1. So ist die Rechtslage: Die "dürfen nicht" Berechnungen des Existenzminiums durchführen.
----------------------------------------------------------------------------
Rechtskollision "Privatsphäre": Siehe in diesem Thread Antwort #3 am: 17. Dezember 2019, 22:31
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201089.html#msg201089Allen Landesregierungen und Intendanten wurde als Weihnachts-Bescherung die dort beschriebene Lösung soeben erneut angeboten am 19. Dezenber 2019.
2. Die immer wieder gestellte Frage "wie hoch ist das Existenzminium"
--------------------------------------------------------
Das ist an anderer Stelle im Internet auf rund 10 Seiten ausführlich beantwortet und sollte in diesem Thread nicht erörtert werden, damit wir beim Thema bleiben. Nur, da diese Frage jedesmal neu gestellt wird, hier die überraschende Information, dass es für Alleinstehende bis zum Niveau von etwa 1 500 Euro Monatseinkommen in Betracht kommt. Im Hinblick auf Miete und Sozialversicherung u.a.m. ist eine Ermittlung in jedem Fall anders.
3. Bezüglich Randnummer 30 des Urteils / Fehler... wird als Faktum dem Thread hier hinzugefügt:
------------------------------------------------------------------
§ 6 Abs. 7 RBStV bezieht sich nur auf Abs. 1 bis 5, die problemfreie Befreiung wegen Sozialbescheid.
Dies ergibt sich durch die Verweise in Abs. 4 und 5 auf Abs. 7, die in Abs. 6 fehlern.
Abs. 6 kann beispielsweise auch zur Befreiung führen, weil eine Wohnung in einem "Funkloch" ist. Es wäre absurd, für diesen Fall die Befreiung vom Beibringen eines Sozialbesheids (Abs. 7) abhängig zu machen.
Abs. 7 ist also nur Ausführungsregel für Abs. 1 bis 5 und - wie ja sinnvoll bei Ausführungsregeln - am Ende des Paragrafen positioniert.
Die Frage der Zeitgrenzen - behandelt in Abs. 4 und 5 - verweisen auf Abs. 7. Ein derartiger Verweis fehlt in Abs. 6 mit gutem Grund, eben weil es eine völlig autonome Eintrittsstelle für "vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte sonstige" Härtefälle: Wortlaut: "in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag".
4. So auch BVerfG 1 BvR 665/10 / Schlusszeilen: Den ARD-Anstalten sei unbenommen,
---------------------------------------------------------
eine Prüfungsweise zu normieren. Von der gesetzlichen Ermächtung zum Satzungserlass wurde bis heute nicht Gebrauch gemacht. Also gilt das Prinzip der Glaubhaftmachung von Einkommen unterhalb Existenzminimum, wobei das Sein eines Nichtseins (Nichtsein von hohem Einkommen) nach den Logik-Gesetzen nicht erbracht werden kann. Wenn ARD-Juristen meckern, so knalle man ihnen ein Buch von Heidegger auf den Tisch - oder schlage im Schriftsatz an Intendanten vor, dass ihnen vom Arbeitgeber professionelle universitäre Seminare in Rechtsphilosophie und Rechtslogik anzubieren seien.
Übrigens ist der aktuelle § 6 fast deckungsgleich mit § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis Ende 2012. Der Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10 ist also auch für die Zeit seit 2013 wirksam.