Der user Bürger verweist auf einen interessanten Aspekt. Das finde ich richtig gut.
Besonders "lustig" wird es dann, wenn eine Person A insgesamt neun Wohnungen im jeweiligen "Zuständigkeitsbereich" aller neun "Landesrundfunkanstalten" angibt...
9x anteilige Beitragspflicht bei 9 "Rundfunkanstalten"
1) Wie sieht es aus mit dem Innehaben einer
Zweitwohnung im
Bundesland A, wenn sich die
Hauptwohnung im
Bundesland A befindet?
2) Wie sieht es aus mit dem Innehaben einer
Zweitwohnung im
Bundesland B, wenn sich die
Hauptwohnung im
Bundesland A befindet?
Im RBStV steht, dass an die "zuständige" LRA zu zahlen ist (vorläufig angenommen also die, die zum Land gehört). Das Geld steht der "zuständigen" LRA zu.
§ 8 Abs. 1 RBStV "Anzeigepflicht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8(1) 1Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung) [...]
§ 10 Abs. 2 RBStV "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10(2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. [...]
§ 10 Abs. 5 RBStV "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Vorerst einmal abgesehen von den Diskussionen unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html
Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.0.html
davon ausgehend, dass "zuständig" jeweils diejenige Landesrundfunkanstalt ist oder sein soll, welche vom jeweiligen Bundesland, in welchem sich die jeweilige Wohnung befindet, gegründet wurde.Jedes der 16 Bundesländer stellt eine eigene Rundfunkhoheit dar.
Hat das BVerfG überhaupt berücksichtigt, dass Rundfunk Ländersache ist?
Geht aus dem Urteil des BVerfG etwas hervor, dass auf die Länderhoheit verweist?
Für meine Begriffe wird so gut wie alles im bundesrechtlichem Sinne abgehandelt, sonst müsste es mit Sicherheit
Unterschiede geben, wenn die
Zweitwohnung im
Land A oder im
Land B ist, was aber wohl aus dem Urteil des BVerfG nicht deutlich hervorgeht?
Ich will darauf hinaus, dass Landesrecht immer nur im eigenen Land zählt. Länderübergreifende Regelungen in Sachen Rundfunk hat es nicht zu geben! Sonst ist es kein Landesrecht mehr.
Edit "Bürger":
Betreff präzisiert. Auszüge RBStV + Links ergänzt.
Bitte zwecks schneller Erfassbarkeit und effektiver, zielgerichteter Diskussion immer auch die relevanten Auszüge aus den (Un-)Rechtsgrundlagen beisteuern einschl. Quelle/ Link.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.