Nutzen dagegen eine spürbare Belastung dar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Schwelle für die Unzumutbarkeit bei Rundfunkgebühren im Bezug auf Personen mit geringem Einkommen sehr niedrig angesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, juris Rn. 19). Auch die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beim Bezug bestimmter Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV löst diese Problematik nur unvollständig. Die Kammer ist mit zahlreichen Fällen befasst, in denen Personen über ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums verfügen, aber gleichwohl keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können oder wollen. Nach der Rechtsprechung haben diese Personen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - OVG 11 N 23.13 -, juris Rn. 4). Auch für andere, deren Einkommen nur wenig über dem Existenzminimum liegt, stellt der Rundfunkbeitrag eine spürbare finanzielle Belastung dar. Für diejenigen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, mag sie unzumutbar sein.

38
Geht man davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG für Personen, die keine Empfangsgeräte in ihrer Wohnung (oder gegebenenfalls in ihrem PKW) bereithalten, eine Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung geschaffen werden muss, so käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Für eine Widerlegbarkeit der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung haben sich auch die Gutachten ausgesprochen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung für die Rundfunkanstalten vorbereitet haben (Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, Mai 2007, S. 22 f.; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010, S. 61 f.). Auf die Möglichkeit einer diesbezüglichen verfassungskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 6 Satz 1 EBStV weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hin (Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris Rn. 5; ebenso Baden-Württembergischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 VB 65/13 -, juris Rn. 15 sowie - allgemein - OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn. 55). Die Kammer teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück, das zu dieser Frage ausführt (Urt. v. 1.4.2014 - 1 A 182/13 -, juris Rn. 25 ff.):

39
„Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung "inhaltlich nicht wieder erkennt" (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 -, juris; Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -,, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - und vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, alle bei juris).

40
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann - soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert - § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt - unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 - in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

41
Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der gewählte Begriff des „besonderen Härtefalls“ stellt vielmehr eine sehr weite sowie offene Formulierung dar und ist daher der verfassungskonformen Auslegung in besonderer Weise zugänglich. Dabei wirkt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insoweit nicht einschränkend, weil er lediglich einen Beispielsfall („insbesondere“) in deklaratorischer Weise benennt.

42
Eine entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Zweck des RBStV. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines neuen Abgabenmodells - ausweislich seiner Begründung zum neuen RBStV - einem zunehmend drohenden, strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit entgegenwirken und daher von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes als Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht grundsätzlich abkehren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger - durch den Wegfall der Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in Wohnungen oder Betriebsstätten - verbessern wollte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Beginn der Abgabepflicht gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV allein von der Inhaberschaft einer Wohnung und nicht mehr vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes abhängig gemacht. Die Rundfunkanstalten müssen aufgrund des neuen Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht nicht mehr feststellen, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Diese Nachweispflicht war gerade der Grund für das strukturelle Erhebungsdefizit. Die Rundfunkanstalten waren aufgrund der Vielzahl der Rundfunkteilnehmer rein faktisch auf die Anmeldung durch den Bürger angewiesen, weil sie aufgrund mangelnder personeller Ressourcen und rechtlich begrenzter Zutrittsrechte kaum in der Lage waren, bei jedem Bürger zu überprüfen, ob er Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Aus diesem Grund kam der Anmeldung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes enorme Bedeutung zu. Diese Vollzugsprobleme sind mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht beseitigt, da das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes gerade nicht mehr nachgewiesen werden muss und die Wohnungsinhaberschaft leicht durch einen Abgleich mit den Einwohnermeldeämter - dessen Zulässigkeit sich aus § 11 Abs. 4 RBStV ergibt - feststellbar ist.

43
Diese gesetzgeberische Intention einer vereinfachten Abgabenerhebung würde durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit nicht konterkariert. Denn auch dann würden die bisherigen strukturellen Erhebungsdefizite weitgehend beseitigt. Die Abkehr von der Anknüpfung der Rundfunkabgabenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes entbindet die Rundfunkgebührenanstalten von einem entsprechenden Nachweis. Die Entlastungsmöglichkeit würde daran nichts ändern. Vielmehr müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerät bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten offen zu legen, was die bisherigen Erhebungsprobleme ebenfalls weitgehend lösen würden. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Neuregelung auch bei einer Entlastungsmöglichkeit des Bürgers das drohende Erhebungs- und Vollzugsdefizit weitgehend beseitigt bliebe.

44
Die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit für den Bürger widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung auch aus einem anderen Grund nicht. So war mit dem neuen RBStV gleichsam die Zielsetzung verbunden, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu fördern (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22). Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch eine flächendeckende Abgabenerhebung erreichen, sondern gerade auch durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit bei tatsächlichem Nichtvorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes.


45
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der Gesetzesbegründung zwar Beispiele für eine unbillige Härte befinden, die Konstellation des Nichtbereithaltens eines Empfangsgerätes aber nicht genannt ist (vgl. LT- Drucks. 16/3437, S. 30). Zum einen ist die Aufzählung nicht abschließend und zum anderen macht bereits die Nennung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Beispiel für einen Härtefall deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs Bedeutung beimisst. Von der vorgenannten Konstellation, ist der Fall, in dem keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, nicht weit entfernt. Ohne Rundfunkgerät kann der Bürger - zwar aufgrund eines bewussten Entschlusses, ein solches nicht bereit zu halten, aber - rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.

46
Nach alledem ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend, dass ein Härtefall beim Nachweis des fehlenden Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes vorliegt, möglich.“

47
Die Einwände, die der Beklagte gegen eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geltend macht, vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Rundfunkbeitrag soll keine Abgabe auf den Besitz von Wohnungen darstellen, sondern typisiert die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Insofern wäre es nicht völlig systemwidrig, wenn eine Widerlegung der vermuteten potentiellen Nutzung des Rundfunks zugelassen würde. Dass es sich beim Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten um die Momentaufnahme einer negativen Tatsache handelt, wirft rechtlich keine unlösbaren Probleme auf. Für die Abmeldung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten nach § 4 Abs. 2 RGebStV galt nichts anderes. Die Notwendigkeit, Angaben gegebenenfalls vor Ort nachzuprüfen, wäre für den Beitragsservice mit einer geringeren Belastung verbunden als nach alter Rechtslage. Denn die Weigerung des Betroffenen, eine solche Nachprüfung zuzulassen, würde entsprechend der Beweislast ohne weiteres zu einem fehlenden Nachweis der Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen.

...

VG Osnabrück, 01.04.2014 - 1 A 182/13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Osnabr%FCck&Datum=01.04.2014&Aktenzeichen=1%20A%20182/13
Art 105 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND; § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr ND
Beitrag; Gesetzgebungskompetenz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Härtefall; RBStV; Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Steuer; verfassungskonforme Auslegung; Verfassungsmäßigkeit


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
58
Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Edit "Bürger": Zitat erweitert. Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2024, 13:33 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

r
  • Beiträge: 83
Könnte man den Spieß eigentlich auch umdrehen bzgl. des individuellen Vorteils. Also bewusster Verzicht durch "Nicht-Teilnahme"? Vergleichbar mit den Beiträgen für ein Fitnessstudio oder Vereinsbeitrag? Wer nicht zahlt darf nicht mitspielen?
Gibt es ggf. bereits ein Musterschreiben?


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l
  • Beiträge: 23
Das wurde alles schon versucht. Es geht ja nicht um die Nutzung, sondern seit 2013 um das Innehaben einer Wohnung.

Die Abgeordneten, die das durchgewunken haben, gehören ... ich sag nix  :police:

Einziger Lichtblick ist tatsächlich der fehlende Vorteil und/oder bei rundfunkfrei.de Mitglied werden. 55% in einem Bundesland sind schon fast zusammen.


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Ein Eintrag hier ist wirkungsvoll, denn er wird gelesen: https://de.trustpilot.com/review/www.rundfunkbeitrag.de?sort=recency

n
  • Beiträge: 1.457
Mir ist ein Befreiungsantrag zugelaufen, den ich euch nicht vorenthalten will.
Die erste Seite als Zitat, damit es von der Suchfunktion gefunden wird, im Anhang auch als rtf.

Bitte das rtf mit dem pdf vergleichen! Die Seitenformatierung wird nicht korrekt übernommen und die Seitennummerierung auch nicht (bei mir, bei anderen Schreibprogrammen kann das anders sein). Also nicht blind darauf verlassen dass alles in Ordnung ist.

Zitat
Mustermann                             
Musterstraße 00
00000 Musterstadt
 
 
 
Landesrunfunkanstalt
Anstalt des öffentlichen Rechts
Musterstraße 000
00000 Musterstadt


Musterstadt, den 00.00.0000


Antrag auf rückwirkende und zukünftige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
 
Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
 
Antrag auf kostenfreie Übersendung einer Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und waren (Anschreiben Datenauskunft [sog. Sonderbriefe], Direktanmeldung, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Festsetzungsbescheide, Vollstreckungsersuchen etc.) in Gestalt der vollständigen elektronischen Beitragsakte (Ausdruck oder Datenträger PDF Format).

Antrag auf kostenfreie VORLAGE einer vollständigen raumeinheitenbezogenen "gesamtschuldnerischen" ZAHLUNGSÜBERSICHT zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" bezeichneten Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit " Musterstraße 00  0000 Musterstadt " seit 01.01.2013.

Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers gem. Art. 21 DSGVO



 
Mustermann, Musterstraße 00, 0000 Musterstadt
- Antragsteller -         
 gegen
 
Landesrunfunkanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, Musterstraße 000 , 00000 Musterstadt
   - Antragsgegnerin -      

Es wird beantragt die rückwirkende, vom 01.01.2013 bis 31.07.2024 und zukünftige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gem. § 4 Abs. 6 RBStV.
Es wird beantragt, gemäß Art. 15 DSGVO. eine unentgeltliche und schriftliche Auskunft über alle
personenbezogenen Daten des Antragstellers. 

Es wird beantragt, die kostenfreie Übersendung einer Kopie aller personenbezogener Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind und waren (Anschreiben Datenauskunft [sog. Sonderbriefe], Direktanmeldung, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Festsetzungsbescheide, Vollstreckungsersuchen etc.) in Gestalt der vollständigen elektronischen Beitragsakte (Ausdruck oder Datenträger PDF Format).
 
Es wird beantragt, die kostenfreie VORLAGE einer vollständigen raumeinheitenbezogenen "gesamtschuldnerischen" ZAHLUNGSÜBERSICHT zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" bezeichneten Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit " Musterstraße 00, 00000 Musterstadt " seit 01.01.2013.
 
Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Widerspruchführers gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.


Begründung:

Zur Begründung der Anträge wird (nicht abschließend) vorgetragen wie folgt:
Derzeit ist mangels Auftragserfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtswidrig. Dies sowohl aus verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Gründen.

......


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

n
  • Beiträge: 1.457
Noch einzuarbeiten:
- RKI-Ptotokolle
Die RKI-Protokolle sind ein Glücksfall, weil hier amtlich dokumentiert ist, dass es Gegenmeinungen zu dem offiziellen Narrativ gibt, sodass der ÖRR eben nicht ausgewogen berichtet hat

- Verfälschte Balkendiagramme - Die Balkenhöhe entspricht nicht dem Zahlenwert.
(gab dazu einen Faktencheck (ARD?) wie man manipuliert - finde ich aber gerade nicht mehr)

- Befragung von "Bürgern" die in Wirklichkeit Politiker oder Mitbarteiter sind, dies wurde aber nicht gekennzeichnet.
usw.

Siehe auch
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

B
  • Beiträge: 68
Eigtl. wurde ja schon lange vor dem BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, folgendes geschrieben:

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages
Sachstand - Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit vom 14.11.2016
WD 10 - 3000 - 056/16

https://www.bundestag.de/resource/blob/491782/8c8d23b7383fcfc5ba6c7471081e9538/WD-10-056-16-pdf.pdf
Seite 5 Satz 1:
Zitat von: Wiss Dienst d. Bundestages, Sachstand - Staatsferne im Rahmen d. Rundfunk- u. Pressefreiheit vom 14.11.2016, WD 10 - 3000 - 056/16
Eine Differenzierung zwischen Meinungen und Tatsachen findet nicht statt.

Der Satz steht da auch relativ kontextfrei. Scheint aber eine Feststellung zu sein. Vielleicht ist es aber auch eine Sollbestimmung, die trotz des BVerfG-Urteils weiter ausgebaut wurde. Es wurde schließlich keine Verpflichtung in diese Richtung hin ausgesprochen. Vielleicht kann dieser Satz u.U. sogar als Zusatzargument in der Sache dienen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2024, 23:25 von Bürger«

b
  • Beiträge: 778
Der Verlag C.H.BECK bietet über
Grundgesetz für jede(n)
Der Grundgesetz-Kommentar von Prof. Dr. Helge Sodan

https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de
allen an der deutschen Verfassung Interessierten freien Zugang zum bedeutenden Grundgesetzkommentar „Sodan“.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-5.html
Zitat von:  Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Sodan - "Grundgesetz", 5. Aufl. 2024
Artikel 5 [Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk-, Film-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-5.html
Zitat von: Sodan - "Grundgesetz", 5. Aufl. 2024
3. Informationsfreiheit
a) Schutzbereich
[...]
Rz. 14
[...] Gleichfalls vom Schutzbereich erfasst ist die Freiheit, staatliche Informationen nicht zur Kenntnis zu nehmen („negative“ Informationsfreiheit). [...]

