Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation  (Gelesen 2655 mal)

  • Beiträge: 7.385
Der EGMR kommt hier zur Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Republik Österreich trotz seiner öffentlich-rechtlichen Struktur nicht als staatliche Einrichtung gelten kann und auch nicht der staatlichen Kontrolle untersteht, sich somit selbst, also in eigener Sache, auf Art. 10 EMRK stützen darf.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für Menschenrechte  (Erste  Sektion), Rechtssache  Österreichischer  Rundfunk  gegen  Österreich,  Antrag Nr. 35841/02 vom 7. Dezember 2006;
------------------
Wenn ein Verwaltungsgericht sich weigert, die materiellen Kriterien, die zu einer Ermessensentscheidung geführt haben, auf Richtigkeit zu prüfen, mißachtet es Art. 13 der Konvention.

Urteil   des   Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (Fünfte Sektion), Rechtssache Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien, Antrag Nr. 14134/02 vom 11. Oktober 2007
------------------
In nicht nur einer Entscheidung hebt der EGMR hervor, daß der Schutz des Privatlebens höher zu werten ist, als die den Medien zugestandene Freiheit der Berichterstattung gemäß Art. 10 EMRK

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Dritte Sektion), Rechtssache Petrina gegen Rumänien, Antrag Nr. 8060/01 vom 14. Oktober 2008


und auch

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Dritte  Sektion),  Rechtsfall  von  Hannover  gegen  Deutschland,  Antrag  Nr.  59320/00  vom  24. Juni 2004

--------------------
In einem weiteren Fall tätigt der EGMR die Aussage, daß ein Eingriff in Art. 10 EMRK, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bereits selbst mit Art. 10 EMRK kollidiert und folglich unzulässig ist.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für  Menschenrechte  (Zweite Sektion), Rechtssache RTBF gegen Belgien (Nr. 50084/06) vom 29. März 2011
--------------------
Ein Eingriff in Art. 10 EMRK, der "in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig" ist, ist unzulässig.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für Menschenrechte  (Erste  Sektion),  Rechtssache  Standard  Verlags  GmbH  gegen  Österreich  (Nr.3), Nr.34702/07 vom 10. Januar 2012
---------------------

Dieses ist eine Auswahl aus der aktuellen Publikation:

Freie Meinungsäußerung, Medien und Journalisten - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Neue aktualisierte Ausgabe
https://rm.coe.int/iris-themes-vol-iii-de-2016-16-march-2017-pdf/16807834d4

Hinweis: Die im jeweiligen grünen Text enthaltene Nummer bezeichnet die Nummer der Rechtsache, unter der diese beim EGMR zu finden ist.

Übrigens:
In keinem der Rundfunkstaatsverträge wird ein Eingriff in Art. 10 EMRK gesetzlich vorgesehen, so daß ein Eingriff bereits alleine wegen des Fehlens eine Gesetzes, das diesen Eingriff vorsieht, in Kollision zu Art. 10 EMRK ist. Siehe Rechtssache Nr. 50084/06.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 12:00 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben