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Autor Thema: NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr  (Gelesen 14409 mal)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Am 10.05.2019, also 2 Tage später, könnte dann rein fiktiv bei der fiktiven Person F ein vem 08.05.2019 datiertes Schreiben von der Stadtkasse der Stadt, in der die fiktive Person F rein fiktiv leben könnte, mit folgendem Inhalt im Briefkasten gelegen haben:

Zitat
Absender: Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
08.05.2019

Vorankündigung der Zwangsvollstreckung
Rundfunkbeitragsforderung des Norddeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Erhebungsstelle: Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio (früher GEZ)


Sehr geerte...

Sie schulden dem Norddeutschen Rundfunk folgenden Rundfunkbeitrag:

Forderung: (siehe beiliegende Aufstellung)
Gesamtbetrag: 281,20 €

Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag innerhalb der nächsten sieben Tage unter Angabe des o.g. Kassenzeichens auf eines der unten angegebenen Konten.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Betrag in einer Summe zu begleichen, schlagen Sie bitte in den nächsten sieben Tagen eine angemessene Ratenzahlung vor.

Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie hingegen nicht reagieren, müssen wir weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Sollte innerhalb von sieben Tagen nach dem o.g. Zahltermin keine Zahlung erfolgt sein, kann gem. § 22 Abs. 1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) zusätzlich zu Sachpfändungen (z.B. Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge) und Forderungspfändungen (z.B. Lohnpfändungen, Kontopfändungen) die Abgabe einer Vermögensauskunft, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und danach gem. § 22 b NVwVG die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch einen zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts ... angeordnet werden. Die Kosten dieser Maßnahmen hätten Sie ebenfalls zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde

Dieses Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.



Forderungsaufstellung zum Schuldner ...
Gläubiger: Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts
Ersuchen vom 03.05.2019
Rundfunkbeitrag: 01/13-03/14
Bescheid vom 04.07.2014
Gesamt: 281,20 €

Nun könnte die fiktive Person F überlegen, wie Sie weiter vorgehen könnte (die Möglichkeit der Zahlung kommt nicht in Frage):

1. Gar nicht reagieren.

Frage zu 1: Was denkt ihr - wäre das sinnvoll? Was würde dann wahrschenlich als nächstes passieren?

2. Reagieren mit einem Schreiben an die Stadtkasse.

In diesem Schreiben könnte z.B. stehen, dass sich die Forderungen (Rundfunkbeitrag: 01/13-03/14 + Bescheid vom 04.07.2014) auf einen Bescheid beziehen, gegen den widersprochen wurde, und auf den ein negeativer Widerspruchsbescheid erfolgte, gegen den beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht wurde, die auch angenommen wurde, aber noch nicht darüber entschieden wurde, es gab weder ein Urteil noch eine Aussetzung.
Fragen, was das soll, die Forderung per Zwangsvollstreckung eintreiben zu wollen, obwohl das Verfahren diesbezüglich am Verwaltungsgericht noch gar nicht abgeschlossen ist?
Auch könnten evtl. in dem Schreiben Fragen gestellt werden bezüglich der Formulierung "durch den Beitragsservice bescheinigt", was der genau bescheinigt hat und was der mit den Forderungen des NDR am Hut hat.

(Person F könnte überigens z.Zt. zu dieser Möglichkeit tendieren.)

Frage zu 2: Was denkt ihr - wäre das sinnvoll? Was sollte oder könnte sonst noch in das Schreiben rein? Was würde dann wahrscheinlich ans nächstes passieren?

3. Anders oder zusätzlich reagieren.

Z.B. einen Brief an den NDR oder Verwaltungsgericht schreiben, was das soll, die Forderung per Zwangsvollstreckung eintreiben zu wollen, obwohl das Verfahren diesbezüglich am Verwaltungsgericht noch gar nicht abgeschlossen ist? (mit dem Beitragsservice kommuniziert Person F überigens nicht)

Frage zu 3: Was denkt ihr - wäre das sinnvoll? Und wie?

Ich würde mich über zahlreiche Meinungen und Diskussionen zu diesem fiktiven Fall von euch freuen!

Frei  8)

Edit "Markus KA":
Zur Vorgeschichte siehe:
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg108819.html#msg108819



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 12:00 von Markus KA«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

c
  • Beiträge: 1.025
Hey "Frei",

schön von dir zu hören/lesen! Du hast aber auch immer so Fragen  ::)   ;)

(Eine Stadtkasse? Hm, in manchen Ländern sind es schon zu Anfang Gerichtsvollzieher.)


Es soll in einer ähnlichen Situation (also mit einem Gerichtsvollzieher) schon einmal geholfen haben, ...