Sodan - "Grundgesetz", 5. Aufl. 2024
Artikel 5 [Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk-, Film-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-5.html
Zitat von: Sodan - "Grundgesetz", 5. Aufl. 2024
3. Informationsfreiheit
b) Eingriffe
Rz. 15
Ein Eingriff liegt in jeder Maßnahme, die den Zugang zur Information verwehrt oder auch nur verzögert (vgl. BVerfGE 27, 88 (98)). Die Vorenthaltung lediglich einer Informationsquelle greift ebenfalls in das Grundrecht ein, da dem Grundrechtsträger ein Auswahlrecht bezüglich mehrerer Quellen zusteht (BVerfGE 15, 288 (295 f.)). Die Erhebung eines Entgelts zur Nutzung der Informationsquelle, insbes. eine Rundfunkgebühr, beeinträchtigt die Informationsfreiheit hingegen nicht (BVerfG [K] NJW 2000, 649). Das gilt jedoch nur für herkömmliche, für den Empfang von Rundfunk konzipierte (monofunktionale) Geräte. Die Erhebung von Rundfunkgebühren auch für multifunktionale Empfangsgeräte wie internetfähige PC führt dagegen zu einem (wenn auch gerechtfertigten) Eingriff, da auf diese Weise eine „Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks“ errichtet wird (BVerwG NJW 2011, 946 (950); vgl. ferner BVerfG [K] NJW 2012, 3423). [...]

Die Verpflichtung des Grundrechtsträgers zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, unabhängig von der Nutzung, verletzt sowohl sein Auswahlrecht als auch seine negative Informationsfreiheit, da beide dadurch praktisch aufgehoben werden.


Edit "Bürger": Danke für diesen Fund! Diesem frei zugänglichen Grundgesetz-Kommentar gebührt allerdings ein eigenständiger Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Moderation/ ggf. Ausgliederung vorbehalten. Hier auch bitte keine Vertiefung des bereits andernorts vertieften Aspekts des Eingriffs in das Grundrecht auf Rezipientenfreiheit/ (positive/ negative) Informationsfreiheit - siehe dazu u.a. unter
Aufford. z. Unterlassung: Eingriff in Rezipienten-/Inform.-Freiheit Art 5 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37413.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Zum frei zugänglichen Grundgesetz-Kommentar siehe nunmehr eigenständigen Thread unter
Grundgesetz-Kommentar "Sodan" (5. Auflage 2024) - frei zugänglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38172.0


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T
  • Beiträge: 226
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Mir ist ein Befreiungsantrag zugelaufen, den ich euch nicht vorenthalten will.

Kleene (konstruktive) Randbemerkung zum PDF Punkt 7: "Die Finanzierung von ARTE"

Zitat von: Zitat aus dem PDF
Mir kann keine Verpflichtung auferlegt werden, einen französischen Sender mit Beiträgen zu finanzieren. Der postulierte Vorteil des breiten Informationsangebots und der Programmvielfalt entfällt bei einem französischen Sender.
Meines Wissens nach sei der Finanzierungsanteil an ARTE durch den örR 50% und die "senden" ja auch in Deutsch.
Witzig - bei aller Kritik am örR - finde ich, dass ich sehr häufig höre und sehe das Menschen angeben, sie mögen am örR (nur) ARTE... Was mich zu der Erkenntnis führte, dass auch noch eine französischen Beteiligung am (deutschen) örR stattfinden muss, so dass der gemeine deutsche Bürger das ör-Programm (Ursprung "BBC" durch Vorgabe der britischen Besatzer!) überhaupt akzeptabel findet.


Mir ist bewusst, das Politik hier nicht so gefragt/gewollt ist, jedoch nehmen diese sehr intensiven Einfluss auf den örR. Es scheint propaganda-technisch eine regelrechte feindliche Übernahme der örR stattzufinden - selbst wenn der örR mal auf militärischem Geheiß der Alliierten aufgebaut wurde... Ich sehe meinen "individuellen Vorteil"(tm) darin nicht!

https://swprs.org/medien-navigator/
Im "Medien-Navigator" des "Swiss Propaganda Research" wird "arte" darüber hinaus geo-politisch (d.h. "NATO-konform" oder nicht) neutraler eingeordnet als ARD und ZDF. Diese Seite zeigt auch (politisch-ideologisch organisierte) Verknüpfungen auf, zwischen Mitarbeitern und führenden Personen im Medienbereich - wie auch dem örR - die, nennen wir es: anscheinend, aktiv für eine nicht-neutrale Ausrichtung stehen oder bzw. anfällig für "Anweisungen von Außen" sind... Gab's in dieser Art auch eine viel beachtete Sendung "der Anstalt" (ZDF politisches Kabarett) zu. Wobei dort der Fokus auf Zeitungen und seinen Redakteuren lag. Wenn ich mich recht entsinne wurde der Einfluss der selben NGOs und Think-Tanks auf den örR eher außen vor gelassen...

