Klingt so, als ob es noch keinen Termin gibt zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn das der Fall ist, dann befindet sich A noch in der Phase der gütlichen Einigung mit Gerichtsvollzieher B. Dafür soll wahrscheinlich die Frist innerhalb des Urlaubs ablaufen. In dieser Phase wird erwartet, dass einfach gezahlt wird. Einwände wird er wohl nicht prüfen und wegen der Höhe muss sich A eh an den jeweiligen Gläubiger wenden.
Was A in dringenden Fällen vor dem Gericht klären kann, das sei herauszufinden, z.B. Klärung der Aufschlüsselung, inklusive Ausweisung der Aufschläge des Gerichtsvollziehers B. Wenn A das von Gericht einholt, dokumentiert das ebenfalls, falls das später wichtig wird, dass A in der Phase der gütlichen Einigung nicht untätig war, es jedoch Probleme mit den vorhanden Informationen gibt.
Grundsätzlich kann nur vollstreckt werden was auf einem Titel gefordert wird.
In der Verwaltungsvollstreckung soll der Bescheid den Titel darstellen und das Vollstreckungsersuchen "Titelersatz" sein, es soll die Stelle des Titels einnehmen.
Somit muss da alles draufstehen. Gewöhnlich ist eine Tabelle auf Seite 3, was genau vollstreckt werden soll. Falls Gerichtsvollzieher B diese Seite nicht mitgeliefert hat, fehlen A für die Prüfung die Möglichkeiten. Falls diese Tabelle vorhanden ist, dann ist die Tabelle in Summe plus die Kosten von Gerichtsvollzieher B das, was Gerichtsvollzieher B haben will.
Dass das Konto darüber hinaus noch eine Lücke hat, ist halt so und nichts mehr als eine Aussage. Gerichtsvollzieher B ist nicht dazu da, diese Lücke mitzuvollstrecken. Wenn also die Tabelle z.B. 185€ aufweist und der B 16€ für den Versuch der gütlichen Einigung und weitere Teilbeträge für Porto und Büroauslage aufschlägt, dann fordert er 185 + Aufschlag und der Wert kann irgendwo unterhalb des weiteren gesamt offenen Betrags für das Beitragskonto liegen.
Wenn es jedoch keine Forderungsaufstellung für die Zusatzkosten gibt, dann könnte das ein Mangel selbst sein. Dieser Frage kann A vor Gericht z.B. nachgehen.
Person A kann - solange noch kein Termin zur Vermögensauskunft terminiert ist - auch versuchen, die Phase der gütlichen Einigung zu gestalten durch Anfragen zur Verlängerung, falls A Rücksprache mit einem Gläubiger halten will. Der Gerichtsvollzieher B wird A nicht an solchen Rücksprachen hindern. Die Frage ist, ob er pausiert, bis die Rücksprache beendet ist.
Falls A nicht alleine wohnt, sollte Antrag auf Aufteilung der Schuld gestellt werden, denn das führt zu einem möglichen Vollstreckungshindernis.