... mit der Vollstreckungsstelle (hier: GVZ) telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben (friedliche, verwunderte, aber entschlossene Haltung, dass rechtliche Schritte versucht werden);

... dann einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst/vorab per Fax an das Verwaltungsgericht zu stellen,

... (hiervon unbedingt Kopie und kurzer Brief per Fax jeweils an alle Beteiligten, d.h.

- Kopie an Vollstreckungsstelle mit der Bitte, zunächst die Zwangsvollstreckung zurückzustellen bis zur Entscheidung des Gerichts, und mit dem Angebot, demnächst das weitere Vorgehen zu besprechen;
 
- Kopie an Rundfunkanstalt, Abt. BtXservice mit Bitte, Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen und Vollstreckungsstelle zeitnah darüber zu informieren).

- ebensolche Kopie/Schreiben - ausnahmsweise  ;) - an BtXservice )

Ob so was half? Der gut begründete Antrag kann zwar vom VG abgewiesen worden sein, aber: kurz vor dem Ablauf der im Vollstreckungsvorgang gesetzten Frist soll die Zwangsvollstreckung dennoch eingestellt worden sein, weil "der Gläubiger" den Vollstreckungsauftrag bei der Vollstreckungsbehörde zurückgenommen hatte...


Die geschilderte, gerüchteweise vernommene Sache liegt schon eine kleine Zeit zurück, nun - nach den Urteilen des BVerfG und EuGH - könnten sich Ausgangslage und Resultat freilich geändert haben.

Jedenfalls ist es sicherlich günstig, sich einige neue Argumente noch einfallen zu lassen zur Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO.

Einige solcher zusätzlich einfach mal so anzubringenden Gründe könnte man evtl. dem Offenen Brief entnehmen??

OFFENER BRIEF an Politiker - keine Gleichbehandlung der Nichtinteressenten
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Seit dem Urteil des BVerfG hat sich viel getan, vielleicht kommen noch mehr Ideen von anderen usern.

Anmerkung: Kontopfändung  u.ä. mag nicht jede/r. Sie erfordern zwar evtl. seitens der Vollstreckungsbehörde weitere zu stellende Anträge (?), denen man aber lieber irgendwie zuvor kommen möchte.

Nur so meine Meinung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2019, 03:26 von cecil«
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G
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Ergibt sich die Summe von 281,20 als Hauptforderung tatsächlich aus dem Bescheid vom 04.07.14 für die 15 Monate von 1/13 bis 3/14? Ich kann das nicht ganz nachvollziehen.

Zitat
Z.B. einen Brief an den NDR oder Verwaltungsgericht schreiben, was das soll, die Forderung per Zwangsvollstreckung eintreiben zu wollen, obwohl das Verfahren diesbezüglich am Verwaltungsgericht noch gar nicht abgeschlossen ist?
Bei einem Brief ans Verwaltungsgericht sollte man bedenken, dass dieser nur als kostenpflichtiger Antrag nach § 80(5) VwGO eine Antwort bekommen wird. Wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages eher bescheiden sind, sollte man sich das also gründlich überlegen.

Ein Brief an den NDR kann ja nicht schaden verbunden mit dem Hinweis, dass im Schreiben vom ... zugesichert wurde, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Auch wenn sich dieses spätere Schreiben auf einen anderen Zeitraum bezieht, kann man als Bürger doch davon ausgehen, dass auch die früheren Zeiträume nicht vollstreckt werden sollen, solange das VG-Verfahren noch nicht entschieden ist.


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  • Beiträge: 3.270
Ich würde die Vollstreckungsstelle unter Angabe des Aktenzeichens über das noch nicht abgeschlossene Verfahren am VG informieren und auffordern, das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen .

Eine diesbezügliche Frage an den NDR oder gar das VG zu stellen ist nutzlos. Etwas bringen würde eventuell eine Aufforderung mit Hinweis auf das laufende Verfahren an den NDR zu schicken, die Vollstreckungsmaßnahmen  auszusetzen.

Das VG kann diese Frage oder gar einen Antrag dazu gar nicht beantworten/ bearbeiten, weil es mit der Vollstreckung überhaupt nichts zu tun hat.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

c
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Eine diesbezügliche Frage an den NDR oder gar das VG zu stellen ist nutzlos. Etwas bringen würde eventuell eine Aufforderung mit Hinweis auf das laufende Verfahren an den NDR zu schicken, die Vollstreckungsmaßnahmen  auszusetzen.

Das VG kann diese Frage oder gar einen Antrag dazu gar nicht beantworten/ bearbeiten, weil es mit der Vollstreckung überhaupt nichts zu tun hat.

Ich würde es genau umgedreht sehen. Ein einfacher Brief jeweils an die Vollstreckungsstelle und/oder den NDR allein könnte nutzlos sein, vor allem in Hinblick auf die Kürze der Frist nicht hinreichend. In Anbetracht der Dringlichkeit könnte es im fiktiven Fall sinnvoll sein, jetzt alle Möglichkeiten parallel auszuschöpfen. Kein entweder... oder.