Meint, was im PDF noch angeführt werden kann, ist - im Sinne "mangelnder Neutralität", der nicht unerhebliche anglo-amerikanische Einfluss auf den deutschen örR, seine geo-politischen Interessen wohlwollend darzustellen. Der konstruierte "Ukraine-Konflikt" mit seiner betont anti-russischen Haltung gehört gesichert dazu. Im historischen Kontext waren "die Russen" Teil der Alliierten.

Die Zerstörung der "NordStream1+2" Pipelines - ein gemeintschaftliches deutsch-russisches Millardenprojekt - zur günstigen und verlässlichen Energierversorgung Deutschlands ist auch so ein "dunkles Loch" in den Nachrichten und war über Jahre hinweg bestimmten "Elementen" in den VsvA immer ein Dorn im Auge, das aktiv mit Sanktionen belegt wurde. "Unser" Bundeskanzler Scholz stand dümmlich grinsend neben Joe Biden, als dieser vor laufender Kamera erstaunten Journalisten erklärte, dass "wir" (die VsvA) "Nordstream 2" beenden würden ("We will, I promise you we’ll be able to do it.")


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte bei Person A parallel zu ihrem Verfahren - Antrag auf rückwirkende und zukünftige Befreiung - eine Klage gegen einen Festsetzungsbescheid oder Widerspruchsbescheid anhängig sein.

Aus diesem Grunde könnte Person A bei Gericht folgende Anträge gestellt haben:

Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO
Antrag auf Aussetzung gem. § 94 VwGO


Zur fiktiven Begründung könnte Person A folgendes ausgeführt haben:

Zitat
Die Klägerin beantragt das Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO und die Aussetzung gem. § 94 VwGO.

Die Klägerin beantragt das Ruhen des Verfahrens und die Aussetzung bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.


Begründung der Anträge:

1   Beschluss vom 23.05.2024 - BVerwG 6 B 70.23

Die Klägerin beantragt das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und verweist auf den aktuellen Beschluss vom 23.05.2024 - BVerwG 6 B 70.23:

„Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9).“

Nach Auffassung der Klägerin ist der Beklagte nicht berechtigt einen Beitrag zu erheben, weil er niemals in der Lage war bzw. sein wird, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten.

Aus diesem Grund hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom XX.XX.2024 an den Beklagten die rückwirkende und zukünftige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seines Urteils vom 8.Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 745/17), abrufbar unter
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs2018 0718_1bvr167516.html,
soll der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil in der „Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet,“ liegen.

Deshalb heißt es in der Pressemitteilung 59/2018 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 unter 2. a) unter „Wesentliche Erwägungen des Senats:

„In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil.“
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann und nur insoweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung gegeben ist, bietet.

Dieser öffentlich-rechtliche Auftrag, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 als maßgeblichen Grund für die Rechtmäßigkeit des Beitrags ausführte, wird nicht mehr erfüllt. Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil ist nicht mehr gegeben.

Die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 zugrundeliegende Sachlage (seinerzeit hat das Bundesverfassungsgericht diesen Auftrag als erfüllt angesehen) ist daher nicht mehr gegeben und geändert.

Die Kontrolle der Programmgestaltung und der Erfüllung des „Vorteils“ obliegt dem verwaltungsrechtlichen (Vor-)Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Kontext mit Beschluss vom 24.04.2023, Aktenzeichen 1 BvR 601/23 darauf hingewiesen, dass die Fachgerichte verpflichtet sind, den Einwand zu überprüfen, dass der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt wird, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.

