In den letzten Tagen ist ja die Frage aufgekommen, welche gerichtlichen Entscheidungen für wen bindend sind; dieses Thema soll zu einer zusammenfassenden Darstellung verhelfen.
Bundesverfassungsgericht§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.[...]
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305Das Bundesverfassungsgericht ist als Verfassungsorgan des Bundes in jedem Falle an seine eigene Rechtsprechung gebunden.Verfassungsorgane
Als Verfassungsorgane werden die obersten Bundesorgane bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in der Verfassung, also durch das Grundgesetz (GG), bestimmt sind.
Ständige Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind:
- der Deutsche Bundestag (Art. 38 bis Art. 48 GG)
- der Bundesrat (Art. 50 bis Art. 53 GG)
- der Bundespräsident (Art. 54 bis Art. 61 GG)
- die Bundesregierung (Art. 62 bis Art. 69 GG)
- das Bundesverfassungsgericht (Art. 93, Art. 94, Art. 99 und Art. 100 GG)
Der Gemeinsame Ausschuss (Art. 53a GG) und die Bundesversammlung (Art. 54 GG) sind sog. nichtständige Verfassungsorgane.
Unsere Verfassunghttps://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche-ordnung/unsere-verfassung/unsere-verfassung-node.htmlBundesfinanzhof§ 100
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt,[...]
[...]
§ 110
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3. im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Finanzgerichtsordnung (FGO)https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/BJNR014770965.html#BJNR014770965BJNG000101301§ 2 Landesfinanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
1. als oberste Behörde:die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten;
4. als örtliche Behörden: die Finanzämter.[...]
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)http://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/BJNR014270971.html#BJNR014270971BJNG000101301Da Finanzämter also Landesabehörden sind, bindet eine Entscheidung des BFH, die gegen ein Finanzamt ergangen ist, das ganze Land, zu dem dieses Finanzamt gehört.
Bundesverwaltungsgericht§ 121
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.htmlEs könnte in den Bereich der Märchen gehören, soweit Verwaltungsgerichte die Aussage treffen, sie seinen an die Enstcheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden; gemäß den Vorgaben des Bundes, wie zitiert, gilt dieses nur für die am Klagaverfahren Beteiligten.
Landgerichte§ 318 Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Zivilprozessordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG071306311Es wird hier also die Aussage getroffen, daß sich das Landgericht an seine eigenen Entscheidungen zu halten hat.
Wettbewerbsbehörden§ 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
[...]
§ 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.
(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176.
[...]
§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d
(1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind
1. das Bundeskartellamt,
2. die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,
3. die Europäische Kommission und
4. die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
1. mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2. die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;