Ebenso wie (unbedingt) gleichzeitig mit einem Widerspruch ein Antrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO (Aussetzungsantrag betreffende die Vollziehung) zu stellen und zu begründen ist, ist beim Klageverfahren der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage) nötig. Nicht automatisch gleichzeitig, sondern aber genau dann, wenn Vollstreckungsmaßnahmen (nicht nur drohen), sondern durch die Vollstreckungsbehörde konkret eingeleitet wurden. Das ist meiner Meinung nach hier fiktiv der Fall - oder wie seht ihr das? Das fiktive Antragsverfahren ist keinesfalls zu gewinnen - aber erfüllt möglicherweise seinen Zweck.

Antrag ist kostenpflichtig, ja. Ca. 35 Euro Gerichtskosten. Wenn Gegenanwälte eingeschaltet sind (je nach Bundesland) wirds teurer.


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c
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Fällt mir doch noch was ein  8)

a)    In fiktiven Schreiben an -whoever- (m.E. möglichst Vollstreckungsbehörde + LRA) könnte man im Anschluss an die Bitte um Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Rücksendung/Rücknahme des Vollstreckungsersuchens ja durchaus andeuten, das man anderenfalls durchaus gewillt ist, einen gerichtlichen Eil-Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu stellen, und ob es nicht für alle Seiten günstiger - weil weniger aufwändig ist, dies zu vermeiden... (Ich würde den Ton insgesamt gemäßigt halten, da ein regulärer Erfolg eines Eilantrages in Sachen RBStV kaum gegeben sein dürfte, s.o.)

b)   @GesamtSchuldner
Eine schriftliche Anfrage bei Gericht betreffend die Pfändungs-/Vollstreckungsankündigung könnte ganz evtl. vom Gericht als Eilantrag gedeutet werden, womit ein solches Verfahren eingeleitet wäre...?

c)   Eine Klärung der (für einen Eilantrag wichtigen**) Frage, ob es sich um eine eingeleitete oder nur angekündigte Vollstreckung handelt, könnte man vorab evtl. telefonisch mit der Vollstreckungsbehörde auskaspern..?  ;)  Vgl. hierzu

**Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html

(Dank an user_Frei für den Link)

Nur (m)eine Meinung.


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  • Beiträge: 7.386
Land Niedersachsen? Wenn "Ja":
Zitat

Bindend für das Land Niedersachsen:
Zitat
Rn. 23
[...] Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.
BFH, 30.06.1988, V R 79/84
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

Es könnte sein, daß das Land Niedersachsen keine zweite derartige BFH-Entscheidung haben möchte?

Die Bindungswirkung wird hier versucht unter "Bundesfinanzhof" darzulegen:

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30010.msg187847.html#msg187847


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 22:24 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
In der Stadt B ist das Finanzamt für die Vollstreckung zuständig.

Dort könnte es vor über einem Jahr geholfen haben, die zuständige Finanzbeamtin über das laufende Verfahren mit dazugehörigem Aktenzeichen zu informieren und die Gute hat die Sache an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückgegeben.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema "Stadt B" hier nicht weiter vertiefen. Lediglich den Hinweis beachten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 12:06 von Markus KA«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die hier verwendete Wortwahl der Stadtkasse "Vorankündigung der Zwangsvollstreckung" ist selten.
Darum sei hier darauf hingewiesen, dass das Thema "Vollstreckungsankündigung" der "Stadtkassen" aktuell bereits vielfach mit neuen Erkenntnissen und effizienter Vorgehensweise bzw. Gegenwehr diskutiert wird.

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass zunächst Widerspruch gegen die Vollstreckung bei der Stadtkasse eingereicht und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Stadtkasse gestellt worden ist.
Desweiteren sind rechtliche Mittel eingesetzt worden, die mit Gerichtskoste verbunden sein könnten.

Hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 22:50 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 691
Person X  könnte mit der Stadtkasse (Finanzamt) seiner Stadt die Erfahrungen gemacht haben, dass man wohl gegen die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung nicht widersprechen könne, weil es lediglich wohl eine Ankündigung und kein Verwaltungsakt sei. Deshalb würde ein Widerspruch möglicherweise ins Leere laufen und als unzulässig zurückgewiesen werden.

Jedoch sind die Vollstreckungsbeamten meist dankbar für Nachweise über Vollstreckungshindernisse: unbeantwortete Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide sowie Befreiungsanträge, laufende Gerichtsverfahren über die entsprechende Periode, falsche Zahlen, Briefe vom Beitragsservice über Aussetzung der Vollstreckung ...
In seinem Fall wurde bei einem persönlichen Gespräch zugesichert, dass man jeden Einwand direkt an den Beitragsservice schickt, der dann darauf antworten muss. Oft versandet das dann, und die Vollstreckung bzw. das Vollstreckungsersuchen wird zurückgegeben.