Es wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23) zitiert:

„Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt ist, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gem. Art. 5 Abs. 1, S. 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, BVERFGE Jahr 136 Seite 9 Rn. BVERFGE Jahr 136 Seite 9 Randnummer 33 ff. = NVwZ 2014, NVwZ Jahr 2014 Seite 867) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil
(vgl. BVerfGE 149, BVERFGE Jahr 149 Seite 222 Rn. BVERFGE Jahr 149 Seite 222 Randnummer 80 f. = NVwZ 2018, NVwZ Jahr 2018 Seite
1293), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde. Zwar haben einzelne OVG diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. VGH München 30.3.2017 –VGHMUENCHEN Aktenzeichen 7ZB1760 7 ZB 17.60, BeckRS 2017, BECKRS Jahr 107886 Rn. BECKRS Jahr 2017 Randnummer 9; OVG Münster 12.3.2015 – OVGMUENSTER Aktenzeichen 2A242314 2 A 2423/14, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 43989 Rn. BECKRS Jahr 2015 Randnummer 71 und 7.2.2022 – Aktenzeichen 2A294921 2 A 2949/21, BeckRS 2022, BECKRS Jahr 1696 Rn. BECKRS Jahr 2022 Randnummer 6 f.; OVG Koblenz 16.11.2015 – OVGKOBLENZ Aktenzeichen 7A1045515 7 A 10455/15, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 55200 Rn. BECKRS Jahr 2015 Randnummer 21; OVG Berlin-Brandenburg 15.2.2021 – OVGBERLINBRANDENBURG Aktenzeichen OVG11N9519 OVG 11 N 95.19, BeckRS 2021, BECKRS Jahr 2420 Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 12).

Das gilt jedoch, soweit ersichtlich, nicht für das vorliegend zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zuständige OVG. Auch eine abschließende Klärung durch das BVerwG ist nicht dargelegt oder erkennbar.

In dem – vor dem Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

(BVerfGE 149, BVERFGE Jahr 149 Seite 222 = NVwZ 2018, NVWZ Jahr 2018 Seite 1293) ergangenen – Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG vom 4.12.2017
(BVERWG Aktenzeichen 6B7017 6 B 70.17, BeckRS 2017, BECKRS Jahr 135851 Rn. BECKRS Jahr 2017 Randnummer 7 u. 10) wird lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden. Damit ist jedoch die vom Bf. aufgeworfene und mit Blick auf die aus Art. 19 Abs. 4
GG erwachsende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven individuellen Rechtsschutzes naheliegende Frage nicht beantwortet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor Gericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.“


Die Entscheidung des BVerfG ist erkennbar ein Fingerzeig an die Fachgerichte und auch an Sie als Widerspruchsbehörde, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programms bei der Überprüfung von Rundfunkbeitragsbescheiden nicht einfach als unbeachtlich abzutun.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Auswirkung programmbezogener Einwände auf die Rundfunkbeitragspflicht ersichtlich für klärungsbedürftig, und es ist Aufgabe der Fachgerichte, diese Klärung herbeizuführen.

Denn, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm hiergegen gem. Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Eine allgemeine Ausnahme von dieser Rechtsweggarantie, wie sie etwa Art. 19 Abs. 4 S. 3 und Art. 10 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Kontrolle bestimmter Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vorsehen, besteht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht. Zwar mag es den Ländern als Rundfunkgesetzgebern unbenommen sein, zur Sicherung der Binnenpluralität der Rundfunkanstalten plural besetzte Aufsichtsgremien zu schaffen. Jedoch kann es schon kompetenziell nicht in der Macht des Landesgesetzgebers stehen, bestimmte Hoheitsakte allgemein oder hinsichtlich bestimmter sachlicher Rügen pauschal von der durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG verbürgten gerichtlichen Kontrolle auszunehmen. Eine allgemeine Auslagerung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf irgend geartete anstaltsinterne Aufsichtsgremien qua Rundfunkstaatsvertrag kommt damit von Verfassungswegen nicht in Betracht.

Zudem kann aus dem bloßen Bestehen interner Aufsichtsgremien naturgemäß noch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass diese das ihnen gesetzte Ziel
verfassungskonformer Qualitäts- und Vielfaltssicherung auch tatsächlich erreichen.

Deshalb ist die Überprüfung, ob der Rundfunkbeitrag zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt wird, offen, da hier die Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Rundfunkanstalten in der Art gerügt wird, dass sie ihren verfassungsrechtlichen Auftrag handgreiflich und strukturell verfehlen, insoweit wird hier gerügt, dass der Beitragspflicht offensichtlich keine adäquate Gegenleistung mehr gegenübersteht.

In dieser Konstellation steht der fachgerichtliche Rechtsschutz gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag und die damit verbundenen belastenden Verwaltungsakte offen. Ein pauschales Behaupten, das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2018 (also vor 6 Jahren) die Erhebung grundsätzlich für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, begründet, sperrt hier die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der weiterhin gegebenen Erfüllung des Auftrags gerade nicht, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.


