Die Herrschaften versuchen ganz stumpf nichts anderes, als anhand schlichter Taschenspielertricks die im Urteil des BVerwG zu 6 C 10.18 niedergelegte, grundsätzlich revidierte Auffassung des BVerwG
speziell bzgl. des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen aus § 4, 1 S. 1 (bzw. S. 1-10) RBStV bzw. den »Härtefallbestimmungen« gem. § 4, 6 RBStV schlicht wegzuschwurbeln. Bzw. versuchen sie, diese Kehrtwende & Aussage des Urteils des BVerwG (das dafür immerhin neben dem Entscheid zu 1 BvR 665/10 sogar ausdrücklich den diesbezüglich klaren [aber früher vg-seitig sozusagen teleologisch »wegreduzierten« Wortlaut & Gesetzgeberwillen der Gesetzgebungsmaterialien] in Bezug nimmt) durch gezieltes Auslassen der wesentlichen Aussagen auf das letzte frühere, genau gegenteilige Urteil 6 C 34.10 v. 12.10.2011 (= 4 Wochen vor der Entscheidung zu 1 BvR 665/10) »zurückzubiegen« - gerade so, als habe sich überhaupt nichts geändert.
Es wird weiter spannend sein zu sehen, ob sie auch künftig noch die selbe Steigbügelhilfe von sich lediglich dumm stellenden Verwaltungsgerichten bekommen wie vorher. Es sieht bisher in manchem Fall genau so aus, das Eis für die VG dürfte aber in jedem Fall um einiges dünner geworden sein als vor dem Urteil des BVerwG. Wobei es natürlich schade ist, dass bis zum heutigen Tage keinerlei Qualitätssicherung für Rechtsprechung existiert, die den Namen tatsächlich verdiente, & entsprechend auch jedwede »Fehlurteile« zumal bei Häufung nach wie vor dennoch in keiner Weise sanktioniert werden, die von irgendwem nur im Mindesten ernstzunehmen wäre.
Aber das wäre eine neue Baustelle, und nur wenn eine spätere Klage so viele Stolperstellen für das jeweilige Gericht enthält, dass dieses weiter oben doch anzuecken Gefahr läuft, wenn es sich wie gewohnt dumm stellt, wird man eine Chance haben. Das muss mit dem gemeint sein, wenn es heisst, man müsse den Gerichten »neue Argumente« oder andere vorlegen.
Die angesprochenen Punkte sind allesamt neuralgische Punkte - da fiele wohl mancher/m einiges zu ein. Aber da wäre wohl allzuschnell die Grenze zur verbotenen nicht autorisierten Rechtsberatung so überschritten, da könnten die Herrschaften vom Etablissement bzw. die betreffende Anstalt - natürlich auch wieder von den Zwangsgeldern »bestritten« - glatt noch vor Weihnachten einen herrlichen »inneren R...parteitag« feiern...
Ich würde noch mindestens fünfmal die Urteile (speziell auch das schon genannte) lesen, auch die der Vorinstanzen, zzgl. der Gesetzesbegründungen / Gesetzgebungsmaterialien, deren Links schon dreidutzendmal im Forum hinterlegt sind. In alldem steht noch 'ne Menge mehr drin.
Gerade was die hohe Kunst des juristischen Herumschwurbelns wie seitens der Herrschaften anlangt, eine weitere Leseempfehlung, betreffend den Fall der Gemeinden München & Freising (1 BvR 871/13 bzw. 1 BvR 1833/13). Die hatten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Steuerfreiheit beruflich genutzter Zweitwohnungen in ihren Gemeindesatzungen das Gesetz mal eben dahingehend ein bißchen für sich »erweitert«, nur überwiegend genutzte Zweitwohnungen (die dann nur keine »Zweitwohnung« mehr wären) würden als Zweitwohnung anerkannt & aufgrund dessen steuerbefreit...
Auch da wurde von interessierter Seite nach Kräften herumgeschwurbelt - bis erst das BVerfG dem ein Ende gesetzt hatte, im Sinne von Recht & Gesetz & zu Gunsten der von den beklagten Städten ausgenommenen Bürger, hier der Link dazu:
http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.htmlAlle Beiträge geben die persönliche Meinung des Verfassers wieder und stellen keine Rechtsberatung dar.
PS: Es ist schade, dass den fast 12000 Zugriffen allein auf diesen Thread dem Thema der Bedürftigen im Forum so wenig Interesse und Teilnahme anderer gegenübersteht.