In den Ankündigungsschreiben, die Person X bekommen haben könnte, lag auch gleich ein Antwort-Formular bei, in dem man schildern konnte, warum nicht vollstreckt werden dürfte (siehe Vollstreckungshindernisse).

Viel Erfolg
Mork vom Ork

Edit "Markus KA":
Beitrag musste angepasst werden.
Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 10:17 von Markus KA«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

die fiktive Person F könnte vorhaben, in den nächsten Tagen einen Brief an die Stadtkasse zu schreiben, mit der Bitte, diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung über 281,20 € (wahrscheinlich 277,70 € + 3,50 € Mahngebühr) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben, mit der Begründung dass...

1. gegen den angegebenen Bescheid 01.2013-03.2014 vom 04.07.2014 über 277,70 € (269,70 € + 8 € Säumniszuschlag) am 25.07.2014 Widerspruch eingelegt wurde, und gegen den negativen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 am 09.11.2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde, diese auch angenommen wurde, und bis heute nicht abgeschlossen ist, also bis heute kein Urteil gefällt wurde (und das Verfahren auch nicht ruht oder ausgesetzt wurde).

2. ...

Im Fall der fiktiven Person F könnte in der Vorankündigung der Zwangsvollstreckung Folgendes gestanden haben (siehe 1. Beitrag dieses Themas):

Zitat
Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.

Frage 1: Könnte auch die Tatsache, dass der Beitragsservice das bescheinigt, und nicht die zuständige Rundfunkanstalt, der 2.  Grund für Person F sein, diese Sache an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückgegeben...!?
Und wenn ja - müste dan in der Formulierung der Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstaltstehen, und wie könnte die Formulierung diesbezüglich aussenen?

Frage 2: Macht das Sinn für Person F, sich die o.g. Bescheinigung der Forderungen vom BS nochmal vorlegen zu lassen, zwecks Prüfung oder so, oder reicht die Bitte diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben?

Frage 3: Sollte die Rechtsprechung zum Thema, dass der BS /RA keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb hat; gefestigte Rechtrspr. des BFH (s.o.) in der Begründung erwähnt werden, und wenn ja, wie könnte die Formulierung diesbezüglich aussehen?

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 03:19 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.

Vielleicht könnte Person F die Stadt darauf hinweisen,
- dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist.
- Die Stadt persönlich die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen hat (BFH? Link finde ich gerade nicht)
- Der Stadt das PDF der Stadt Zossen zukommen lassen ...

http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Frage 2: Macht das Sinn für Person F, sich die o.g. Bescheinigung der Forderungen vom BS nochmal vorlegen zu lassen, zwecks Prüfung oder so, oder reicht die Bitte diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben?

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass eine Stadtkasse davon ausgegangen sein könnte, dass die Rechte der betroffenen Person (verständlicherweise als Laie) nicht bekannt sind und gewöhnlich die Forderungen ohne Prüfung bezahlt werden.

Als ersten Schritt in einem solchen fiktiven Fall könnte die Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sein:
Zitat
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/29.html

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die Stadtkasse weitere Vollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher übergeben hat, hierzu § 760 ZPO:
Zitat
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Zur Ergänzung:

§ 8 Abs. 2 NVwVG:
Zitat
Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 09:19 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 1.564
Firma F hatte eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom Finanzamt für Schundfunkbeiträge im Kasten und vorab telefonisch mit der Finanzbeamtin geklärt, daß diese Forderungen strittig seinen und gegen diese geklagt wird. Auf Aufforderung der Finanzbeamtin wurde der Sachverhalt schriftlich unter Nennung des Aktenzeichens bei Gericht wiederholt, worauf die Finanzbeamtin die Vollstreckung aufgehoben und das Ersuchen an die Beitragskasper zurückgegeben hat.

Diese Strategie könnte auch aufgehen, wenn gänzlich andere als die beklagten Bescheide betroffen sind, schließlich würde gegen die auch geklagt werden, wenn denn endlich ein Widerspruchsbescheid vorliegen würde...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierbei stellt sich in einem fiktiven Fall auch die Frage, liegt tatsächlich ein Leistungsbescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG vor?
Zitat
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt."
Wenn behauptet wird "ja", dann stellt sich die Frage wo wurde zu einer Leistung aufgefordert? (dieses Thema wurde bereits vielfach im Forum diskutiert - Suchfunktion nutzen.

Zur Ergänzung:

§ 2 Abs. 5 Num. 1 NVwVG:
Zitat
"Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
1.    bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist, "


§ 3 Abs. 1 Num. 1 NVwVG:
Zitat
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
1.    gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

§ 3 Abs. 1 Num. 3 NVwVG:
Zitat
"der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist,"
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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