Fortsetzung folgt...


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
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2   Rechtsschutz der Klägerin und Entlastung des Gerichtes

Es ist davon auszugehen, dass bei Gericht in letzter Zeit vermehrt Klagen gegen den Beklagten eingehen, bei denen die Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich in Zweifel gezogen wird. Dabei wird in Abrede gestellt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem gesetzlichen Auftrag nachkommt. In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts geht es um die Frage, ob eine strukturelle Verfehlung des Vielfaltssicherungsauftrags vorliegt. Der Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen wird. Dem Gericht könnten Klageschriften vorliegen, die mehr als 170 Seiten umfassen.

Ob es sinnvoll ist, dass jeder einzelne Beitragspflichtige eine solche Klageschrift - zu meist in Papierform - bei Gericht einreicht, oder ob es nicht zielführender wäre, zumindest partiell mit Verweisen zu arbeiten, soll hier offenbleiben.

Für das Gericht könnte es jedenfalls nachvollziehbar sein, dass einzelne Beitragspflichtige entsprechende Klageverfahren führen. Es steht außer Zweifel, dass das Rechtsschutzbedürfnis für solche Klagen, bei denen die Existenz der Bundesrepublik in Abrede gestellt wird (Reichsbürger), durchaus in Zweifel gezogen werden kann. Eine solche Konstellation liegt aber hier nicht vor. In casu wenden sich mögliche Beitragspflichtige an die Gerichte, weil sie, bestärkt durch eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Einwände gegen ihre Beitragspflicht haben.

Der Beklagte und das Gericht könnten der Ansicht sein, dass die Frage bereits geklärt ist. Allerdings steht diese Ansicht offensichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (6 B 70/23, juris) der Frage, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle”, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Damit folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Arbeitsauftrag, den ihm die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23, juris, insbesondere Rn. 9) erteilt hat. Dort hat das Bundesverfassungsgericht (mehr oder minder ungezwungen) im Rahmen eines obiter dietums ausgeführt:

„Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt ist, ob und gegebenenfalls nach weichen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, 9 <30 ff. Rn. 33 ff.>) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (vgl. BVerfGE 149, 222 <262 Rn. 80 f.>), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde. Zwar haben einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12). Das gilt jedoch, soweit ersichtlich, nicht für das vorliegend zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zuständige Oberverwaltungsgericht. Auch eine abschließende Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dargelegt oder erkennbar. In dem - vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (BVerfGE 149, 222) ergangenen - Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 (-6 B 70.17-, Rn. 7 und 10) wird lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden. Damit ist jedoch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und mit Blick auf die aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven individuellen Rechtsschutzes naheliegende Frage nicht beantwortet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor Gericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.

Dass sich durch diese Entscheidung Bürger bestärkt gefühlt haben dürften, grundsätzliche Einwände gegen ihre mögliche Beitragspflicht durch entsprechende Rechtsbehelfe zu artikulieren, liegt auf der Hand, Schneider (NVwZ 2024, S. 38) spricht insoweit von einem „Fingerzeig aus Karlsruhe für die Fachgerichte“. Koch (jurisPR-ITR, 11/2023 Anm. 2) stellt fest: „Kein alter Wein in neuen Schläuchen“.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die durch das Internet bestehende Möglichkeit der rasanten Verbreitung solcher Entscheidungen, könnte das Gericht verwundert sein, dass die Anzahl der rundfunkrechtlichen Verfahren nicht bereits im zweiten Halbjahr 2023 rasant angestiegen ist. Möglicherweise ist diese Zeitverzögerung der Bearbeitungszeit durch den Beklagten, aufgrund erhöhten Widerspruchsaufkommen geschuldet. Jedenfalls in jüngerer Zeit könnte das Gericht vermehrt Klagen erreichen, die im Ergebnis auf den „Fingerzeig“ aus Karlsruhe zurückzuführen sein dürften.

Der Beklagte möchte nunmehr erreichen, dass diese Verfahren weiterbetrieben werden, weil er anderenfalls einen „Stillstand der Rechtspflege“ befürchtet. Das Gericht könnte von der Sinnhaftigkeit dieses prozessualen Vorgehens nicht überzeugt sein.

