Gemeinsame Unternehmen sind dann keine LRA mehr, können keine LRA mehr sein, sondern ein gewöhnliches Unternehmen.
Nun, die Gesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin nennen dieses Unternehmen deswegen ja auch "Rundfunk Berlin-Brandenburg"; es dient nur der Vereinfachung, daß es noch immer auch als "LRA" bezeichnet wird.
Heißt: Alles, was keine LRA ist, hat der Bewohner/ Nutzer nicht mehr zu finanzieren, da anderweitige Unternehmen ja auch nicht finanziert werden müssen.
Rückfrage; welche Pflichten hat der Bürger/die Bürgerin gegenüber einem Wettbewerbsunternehmen? Ganz einfach, keine, sofern er/sie dieses nicht von sich aus begründet hat.
Was meinst Du, warum schon lange "gepredigt" wird, daß es sich beim realen Verhalten der Beteiligten gegenüber dem Bürger/der Bürgerin, sofern er/sie Rundfunknichtkonsument ist, um unlautere Geschäftspraktiken handelt?
Unter allen Umständen unlauter ist eine Geschäftspraxis, jemandem ein Handeln aufzuerlegen/abzunötigen, das bei Würdigung aller Umstände gar nicht geleistet würde.
Punkt! Cut!
Frage: Wenn dem so wäre, wie du da schreibst, wieso sind dann die ARD und die GEZ - NICHT RECHTSFÄHIG ?
Sobald mehr als ein Land beteiligt ist, erlischt das Landesrecht.
Jein; Landesrecht erlischt nur dort, wo länderübergreifend gehandelt wird.
Heißt, wenn eine öffentliche Stelle des Landes X im Land Z handeln möchte, geht dieses nur nach Bundesrecht.
Wenn die Länder X und Z gemeinsam eine Stelle Y geschaffen haben, handelt diese Stelle Y entweder länderübergreifend nach Bundesrecht, jenem Recht, welches die Länder X und Z verbindlich als in für Y eigener Sache anzuwendendem Recht vorgegeben haben oder aber, wenn keine Vorgabe erfolgt ist, im Land X nach dem Recht des Landes X oder im Land Z nach dem Recht des Landes Z. (Der Sonderfall, daß diese Stelle Y ein länderübergreifendes Landesgericht ist, mal unberücksichtigt).
Ganz einfach, oder nicht?
Für den RBB heißt das, daß er entweder Bundesrecht anwendet, damit automatisch nur nicht-hoheitlich handeln darf, weil in Wettbewerb stehend, oder nach dem Recht des Landes Berlin, weil der RBB ja darauf als von ihm anzuwendendem Recht verpflichtet worden ist, welches im Land Brandenburg aber völlig gegenstandslos ist.
In Punkto RBB ist es letztlich aber wurscht, denn nach dem Recht des Landes Berlin darf er keine Verwaltungsverfahren durchführen, und im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie im Bund, keine Behördeneigenschaft.
Der RBB ist weder eine Behörde des Landes Berlin, noch eine des Landes Brandenburg, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung auch zu den privaten Rundfunkunternehmen eines wie diese, nur eben in öffentlicher Trägerschaft.
Die "Hypothek" des öffentlichen Unternehmens erfolgt dann zusätzlich allerdings noch durch die Entscheidung des BVerfG, wie hier benannt:
Grundrechtsbindung für Unternehmen, die strukturell mit dem Staat verbunden sindhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28932.msg181640.html#msg181640Und beim RBB hieße das für das Land Brandenburg dennoch, würde er nach Bundesrecht hier handeln wollen: -> Einhaltepflicht der EMRK, denn die ist hier Landesgrundrecht, einfach deshalb, weil es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. (Art. 10 EMRK -> Nichteinmischung des Staates in das Medienverhalten der Bürger).
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Bitte immer berücksichtigen, daß es dem Bundesrecht entspricht, daß die Länder zusammenarbeiten dürfen.
Was sie kraft Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 nicht dürfen, ist, sich über die vom Bund gesetzte Norm hinauszubewegen.
Zuerst muß das Land also schauen, was es nach Bundesrecht überhaupt darf und dann, wenn das geklärt ist, nach Unionsrecht, insbesondere Verordnungen sind unmittelbar ohne weiteren Rechtsakt des Bundes gültig. Und auch die Ausführungen des EGMR zur EMRK sind nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, denn die sind auch Basis für das Unionsrecht, aber evtl. in dieses noch nicht eingearbeitet.
Ganz ehrlich, zur beruflichen Nutzung ist dieser Stoff nix für einen, der sich nicht alles auch selbst erschlossen, bzw. erarbeitet hat, weil es nur dann überhaupt zu begreifen ist. Vom Zitieren aus den Dokumenten anderer erschließt sich diese Fülle nämlich nur bedingt, weil u. U. "vergessen" wird, die Quellen des anderen Dokumentes tatsächlich auch selbst zu sichten.