Soweit der Beklagte meint, die Signalwirkung wäre falsch, vermag das Gericht dem nicht folgen zu müssen. Das Signal kam aus Karlsruhe und wurde (möglicherweise verspätet) derweil von den möglicherweise Beitragspflichtigen erkannt. Eine Unterbrechung entsprechender Klageverfahren, sei es durch Aussetzung gem. § 94 VwGO oder Ruhen gem. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, erscheint aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll. Hier soll die Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen (verneint mit gut nachvollziehbarer Begründung jüngst VG Frankfurt, Beschl. v. 22.07.2024 - 1 K 1690/24,F) zunächst offenbleiben. Jedenfalls dürfte ein Ruhen des Verfahren - auch und gerade im Interesse der Beteiligten - zielführend sein.

Soweit der Beklagte dagegen einwenden könnte, die (einstweilige) Zahlungsbereitschaft der Beitragspflichten könnte darunter leiden, wird darauf hingewiesen, dass durch ein Ruhen des Verfahrens die Zahlungspflicht im Hinblick auf § 80 Abs. 2 VwGO gerade nicht entfällt. Mit dem Vollstreckungsrecht hat der Beklagte auch ein probates Mittel um das Auflaufen hoher Beitragsrückstände zu vermeiden. Sofern dies seitens der Beitragspflichtigen in Zweifel gezogen wird, bestünde die Möglichkeit im Rahmen etwaiger Eilverfahren insoweit Klarheit zu schaffen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Entscheidungen in diesen Konstellationen unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (6 B 70/23, juris) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht mehr auf den Einzelrichter übertragen werden können und zudem jeweils die Berufung gem. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen wäre, könnte sich dem Gericht nicht recht erschließen, welchen Erkenntnisgewinn sich der Beklagte mit der Durchführung entsprechender Klageverfahren verspricht.

Jedenfalls würden durch solche Verfahren weitere (nicht unerhebliche) Kosten entstehen. Die Erfolgsaussichten für die möglicherweise Betragspflichtigen mögen (nach Einschätzung des Beklagten) nicht sehr hoch sein, ausweislich des „Fingerzeigs aus Karlsruhe“ sowie der nachgehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind sie aber auch nicht bei null. Insoweit mag der Beklagte zumindest die theoretische Möglichkeit eines Obsiegens der Beitragspflichtigen bei seinen Erwägungen, ob die Verfahren sogleich strittig zu entscheiden sind, miteinbeziehen.

Das Gericht könnte es aber auch und gerade im (Kosten-) Interesse der Beitragspflichtigen für geboten halten, jedenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorbezeichneten Revisionsverfahren abzuwarten.

Gem. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Grundsätzlich kommt insoweit jeder Grund in Betracht, der den vorübergehenden rechtlichen Stillstand des Rechtsstreits als zweckmäßig erscheinen lässt. Insbesondere kann es sinnvoll sein, bestimmte, in Gang befindliche Entwicklungen abzuwarten, deren Ausgang den vorliegenden Rechtsstreit erledigen oder vereinfachen könnte. Zu denken ist hier etwa an andere Verfahren, die nicht i.S.v. § 148, § 149 ZPO respektive § 94 VwGO vorgreiflich sind (sonst Aussetzung), aber doch für die weitere Entschließung der Parteien Bedeutung haben (vgl. nur Stackmann, in: MüKo-ZPO, 6, Aufl. 2020, § 251 Rn. 12). Das Gericht könnte der Ansicht sein, dass diese Voraussetzungen offensichtlich vorliegen, jedenfalls, wenn man davon ausgeht, die Voraussetzungen für eine Aussetzung lägen nicht vor.

Schließlich gilt es zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, aufgrund einer weiterhin großen Anzahl an Asylverfahren, hoch belastet sind. Aber auch unabhängig davon könnte es dem Gericht wenig verständlich erscheinen, warum über eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle entschieden werden soll, obschon die relevante Frage zur Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ansteht.

Ob der Beklagte die Möglichkeit hat, zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe seine Bescheide insoweit unter einen Vorbehalt zu stellen, wie es etwa aus Steuerbescheiden bekannt ist, hat das Gericht nicht zu prüfen, Es wäre aber auf jeden Fall sinnvoll, in solchen Konstellationen, in denen die möglicherweise Beitragspflichtigen zunächst mit einer Nichtbescheidung ihrer Widersprüche einverstanden sind, das Widerspruchsverfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sinnstiftender Weise aber wohl auch bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nicht zur Entscheidung zu bringen. Dass dies möglich ist, zeigt etwa die Praxis der Bescheidung der Widersprüche gegen die Beamtenbesoldung. Damit würde vermieden, dass Beitragspflichtige in unnötige und kostenpflichtige (zugespitzt formuliert: sinnlose) Klageverfahren gedrängt würden. Zudem würden sowohl der Beklagte als auch die Gerichte (deutlich) entlastet.




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